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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 13 U 140/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 108
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES GRUND- UND TEILURTEIL

13 U 28/01 13 U 140/00

Anlage zum Protokoll vom 20. Februar 2002

Verkündet am 20. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Hentschel, der Richterin am Oberlandesgericht Wahle und des Richters am Amtsgericht Bröder

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1998 - 17 O 241/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127.822,97 € nebst 4% Zinsen aus 51.129,19 € seit dem 19. August 1998 und aus weiteren 76.693,78 € seit dem 18.11.1998 zu zahlen.

2. Die negative Feststellungswiderklage der Beklagten wird in Höhe von 566.295,44 € abgewiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch, dessen sich der Kläger noch in einer restlichen Höhe von 74.178,07 € berühmt, dem Grunde nach besteht.

II.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2000 - 17 O 397/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 284.282,43 € nebst 4% Zinsen aus 51.129,19 € seit dem 10. November 1998 und aus 233.153,24 € seit dem 25. November 1999 zu zahlen.

3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch die Prozessbürgschaft eines in der EU als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die beklagte Bank wegen pflichtwidrigen Verhaltens auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die sie durch die Tätigkeit ihrer Vermögensverwalterin, der E. & Partner GmbH für Vermögensverwaltung (später umgewandelt in E. & Partner Vermögensverwaltung AG) - im folgenden: Fa. E. - erlitten haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unter dem 04.08.1991 hatte die Beklagte mit der F. E. eine Vereinbarung geschlossen, die die Zusammenarbeit bei Bankgeschäften mit den von der F. E. betreuten Vermögensverwaltungskunden regelte. Diese Vereinbarung sah unter anderem eine "Vergütung" an die F. E. in Höhe von 33,3% der Effektenprovisionen aus den von der F. E. veranlassten Wertpapiergeschäften sowie der Depotgebühren der Kunden vor.

Am 08.02.1993 eröffnete die Klägerin, die seit April 1990 von der F. E. als Vermögensverwalterin betreut wurde, auf Vermittlung der F. E. bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, ein Girokonto und ein Termingeldkonto. Die Klägerin ließ Wertpapiere im Kurswert von 122.590,00 DM in das Depot bei der Beklagten übertragen und zahlte 593.218,37 DM auf das Girokonto ein. Am 07.04.1995 eröffnete auch der Kläger, ihr Ehemann, bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, ein Girokonto sowie ein Termingeldkonto und schloss mit der F. E. einen Vermögensverwaltervertrag. Der Kläger ließ in sein Depot bei der Beklagten Wertpapiere im Kurswert von 637.020,00 DM übertragen und zahlte auf die beiden Konten insgesamt 1.334.327,87 DM ein. Beide Kläger wurden weder von der Beklagten noch von der F. E. über die Vereinbarung vom 04.08.1991 unterrichtet. Die F. E. tätigte für die Kläger Wertpapiergeschäfte, überwiegend Börsentermingeschäfte, aus denen die Kläger hohe Verluste erlitten, deren genauer Betrag umstritten ist. Bis zur Beendigung der Vermögensverwaltertätigkeiten der F. E. für die Kläger im Jahre 1997 zahlte die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 04.08.1991 sowie einer Börsentermingeschäfte betreffenden Zusatzvereinbarung Provisions- und Gebührenbeteiligungen von insgesamt 7.612,85 DM (betr. Klägerin) und 6.896,77 DM (betr. Kläger) an die F. E.. Mit Anwaltsschreiben vom 04.04.1997 haben die Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Verschweigens der Rückvergütungsabrede angemeldet und darauf verwiesen, dass sie bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte den Vermögensverwaltungsvertrag nicht abgeschlossen bzw. diesen sofort gekündigt und kein Depot bei der Beklagten eröffnet hätten.

