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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: 12 U 8/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 12.02.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 4 O 533/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2 313 a Abs. ZPO abgesehen)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet; die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Ein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil der Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, die zu einem Anspruch aus §§ 311 Abs.2, 823 Ans.1, 253 BGB führen könnte. Soweit die Beklagte gehalten ist, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern, ist sie dem hinreichend nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (so u.a. BGH NJW 2006,2326; NJW 2006,195 und NJW-RR 2003, 1459; Palandt/Sprau BGB 67.Aufl. § 823 Rn.46) hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten. Allerdings reicht es auch dann aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen nach zuzumuten sind. Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (BGH VersR 2005,279(280); NHJW 2007,762(763)).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Bei der Feststellung der die Beklagte treffenden Obliegenheiten ist zunächst von Bedeutung, dass diese ein Warenhaus betreibt, in dem mit regem Besuch potenzieller Käufer zu rechnen ist. Die Öffnung für einen ständigen Publikumsverkehr führt regelmäßig dazu, dass mit erheblichen Bodenverschmutzungen zu rechnen ist. Angesichts der heutzutage anzutreffenden Gewohnheit, auch mit Essen bestückt Geschäfte zu betreten, muss ein Geschäftsinhaber auch damit rechnen, dass versehentlich Essensreste auf den Boden fallen und eine Gefahrenquelle schaffen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, eine derartige Gefahren sei durch Dritte verursacht, für die er nicht haftbar gemacht werden könne, denn die Schaffung der Gefahrenlage liegt darin begründet, einem breiten Publikum, von dem gewisse Verhaltensweise erwarten werden können, sein Warenhaus zu öffnen. Wenn ein Geschäftsinhaber sein Ladenlokal einem solchen allgemeinen Publikum zugänglich macht, muss er mit entsprechenden Verschmutzungen rechnen und für die Beseitigung der Gefahrenquelle durch regelmäßige Reinigung sorgen.

Ihrer Reinigungs- und Kontrollpflicht ist die Beklagte indes hinreichend nachgekommen. In welcher Form und Weise eine Reinigung und Kontrolle zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. So wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Sichtkontrolle in einem Supermarkt mit Obstabteilung alle 15 bis 20 Minuten für ausreichend erachtet (OLG Nürnberg Urteil vom 26.07.2005 3 U 806/05; OLG Karlsruhe Urteil vom 14.07.2004 7 U 18/03, beide abgedruckt in juris; OLG Köln VersR 99,861). Das OLG Hamm stellt darauf ab, dass die Häufigkeit von Fußbodenkontrollen u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem Gefahrenpotenzial, das von dem Warensortiment ausgeht, abhängt und in einem Drogeriemarkt eine Fußbodenkontrolle alle 30 Minuten ausreiche (OLG Hamm NJW-RR 2002,171).

Vorliegend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Fußboden jeden Morgen vor Öffnung des Warenhauses gewischt wird. Nach den Aussagen der Zeugen L. und Q. erfolgt im Verlaufe des Tages keine weitere Reinigung. Allerdings ist der Zeuge Q. speziell als Servicekraft eingestellt, die mit der Ladensicherheit betraut und zuständig für Verunreinigungen ist und der sich ständig im Ladenraum, gegebenenfalls auch für 10-15 Minuten im Lager aufhält und aufgrund der wechselnden Aufgaben seine Tätigkeiten im gesamten Ladenlokal ausübt und daher dieses im Blick hat. Außerdem sind alle Mitarbeiter angehalten, auf Verunreinigungen zu achten, diese zu beseitigen oder zu melden. Eine standardisierte Kontrolle durch den Vorgesetzten L. findet nicht statt, der jedoch täglichen Kontakt zum Zeugen Q. hält und der einmal monatlich eine Checkliste zur Frage der Sicherheit vorzulegen hat. Diese Reinigungs- und Kontrollmaßnahmen sind angesichts des Warensortiments der Beklagten als ausreichend anzusehen. Sie gewährleisten, dass letztlich eine ständige Kontrolle stattfindet, die effektiver und schneller Verunreinigungen erkennen und beseitigen lässt als eine Sichtüberprüfung in periodischen Abständen. Durch das Abstellen eines Mitarbeiters, der sich ständig im Ladenlokal aufhält, steht eine bestimmte Verantwortung tragende Person zur Verfügung. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich nicht Mitarbeiter Verantwortlichkeiten gegenseitig zuschieben und dadurch eine ständige Kontrolle ins Leere läuft. Für eine Reinigung und Kontrolle in regelmäßigen und konkreten Zeitabständen besteht dagegen nur Anlaß, wenn das Warensortiment, beispielsweise bei Führen von Obst und Gemüse, erhöhte Gefahrenquellen gerade in einem bestimmten Bereich schafft. Dass Personen mit Essen das Ladenlokal der Beklagten betreten, kann indes keine in bestimmten Zeitabständen durchzuführende Reinigung und Kontrolle rechtfertigen, die sich, da Essensreste auch in der hintersten Ecke angetroffen werden könnten, auf das gesamte Ladenlokal beziehen müßte. Eine weitergehende Kontrolle ist daher auch nicht für den Haupteingang zu fordern.

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht läßt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht feststellen, so dass Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ausscheiden und die Klage abzuweisen ist.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Berufung der Klägerin unbegründet ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verletzungen der Klägerin ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten und die weiteren geltend gemachten Kosten entstanden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert:

1. Berufung der Klägerin 10.606,41 €

2. Berufung der Beklagten 8.026,41 €

18.632,82 €

Ende der Entscheidung

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