Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 13 U 124/00
Rechtsgebiete: BGB, HWiG, VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 166 Abs. 1
BGB § 278
HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3
HWiG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1d
ZPO § 156
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 124/00 18 O 58/99 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 21. März 2001

Verkündet am 21. März 2001

Hilgers, JHS'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Berufungsrechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Landgericht Dahl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. März 2000 - 18 O 58/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00.DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Zahlung von Schadensersatz und F.stellung von Verbindlichkeiten in Anspruch, die er Mitte 1991 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. Bank, eingegangen ist, Zug um Zug gegen Übereignung einer Eigentumswohnung im Objekt M.weg 4-6 in G., deren Erwerb die D. Bank finanziert hat.

Die Wohnung, die der Kläger erworben hat, gehört zu einem 1974 errichteten Gebäudekomplex, der insgesamt 407 Wohnungen umfasst. Ab 1990 ließ die damalige Eigentümerin des gesamten Wohnungsbestandes des Objekts, die Firma C. Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz GmbH, nach Aufteilung in Eigentumswohnungen diese durch die Firma K. Grundbesitz GmbH (im folgenden nur noch: Firma K.), die einen Verkaufsprospekt herausgab und sich den Erwerbern als Mietgarantin und Finanzierungsvermittlerin anbot, an Enderwerber veräußern. Das Vertriebskonzept sah grundsätzlich die Vollfinanzierung des kalkulierten Gesamtaufwandes der Anlageinteressenten durch verschiedene Banken vor, wobei die D. Bank in etwa 38 Fällen die Finanzierung übernahm, danach aber weitere Finanzierungen ablehnte. Die Firma K. ist 1997 in Konkurs gegangen.

Im Frühjahr 1991 wurde der damals 22 Jahre alte Kläger von dem Vertriebsmitarbeiter F., der während der Ausbildung des Klägers bei der Firma T. als Marktleiter dessen Vorgesetzter gewesen war und sich später in der Versicherungs-, Finanz- und Immobilienbranche selbständig gemacht hatte, für den Erwerb einer Wohnung aus dem genannten Objekt interessiert. Nach einem ersten Informationstreffen in der Wohnung des Herrn F. kam es bei einem zweiten Treffen - wiederum in der Wohnung des Herrn F. - zum Abschluss einer Lebensversicherung zunächst über 70.000,00 DM, später dann noch zum Abschluss einer weiteren Lebensversicherung über 61.000,00 DM, die beide als Sicherheit für die tilgungsF.e Vollfinanzierung der Eigentumswohnung dienten. Am 12.06.1991 unterzeichnete der Kläger ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dem als Anlage eine umfassende Vollmacht zur Durchführung des Erwerbs der Wohnung (nebst Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz) mit allen hierfür vorgesehenen Funktionsverträgen beigefügt war. In der Vollmacht ist der Gesamtaufwand mit 125.471,00 DM ausgewiesen, bestehend aus 116.263,00 DM als Kaufpreis einschließlich Aufwendungen für Mietgarantie, Vermittlung der Finanzierung und Steuerberatung, 5.232,00 DM als Kosten für Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtsgebühren (4,5%) und 3.976,00 DM als Bearbeitungsgebühr (3,42%). Am 27.06.1991 schloss der Bevollmächtigte für den Kläger den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung (nebst Nutzungsrecht an einem Pkw-Einstellplatz) ab.

