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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 13 U 135/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 23
ZPO §§ 38 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 135/02

Verkündet am 09.07.2003

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, der Richterin am Oberlandesgericht Zakosek-Röhling und der Richterin am Amtsgericht Rottländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.08.2002 - 3 O 729/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger eröffnete bei der Beklagten am 07.04.1995 ein Wertpapierdepot. Den Vertragsschluß hatte die Fa. E. & Partner GmbH für Vermögensverwaltung in K. vermittelt, an die sich der Kläger aufgrund einer Empfehlung von Bekannten gewandt hatte. An demselben Tag schlossen der Kläger und die Fa. E. einen Vermögensverwaltungsvertrag. Zwischen der Firma E. und der Beklagten wiederum bestand eine Provisionsrückzahlungsvereinbarung, die - was zwischen den Parteien streitig ist - am 06.06. oder am 22.08.1995 schriftlich niedergelegt wurde. Hiernach zahlte die Beklagte einen Teil der dem Kläger berechneten Gebühren für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften an die Fa. E. zurück. Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob diese Vereinbarung bereits mündlich zur Zeit des Depoteröffnungsvertrages bestand. Nach Ziffer 6. der im Eröffnungsantrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurde für die Geschäftsverbindung die Geltung luxemburgischen Rechts und weiter vereinbart, daß die Bank nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden könne.

Mit Schreiben vom 07.11.1996 kündigte der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Fa. E. fristlos, ließ sein Depot und den Kontoführungsvertrag mit der Beklagten aber bestehen. Mit der (Teil-)Klage verlangt der Kläger Schadensersatz wegen erlittener Anlageverluste, da die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht über die mit der Fa. E. geschlossene Provisionsrückzahlungsvereinbarung informiert habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung im Depotvertrag der Parteien sei ausschließlich das für die kontoführende Stelle zuständige Gericht in Luxemburg zuständig. Bei dem Vertrag der Parteien habe es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft i. S. v. Art. 13 EuGVÜ gehandelt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfange weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Die in Ziffer 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß Art. 17, 15 EuGVÜ unwirksam und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ gegeben. Der Depotvertrag der Parteien stelle eine Verbrauchersache i. S. v. Art. 13 EuGVÜ dar, so daß eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 15. 1. Alt. EuGVÜ wirksam nur nach Entstehung der Streitigkeit habe getroffen werden können. Das Landgericht habe das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts rechtsfehlerhaft verneint, da es übersehen habe, daß Art. 13. Abs. 1 Nr. 3 a) EuGVÜ zwei Alternativen beinhalte, die nicht kumulativ erfüllt sein müßten. Er behauptet hierzu, dem Vertragsschluss in den Räumen der Fa. E. in K. sei ein ausdrückliches Angebot der Beklagten durch den Zeugen H. vorausgegangen, der hierfür eigens aus Luxemburg angereist sei.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte sei materiell zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihn nicht über die mit der Fa. E. geschlossene Provisionsrückzahlungsvereinbarung informiert habe. Eine solche Aufklärungspflicht habe sowohl nach deutschem als auch nach luxemburgischem Recht bestanden. Sollte eine entsprechende Pflicht nach luxemburgischem Recht tatsächlich nicht bestehen, so wäre die Rechtswahl gemäß Ziffer 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nach Art. 29 EGBGB unwirksam, weil sie deutsche Verbraucherschutzbestimmungen ausschlösse; zudem verstieße sie gegen zwingende Regelungen des deutschen Rechts, zu denen die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluß zählten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 729/01) vom 06.08.2002 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ist der Ansicht, der Depotvertrag der Parteien sei kein Verbrauchervertrag i. S. v. Art. 13 EuGVÜ, weil da der Kläger kein Verbraucher sei und er sich selbsttätig an die Fa. E. gewandt habe, ohne daß dem ein ausdrückliches Angebot oder Werbemaßnahmen vorausgegangen seien. Dementsprechend sei auch die getroffene Rechtswahl nach Art. 29 EGBGB wirksam. Nach dem anzuwendenden luxemburgischen Recht sei alleine der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden zur Aufklärung über das Bestehen einer Provisionsrückzahlungsvereinbarung verpflichtet. Die Beklagte behauptet hierzu, die Provisionsrückzahlungsvereinbarung sei erst nach Abschluß des Depotverwaltungsvertrages, nämlich am 22.08.1995, getroffen worden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich insoweit nicht, welche der geltend gemachten Schäden ab diesem Zeitpunkt entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage auf die Rüge der Beklagten hin zu Recht als unzulässig abgewiesen, da es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit auch des angerufenen Landgerichts Köln fehlt.

1.