Der Kläger berühmt sich gegenüber der Beklagten eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von zuletzt 1.495.760,53 DM, von dem er mit der Teilklage 250.000,00 DM nebst Zinsen verlangt, während die Beklagte mit der im ersten Berufungsverfahren erhobenen Widerklage die Feststellung erstrebt, dass dem Kläger keine darüber hinausgehenden Ansprüche zustünden. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.12.1998 - 17 O 241/98 - überwiegend abgewiesen und dem Kläger nur 6.896,77 DM nebst Zinsen zugesprochen. Diese Entscheidung hat der 12. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 25.11.1999 - 12 U 27/99 - gegen die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten aufrechterhalten sowie der Widerklage stattgegeben. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergangen ist. Die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verpflichtung, den Kläger auf die zwischen ihr und der F. E. bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, dem Grunde nach ohne Begrenzung auf die an die F. E. weitergeleiteten Provisions- und Gebührenanteile zum Schadensersatz verpflichtet. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil tatrichterliche Feststellungen zur Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für den Abschluss des Vermögensverwaltervertrages des Klägers mit der F. E. sowie zur Höhe des dem Kläger durch die Tätigkeit der F. E. entstandenen Schadens fehlten.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 570.080,63 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, während die Beklagte von ihr widerklagend zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto Zahlung von 399.148,47 DM nebst Zinsen verlangt hat. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.02.2000 - 17 O 397/98 - die Klage abgewiesen und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 191.862,96 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 565.963,13 DM weiter und erstrebt die vollständige Abweisung der von der Beklagten mit der Anschlussberufung auf zuletzt 391.575,63 DM bezifferten Widerklage.

Der Senat hat beide Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger behaupten, bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte über die mit der F. E. abgeschlossene Vergütungsvereinbarung hätte die Klägerin den Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. beendet und der Kläger keinen Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. abgeschlossen, so dass es auch nicht zu den erlittenen Verlusten gekommen wäre. Bei Kenntnis der Tatsache, dass sich die F. E. hinter dem Rücken ihrer Kunden von der Beklagten eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren gewähren ließ, hätten sie einer derart unseriösen Verwalterin nicht (länger) ihr Vermögen anvertraut. Nur aus Gründen der Schadensbegrenzung hätten sie ihre Vermögensverwalterverträge mit der F. E. erst mit Schreiben vom 27.08.1997 gekündigt, nachdem die Klägerin in Verhandlungen mit Herrn E. am 26.08.1997 eine Vereinbarung erzielt hatte, dass die von ihrem Ehemann gezeichnete Wandelanleihe der F. E. zum Gesamtbetrag von 291.000,00 DM gegen eine Zuzahlung von 100.000,00 DM durch Aktien der E. Brauhaus AG im Wert von 398.750,00 DM und eine Beteiligung des Klägers mit 388.000,00 DM an einer Immobilieninvestition der F. E. in W. der Stadt gegen eine Zuzahlung von 83.250,00 DM durch weitere Aktien der E. Brauhaus AG im Wert von 471.250,00 DM ersetzt werden konnte. Die Klägerin habe schon im Februar/März 1997, als sie im Verlauf von "Krisengesprächen" mit Herrn E. von der seit 1991 mit der Beklagten bestehenden Vergütungsvereinbarung der F. E. erfahren habe, Herrn E. weitere Verwaltungsverfügungen - auch für ihren Ehemann - untersagt. Solche Verfügungen seien danach auch nicht mehr erfolgt.

Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:

Aktueller Wert der in das Depot bei der Beklagten überführten Wertpapiere, wenn sie im Depot bei der Sparkasse B. verblieben wären 42.617,50 DM

zuzüglich Einzahlungen 593.218,37 DM

abzüglich Entnahmen 40.169,39 DM

abzüglich Verwaltergebühren 29.703,35 DM

Gesamt 565.963,13 DM

Hinzu kommt der von der Beklagten per 31.03.1999 auf 399.188,47 DM berechnete Sollsaldo auf dem Girokonto, der den - in der Berufungsinstanz auf 391.575,63 DM ermäßigten - Gegenstand der Widerklage bildet.