Der von dem Bevollmächtigten des Klägers mit der Firma K. abgeschlossene Finanzierungsvermittlungsvertrag datiert vom 08.08.1991 und sah neben einer vom Kläger zu erbringenden Vermittlungsgebühr in Höhe von 2% des kalkulierten Gesamtaufwandes eine vom Kreditgeber an den Vermittler zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,5% des Bruttodarlehens vor. In einer der Finanzierungsanfrage an die D. Bank beigefügten, vom Kläger persönlich unterzeichneten Einkommens- und Vermögensauskunft gab dieser als lediger, mietF. im Hause der Eltern wohnender Elektronikmechaniker ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.200,00 DM zuzüglich 462,00 DM netto aus Nebenverdienst an. Unter dem 03.07.1991 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensvertrag mit der D. Bank über einen Bruttodarlehensbetrag in Höhe von 140.600,00 DM mit einem Damnum von 14.060,00 DM und einem Nominalzins von 5,95%, zunächst fest auf 5 Jahre, abgesichert durch eine Buchgrundschuld sowie Abtretung der Rechte aus den Kapitallebensversicherungen. Das Gesamtdarlehen wurde später in mehrere Beträge aufgeteilt, wobei zwei Teildarlehen mit 91.600,00 DM und 32.400,00 DM als Festdarlehen mit Lebensversicherung und ein Teildarlehen in Höhe von 16.600,00 DM als Tilgungsdarlehen weitergeführt wurden.

Der Kläger hat behauptet, Herr F., dessen Angaben er voll vertraut habe, habe ihm versichert, dass sich der Kauf der Eigentumswohnung mit einem monatlichen Aufwand von 300,00 DM, der durch Steuervorteile aufgefangen werde, verwirklichen lasse. Nach Ablauf der 5-jährigen Mietgarantie- und Festzinsperiode lasse sich die Wohnung mit hohem Gewinn wieder veräußern. Tatsächlich sei der Kaufpreis für die Wohnung in dem sanierungsbedürftigen Objekt maßlos überteuert gewesen. Außerdem seien ihm die im Kaufpreis enthaltenen ca. 20%igen Innenprovisionen verschwiegen worden. Ein persönliches Berechnungsbeispiel sei zwar Kernbestandteil des mit Herrn F. geführten Vermittlungsgesprächs gewesen, sei ihm jedoch nicht ausgehändigt worden. Den Verkaufsprospekt habe er erst nach den Vertragsabschlüssen auf sein Drängen hin erhalten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bank sei ihm gegenüber bestehenden eigenen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen und habe auch für die Täuschungshandlungen der Vertriebsvertreter als Anlage- und Kreditvermittler einzustehen. Bei sachgemäßer Aufklärung hätte er von dem Erwerb Abstand genommen, er sei daher von der Beklagten so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er die Verträge nicht abgeschlossen hätte. Die ihm im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb nach Abzug der Mieteinnahmen verbliebenen Kosten (unter Einrechnung der Lebensversicherungsbeiträge sowie ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorteile) hat der Kläger in der Klageschrift auf 60.642,18 DM beziffert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger 60.642,18 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) den Kläger von allen weiteren zu Gunsten der Beklagten für die Darlehen Nr. 572838 Kto. 01 über 91.600,00 DM, Nr. 572838 Kto. 02 über 32.400,00 DM und Nr. 572838 Kto. 03 über 11.164,67 DM bestehenden Darlehensverpflichtungen F.zustellen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 13,69/10.000 an dem Flurstück Nr. 247, Hof- und Gebäudefläche, M.weg 4-6, sowie dem Flurstück Nr. 249, W. Landstraße, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 180 (7. Obergeschoss) des Hauses M.weg 4-6 an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger sei bei Abgabe des notariellen Angebotes zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmachterteilung in ausreichendem Maße durch den Verkaufsprospekt informiert gewesen. Aus einem von ihrer Rechtsvorgängerin eingeholten Wertgutachten vom 12.04.1991 über das Objekt M.weg 4 in G., das den Verkehrswert für eine vergleichbare Einzimmerwohnung auf rd. 2.600 DM/qm beziffert, den Bauzustand als befriedigend und die Vermietbarkeit als unproblematisch bezeichnet hat, habe sich für die Wohnung des Klägers mit einer Größe von 34,09 qm ein Wert von 88.634,00 DM ergeben (ohne Stellplatz). Ihre Rechtsvorgängerin sei dem Kläger gegenüber ausschließlich als Kreditgeberin aufgetreten; Einzelheiten des Vertriebskonzeptes, wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Firma K. und der Verkäuferin, die Höhe im Kaufpreis einkalkulierter Vertriebsprovisionen und sonstige die Anlagevermittlung betreffende Umstände seien ihr unbekannt gewesen. Bankseitig sei der Fa. K. lediglich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 0,25% des Bruttodarlehens gezahlt worden.