Die Parteien haben in Ziffer 6. Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Depotvertrag vom 07.04.1995 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, nach der die Beklagte ausschließlich vor dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht und damit in Luxemburg verklagt werden kann. Die Frage der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich vorliegend noch nach den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), da die Klage vor dem 01.03.2002 erhoben worden ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 der zum 01.03.2002 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO)).

a)

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist zunächst gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ formell wirksam, da sie schriftlich erfolgt ist (Art. 17 Abs. 1 a) EuGVÜ) und das zuständige Gericht bestimmbar daraus hervorgeht. Das Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllt, wenn auf dem von beiden Parteien unterzeichneten Vertragstext ausdrücklich auf die Bedingungen verwiesen wird und der Kunde von deren Inhalt Kenntnis nehmen kann (BGH WM 1977, 795). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Kläger hat durch eine separate Unterschrift am Ende des Kontoeröffnungsantrages den Erhalt und die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestätigt. Deren Geltung hat er darüber hinaus zusätzlich mit einer weiteren separaten Unterschrift unterhalb des Textes der Bedingungen anerkannt.

b)

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ wirksam. Hiernach haben Gerichtsstandsvereinbarungen keine Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 12, 15 oder 16 EuGVÜ zuwiderlaufen, wobei hier nur Art. 15 EuGVÜ einschlägig ist. Nach Art. 15 Nr. 1 EuGVÜ kann von den Bestimmungen über die Zuständigkeit in Verbrauchersachen zu Lasten des Verbrauchers nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird. Diese Bestimmung steht der Wirksamkeit von Ziffer 6. Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten indes nicht entgegen, weil keine Verbrauchersache vorliegt.

Nach Art. 14 EuGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner sowohl vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, als auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat. Gemäß dem hier alleine in Betracht kommenden Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind Verbrauchersachen Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem nichtberuflichen oder -gewerblichen Zweck abschließt, wenn der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen hat.

In persönlicher Hinsicht sind gemäß Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ Einzelpersonen geschützt, die zur Deckung ihres Eigenbedarfs Verträge schließen (vgl. Gottwald in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. A., Art. 13 EuGVÜ Rdz. 2). Danach ist der Kläger selbst dann als Verbraucher anzusehen, wenn er tatsächlich, wie von der Beklagten vorgetragen, ein Privatvermögen von rund 30 Millionen DM haben sollte. Die bloße Absicht, durch Verträge einen Gewinn zu erzielen, reicht nicht aus, um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit anzunehmen (BGH WM 1996, 1489 (1492)).

Von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ in sachlicher Hinsicht erfasst sind nicht nur Dienstleistungen im engeren Sinne, sondern Geschäftsbesorgungsverträge jeder Art (vgl. BGH NJW 1994, 262, 263; Gottwald, wie oben, Rdz. 7; Hausmann in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 3. A., Art. 13 EuGVÜ Rdz. 15), zu denen auch ein Wertpapierdepotvertrag zählt (vgl. Palandt-Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. A., § 675 BGB Rdz. 10). Dem Vertragsschluß zwischen den Parteien ist indes nicht, wie von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gefordert, ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung der Beklagten vorausgegangen.

Für die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist jeweils erforderlich, daß die Verbrauchersache den notwendigen Inlandsbezug hat. Mit den Voraussetzungen "ausdrückliches Angebot oder Werbung" sind deshalb Fälle gemeint, in denen der Anbieter von Dienstleistungen Schritte unternommen hat, um diese im Wohnsitzstaat des Verbrauchers aktiv zu vermarkten (vgl. Hausmann, a.a.O. Rdz. 18). Ist die Initiative zum Vertragsschluß hingegen vom Verbraucher ausgegangen, so greift Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ nur ein, wenn dieser Initiative eine Werbung vorangegangen ist. Denn nur der Anbieter von Sach- und Dienstleistungen, der sich aktiv um eine Vermarktung seiner Produkte im Ausland bemüht, soll den Bestimmungen des 4. Abschnitts des EuGVÜ unterworfen sein. Nicht von Abs. 1 Nr. 3 sind deshalb Fälle erfasst, in denen sich der Verbraucher etwa aufgrund einer privaten Empfehlung entschließt, mit dem Anbieter der Sach- oder Dienstleistung Kontakt aufzunehmen (vgl. Hausmann, a.a.O.; Auer in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 13 EuGV Rdz. 38). So aber liegt es hier.

