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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 13 U 120/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 e | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 |
Tenor:
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2008 - 3 O 454/07 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Der Senat vermag der Berufung der Beklagten keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer anderen Beurteilung noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten eine Beratungspflichtverletzung hinsichtlich des Alters der sogenannten PC-Halle des Fachmarktzentrums in M zur Last zu legen ist. Nach den für den Senat insoweit bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 314 ZPO) ist diese Halle in den siebziger oder sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtet worden. Der Prospekt erweckt hingegen - wie sich aus den zutreffenden und in keiner Weise ergänzungsbedürftigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ergibt - den Eindruck, das gesamte Fachmarktzentrum stamme von Ende der 1980iger Jahre. Dass das Alter einer zum Fondsvermögen gehörenden Bestandsimmobilie insbesondere dann einen ganz wesentlichen Faktor für die Anlageentscheidung darstellt, wenn - wie vorliegend - diese Bestandsimmobilie einen bedeutenden Teil des Fondsvermögens bildet (ausweislich des Prospekts hat die an PC vermietete Fläche eine Größe von ca. 6.530 qm; sie macht damit mehr als 40% der vermietbaren Fläche des Fachmarktzentrums aus), hat das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Damit aber bestehen auch gegen die Annahme des Landgerichts, es liege ein wesentlicher Prospektmangel vor, keine Bedenken.
Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung unter Vorlage diverser Baugenehmigungsunterlagen darzulegen versucht, die Prospektdarstellung sei zutreffend, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es sich um neuen, in weiten Teilen streitigen Vortrag handelt, der - da die Voraussetzungen des § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO jedenfalls bislang nicht substantiiert dargetan sind - unberücksichtigt zu bleiben hat, erschließt sich dem Senat auch die Relevanz des Vorbringens nicht. Entscheidungserheblich könnte der Vortrag allenfalls dann sein, wenn die PC-Halle Ende der 1980iger Jahre in einer Weise umgebaut worden wäre, dass sie anschließend mit einer neu errichteten Halle vergleichbar gewesen wäre; nur dann nämlich könnte die Prospektaussage als zutreffend bezeichnet werden. Ein derartiger - von der Klägerin ohnehin bestrittener - Umbau lässt sich jedoch den von Beklagtenseite eingereichten Genehmigungsunterlagen in keiner Weise entnehmen; dagegen spricht auch, dass ausweislich des Berichts der Fondsgeschäftsführung zum Jahr 2005 die Bausubstanz der PC-Halle altersbedingt nicht mehr brauchbar und - so ein Bericht aus dem Jahre 2006 - die Halle am Ende ihrer Lebenszeit angelangt war.
Auf die Frage, ob - wie von der Beklagten erstmals in der Berufung behauptet - der Entschluss der Firma PC, den Mietvertrag nicht über das Jahr 2009 hinaus zu verlängern, auf dem Alter der Halle oder aber auf einer negativen Umsatzentwicklung an diesem Standort beruhte, kommt es für die Beurteilung der Richtigkeit der Prospektangaben hinsichtlich des Errichtungszeitraums des Fachmarktzentrums nicht an. Abgesehen davon wäre dieses bestrittene Vorbringen - seine Relevanz unterstellt - nach § 531 Abs.2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Unerheblich ist aus dem vorgenannten Grund auch, ob auf das Risiko einer Anschlussvermietung im Prospekt zutreffend hingewiesen wird.
Dass die Klägerin sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die in Rede stehende Beteiligung nicht entschieden hätte, war erstinstanzlich unstreitig, denn die Beklagte hat die entsprechende Behauptung der Klägerin in der Klageschrift lediglich pauschal (vgl. Ziff.12 des Schriftsatzes vom 28.04.2008, GA 84) und damit unbeachtlich bestritten. Einer Berücksichtigung des jetzigen Bestreitens der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung der Klägerin steht § 531 Abs.2 ZPO entgegen.
Keinen Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht den der Klägerin bei der Anlage in andere Papiere entgangenen Gewinn auf 4% geschätzt hat. Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft unrichtige Angaben bewogen, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, so ist ihm nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, NJW 2002, 2553; NJW 1992, 1223). Im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin zum Erwerb der Kapitalanlage eingesetzten Mittel von ihr zuvor längerfristig auf einem Plus-Sparbuch bei der Beklagten angelegt worden waren, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin den Betrag bei ordnungsgemäßer Beratung wiederum sicher angelegt hätte.
II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses, sofern sie die vorstehenden Hinweise nicht zum Anlass nimmt, zur Vermeidung weiterer Kosten eine Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung zu ziehen.
Ende der Entscheidung
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