Mit Urteil vom 09.03.2000, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung stellt der Kläger das angefochtene Urteil unter vertiefender und ergänzender Wiederholung seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in vollem Umfang zur Überprüfung. Er behauptet, die D. Bank habe - wie angeblich andere in die Finanzierung der Wohnungsverkäufe aus dem Objekt eingebundene Banken - weitere Provisionen bis zu 1% an die Finanzierungsvermittler gezahlt. Sie habe auch die Preiskalkulation der Firma K. mit der darin enthaltenen Vertriebsprovision in Höhe von 18,4% gekannt. Schließlich habe sie um die Täuschungen durch die Vertriebsmitarbeiter der Fa. K. wissen müssen. Er selbst sei hingegen geschäftlich völlig unerfahren gewesen und habe den Zusicherungen des Anlagevermittlers F. aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen blind vertraut.

Der Kläger meint ferner, der Darlehensvertrag sei gemäß § 6 Abs.1 VerbrKrG nichtig, weil die nach dem Finanzierungsvermittlungsvertrag von ihm an die Firma K. zu zahlende Provision in Höhe von 2% des kalkulierten Gesamtaufwands darin nicht ausgewiesen sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, damit auch der Kaufvertrag, so dass er das Darlehen nicht empfangen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 13,69/10.000 an dem Flurstück Nr. 247, Hof- und Gebäudefläche, M.weg 4-6, G., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 7. Obergeschoss des Hauses M.weg 4, im Aufteilungsplan mit Nr. 180 bezeichnet, an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,

a) an den Kläger 60.642,18 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) den Kläger von allen weiteren zugunsten der Beklagten für die Darlehen Nr. 572838 Kto. 01 über 91.600,00 DM, Nr. 572838 Kto. 02 über 32.400,00 DM und Nr. 572838 Kto. 03 über 11.164,67 DM bestehenden Darlehensverpflichtungen F.zustellen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil in Auseinandersetzung mit den Angriffen der Berufung.

Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos. Hierzu kann vorab auf die Gründe des angefochtenen Urteils nach Maßgabe folgender, durch die Berufungsangriffe veranlasster ergänzender Ausführungen Bezug genommen werden:

1. Die Klage reiht sich in eine Vielzahl bundesweit geführter ähnlicher Rechtsstreitigkeiten ein, mit denen ein vermeintlich "bahnbrechender Wandel" in der Rechtsprechung zur Bankenhaftung bei der Finanzierung von Anfang der 90er Jahre im sog. Strukturvertrieb angedienter überteuerter Immobilienanlagen als Rechtstatsache vermittelt werden soll. Indessen ist aufgrund einer Vielzahl in jüngerer Zeit ergangener ober-gerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen festzustellen, dass sich ein grundlegender Wandel in der Rechtsprechung hierzu nicht abzeichnet (z.B. OLG München, WM 2000, 130 - bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH v. 01.08.2000 - XI ZR 301/99 -; OLG Köln, WM 2000, 127; OLG Stuttgart, WM 2000, 292 und - ebenfalls die Finanzierung eines Wohnungserwerbs aus dem hier in Rede stehenden Immobilienkomplex betreffend - OLG Stuttgart, WM 2000, 2146; OLG Schleswig, WM 2000, 1381; OLG Köln, WM 2000, 2139; OLG Frankfurt, WM 2000, 2135; OLG Zweibrücken, WM 2000, 2150; OLG Karlsruhe, WM 2001, 245; OLG München, WM 2001, 252; BGH NJW 2000, 2352 und - die Finanzierung von Immobilienfondsanteilen betreffend - BGH NJW 2000, 3558 = WM 2000, 1685 und NJW-RR 2000, 1576 = WM 2000, 1687). Die durch die negative Entwicklung des Immobilienmarktes seit Mitte der 90er Jahre in verstärktem Maße enttäuschten Erwartungen der Erwerber solcher Immobilien geben auch keine Veranlassung, die Risiken der seinerzeitigen Investitionsentscheidung (hier aus dem Jahre 1991) nachträglich auf die finanzierenden Banken zu verlagern.

