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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: 13 U 110/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 470 Satz 2 | |
BGB § 469 | |
BGB § 459 |
BGB §§ 459, 469, 470 S. 2
Die Mangelhaftigkeit eines Autotelefons, eines Autoradios sowie der Montage eines CD-Wechslers berechtigen den Käufer nicht zur Wandlung des Kaufs eines Neufahrzeugs, in das diese Zubehörteile vom Verkäufer eingebaut wurden.
- 13 U 110/97 - Urteil vom 22.04.1998 - rechtskräftig.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
13 U 110/97 10 0 502/94 LG Aachen
Anlage zum Protokoll vom 22.04.1998
Verkündet am 22.04.1998
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eßer, den Richter am Oberlandesgericht Hentschel und die Richterin am Amtsgericht Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 1997 - 10 0 502/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.390,00 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 6. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 1994, 8 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 1995, 7,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1995, 7 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997 und 6,5 % Zinsen für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Pkw Porsche, Fahrzeugtyp 993, amtliches Kennzeichen ....... Fahrgestellnummer ..........., eingebauten Radios "Bremen" RCM 42.
Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des Radios in Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 13.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die erforderliche Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Wandelung eines bei der Beklagten erworbenen PKWs Porsche 993. Diesen hatte er am 16. September 1993 mit der in der Bestellung (Bl. 6 d.A.) aufgeführten Sonderausstattung bestellt. Der Wagen wurde dem Kläger am 6. Dezember 1993 ausgeliefert, den Kaufpreis in Höhe vom 149.266,41 DM gem. Rechnung vom selben Tag (Bl. 7 d.A.) beglich er sofort. Einen Tag später bauten Mitarbeiter der Beklagten eine Autotelefonanlage in die bereits installierte Telefonvorbereitung sowie einen CD-Wechsler im rückwärtigen Teil des PKWs, im Fußraum des Notsitzes, ein. Die dafür in Rechnung gestellte Summe von 6.428,22 DM beglich der Kläger nicht, sondern hielt sie unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der eingebauten Geräte zurück. Dieser Betrag ist Streitgegenstand des Verfahrens 3 C 304 /94 Amtsgericht Heinsberg, welches im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden ist.
Anfang 1994 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten verschiedene Mängel des PKWs, auf die er sein Wandelungsbegehren stützt. Nachdem er zunächst durch Schreiben vom 8.Februar 1994 (Bl. 42 f. d.A.) die mangelhafte Leistung des Autotelefons und einen nicht ordnungsgemäßen Einbau des CD-Wechslers reklamiert sowie auf einen "dieselähnlichen sehr unangenehmen" Geruch, der von der Klimaanlage verbreitet werde, hingewiesen hatte, bauten Mitarbeiter der Beklagten das Telefon aus und schickten es zur Reparatur an den Hersteller. In der Zwischenzeit wurde dem Kläger ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt. Auch nach erfolgter Reparatur zeigte er sich mit der Leistung des Telefons unzufrieden und rügte gleichzeitig die unzureichende Empfangsstärke des Radios. Die Beklagte verneinte das Vorliegen der vom Kläger gerügten Mängel und wies darauf hin, daß das Telefon nach erfolgter Reparatur ordnungsgemäß funktioniere, die Empfangsstörungen des Radios auf Empfangsschatten zurückzuführen seien sowie der beanstandete dieselähnliche Geruch konstruktionsbedingt sei und auch anderen, vergleichbaren Fahrzeugen anhafte.
Später reklamierte der Kläger, daß die Windschutzscheibe mit zu großer Spannung eingebaut und deshalb gerissen sei. Nachdem die Beklagte den Austausch der Windschutzscheibe abgelehnt hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (Bl. 8 und 9 d.A.) die Wandelung des Kaufvertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich ihm anzurechnender Nutzungs-entschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs auf.
Der Kläger hat behauptet, der PKW sei bei Übergabe im Umfang der von ihm vorprozessual gerügten Fehler mängelbehaftet gewesen.
1. Das von der Beklagten in seinen PKW eingebaute Telefon sei auch nach erfolgter Reparatur nicht gebrauchstauglich, es habe keinen ordnungsgemäßen Funkkontakt und die für den üblichen Gebrauch notwendige Feldstärke sei nicht gegeben.
2. Die Montage des CD-Wechslers im Fußraum des Notsitzes sei unsachgemäß; darauf habe ihn die Beklagte hinweisen müssen.
3. Das in den PKW eingebaute Radio "Bremen" RCM 42 weise Mängel auf. Bestimmte Sender könnten entweder gar nicht oder nur mit starken Rauschgeräuschen oder Schwankungen in der Lautstärke empfangen werden.
