Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 13 U 12/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 47
ZPO § 545 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 12/03

Anlage zum Protokoll vom 5. November 2003

Verkündet am 5. November 2003

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und der Richterin am Amtsgericht Rottländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Befangenheitsanträge der Kläger vom 24.09. und 16.10.2003 werden als unzulässig verworfen.

Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Oktober 2002 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 361/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger, Landwirte mit ständigem Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Köln, nehmen mit der vor dem 01.03.2002 beim Landgericht Köln erhobenen Klage die beklagte Bank mit Sitz in Luxemburg auf Ersatz von Verlusten in Höhe von 177.245,82 € aus Wertpapiergeschäften in Anspruch, die sie in der Zeit von August 1989 bis Juni 1994 über ein am 21.08.1986 bei der Beklagten eingerichtetes Kontokorrent- und Depotkonto getätigt haben. Die Kläger halten deutsches Recht für anwendbar und deshalb die in Rede stehenden Wertpapiergeschäfte, die nach ihrer Darstellung allesamt den Kauf- und Verkauf von Optionsscheinen zum Gegenstand hatten, wegen fehlender Termingeschäftsfähigkeit für unwirksam sowie die Beklagte wegen unterbliebener Risikoaufklärung für schadensersatzpflichtig. Die Kläger meinen, für ihre Klage seien nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelungen des EuGVÜ die deutschen Gerichte zuständig.

Mit Urteil vom 24.10.2002, auf dessen Sachdarstellung einschließlich der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Art. 5 Nr.1, 3 und 5 EuGVÜ verneint und die in Nr. 26 der AGB der Beklagten getroffene Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art. 17 Abs.1 EuGVÜ als wirksam angesehen. Hinsichtlich der Voraussetzungen des danach für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte allein in Betracht kommenden Verbrauchergerichtsstandes i.S.d. Artt. 13 Abs.1 Nr.3, 14 Abs.1, 15 EuGVÜ hat das Landgericht maßgeblich auf die Eröffnung der Geschäftsbeziehung abgestellt und im Vorbringen der Kläger keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung gesehen, dass für die Eröffnung dieser Geschäftsbeziehung erforderliche Rechtshandlungen teilweise bereits im Inland vorgenommen worden seien.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren mit den erstinstanzlichen Anträgen weiter, während die Beklagte das angefochtene Urteil mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung verteidigt. Die Kläger meinen, das Landgericht habe den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 ff. EuGVÜ rechtsirrig verneint. Die "zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen" (Art. 13 Abs.1 Nr. 3 b) EuGVÜ) seien nicht auf die Eröffnung der bankmäßigen Geschäftsverbindung aus dem Jahre 1986, sondern auf die einzelnen Kommissionsverträge aus den Jahren 1989 - 1994 zu beziehen. Da die Beklagte vor und nach der Begründung der Geschäftsbeziehung mit den Klägern in Deutschland mit Zeitungsinseraten für sich geworben habe, sei der erforderliche Inlandsbezug gegeben. Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht ihre Behauptung, bereits bei der D. Bank Köln Unterlagen im Hinblick auf die Kontoeröffnung mit der Beklagten unterzeichnet zu haben, als nicht ausreichend angesehen.

In der Berufungsverhandlung haben die Kläger, nachdem der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung in dieser Angelegenheit aufgezeigt hat, die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2003, wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2003 haben die Kläger einen weiteren Ablehnungsantrag damit begründet, dass der Senat durch Bestimmung eines Verkündungstermins trotz der zuvor erfolgten Ablehnung gegen § 47 ZPO verstoßen und damit aus Sicht der Kläger ebenfalls den Anschein der Befangenheit erweckt habe.

II.