2. Die Berufung zeigt nichts auf, was typischerweise oder aus Gründen des Einzelfalles dazu führen könnte, der Klage abweichend von der Beurteilung des Landgerichts zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat zu den meisten hier angesprochenen Rechtsfragen ebenfalls schon früher in veröffentlichten Entscheidungen Stellung genommen (z.B. Urteil vom 27.10.1993 - 13 U 91/93 -, WM 1994, 197; Beschluss vom 23.06.1999 - 13 W 32/99 -, WM 1999, 1817 = ZIP 1999, 1794 = OLGR 1999, 330). Dies vorausgeschickt, gibt der hier zu beurteilende Streitstoff nur Veranlassung, auf folgende Gesichtspunkte näher einzugehen:

a) Einer der typischen eng umgrenzten Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung eine Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht eines Kreditinstituts gegenüber einem Kunden bejaht (vgl. zu diesen Fallgruppen etwa BGH NJW 1999, 2032 und Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rdz. 464 ff.), liegt hier nicht vor. Dass Kenntnisse der Bank über den Zustand des zu finanzierenden Objekts und über die Unangemessenheit des Kaufpreises regelmäßig keinen Wissensvorsprung begründen, der zur Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichtet, hat der BGH noch jüngst bestätigt (NJW 2000, 2352). Dies könne allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen müsse. Eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit sei - wie auch in sonstigen Fällen - regelmäßig erst dann begründet, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Die Gegenüberstellung des Gesamtkaufpreises mit dem von der D. Bank für interne Zwecke ermittelten Verkehrswert (gemäß Schätzgutachten vom 12.04.1991) gibt für eine derartige Vermutung nichts her. Über die hiernach verbleibende Überteuerung hätte nicht einmal die Verkäuferin des Appartements aufklären müssen, erst recht nicht die finanzierende Bank (BGH, a.a.O., bei einem Gesamtkaufpreis von 180.420 DM und einer bankinternen Wertschätzung auf 104.000 DM). Es bleibt vielmehr Sache des Erwerbers, die Angemessenheit des Kaufpreises der Eigentumswohnung zu klären. Das gilt grundsätzlich auch bei wirtschaftlich schwächeren und - soweit überhaupt erkennbar - geschäftsunerfahrenen Erwerbern, wenn sie nicht von sich aus Aufklärungsbedarf erkennen lassen (vgl. Senat in WM 1994, 197 und WM 1999, 1817; ferner: OLG Köln, WM 2000, 2139, 2144; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 298; OLG München, WM 2001, 252, 255; LG Frankfurt, WM 2001, 257, 262). Werthaltigkeit und Ertragskraft der Immobilie, ihre Lage, ihr Erhaltungszustand und ihre Sanierungsbedürftigkeit, die Marktentwicklung - sowohl hinsichtlich der Wertsteigerungsmöglichkeiten als auch der Nachhaltigkeit der zu erzielenden Miete nach Wegfall der Mietgarantie -, die Sinnhaftigkeit des Steuerkonzeptes und der sog. Funktionsverträge mit den meist wirtschaftlich verflochtenen Beteiligten, die Höhe der laufenden Aufwendungen (wie Hausgeld und Instandhaltungsrücklage), die finanzielle Tragbarkeit angesichts beschränkter wirtschaftlicher Verhältnisse sind allesamt Umstände, hinsichtlich derer das Kreditinstitut den Erwerber als Darlehensnehmer nicht unaufgefordert beraten, aufklären oder warnen muss.

