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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 13 U 1/06
Rechtsgebiete: JVEG, ZSEG
Vorschriften:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1 | |
JVEG § 7 | |
JVEG § 7 Abs. 2 | |
JVEG § 7 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 | |
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 | |
ZSEG § 11 Abs. 2 |
Tenor:
Die dem Schriftsachverständigen Herrn Dr. N S, F, zustehende Vergütung wird auf den Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Festsetzung vom 17.01.2007 auf brutto 1.985,17 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zulässig und in vollem Umfang begründet.
Mit Liquidation vom 13.12.2006 (Bl.337 GA) hat der Sachverständige für die Gutachtenerstattung einen Gesamtbetrag von 1.991,26 € geltend gemacht, mit Schreiben vom 17.01.2007 (Bl.439 GA) hat er seine Liquidation in Bezug auf die von ihm abgerechneten Kopien erläutert und dahingehend korrigiert, dass nur noch eine Erstattung von 431 statt zunächst 466 Kopien verlangt wird (Differenz: 6,09 € brutto). Der sich so ergebende Betrag von 1.985,17 € steht dem Sachverständigen für seine Tätigkeit zu, wobei vorliegend allein die Kostenpauschale für die Anfertigung von Kopien (§ 7 Abs.2 JVEG) sowie Aufwendungsersatz für 240 Mehrfertigungen der für das Gutachten angefertigten 48 Bilder (§ 12 Abs.1 Nr.2 JVEG) insoweit strittig sind, als der Sachverständige Kopien und Mehrfertigungen für seine Handakte angefertigt hat.
Was die Kopien anbelangt, gilt folgendes: Mit Schreiben vom 17.01.2007 hat der Sachverständige im Einzelnen dargelegt, wie sich die berechneten 431 Kopien zusammensetzen. Danach hat er das 19-seitige Gutachten, welches entsprechend der gerichtlichen Aufforderung in fünffacher Ausfertigung vorgelegt werden sollte, vierfach, das dem Gutachten als Anlage beigefügte Untersuchungsmaterial (51 Seiten) sechsfach (einmal für seine Handakten), und die ebenfalls zum Gutachten gehörige ESD-Folie fünffach kopiert (wiederum einmal für seine Handakten). Ferner hat er im Rahmen der Anerkennungsbefragung 4 Kopien und zur Fertigung der Schriftproben der Zeugin 40 Kopien gefertig.
Entgegen der von der Kostenbeamtin und der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Köln als Vertreterin der Landeskasse in ihren Stellungnahmen vom 30.11.2006 und 03.01.2007 (Bl.430 f. GA) vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, dass die Ablichtungspauschale nach § 7 Abs. 2 JVEG auch die für die Handakte des Sachverständigen bestimmten Ablichtungen des Untersuchungsmaterials umfasst. Ob auch die Mehrfertigung des eigentlichen Gutachtentextes erfasst wird (ablehnend insoweit LG Köln, Beschluss v. 19.10.2005, Az.: 102 - 49/05), bedarf keiner Entscheidung, da der Sachverständige - wie er mit Schreiben vom 17.01.2007 klargestellt hat - insoweit keine Vergütung geltend macht.
Soweit teilweise unter Berufung auf den Wortlaut des § 7 Abs.2 JVEG sowie darauf, dass diese Norm den in § 11 Abs.2 ZSEG enthaltenen Passus "oder für die Handakten des Sachverständigen" nicht übernommen hat, vertreten wird, eine Erstattungsfähigkeit der Kosten der Mehrfachausfertigung des Gutachtens für die eigene Handakte sei - sofern die heranziehende Stelle nicht eine entsprechende Anordnung getroffen habe (§ 7 Abs.2 Satz 3 Halbs.2 JVEG) - nicht gegeben (OLG Koblenz, Beschluss v. 06.06.2006, Az.: 14 W 338/06, JurBüro 2006, 436; OLG Hamburg, Beschluss v. 24.02.2006, Az.: 8 W 24/06, OLGR Hamburg, 2006, 386; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl., § 7 Rz.7.22), vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 05.03.2007, Az.: 15 U 181/05; OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.09.2005, Az.: 1 Ws 211/05, JurBüro 2006, 212; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2006, Az.: 3 Ws 493/05, JMBl. 2006, 130; LG Itzehoe, Beschluss vom 24.01.2006, Az.: 3 O 554/03; LG Hannover, Beschluss v. 18.05.2005, Az.: 1 O 3/03, JrBüro 2005, 489; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 7 JVEG Rz.16; differenzierend zwischen eigentlichem Gutachtentext und Anlagen LG Köln, Beschluss v. 19.10.2005, Az.: 102 - 49/05).