4. Die Windschutzscheibe sei mit einer zu großen Spannung eingebaut worden, das Dichtungsgummi habe sich gelöst. Dadurch sei die Scheibe gerissen, so daß sie habe ausgetauscht werden müssen.
5. Schließlich - so hat der Kläger vorgetragen - verbreite die Klimaanlage sporadisch einen "dieselähnlichen" Geruch im Wageninnern, der von ihm als Mangel empfunden werde.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117.266,41 DM nebst 10,75 % Zinsen von 149.266,00 DM seit dem 6. Dezember 1993 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKWs Porsche, Fahrzeugtyp 993, amtliches Kennzeichen ......, Fahrgestell Nr. ............., zu zahlen.
2. festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorliegen der vom Kläger gerügten Mängel bestritten und eingewandt, die Mängel des Telefons und des CD-Wechslers seien bereits in dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Amtsgericht Heinsberg anhängig. Im übrigen könne der Kläger die Wandelung des PKWs nicht mit dem Hinweis auf eine behauptete Mangelhaftigkeit dieser Geräte begründen, da die Bestellung von Autotelefon und CD-Wechsler zeitlich nach der des PKWs erfolgt und daher von zwei verschiedenen Kaufverträgen auszugehen sei.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Fehlers am Radio verneint und behauptet, der in der Windschutzscheibe entstandene Riß sei nicht auf einen fehlerhaften Einbau der Scheibe zurückzuführen, sondern von einem Steinschlag verursacht worden, für den der Kläger selbst einzustehen habe.
Im übrigen, so hat die Beklagte vorgetragen, liege ein Mangel an der Klimaanlage nicht vor.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 6. März 1995 (Bl. 47, 48 d.A.), 21. August 1995 (Bl. 101, 102 d.A.), 29. März 1996 (Bl. 163 - 165 d.A.) und 23. August 1996 (Bl. 220 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen P. Sch. sowie durch Vernehmung der Zeugen H. Q., M. H., K. G. und G. W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 12. Dezember 1995 (Bl. 123 - 138 d.A.), dessen Ergänzung vom 8. November 1996 (Bl. 226 - 230 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 24. Mai 1996 (Bl. 194 - 206 d.A.)Bezug genommen.
Mit Urteil vom 8. April 1997 hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs, den es auf 4 % ab dem 6. Dezember 1994 begrenzt hat, stattgegeben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 243 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung stellt die Beklagte das angefochtene Urteil insgesamt zur Überprüfung. Sie verfolgt nach Maßgabe näherer Ausführungen in der Berufungsbegründung insbesondere ihre Auffassung weiter, die Telefonanlage und der CD-Wechsler seien mit einem zweiten, vom Kaufvertrag des PKWs zeitlich getrennten Vertrag erworben worden, so daß eine mögliche Mangelhaftigkeit dieser Geräte nicht zur Wandelung des PKWs berechtigen würde. Im übrigen bestreitet die Beklagte nach wie vor, daß der Porsche des Klägers bei Übergabe mit einem Fehler behaftet gewesen sei.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Zinslauf, da eine Verzinsung erst ab dem 6. Dezember 1994 und nicht - wie von ihm beantragt - ab dem 6. Dezember 1993 ausgesprochen worden sei. Außerdem macht er ab dem 1. Juli 1994 höhere Zinsen als 4 % geltend.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 1997 - 10 O 502/94 - dahingehend abzuändern, daß die Beklagte an den Kläger 4 % Zinsen auf den Betrag von 149.266,00 DM bereits ab dem 6. Dezember 1993 (nicht erst ab dem 6. Dezember 1994) zahlen muß und daß sie auf den genannten Betrag für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 statt 4 % Zinsen die folgenden Zinsen zahlen muß:
8 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. September 1995, 7,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1995, 7 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997 und 6,5 % Zinsen ab dem 1. Februar 1997.
Hilfsweise beantragt der Kläger Vollstreckungsschutz gemäß §§ 711, 712 ZPO und ihm zu gestatten, eine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank stellen zu dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil und nimmt insoweit auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug, den er vertieft und ergänzt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu Protokoll erklärt, daß er mit dem streitbefangenen Porsche-PKW bis zum Verhandlungstermin 87.870 km zurückgelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in dem Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache ganz überwiegenden Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht dem Wandelungsbegehren des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Die von dem Kläger geltend gemachten Mängel an dem bei der Beklagten erworbenen Pkw Porsche 993 berechtigen ihn nicht dazu, von der Beklagten Rücknahme des Wagens Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.