Der erkennende Senat ist nicht deshalb an der Entscheidung über die Berufung der Kläger gehindert, weil die Kläger die drei mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben. Diese Ablehnungsgesuche sind rechtsmissbräuchlich und deshalb vom Senat in der abgelehnten Besetzung als unzulässig zu verwerfen. Die Ablehnungsgesuche dienen ersichtlich verfahrensfremden Zwecken, da die vorgebrachten Gründe für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht ernsthaft in Betracht kommen. Rechtsmissbräuchlich ist bereits die erklärtermaßen mit dem Ablehnungsgesuch verfolgte Absicht, auf diesem Wege das Revisionsgericht mit der Sache befassen zu können (in Verkennung der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts über das Ablehnungsgesuch, § 567 Abs.1 ZPO). Rechtsmissbräuchlich ist es auch, die in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachte vorläufige Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Frage einer Vorlage an den EuGH oder einer Revisionszulassung zum Anlass einer globalen Ablehnung der an der Verhandlung beteiligten Richter zu nehmen. Der vorgebrachte Ablehnungsgrund, die vorläufige Rechtsauffassung des Senats stelle einen Akt der Willkür dar, offenbart umgekehrt die Willkürlichkeit des Ablehnungsgesuches. Zum einen hat der Senat ausdrücklich angekündigt, die Fragen einer Revisionszulassung bzw. einer Vorlage an den EuGH noch weiter zu überprüfen. Zum anderen machen die nachfolgenden Gründe deutlich, dass die Kläger sich trotz qualifizierter anwaltlicher Vertretung der unabweisbaren Erkenntnis verschließen, dass sich hier keine Verpflichtung des Senats zur Vorlage der Sache an den EuGH oder zur Revisionszulassung begründen lässt. Ihr Ablehnungsgesuch beruht daher auf sachfremden Erwägungen. Angesichts der evidenten Unzulässigkeit des in der Berufungsverhandlung angebrachten Ablehnungsantrages bestand weder Veranlassung zur Abgabe dienstlicher Stellungnahmen noch war der Senat in der abgelehnten Besetzung an der Bestimmung eines Verkündungstermins gehindert, so dass auch der ergänzende Ablehnungsantrag willkürlich ist.

III.

Das nach abgesonderter Verhandlung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergangene Prozessurteil, mit dem die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen worden ist, hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Soweit das Landgericht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach anderen Bestimmungen als den Art. 13 ff. EuGVÜ verneint hat, kann auf die zutreffenden, keiner Ergänzung bedürftigen Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Insoweit wendet die Berufung auch nichts ein.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob als Rechtshandlung i.S.d. Art. 13 Abs.1 Nr. 3 b) EuGVÜ auf die Eröffnung der Geschäftsbeziehung durch Einrichtung des Kontokorrent- und Depotkontos der Kläger bei der Beklagten im Jahre 1986, auf die spätere Erweiterung dieser Geschäftsverbindung auf Optionsscheingeschäfte oder auf die einzelnen Kommissionsverträge zu den streitgegenständlichen Optionsscheingeschäften aus den Jahren 1989 - 1994 abzustellen ist. Stellt man mit dem Landgericht auf die Begründung der Geschäftsbeziehung ab, scheitert die Anwendung des Art. 13 EuGVÜ daran, dass sich nach dem Sach- und Streitstand nicht feststellen lässt, dass für die Kontoeröffnung erforderliche Rechtshandlungen bereits in der den Kontakt vermittelnden Kölner Filiale der D. Bank vorgenommen worden sind. Da nach eigener Darstellung der Kläger in der Berufungsverhandlung auch die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf die Optionsscheingeschäfte im Jahre 1989 zuvor in Luxemburg mit Angestellten der Beklagten besprochen worden ist, fehlt auch insoweit der für die Anwendung des Art. 13 Abs.1 Nr.3 EuGVÜ erforderliche Inlandsbezug. Stellt man hingegen auf die einzelnen, regelmäßig (vgl. BGH, BKR 2002, 736) auf den Abschluss von Kommissionsverträgen gerichteten Kauf- bzw. Verkaufsaufträge zu den streitgegenständlichen Optionsscheingeschäften ab, ist diesen Vertragsschlüssen - soweit die Aufträge hierzu nicht ohnehin ebenfalls in Luxemburg erteilt wurden - kein ausdrückliches Angebot oder eine Werbemaßnahme der Beklagten i.S.d. Art. 13 Abs.1 Nr. 3 a) vorausgegangen.