b) Die Kenntnis der Bank, dass die zu finanzierenden Objekte den Anlegern im sog. Strukturvertrieb vermittelt werden, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung (OLG Zweibrücken, WM 2000, 2150). Das gilt auch für die üblicherweise in den Kaufpreis einbezogenen, vielfach unter dem Stichwort "versteckte Innenprovisionen" abgehandelten hohen Vertriebskosten, die wegen des dadurch verteuerten Kaufpreises auch bei günstiger Marktentwicklung einen Wertzuwachs der Immobilie mit einer verlustlosen oder gar gewinnbringenden Weiterveräußerung in absehbarer Zeit ausschließen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt, in einem Prospekt ausgewiesen sein müssen, ist zwar höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (vgl. zum Meinungsstand etwa Gallandi, WM 2000, 279; Loritz, WM 2000, 1831; vom BGH in NJW 2001, 436, 437 unentschieden gelassen). Eine solche Offenbarungspflicht durch den Veräußerer und den von ihm eingeschalteten Vertrieb kann jedenfalls nicht allgemein, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles bejaht werden. Grundsätzlich wird eine solche Pflicht zur Offenbarung einer Innenprovision zu verneinen sein, weil der Verkäufer nicht verpflichtet ist, seine Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Jedenfalls besteht weder eine allgemeine Verpflichtung der Bank, sich über eine in die Kaufpreiskalkulation des Verkäufers eingeflossene "Innenprovision" und deren Höhe Gewissheit zu verschaffen, noch eine Verpflichtung, den Erwerber/Darlehensnehmer von sich aus bei entsprechender Kenntnis über diesen wertbestimmenden Umstand aufzuklären. Die gegenteilige Auffassung hat sich in der jüngeren OLG-Rechtsprechung nicht durchsetzen können (z.B. OLG München, WM 2000, 130, 132; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 297 und WM 2000, 2146, 2148; OLG Zweibrücken, WM 2000, 2150, 2152; OLG München, WM 2001, 252, 255).

c) Eine andere Frage ist es, ob die Bank offenbaren muss, wenn sie selbst dem Finanzierungsvermittler eine versteckte Innenprovision gewährt. Das wird vielfach bejaht, wenn die Zahlung dieser Provision die Kreditkosten für den Kunden erhöht, dagegen verneint, wenn die Bank diese Provision aus ihrer Gewinnmarge bezahlt (jüngst LG Nürnberg-Fürth, WM 2000, 2153, 2156). Die Rechtslage ist insoweit nicht mit derjenigen vergleichbar, dass die Bank einen Vermögensverwalter, der ihr Kunden zuführt, an ihren Provisionen und Depotgebühren beteiligt. Mit einer solchen Vereinbarung ist eine besondere Gefährdung der Kundeninteressen verbunden, weil sie einen Anreiz für den Vermögensverwalter schafft, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (BGH WM 2001, 297 = ZIP 2001, 230). Für die Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit eines Vermögensverwalters ist es in der Tat von maßgeblicher Bedeutung, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Auf die hier zu beurteilende Kreditvermittlungsprovision lässt sich dies nicht übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat - ihrer senatsbekannten Geschäftsüblichkeit entsprechend - dem Kläger weder Bearbeitungs- noch Kreditvermittlungskosten berechnet. Es war daher offenbar, dass diese Kosten ggf. in den Zins einkalkuliert waren. Dafür, dass dieser Zins etwa dadurch überteuert worden sei, ist nichts ersichtlich. In dem vom Kläger mit der Firma K. abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag ist offengelegt, dass der Vermittler für die Vermittlung der Finanzierung eine Vergütung in Höhe von 0,5% des Bruttodarlehens mit dem Kreditgeber vereinbart hat (§ 3 Nr.4). Nach den Angaben der Beklagten betrug die von ihrer Rechtsvorgängerin gewährte Vermittlungsgebühr dagegen nur 0,25%. Nach der Darstellung der Berufung sollen zwar andere Banken Vermittlungsprovisionen bis zu 1% gewährt haben. Für die Mutmaßung, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den mit der Finanzierungsvermittlung befassten Vertriebsmitarbeitern der Fa. K., hier speziell dem gegenüber dem Kläger tätig gewordenen Herrn F., Provisionen in derselben Größenordnung - neben der in den Finanzierungsvermittlungsverträgen ausgewiesenen Provision - gezahlt habe, zeigt die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte auf; stattdessen benennt sie zur - unzulässigen - Beweisermittlung eine Reihe von Finanzierungsvermittlern ohne einen Bezug zu dem hier vermittelten Kreditvertrag des Klägers. Ohnehin können solche Provisionszahlungen hier kein für das Vertrauen des Klägers - sei es den Finanzierungsvermittler oder die Bank selbst betreffend - entscheidender Umstand sein, weil er erklärtermaßen sowohl hinsichtlich des vermittelten Anlageobjekts als auch hinsichtlich der vermittelten Finanzierung sowie der vermittelten Lebensversicherungen aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehung zu dem in seinem Fall tätig gewordenen Vermittler F. diesem blind vertraute. Dieses Vertrauen war für seine Anlageentscheidung so prägend, dass er sich nicht einmal ein individuelles Berechnungsbeispiel, wie es üblicherweise anhand der Prospektangaben erstellt wurde und auch hier Kernbestandteil des Informationsgesprächs zwischen dem Kläger und dem Vertriebsmitarbeiter F. gewesen sein soll, hat aushändigen lassen. Sogar den Verkaufsprospekt will der Kläger erst nachträglich verlangt und erhalten haben. Wer so blindlings auf die Angaben eines ihm persönlich bekannten Anlagevermittlers setzt, dem wäre auch mit einer Aufklärung der Bank darüber, wer welche Vermittlungsprovisionen erhält - seien sie im Kaufpreis einkalkuliert oder zusätzlich zu zahlen - nicht zu helfen.