Im Einzelnen:
1.
Es kann dahin stehen, ob das von der Beklagten in den Pkw des Klägers eingebaute Autotelefon mängelbehaftet ist oder nicht. Eine mögliche Mangelhaftigkeit des Telefons berechtigt den Kläger nämlich nicht zur Wandelung des Pkws. Einem solchen Wandelungsanspruch steht § 470 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die Wandelung einer Hauptsache ausgeschlossen, wenn nur eine Nebensache mängelbehaftet ist. Das Verhältnis von Haupt- und Nebensache besteht zwischen zwei Sachen, wenn die eine Kaufsache (Nebensache) von der anderen (Hauptsache) so abhängt, daß sie ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wäre (Palandt-Putzo, BGB, 57. Aufl. 1998, § 470 Rn. 1 m.w.N.). Die Einordnung wird nach dem Willen der Parteien und vom Vertragszweck bestimmt. Hauptsache ist eine Sache, die ihren Wert und ihre Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch auch dann behält, wenn die mitverkaufte (Neben)Sache von ihr getrennt wird. Nebensache ist dagegen eine Sache, die für sich allein ohne die mitverkaufte (Haupt)Sache in ihrem Wert beeinträchtigt oder für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht tauglich ist (vgl. dazu Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.10.1995, OLGR 1996, 53 m.w.N., dort für das Verhältnis Pkw / Alarmanlage). Im Verhältnis eines Pkws zu der darin eingebauten Telefonanlage stellt sich das Telefon als Nebensache zum Fahrzeug dar. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Pkw des Klägers als solcher auch ohne das Autotelefon weder in seinem Wert noch in seiner Gebrauchstauglichkeit gemindert ist. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, daß ein Auto ohne Telefon für ihn den Sinn und Zweck eines Fortbewegungsmittels nicht erfüllt. Der vertraglich vorausgesetzte Zweck der Gebrauchstauglichkeit des Pkws erstreckt sich nicht auf die Möglichkeit, während der Fahrt auch telefonieren zu können. Das Autotelefon hingegen erfüllt seinen Zweck erst in Verbindung mit dem Pkw, in den es eingebaut ist.
Die Wandelung wegen eines Mangels der Nebensache beschränkt sich gemäß § 470 Satz 2 BGB auf die Nebensache.
Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn das Verhältnis Pkw / Telefonanlage nicht als ein solches von Haupt- und Nebensache im Sinne des § 470 BGB anzusehen ist. In diesem Fall sind PKW und Telefonanlage jedenfalls unter § 469 BGB zu subsumieren mit der Folge, daß bei einer Mangelhaftigkeit des Telefons eine Wandelung ebenfalls auf dieses beschränkt ist. Die Telefonanlage ist nämlich nicht lediglich Bestandteil der zusammengesetzten Gesamtsache "Auto", sondern hat ihre rechtliche Selbständigkeit durch den Einbau in den verkauften Pkw nicht verloren. Dies wird bereits aus der zeitlich getrennten schriftlichen Bestellung von Auto und Telefon durch den Kläger, sowie daran deutlich, daß das Telefon von der Beklagten - unstreitig - erst nach Auslieferung des Pkws an den Kläger eingebaut und zwischenzeitlich gegen eine Ersatzanlage ausgetauscht worden war (vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 51, 52).
Der Kläger kann indessen im vorliegenden Verfahren eine isolierte Wandelung der Telefonanlage nicht erfolgreich geltend machen, da die Bezahlung der Telefonanlage Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens 3 C 304/94 AG Heinsberg ist. Unstreitig hat der Kläger u.a. den Preis für das Autotelefon bislang nicht bezahlt, sondern diesen Betrag wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit der Anlage zurückbehalten.
2.
Eine Entscheidung darüber, ob die Montage des CD-Wechslers im rückwärtigen Teil des Pkws, im Fußraum des "Notsitzes", mangelhaft war, kann ebenfalls dahinstehen. Für den CD-Wechsler gelten dieselben rechtlichen Überlegungen wie für das Autotelefon. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der eingebaute CD-Wechsler Nebensache im Sinne des § 470 BGB ist und damit eine eventuelle Schadhaftigkeit nicht zur Wandelung des Pkws berechtigt. Eine isolierte Wandelung des CD-Wechslers im vorliegenden Verfahren kommt ebenfalls wie die des Telefons nicht in Betracht, da der CD-Wechsler auch Streitgegenstand des Verfahrens 3 C 304/94 vor dem Amtsgericht Heinsberg ist.