1. Das Landgericht hat das Vorbringen der Kläger zu den angeblich bereits in Köln geleisteten Unterschriften "im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung" mit Recht als ungeeignet angesehen, die Annahme zu begründen, die Kläger hätten bereits dort Rechtshandlungen vorgenommen, die zur Eröffnung des Gemeinschaftskontos bei der Beklagten geführt haben. Welche Dokumente die Kläger und der spätere Bevollmächtigte, Herr J. F., im Zimmer des damaligen Direktors der Kölner Filiale der D. Bank unterschrieben haben, vermögen sie erklärtermaßen nicht zu sagen. Ihre Mutmaßung, dass es sich hierbei um einen Teil derjenigen Dokumente gehandelt habe, welche nach dem Vorbringen der Beklagten allesamt bei ihr anlässlich der Kontoeröffnung von den Klägern bzw. Herrn J. F. unterzeichnet wurden (Anlagen K 1- K 4, bestehend aus Kontoeröffnungsvertrag, Vollmacht für Herrn J. F., Bestätigung des Einverständnisses mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Postabholrevers), entbehrt jeglicher Substanz. Unstreitig sind die Kläger und Herr J. F. persönlich zur Kontoeröffnung bei der Beklagten in Luxemburg vorstellig geworden und haben dort auch Unterschriften geleistet (wobei sie wiederum nicht sagen können, um welche Dokumente es sich dabei handelte). Da die Kläger und Herr J. F. erklärtermaßen nicht wissen, was sie im Zimmer des Direktors der Kölner Hauptstelle der D. Bank unterzeichnet haben, besteht auch keine Veranlassung, den Beweisangeboten auf Vernehmung der Kläger als Partei und des Herrn J. F. als Zeugen nachzugehen. Allein die nicht substantiierungsfähige Behauptung, es habe sich jedenfalls um Unterlagen im Hinblick auf die bei der Beklagten beabsichtigte Kontoeröffnung gehandelt, ist unergiebig. In Übereinstimmung mit dem Landgericht lässt sich daher nicht feststellen, dass die Kläger zur Begründung der Geschäftsverbindung, insbesondere zum Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages erforderliche Rechtshandlungen bereits (teilweise) in ihrem Wohnsitzstaat Deutschland vorgenommen haben.

2. Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH bereits wiederholt (mit Vorlagebeschluss vom 29.01.1991 - XI ZR 17/90 -WM 1991, 360, sowie mit Vorlagebeschluss vom 25.05.1993 - XI ZR 59/91 -, WM 1993, 1215) die Fragen vorgelegt, ob Art. 13 Abs.1 Nr.3 EuGVÜ Kommissionsverträge einschließt, die auf die Durchführung von Devisen-, Wertpapier- oder Warentermingeschäften gerichtet sind, und ob Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) bereits anwendbar ist, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers in Zeitungsinseraten geworben hat, oder ob die Bestimmung einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertragsschluss verlangt. Der EuGH hat mit den hierzu ergangenen Urteilen vom 19.01.1993 - C-89/91 - (IPRax 1995, 92) und vom 15.09.1994 - C-318/93 - (IPRax 1995, 315) diese Vorlagefragen unbeantwortet gelassen, weil sie in den Vorlagefällen aus anderen Gründen nicht entscheidungserheblich wurden. Die Kommission hatte in ihrer (in IPRax 1995, 96 abgedruckten) Stellungnahme zu der zweiten Vorlagefrage ausgeführt, "dem Verständnis des Begriffs einer dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers vorausgegangenen Werbung sei eine zielgerichtete Tätigkeit des Erbringens der Dienstleistung in diesem Staat zugrunde zu legen. Die Beziehung zwischen Werbung und Vertragsschluß sei allerdings rein temporal in dem Sinne, daß die Initiative dem Vertragsschluß vorauszugehen habe. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden sei nicht zu verlangen, wenn die Vorschrift nicht ihre Praktikabilität verlieren solle, da die Schwierigkeiten, den Beweis für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs zu erbringen, in vielen Fällen dazu führen würden, daß die Verbraucher daran gehindert wären, sich auf eine gerade zu ihrem Schutz bestimmte Zuständigkeitsregel zu berufen. Art. 13 Abs. 1 Nr.3 Buchst. a) sei daher bereits anwendbar, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers in Zeitungsinseraten geworben habe".