Der Kläger beziffert seinen Schadensersatzanspruch, dessen er sich gegenüber der Beklagten berühmt, wie folgt:

Aktueller Wert der in das Depot bei der Beklagten überführten Wertpapiere, wenn sie im Depot beim Bankhaus S.. O. verblieben wären 1.084.926,14 DM

zuzüglich Einzahlungen (Festgeld- und Girokonto) 1.334.327,87 DM

abzüglich Entnahmen 620.797,30 DM

abzüglich weiterer Abbuchungen 227.097,35 DM

abzüglich vorhandenes Depotvermögen 71.815,50 DM

abzüglich Depotgebühren 3.783,33 DM

Gesamt 1.495.760,53 DM

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 565.963,13 DM nebst 4% Zinsen aus 100.000,00 DM seit dem 10.11.1998 und aus 465.963,13 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.11.1999 zu zahlen,

sowie die Widerklage insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen,

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

2. auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und dahingehend neu zu fassen, dass die Klägerin verurteilt wird, an die Beklagte 391.575,63 DM nebst 4% Zinsen

a) aus 382.940,26 DM seit dem 28.12.1998 und

b) aus weiteren 8.635,37 DM seit dem 01.04.1999 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 250.000,00 DM nebst 4% Zinsen aus 100.000,00 DM seit dem 19.08.1999 und aus weiteren 150.000,00 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04.11.1998 zu zahlen,

sowie

die negative Feststellungswiderklage der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. auf die Widerklage festzustellen, dass dem Kläger keine über 243.103,25 DM hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Kläger hätten durch ihr eigenes Verhalten nach Kenntnis von der Vereinbarung vom 05.08.1991 gezeigt, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich geworden sei. Dafür spreche die späte Kündigung des Vermögensverwaltervertrages und die noch spätere Unterrichtung der Beklagten hierüber. Die Kausalitätsvermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten greife hier deshalb nicht zugunsten der Kläger ein, weil sich eine Reihe alternativer Reaktionsmöglichkeiten auf eine Offenlegung der zwischen der F. E. und der Beklagten bestehenden Vergütungsvereinbarung angeboten hätte. So dränge sich auf, dass die Klägerin weiterhin an dem Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. festgehalten und der Kläger ebenfalls einen solchen Vertrag mit der F. E. abgeschlossen hätte, weil die Kläger der Beteiligung der F. E. an den bei der Beklagten entstehenden Gebühren

* entweder wegen Geringfügigkeit keine Bedeutung beigemessen hätten * oder sich darauf beschränkt hätten, von der F. E. die Weiterleitung der entsprechenden Gebührengutschriften zu verlangen,

* oder schlicht abgewartet hätten, ob die F. E. die mit der Beklagten ausgehandelten Gebührengutschriften - prospektgemäß - weiterleiten würde.

Da die Kläger mit den erfolgsorientierten Vermögensverwalterverträgen auf einen schnellen und hohen Vermögenszuwachs bei entsprechend hohen Spekulationsrisiken gesetzt und trotz der von der F. E. erwirtschafteten hohen Verluste sowie der eindringlichen Hinweise der Beklagten im Schreiben vom 23.08.1996 auf die katastrophale Anlagestrategie der F. E. unerschütterlich auf das Anlagegeschick ihrer Vermögensverwalterin vertraut hätten, hätte sie auch der Hinweis der Beklagten auf die Gebührenbeteiligungsvereinbarung nicht davon abgehalten, die Verwaltung ihres in Rede stehenden Vermögens(teils) - weiterhin - in die Hände der F. E. zu legen. Jedenfalls sei den Klägern ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, weil sie die F. E. selbst nach den Warnungen der Beklagten noch weiter hochspekulative Optionsgeschäfte mit entsprechend hohen Verlusten haben tätigen lassen.

Es spreche auch nichts dafür, dass die Kläger die der F. E. anvertrauten Beträge nicht auch dann in ähnlicher Weise insbesondere für Börsentermingeschäfte eingesetzt hätten, wenn sie ihr Vermögen von einem anderen "Terminspezialisten" hätten verwalten lassen. Wie sich der "Einsatz" bei einem anderen Vermögensverwalter entwickelt hätte, sei völlig offen. Dass die Kläger ihre Depots nicht umgeschichtet und überhaupt keine Termingeschäfte abgeschlossen hätten, hält die Beklagte für ausgeschlossen. Im Übrigen hätten die von den Klägern eingebrachten Wertpapiere, wenn sie denn in den anderweitigen Depots der Kläger verblieben wären, zu aktuellen Kursen (12.11.2001) weiter an Wert verloren.

Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Da der Rechtsstreit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand in beiden verbundenen Sachen bis auf einen Teil des den Klägern entstandenen Wertpapierverlustschadens (Kursdifferenz) zur Endentscheidung reif ist, hält der Senat den Erlass eines Grund- und Teilurteils für angemessen.

1. Dazu, dass die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihrer vorvertraglichen Pflicht, auf die zwischen der Beklagten und der F. E. bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, auch der Klägerin gegenüber unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach ohne Begrenzung auf die an die F. E. weitergeleiteten Provisions- und Gebührenanteile zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann auf die Gründe der Entscheidung des BGH vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - (NJW 2001, 962 = WM 2001, 297 = ZIP 2001, 230 m. Anm. Balzer; siehe auch den Kurzkommentar von Tilp in EwiR § 276 BGB 4/01, 255 und die Anmerkung von Meder in WuB I G 9. - 1.01), denen der Senat folgt, verwiesen werden.

2. Den Umständen nach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei einer den Anforderungen entsprechenden Aufklärung durch die Beklagte die Klägerin ihren Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. beendet hätte und dass der Kläger die F. E. erst gar nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt hätte.

a) Wer als Partner eines Anlagegeschäfts eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1994, 2541, 2542; NJW 1997, 2171, 2173; NJW-RR 1998, 1271 - ebenfalls in einem Fall, in dem der BGH eine Haftungsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht verneint hat; NJW 2001, 2021, 2022). Die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über ihre für das Vermögen der Kläger gefährliche Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung mit der F. E. hatte nicht nur den Zweck, die Kläger in die Lage zu versetzen, geeignete Schritte hinsichtlich dieser Rückvergütungen zu ergreifen und der Gefahr der sog. Spesenreiterei entgegenzuwirken, sondern war im Hinblick auf den Gesamterfolg der in Aussicht genommenen Anlagegeschäfte dazu bestimmt, den Klägern wichtige Informationen zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ihrer Geschäftspartner zu vermitteln. Der Bundesgerichtshof hat denn auch in seinem Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - (a.a.O.) maßgeblich darauf abgestellt, dass es für die Einschätzung eines Vermögensverwalters entscheidende Bedeutung hat, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Ein derartiges Verhalten enthalte eine "schwerwiegende Treuwidrigkeit", welche die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters entfallen lasse. Daran muss auch gemessen werden, ob es für die Kläger vernünftigerweise andere Möglichkeiten "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gab.