3.
Zu Recht wendet der Kläger allerdings die Mangelhaftigkeit des eingebauten Radios ein mit der Folge, daß dieses gewandelt werden kann.
Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat zur Überzeugung des Senats ergeben, daß das im Pkw des Klägers eingebaute Radio "Bremen" RCM 42 mängelbehaftet im Sinne des § 459 BGB ist. Insoweit wird auf die in dieser Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß ihr gemäß Ziffer VII. Nr. 2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst ein Nachbesserungsrecht an der Radioanlage zusteht. Dieses Nachbesserungsrecht hat die Beklagte nämlich dadurch verloren, daß sie einen Mangel an der Radioanlage verneint und eine Nachbesserung endgültig abgelehnt hat.
Die Mangelhaftigkeit des Autoradios berechtigt den Kläger indessen nicht zur Wandelung des Pkws, da es ebenfalls Nebensache im Sinne des § 470 BGB ist. Auch wenn das Radio von Anfang an mit bestellt und vor Auslieferung des Porsche in diesen eingebaut worden ist, gilt der oben genannte Grundsatz, wonach der Pkw als solcher auch ohne Radio weder in seinem Wert noch in seiner Gebrauchstauglichkeit gemindert ist.
Demgemäß war der Wandelungsanspruch des Klägers auf die eingebaute Radioanlage zu beschränken. Der Antrag auf Wandelung des Radios ist insoweit im Antrag auf Wandelung des gesamten PKWs als "minus" enthalten.
4.
Der Kläger kann eine Wandelung des PKWs auch nicht mit dem Hinweis auf eine schadhaft eingebaute Windschutzscheibe erreichen. Zwar handelt es sich bei der Windschutzscheibe nicht um eine Nebensache, sondern um einen notwendigen Bestandteil der zusammengesetzten Hauptsache Auto. Der Kläger hat aber nicht bewiesen, daß der Einbau der Windschutzscheibe mit einer zu großen Spannung, also fehlerhaft, erfolgte, und daß die Scheibe deshalb gerissen ist.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß sich der - unstreitig - in der Windschutzscheibe entstandene Riß als Folge eines Steinschlags gebildet hat. Dies hat der Zeuge Q., der den Schaden besichtigt hat, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht überzeugend bekundet. Nach seiner Aussage ging der Riß von einer vom Zeugen als "Tipfel" bezeichneten Einkerbung in der Windschutzscheibe aus. Solche Einkerbungen aber sind - gerichtsbekannt - typische Schadensfolgen eines Steinschlags. Hierdurch wurde in die Substanz der Windschutzscheibe eingegriffen, die in ihrer Stabilität beeinträchtigt wurde. Für den Senat ist es ohne weiteres nachvollziehbar, daß sich deshalb der vom Kläger reklamierte Riß bilden konnte.
Die gleichfalls vernommene Zeugin H., die Ehefrau des Klägers, hat diese Angaben nicht widerlegt. Sie hat lediglich ausgesagt, von ihrem Mann auf die Entstehung des vorgenannten Risses aufmerksam gemacht worden zu sein. Woher der Riß stammte - insbesondere, daß er nicht von einem Steinschlag verursacht wurde - hat sie nicht angeben können. Der dem Kläger obliegende Beweis für das Vorliegen eines Mangels in Gestalt einer fehlerhaft eingebauten Windschutzscheibe bei Übergabe des Pkws ist damit nicht geführt.
Eine möglicherweise vorliegende Schadhaftigkeit des Dichtungsgummis der Windschutzscheibe berechtigt ebenfalls nicht zur Wandelung des Pkws. Nach der auch insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen Q. hat dieses Gummi weder Einfluß auf die Dichtigkeit der Windschutzscheibe noch auf die Verkehrssicherheit des Pkws. Nach der Aussage des Zeugen G. handelt es sich bei der Gummidichtung vielmehr um ein Endlosgummi, welches aus Ziergründen angebracht und leicht zu erneuern ist. Eine gegebenenfalls vorhandene Mangelhaftigkeit stellt damit eine unerhebliche Minderung im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB dar und muß außer Betracht bleiben.
5.