d) Zu der Frage, ob die Finanzierungsform (Festkredit mit Disagio und Endtilgung durch Lebensversicherungen) der Bank Veranlassung zu einer Aufklärung des Klägers geben musste, bedurfte und bedarf es unter den gegebenen Umständen erst recht keiner weiteren Ausführungen mehr. Es sei hierzu lediglich noch verwiesen auf die Entscheidungen des OLG Köln, WM 2000, 127, 129 sowie des OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 298 und WM 2000, 2146, 2149; OLG Karlsruhe, WM 2001, 245, 249; LG Frankfurt, WM 2001, 257, 260).

e) Zu der immer wieder kontrovers diskutierten - auch in der Berufungsbegründung breiten Raum einnehmenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bank Täuschungen der Anlage- und Finanzierungsvermittler entsprechend §§ 166 Abs.1, 278 BGB zuzurechnen sind, hat der BGH in zwei Entscheidungen vom 27.06.2000 (XI ZR 174/99 -, NJW 2000, 3558 = WM 2000, 1685, sowie XI ZR 210/99 -, NJW-RR 2000, 1576 = WM 2000, 1687 - jeweils die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsanteilen betreffend) die schon früher vertretene Auffassung einer beschränkten Zurechnung nach Pflichtenkreisen (sog. Trennungstheorie) erneut bestätigt. Zurechnen lassen muss sich die Bank hiernach das Verhalten derjenigen Personen, derer sie sich als Verhandlungsgehilfen bedient hat, als sie dem Kläger die Finanzierung anbot, nur für den Bereich, der die Anbahnung des Kreditvertrages betrifft, nicht indessen für den Bereich, der den Erwerb des Objekts betrifft. In der erstgenannten Entscheidung sollte die Pflichtverletzung der Bank in einem unterlassenen Hinweis auf die Nachteile des Anteilserwerbs bestehen. Der BGH hat eine entsprechende Aufklärungspflicht der Bank verneint, weil die Nachteile des Anteilserwerbs nicht das Kreditgeschäft, sondern den Beitritt zur Immobilienfondsgesellschaft betreffen. In der anderen Entscheidung ging es um die Zurechnung einer von den Fondsverantwortlichen begangenen arglistigen Täuschung darüber, dass von den für die schlüsselfertige Erstellung des Objekts genannten 9,241 Millionen DM ein Betrag von 3,8 Millionen DM an den Fondsinitiator abzuführen war. Der BGH hat auch hier die behaupteten unrichtigen Angaben über die Werthaltigkeit des Objekts nicht dem Kreditgeschäft, sondern dem Beitritt zur Immobilienfondsgesellschaft zugeordnet. Der BGH hat bei dieser Gelegenheit ferner klargestellt (NJW 2000, 3359 r.Sp.), dass sich entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung eine weitergehende Zurechnung auch nicht aus den Urteilen vom 24.09.1996 (WM 1996, 2105 = NJW-RR 1997, 116 - betr. Kundenwerbung einer Bausparkasse) und vom 09.07.1998 (WM 1998, 1673 = NJW 1998, 2898 - betr. Kundenwerbung einer Lebensversicherungsgesellschaft durch Vermittlung fremdfinanzierter Lebensversicherungen) ergebe. In diesem Sinne hatte der Senat ebenfalls bereits entschieden (WM 1999, 1817, 1818). Vorsorglich sei angemerkt, dass sich auch aus der jüngeren Entscheidung des BGH vom 14.11.2000 (NJW 2001, 358) keine weitergehende Zurechnung herleiten lässt.