Bei dem Untersuchungsmaterial - hier 51 Seiten mit Schriftproben - handelt es sich um einen Bestandteil der Gerichtsakte, dessen Ablichtung zwecks Einfügung in die Handakte des Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit gerechtfertigt ist (§ 7 Abs.2 S.3 Halbs.1 JVEG). Nach Erstellung eines schriftlichen Gutachtens muss ein Sachverständiger grundsätzlich damit rechnen, zu einer schriftlichen Ergänzung des Gutachtens veranlasst und/oder zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen zu werden. Hieraus folgt im allgemeinen für den Sachverständigen die Notwendigkeit, sich erneut auch mit dem Untersuchungsmaterial zu befassen. Würde der Sachverständige nicht über Ablichtungen der ihm zur Untersuchung vorgelegten bzw. der auf seine Veranlassung im Rahmen der Gutachtenerstattung angefertigten Schriftproben verfügen, wäre er in jedem Fall solcher nachträglichen Befassung mit dem Gutachten gezwungen, die Gerichtsakten oder zumindest die einschlägigen Teile davon vom Gericht zurückzufordern. Der damit verbundene Zeit- und Kostenaufwand läge weder im Interesse der beteiligten Parteien noch im fiskalischen Interesse. Von daher ist die Anfertigung von Kopien des Untersuchungsmaterials zum Verbleib bei dem Sachverständigen aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten, wie es § 7 Abs. 2 S. 3 Halbs.1 JVEG voraussetzt.
Dem kann auch nicht unter Berufung auf den Wortlaut des § 7 Abs.2 S.3 Halbs.1 JVEG entgegengehalten werden, zum Zeitpunkt der Fertigung der Ablichtungen durch den Sachverständigen sei das im Rahmen der Gutachtenerstattung angefertigte Untersuchungsmaterial noch nicht Bestandteil der Gerichtsakte gewesen (so aber OLG Koblenz, Beschluss v. 06.06.2006, Az.: 14 W 338/06, JurBüro 2006, 436; OLG Hamburg, Beschluss v. 24.02.2006, Az.: 8 W 24/06, OLGR Hamburg, 2006, 386), denn eine derart am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung liefe - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 03.01.2006 (Az.: 3 Ws 493/05, JMBl. 2006, 130) zu Recht dargelegt hat - auf eine unnötige Förmelei hinaus: Der Sachverständige müsste, um Erstattung seiner Ablichtungskosten für die - aus Sicht des Senats grundsätzlich gebotene - Anlegung der Handakte verlangen zu können, zunächst das Gutachten zur Gerichtsakte reichen und sodann - nach Verbindung des Gutachtens mit der Akte - die entsprechenden Fotokopien aus der Gerichtsakte fertigen. Da hiermit ein unnötiger Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre, ist es gerechtfertigt, das Gutachten - kostenmäßig - bereits mit seiner Fertigstellung als Teil der Gerichtsakte anzusehen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.09.2005, Az.: 1 Ws 211/05, JurBüro 2006, 212).
Die vom Senat vorgenommenen Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Da sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen lässt, warum der in § 11 Abs.2 ZSEG enthaltene Passus "oder für die Handakten des Sachverständigen" nicht in die neue Vorschrift des § 7 JVEG übernommen worden ist, erscheint es durchaus möglich, dass dem Gesetzgeber bei der Neufassung ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist und er den Erstattungsanspruch des Sachverständigen insoweit nicht beschränken wollte (vgl. dazu näher auch LG Itzehoe, Beschluss vom 24.01.2006, Az.: 3 O 554/03, sowie LG Köln, Beschluss v. 19.10.2005, Az.: 102 - 49/05).
Dem Sachverständigen steht damit - wie beantragt - eine Aufwendungspauschale auch für die 52 Kopien zu, die er vom Untersuchungsmaterial und der ESD-Folie für die eigene Handakte gefertigtet hat. Er kann damit - nachdem er seine ursprüngliche Liquidation dahingehend erläutert hat, dass 44 Kopien auf die Schriftproben der Zeugin und die Anerkennungsbefragung entfallen - für insgesamt 431 Kopien Erstattung verlangen (4 x 19 Seiten Gutachtentext = 76 Kopien; 6 x 51 Seiten Untersuchungsmaterial = 306 Kopien; 5 x ESD-Folie = 5 Kopien; 40 Kopien Schriftproben; 4 Kopien Anerkennungsbefragung).
Die vom Sachverständigen berechneten 240 Mehrfertigungen (davon 48 für die eigene Handakte) der dem Gutachten beigefügten 48 Bilder sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG erstattungsfähig; dies gilt auch für die 48 Mehrfertigungen, die der Sachverständige für seine Handakte angefertigt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 05.03.2007, Az.: 15 U 181/05; LG Hannover, Beschluss v. 10.3.2005, Az.: 12 O 37/02, JurBüro 2005, 489; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 12 JVEG Rz.14). Da insoweit nach dem Gesetzeswortlaut ("die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Farbausdrucke") die gleichen Zweckmäßigkeitserwägungen gelten, wie für die Ablichtungspauschale nach § 7 Abs. 2 JVEG, nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen Bezug.
Die - durch das Schreiben des Sachverständigen vom 17.01.2007 um 6,09 € brutto reduzierte - Liquidation vom 13.12.2006 erweist sich damit insgesamt als berechtigt, so dass die Vergütung antragsgemäß auf 1.985,17 € festzusetzen war.
Ende der Entscheidung
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