Schließlich berechtigt der vom Kläger beanstandete "dieselähnliche" Geruch, welcher von der Klimaanlage ausgegangen sein soll, nicht zur Wandelung des Pkws. Eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Pkws vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Vielmehr handelte es sich bei diesem in der Anfangszeit sporadisch aufgetretenen Geruch offensichtlich um eine Erscheinung, die mit der Ingebrauchnahme des Neuwagens bzw. mit der anfänglichen Benutzung der neuen Klimaanlage verbunden war. Dies wird bereits daraus deutlich, daß die beanstandeten Symptome nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers und nach den Angaben der Zeugin H. im Sommer, d.h. etwa 6 Monate nach Übergabe des Pkws, bei ständigem Gebrauch der Klimaanlage deutlich nachließen. Mittlerweile soll der "störende Geruch" nur noch gelegentlich und auch nur dann auftreten, "wenn mit dem PKW in der kalten Jahreszeit nach langer Fahrtunterbrechung eine Fahrt aufgenommen wird und keine Veränderungen an der Einstellung der Klimaanlage vorgenommen werden" (vgl. Bl. 342 d.A.). Danach ist selbst nach dem Vortrag des Klägers ein eventuell erneut feststellbarer Geruch mit einfachsten, zumutbaren Mitteln (Veränderung der Einstellung der Klimaanlage) zu beseitigen. Derartige Beeinträchtigungen - ihr Vorhandensein zu Gunsten des Klägers unterstellt - sind nach Auffassung des Senats wegen ihrer Geringfügigkeit nicht unter den Begriff des Mangels im Sinne des § 459 BGB einzuordnen und können damit ein Wandelungsrecht nicht begründen.
Die weitere Frage, ob auch hinsichtlich der Klimaanlage die §§ 469 bzw. 470 Satz 2 BGB Anwendung finden, kann unter diesen Umständen unentschieden bleiben.
II.
Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Zinsantrags zulässig und im erkannten Umfang begründet. Ihm stehen die geltend gemachten Zinsen, deren Höhe er durch Vorlage einer Bescheinigung der D. Bank vom 29. April 1997 belegt hat, bezüglich des zu wandelnden Radios seit dem Tag der Übergabe und der Bezahlung, nämlich dem 6. Dezember 1993, gem. §§ 467, 347 Satz 3 BGB zu.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist nach § 256 ZPO zulässig und im erkannten Umfang begründet, weil die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Radios verneint und die Rückabwicklung des Kaufvertrags auch insoweit abgelehnt hat, sich daher mit der Rücknahme des Radios in Annahmeverzug befindet (§§ 293, 295, 298 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert: insgesamt 62.388,95 DM
a) für den Antrag auf Wandelung des PKWs: 61.388,95 DM
Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung hatte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mit seinem PKW 87.870 km zurückgelegt. Nach der von beiden Parteien zutreffend zugrunde gelegten Formel für die auf jeden Fall zu leistende Nutzungsentschädigung hätte sich der Kläger im Falle seines vollständigen Obsiegens den Betrag von 87.877,46 DM (149.266,41 DM x 0,0067 x 87.870 : 1000) auf den zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 149.266,41 DM (Preis ohne Telefon und CD-Wechsler) als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen. Sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Interesse betrug daher zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wandelungsantrags 61.388,95 DM.
b) für den Feststellungsantrag: 1.000,00 DM (§ 3 ZPO)
Beschwer des Klägers: 60.978,95 DM
Die Beschwer des Klägers richtet sich hinsichtlich des Wandelungsantrags nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Streitwertberechnung. Im Fall des vollständigen Unterliegens läge die Beschwer bei 61.388,95 DM. Abzuziehen ist von diesem Betrag aber die in diesem Urteil zugesprochene Summe von 1.390,00 DM für das zu wandelnde Radio, da der Kläger insoweit obsiegt. Es verbleibt damit eine Beschwer des Klägers in Höhe von 59.998,95 DM.
Seine Beschwer hinsichtlich des Feststellungsantrags beträgt 980,00 DM. Der Kläger unterliegt mit seinem Gesamtbegehren im Verhältnis von 1.390,00 DM zu 61.388,95 DM, also i.H.v. rund 98%. Als weitere Beschwer sind ihm damit 98% des als Streitwert für den Feststellungsantrag angesetzten Betrages von 1.000,00 DM, mithin 980,00 DM, anzurechnen.
Beschwer der Beklagten: 1.410,00 DM
Die Beschwer der Beklagten errechnet sich aus der zu zahlenden Summe für das zu wandelnde Radio i.H.v. 1.390,00 DM sowie aus weiteren 20,00 DM (2 % von 1.000,00 DM) hinsichtlich des Feststellungsantrags.
Ende der Entscheidung
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