Zweifellos würde der Schutzzweck des Art. 13 EuGVÜ weitgehend verfehlt, wenn man von dem Verbraucher jeweils den schwer zu führenden Nachweis verlangen wollte, dass die Werbung des Vertragspartners für den Vertragsschluss ursächlich geworden ist. Auch der Wortlaut des Art. 13 Abs.1 Nr.3 a) - "vorausgegangen" statt "auf sie zurückzuführen" - spricht gegen eine solche Anforderung. Ob der Vertragsschluss nicht wenigstens in einem vernünftigen zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor im Wohnsitzstaat des Verbrauchers durchgeführten Werbemaßnahmen stehen muss (so z.B. die in IPRax 1995, 95 unter 3. b) abgedruckte Stellungnahme der Bundesregierung; ferner Auer in: Bülow/Böckstiegel/ Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsschutz in Zivil- und Handelssachen, Rz. 42 zu Art. 13 EuGVÜ; Hausmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Anh. I § 40 Rz. 19; Benicke, WM 1997, 945, 951 m.w.Nachw. in Fußn. 65), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein sachlicher Bezug der Werbung zu dem nachfolgenden Vertragsabschluss gegeben sein muss (OLG Schleswig, WM 1997, 991 = RIW 1997, 955; zustimmend Gottwald in: MüK-ZPO, 2. Aufl., Rz. 10 zu Art. 13 EuGVÜ; ablehnend Mankowski, RIW 1997, 990, 992 und ders. in EwiR Art. 13 EuGVÜ 1/97; Nasall in WuB VII B. - 1.97). Der erforderliche Inlandsbezug ist hier jedenfalls aufgrund folgender Umstände zu verneinen:

Die Werbemaßnahmen der Beklagten gemäß den von den Klägern als Anlagen K 9 - K 11 vorgelegten Zeitungsanzeigen waren auf eine Werbung neuer Kunden als Zielgruppe gerichtet. Sie waren hingegen weder dazu bestimmt noch geeignet, einen Personenkreis anzusprechen, der - wie die Kläger - bereits seit Jahren zu ihren Kunden gehörte. Die Kläger haben sich denn auch erklärtermaßen aus ganz anderen Gründen (Bl. 10 GA: "Auf die Idee zum Erwerb dieser Optionsscheine kamen sie durch Artikel im Handelsblatt, das von Herrn J. F. gelesen wurde") zu einer Ausweitung der Geschäftsverbindung mit der Beklagten auf Optionsscheingeschäfte entschlossen. Sie behaupten selbst nicht, hierzu in irgendeiner Weise von der Beklagten veranlasst worden zu sein. Die Initiative zu diesen Geschäften ist vielmehr von den Klägern selbst ausgegangen. Eine Werbung der Beklagten, die etwa auch den schon bestehenden Kundenkreis in Deutschland anzusprechen bestimmt oder geeignet war, ist dieser Initiative nicht vorausgegangen. Dann aber besteht auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Art. 13 ff. EuGVÜ keine Veranlassung, für Klagen eines solchen Verbrauchers eine gerichtliche Zuständigkeit im Wohnsitzstaat zu eröffnen (Senatsurteil vom 09.07.2003 - 13 U 135/02 -). Aus dem Schutzzweck dieser Vorschriften ergibt sich gerade, dass die im Übereinkommen insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 19.01.1993, a.a.O., Nr. 19). Da bereits die Geschäftsbeziehung, die von den Klägern später auf die streitgegenständlichen Optionsscheingeschäfte ausgeweitet worden ist, ohne den für den "Verbrauchergerichtsstand" gemäß Art. 13 EuGVÜ erforderlichen Inlandsbezug zustande gekommen war und die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf die Optionsscheingeschäfte zuvor in Luxemburg mit Angestellten der Beklagten erörtert worden sein soll, konnten die Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass ihnen für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus den in der Folge vorgenommenen Optionsscheingeschäften ihr Heimatgerichtsstand zur Verfügung stünde. Ein so weit reichender Schutz des Verbrauchers ist vielmehr nur gerechtfertigt, wenn der geschlossene Vertrag hinreichend eng mit dem Wohnsitzstaat verbunden ist. Der - hier unterstellte - Verzicht des EuGVÜ auf den schwer zu führenden Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer dem Vertragsschluss vorausgegangenen Werbemaßnahme des Vertragspartners im Wohnsitzstaat des Verbrauchers rechtfertigt es nicht, den erforderlichen Inlandsbezug auch dann zu bejahen, wenn sich - wie hier - schon aus dem eigenen Vorbringen der Kläger ergibt, dass ein solcher Zusammenhang fehlt. Die gleichwohl von der Berufung erstrebte Anwendung der im Übereinkommen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln der Art. 13 ff. EuGVÜ auf die Kläger würde unter solchen Umständen dem Schutzzweck dieser Vorschriften zuwider laufen.