Der Kläger, der sein Vermögen zuvor bereits bei einer anderen Bank in Luxemburg, der C. AG, angelegt hatte, hat die Fa. E. GmbH als Vermittlerin von Vermögensanlagen unstreitig aufgrund einer privaten Empfehlung aufgesucht. Er behauptet nicht, dass dieser Kontaktaufnahme eine Werbung der Beklagten vorangegangen ist. Die vom Kläger als Anlage K 11 (Bl. 149ff d.A.) eingereichten Unterlagen haben sich nach seinem eigenen Vortrag nicht an Endkunden gerichtet und haben ihm vor dem Vertragsschluß mit der Beklagten auch nicht vorgelegen. Hatte sich der Kläger aber von sich aus an die Fa. E. GmbH mit dem Wunsch nach einer Anlagenberatung gewandt, so kann die bloße Empfehlung der Beklagten durch die Firma E. aufgrund der Nachfrage des Klägers nicht als eine Werbung der Beklagten angesehen werden. Eine Werbung liegt noch nicht vor, wenn der inländische Vermittler eines ausländischen Anbieters Vertragsformulare des Anbieters vorrätig hat (vgl. OLG München, NJW-RR 1993, 701, 703) und zur Ausfüllung anbietet. Das Verhalten der Firma E. stellt auch noch kein Angebot oder - was im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) EuGVÜ ausreicht (Auer, a.a.O. Rdz. 37; Hausmann, a.a.O Rdz. 18) - eine invitatio ad offerendum des ausländischen Anbieters dar. Denn die Firma E. ist als selbständige Vermittlerin und nicht als Vertreterin der Beklagten anzusehen. Das Handeln eines selbständigen Vermittlers ist noch kein Handeln des Anbieters (vgl. OLG München a.a.O.), es sei denn, dieses wäre - abweichend vom vorliegenden Sachverhalt - durch eine Werbung des Anbieters vorbereitet. Der Kläger hat im Rahmen der Klageschrift zwar behauptet, die Fa. E. sei Vertreterin der Beklagten, hat dies jedoch angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten nicht mit Anknüpfungstatsachen untermauert. Der Umstand, daß die Firma E. Vertragsformulare der Beklagten vorrätig hatte und ggf. eine Bonitätsprüfung durchgeführt hat, ist nicht aussagekräftig. Denn ein solches Verhalten ist auch für selbständige Vermittler typisch und spricht keineswegs für die Annahme einer Agentur bzw. Vertretung der Beklagten.

Ausgehend von dem dem 4. Abschnitt des EuGVÜ zugrundeliegenden Schutzgedanken ergibt die Würdigung des konkreten Sachverhaltes deshalb, daß eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 13 EuGVÜ nicht vorliegt, weil die Initiative zum Vertragsschluß allein vom Kläger bzw. von der von ihm eingeschalteten Firma E. ausgegangen ist. Selbst wenn also entsprechend dem Vortrag des Klägers am 07.04.1995 ein Angebot des für die Beklagte handelnden Zeugen H. auf Abschluß des Wertpapierdepotvertrages in K. erfolgt ist, beruhte dies entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf einer aktiven Vermarktung ihrer Dienstleistungen durch die Beklagte in Deutschland. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist damit gemäß Art. 17 EuGVÜ wirksam.

2.

Für die Frage der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung sind die nationalen Bestimmungen der §§ 38ff ZPO sowie des AGBG nicht heranzuziehen. Weil das Europäische Übereinkommen Vorrang vor dem nationalen Recht genießt, schließt Art. 17 EuGVÜ als Spezialnorm die Anwendbarkeit der prorogationsbeschränkenden Bestimmungen der ZPO, also der §§ 38ff ZPO, aus (BGH NJW 1980, 1218; Gottwald, a.a.O., Art. 17 Rdn. 62). Ebensowenig findet eine Überprüfung nach Maßgabe des AGBG statt, da das EuGVÜ die Inhaltsanforderungen an Gerichtsstandsvereinbarungen selbst abschließend regelt (Gottwald, a.a.O. Rdn. 63).

3.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3. EuGVÜ. Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.09.2002 (NJW 2002, 3159) ist zwar für Klagen wegen einer vorvertraglichen Haftung diese Bestimmung für maßgeblich erklärt worden, nach der vor dem Gericht des Ortes geklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Art. 5 Nr. 3. EuGVÜ greift hier jedoch schon deshalb nicht ein, weil die Parteien wirksam einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben.

4.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt schließlich nicht aus § 23 ZPO, wonach für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. Diese Bestimmung ist unabhängig von der wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien schon deshalb nicht anwendbar, weil nach Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ die Vorschrift des § 23 ZPO in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegen einen ausländischen Beklagten geltend gemacht werden kann.

5.

Haben die Parteien damit bindend die Zuständigkeit eines außerhalb Deutschlands gelegenen Gerichts vereinbart, so war die Klage auf die Rüge der Beklagten als unzulässig abzuweisen, Art. 20 EuGVÜ.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Urteilsbeschwer: 30.700,-- €

Ende der Entscheidung

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