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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.05.2000
Aktenzeichen: 12 W 7/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 III S.1
GKG § 12 I S. 1
GKG § 25 IV
ZPO §§ 485ff
ZPO § 493 I
ZPO § 3
ZPO § 493 I
ZPO § 492 III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

12 W 7/00 23 OH 8/98 LG Köln

In dem Beweissicherungsverfahren

pp.

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.01.2000 ( AZ.: 23 OH 8/98 ) teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Beweissicherungsverfahren auf 30.000,--DM festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29.06.1998 ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung einer Vielzahl durch das Nachbarbauvorhaben entstandener Schäden an seinem Hausgrundstück, die Feststellung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der erforderlichen Kosten begehrte. Antragsgemäß hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.09.1998 einen entsprechenden Beweisbeschluß erlassen, der noch mit Beschluß vom 19.05.1999 erweitert wurde. Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten vom 01.10.1999 einzelne Mängel bestätigt und für die Beseitigung der Beschädigungen einen Kostenaufwand von rund 5.700,--DM ermittelt; teilweise konnte er wegen des Baufortschrittes auf dem Nachbargrundstück keine Feststellungen mehr treffen. Die Antragsgegner haben anschließend eine Wertfestsetzung beantragt und einen Wert von 50.000,--DM vorgeschlagen. Mit Beschluß vom 05.01.2000 hat das Landgericht den Gegenstandswert auf 50.000,--DM festgesetzt. Der hiergegen von dem Antragsteller eingelegten Beschwerde, der eine Wertfestsetzung auf 14.000,--DM beantragt, hat das Landgericht nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß § 25 III S.1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der von dem Landgericht festgesetzte Gegenstandswert ist mit 30.000,--DM zu bemessen. Eine weitere Reduzierung kommt nicht in Betracht.

Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren nach §§ 485ff ZPO ist der Wert des beweisrechtlich vorbereitenden Hauptverfahrens, denn die Beweissicherung hat nach der Neufassung des § 493 I ZPO die Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptverfahren ( Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4024a ). Ein Abschlag vom Hauptsachewert, wie früher für das Beweissicherungsverfahren vorgeschlagen, ist deshalb nicht mehr vorzunehmen.

Allerdings kann der Wertfestsetzung in der Regel nicht das Ergebnis der Beweissicherung zugrunde gelegt werden; vielmehr ist für die Wertfestsetzung das meßbare Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweiserhebung im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages ( § 4 I ZPO ) maßgeblich ( so auch OLG Stuttgart JurBüro 1996,373; OLG Frankfurt BauR 1997,518f; OLG Koblenz OLGR 1998,204f; OLG Bamberg BauR 2000,444f; OLG Köln (11.ZS) OLGR 1999,80 -Beschluß vom 21.09.1998; OLG Köln (16.ZS) OLGR 1998,148 -Beschluß vom 18.02.1998; OLG Köln (27.ZS) OLGR 1999,203 -Beschluß vom 11.12.1998). Dieses beschränkt sich nicht lediglich auf die späteren Feststellungen des Sachverständigen, vielmehr umfaßt das Begehren des Antragstellers die Begutachtung sämtlicher von ihm gerügter Mängel und behaupteten Beschädigungen. Mit seinem Antrag vom 29.06.1998 hat vorliegend der Antragsteller eine Vielzahl von Mängeln und Beschädigungen zur Begutachtung gestellt, die nicht lediglich den von dem Sachverständigen ermittelten Kostenaufwand zur Mängelbeseitigung beinhaltete, sondern darüberhinaus Feststellungen erforderte, die im Wege der Schätzung nach § 12 I S. 1 GKG, § 3 ZPO zu bewerten sind, jedenfalls solange ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist. Sie richtet sich nach den behaupteten Gewährleistungsansprüchen, soweit sie in mitgeteilten Tatsachen objektivierbar sind.

Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Wertfestsetzung sei an dem Ergebnis der Beweissicherung zu messen, vermag der Senat dem jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall nicht zu folgen ( OLG Köln (16.ZS) Beschluß vom 13.12.1996 NJW-RR 1997,1292 = OLGR 1997,135; OLG Köln (19.ZS) OLGR 1999,356f Beschluß vom 25.06.1999; ausführlich OLG Köln (7.ZS) in OLGR 1999,246; OLG Frankfurt NZBau 2000,81f; Schneider Wertangabe und Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren MDR 1998,255f; Werner/Pastor, der Bauprozeß, 9.Aufl. Rdn. 145 mwN), denn vorliegend handelt es sich nicht darum, eine ursprüngliche Wertangabe des Antragstellers nach Einholung des Sachverständigengutachtens zu korrigieren, sondern um die Bewertung des Interesse des Antragstellers an den sachverständigen Feststellungen. Deshalb führt der Hinweis des 7.ZS des OLG Köln (aaO) auf die Vorschriften der §§ 23 II, 25 II S. 3 GKG, wonach Berichtigungen früherer Wertangaben und Wertfestsetzungen möglich sind, vorliegend nicht weiter. Das Interesse an den sachverständigen Feststellungen ist nicht lediglich an dem Ergebnis der Beweissicherung, sondern an der Antragstellung ausgerichtet. Die Bewertung des Wertes nach der Antragstellung ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass mit dieser ein Hauptsacheverfahren vorbereitet werden soll. Würde eine Beweisaufnahme in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt, wäre der Wert ebenfalls nicht nach dessen Ergebnis, sondern dem Klagebegehren zu bemessen. Hinsichtlich des Wertes eine Unterscheidung zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptverfahren zu treffen, ist nicht angezeigt, denn das selbständige Beweisverfahren dient nicht der Kostenersparnis, sondern einer zügigen Beweissicherung, die Beweisverlusten des Antragstellers vorbeugen soll und nunmehr in § 493 I ZPO auch ein Verwertungsgebot für das Hauptsacheverfahren enthält. Zudem eröffnet das selbständige Beweisverfahren nach der Neuregelung zum 01.04.1991 auch die Möglichkeit, einen Hauptsacheprozeß zu vermeiden, weil jetzt eine mündliche Erörterung und der Abschluß eines Vergleichs zulässig sind, § 492 III ZPO. Darüberhinaus würde eine Bemessung an dem Ergebnis der Beweissicherung bedeuten, dass im Falle der Verneinung von Mängeln durch den Sachverständigen der Wert mit Null anzusetzen wäre. Das dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.

Soweit daher nicht lediglich die Korrektur einer vorläufigen Kostenschätzung des Antragstellers in Frage steht, ist der Wert des selbständigen Beweisverfahrens an seinem Interesse an der sachverständigen Feststellung der von ihm behaupteten Mängel zu messen, das nicht mit der Kostenermittlung des Sachverständigen gleichzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist deshalb auch nicht von Bedeutung, dass der Sachverständige sich teilweise wegen des Baufortschritts nicht in der Lage gesehen hat, Feststellungen zu den behaupteten Schäden zu treffen. Vielmehr muß die Wertermittlung das Interesse sämtlicher vom Beweissicherungsantrag begehrten Feststellungen umfassen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige die mit Beschluß vom 19.05.1999 gestellten zusätzlichen Beweisfragen nicht mehr beantwortet hat, die ebenfalls bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien schätzt der Senat den Gegenstandswert auf 30.000,--DM.

Eine Kostenentscheidung entfällt gemäß § 25 IV GKG.



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