Damit ist zugleich der mit der Berufung unternommene Versuch, den Vertrieb der Immobilie betreffende Aufklärungspflichten über die allgemeine Verpflichtung zur Unterlassung von Täuschungen auch dem Pflichtenkreis der Bank zuzurechnen und auf diesem Wege - gewissermaßen durch die Hintertür - die haftungsrechtliche Trennung in Pflichtenkreise zu unterlaufen, zum Scheitern verurteilt. Auch die vom Kläger behaupteten Erklärungen des Vertriebsmitarbeiters F., dass durch die Teilnahme an dem Steuersparmodell keine monatlichen Kosten über 300,00 DM hinaus entstehen würden und dass der Kläger bei einem Verkauf des Appartements nach fünf Jahren unter dem Strich einen Gewinn machen würde, betreffen nicht das Kredit-, sondern das Anlagegeschäft.

f) Die Ausführungen der Berufung zu einem vermeintlichen Widerrufsrecht nach dem HWiG betreffen nicht den Kreditvertrag (unstreitig hat der Kläger - unter seinem damaligen Namen K. - am 06.07.1991 eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG als Anlage zum Darlehensvertrag vom 03.07.1991 unterzeichnet), sondern den im Rechtsstreit - wem gegenüber außer der Beklagten bleibt unklar - erklärten Widerruf der notariellen Auftrags- und Vollmachterteilung vom 12.06.1991. Abgesehen von der Wirkung der notariellen Beurkundung nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.3 HWiG (die gleichwohl bestehenden Streitfragen hat der BGH in NJW 2000, 2268 offengelassen) können entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung Bauherren- und Erwerbermodelle nicht von der eindeutigen Bestimmung des § 5 Abs.2 HWiG ausgenommen werden (OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 300; OLG Köln, WM 2000, 2139, 2145 OLG Frankfurt, WM 2000, 2135, 2137; LG Frankfurt, WM 2001, 257, 262). Ein sog. Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs.3 VerbrKrG ist schon gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ausgeschlossen (OLG Stuttgart, OLG Köln, OLG Frankfurt, LG Frankfurt, wie vor; ferner OLG Karlsruhe, WM 2001, 245, 250/251). Schließlich fehlt es auch an den allgemeinen Voraussetzungen für einen solchen Einwendungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag (OLG Stuttgart, OLG Köln, OLG Frankfurt, wie vor; ferner OLG Stuttgart, WM 2000, 2146, 2150; insoweit and. Ans. OLG Karlsruhe, WM 2001, 245, 250), weil hier nicht einmal ansatzweise erkennbar der Eindruck erweckt worden ist, Verkäufer und Darlehensgeber stünden dem Kläger gemeinsam als Vertragspartei gegenüber. Bei Grundstückskäufen liegt die erforderliche innere Verknüpfung von Erwerbsgeschäft und Kreditgewährung nicht schon darin, dass dem Käufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt wird; denn beim Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Personen sind. Deshalb kommt eine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (wie Werbung, Vertrieb und rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenhang mit diesem in einer Weise und in einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt (BGH NJW 2000, 3065, 3066). Davon kann hier keine Rede sein. Die Rechtsverhältnisse waren auch nicht wechselseitig aufeinander bezogen. Den Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht hätte der Kläger auch dann abgeschlossen, wenn die späteren Geschäftsabschlüsse - hier: der vom Kläger unmittelbar abgeschlossene Kreditvertrag, für den ihm eine ordnungsgemäße Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG eröffnet war - nicht abgeschlossen worden wären (so verneint der BGH in NJW 2000, 2270 eine wirtschaftliche Einheit zwischen Treuhandvertrag und dem dort vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils).