IV.

Aus den vorstehenden sachverhaltsbezogenen Ausführungen folgt zugleich, dass weder Grund zu einer Vorlage der Sache an den EuGH noch zu einer Zulassung der Revision besteht. Eine Vorlageverpflichtung besteht bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen Fragen der Auslegung des Übereinkommens gemäß Art. 2 Nr.1, 3 Abs.1 des Luxemburger Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens in der Bundesrepublik Deutschland nur für die obersten Gerichtshöfe des Bundes. Für ein Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz verdichtet sich die grundsätzliche Vorlageberechtigung gemäß Art. 2 Nr.2, 3 Abs.2 des Auslegungsprotokolls nicht schon dann zu einer Vorlageverpflichtung, wenn es die Revision nicht zulässt. Denn den Klägern bleibt die Möglichkeit, ihre abweichende Auffassung mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 426; NJW 2003, 2916) kann die Revision auch unter Geltung des § 545 Abs.2 ZPO n.F. darauf gestützt werden, dass das untere Gericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht oder verneint hat. Ebenso anerkannt ist, dass immer dann ein Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage an den EuGH zu klären ist (so auch jüngst BGH, Beschluss vom 16.01.2003, I ZR 130/02 -; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. Wegener in: Callies/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., Rz. 18 zu Art. 234 EG-Vertrag). Demgemäß wird die Nichtzulassungsbeschwerde allgemein als Rechtsmittel i.S.d. Art. 234 EG-Vertrag angesehen (Borchardt in: Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl., Rz. 37 zu Art. 234; Schwarze, EU-Kommentar, Rz. 42 zu Art. 234 EGV, jew.m.w.Nachw.) und eine Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts auch bei einer Nichtzulassung der Revision verneint (Wegener, a.a.O.). Aus den dargelegten Gründen kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die von der Berufung für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen an, wie der Begriff der vorausgegangenen Werbung und der Begriff der zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlung autonom auszulegen sind. Wenn es darauf ankäme, würde der Senat die eingangs offen gelassenen Fragen dahin beantworten, dass jedenfalls dann, wenn sich der Verbraucher nicht nur zur Einrichtung des Kontokorrent- und Depotkontos, sondern auch für die Eröffnung der späteren Optionsscheingeschäfte zu der Bank ins Ausland begeben hat, auf diese Vertragsschlüsse und nicht auf die einzelnen Optionsscheingeschäfte abzustellen ist. Das ist keine Frage der Auslegung des Begriffs der zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlung, sondern eine Rechtsanwendungsfrage, die nicht der Entscheidungskompetenz des EuGH, sondern der nationalen Gerichte unterliegt. Im Übrigen ist eine Vorlage an den EuGH anerkanntermaßen entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (z.B. BGH, NJW 1993, 2753, 2755 m.w.Nachw.). Wie dargelegt, würde eine Auslegung des Art. 13 EuGVÜ in dem von den Klägern gewünschten Sinne dem Schutzzweck dieser besonderen Zuständigkeitsregelung widersprechen und eine Anwendung zur Folge haben, die durch das Übereinkommen gerade ausgeschlossen werden soll. Einem Verbraucher, der sich sowohl zur Begründung der bankmäßigen Geschäftsverbindung als auch zu der späteren, auf eigener Initiative beruhenden Ausweitung dieser Geschäftsverbindung auf Optionsscheingeschäfte ins Ausland begibt, kann für die vom Inland aus getätigten Kauf- und Verkaufsorder nicht allein deshalb der besondere prozessuale Schutz des Art. 13 EuGVÜ zugebilligt werden, weil die ausländische Bank in einem mehr oder weniger entfernten zeitlichen Zusammenhang mit Zeitungsinseraten im Wohnsitzstaat des Verbrauchers Neukunden geworben hat. Eine solche greifbar sinnwidrige Anwendung des Art. 13 EuGVÜ auf den hier zu beurteilenden Fall hält der Senat für ausgeschlossen und sieht daher auch nach weiterer Überprüfung keinen Grund, die Revision zuzulassen.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert der Berufung: 177.245,82 €.

Ende der Entscheidung

Zurück