3. Da der Darlehensvertrag - ebenso dessen spätere Abänderungen - unmittelbar zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen ist, kommt es auf eine etwaige Nichtigkeit des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - wie vom Kläger nach Maßgabe der jüngsten Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 70) geltend gemacht - nicht an. Unabhängig davon, ob der Bestand des Kaufvertrages hiervon berührt wird (falls zu Gunsten der Verkäuferin nicht § 172 BGB eingreift), würde selbst die Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht dazu führen, dass der Kläger das von der Bank weisungsgemäß auf Notaranderkonto überwiesene Darlehen nicht empfangen hat. Der hierzu von der Berufung angeführten BGH-Entscheidung (NJW 2000, 3065) lag ein anders gelagerter Sachverhalt einer mehrseitigen Verrechnungsabrede zugrunde, die im dortigen Streitfall die Auszahlung des Darlehens ersetzen sollte. Der Darlehensvertrag ist auch nicht deshalb nichtig, weil in ihm die bereits im Verkaufsprospekt als Bestandteil des kalkulierten Kaufpreises ausgewiesenen 2% für die Finanzierungsvermittlung nicht ausgewiesen sind. Wenn der Kreditvermittler auf Initiative des Kreditnehmers und vornehmlich in dessen Interesse eingeschaltet worden ist, müssen die Vermittlungsgebühren weder in die Berechnung des Effektivzinses einbezogen (BGH NJW-RR 2000, 1431, 1433) noch als Kosten des Kredits im Sinne des § 4 Abs.1 S.4 Nr. 1d VerbrKrG im Darlehensvertrag ausgewiesen werden. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht über ein ausgedehntes Filialnetz verfügte (nach eigenen Angaben hatte sie nur 17 Niederlassungen im Bundesgebiet), reicht nicht aus, diese Kreditvermittlungskosten als Entgelt für die Kreditgewährung anzusehen. Zu den vertraglichen Aufgaben des Kreditvermittlers gehörte es in erster Linie, Finanzierungsangebote von den in Betracht kommenden Banken einzuholen und zu vergleichen (§ 2 Nr.2 des Finanzierungsvermittlungsvertrages), um dem Kläger die günstigsten Finanzierungsbedingungen zu verschaffen. Stellen die Vermittlungskosten aber ein Entgelt für die vom Vermittler für den Kreditnehmer zu erbringenden besonderen Leistungen dar, entfällt auch nach der von der Berufung angeführten Entscheidung des OLG Oldenburg (WM 2000, 2191) eine Angabe dieser Kosten im Kreditvertrag (ferner OLG Karlsruhe, WM 2001, 356).

4. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt zugleich, dass kein Anlass besteht, dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO stattzugeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: 195.806,85 DM (wie 1. Instanz).

Ende der Entscheidung

Zurück