b) Die von der Beklagten angeführten vermeintlichen Entscheidungsalternativen sind fernliegend. Nicht ernst zu nehmen ist insbesondere die "Alternative", die Kläger hätten wegen der "Geringfügigkeit der Gebührenteilhabe" (im Vergleich zu den der F. E. anvertrauten Vermögenswerten der Kläger) gar nichts getan. So hat die Beklagte bereits erfolglos in ihrer vom Bundesgerichtshof nicht angenommenen Anschlussrevision argumentiert. Diese Argumentation geht ebenso fehl wie das Abstellen der Beklagten auf das unerschütterliche Vertrauen der Kläger in die Anlagekompetenz ihres Vermögensverwalters: Je stärker man dieses Vertrauen gewichtet, um so gewichtiger fällt auch die Bewertung des unabdingbaren Vertrauens in die Integrität und Seriosität des Vermögensverwalters aus. Auf eine diese Vertrauensgrundlage erschütternde "schwerwiegende Treuwidrigkeit", wie sie der Bundesgerichtshof in der von der F. E. mit der Beklagten getroffenen Vergütungsvereinbarung gesehen hat, gibt es nur eine vernünftige Reaktion: Einem solchen charakterlich ungeeigneten Vermögensverwalter vertraut man kein Geld (mehr) zur selbständigen Verfügung an - unabhängig von einem etwa fortbestehenden Vertrauen in die Anlagekompetenz. Deshalb sind auch die weiteren von der Beklagten erwogenen Alternativen, dass sich die Kläger auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterleitung der Gebührengutschriften beschränkt oder schlicht abgewartet hätten, wie sich die F. E. ihnen gegenüber hinsichtlich der Gebührengutschriften in Zukunft verhalte, fernliegend. Hätte die Beklagte im Februar 1993 bei Aufnahme der Geschäftsverbindung mit der Klägerin die bereits seit 1991 mit der F. E. bestehende Gebührenbeteiligungsvereinbarung offenbart, hätte E. weder plausibel erklären können, wie dies mit den Vergütungsregelungen des der Klägerin zur Unterschrift vorgelegten Vermögensverwaltervertrages zu vereinbaren sein sollte, noch ihr erfolgversprechend vorspiegeln können, diese Gebührengutschriften den Kunden der F. E. offenbart und weitergeleitet zu haben. Die einzig vernünftige Reaktion der Klägerin auf die gebotene Aufklärung durch die Beklagte hätte daher in der Kündigung ihres Verwaltervertrages mit der F. E. bestanden.

c) Erst recht gilt dies, wenn die Beklagte erst im April 1995 dem Kläger gegenüber, als dieser seinen Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. abgeschlossen und die den in Aussicht genommenen Anlagegeschäften dienenden Konten bei der Beklagten eröffnet hat, dieser Offenbarungsverpflichtung nachgekommen wäre. Hätte die Beklagte bei dem damals mit dem Kläger (in Anwesenheit seiner Ehefrau) geführten Gespräch die seit 1991 mit der F. E. bestehende Vergütungsvereinbarung offengelegt, wäre deutlich geworden, dass die F. E. entgegen ihrem Prospektversprechen, auszuhandelnde günstige Bankenkonditionen an ihre Kunden weiter zu geben, stattdessen für sich selbst Konditionen ausgehandelt hat, die ihr im Gegensatz zu der mit den Klägern vereinbarten, im wesentlichen erfolgsbezogenen Vergütung auch erfolgsunabhängig eine von Anzahl und Umfang der über die Beklagte abzuwickelnden Wertpapiergeschäfte abhängige Vergütung durch die Beklagte sicherte. Es versteht sich, dass dann der Kläger erst gar keinen Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. abgeschlossen hätte.

d) Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Kläger dann mit einem anderen Vermögensverwalter besser gefahren wären oder ob dieser nicht eine gleichartige Vereinbarung mit der von den Klägern dann beauftragten anderen Depotbank getroffen hätte, berührt weder die Schadensentstehung noch die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten. Im Übrigen weist die Beklagte selbst darauf hin, dass ein von ihr namhaft gemachter anderer Vermögensverwalter, mit dem sie eine angeblich ähnliche, im Wortlaut indessen nicht wiedergegebene Vergütungsvereinbarung abgeschlossen habe, anders als die F. E. seine Kunden über diese Abrede informiert habe. Bei einem solchen redlichen Verhalten des Vermögensverwalters verwundert es dann auch nicht, dass keiner dieser etwa 25 Kunden dies zum Anlass genommen haben mag, die Vertragsbeziehungen zu dem Vermögensverwalter und/oder zur Beklagten zu beenden. Anders wäre es indessen, wenn die Kunden erst von der Beklagten hätten erfahren müssen, dass und welche Gebührenbeteiligung der Vermögensverwalter aus Eigeninteresse mit ihr vereinbart und praktiziert hat.

e) Die vorstehende Kausalitätsbeurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. erst mit Schreiben vom 27.08.1997 gekündigt und der Beklagten erst mit Anwaltsschreiben vom 19.09.1997 (betreffend Kläger) und 23.09.1997 (betreffend Klägerin) mitgeteilt haben, dass sie der F. E. die Vollmachten zur Verfügung über ihre Konten und Depots bei der Beklagten entzogen haben. Dass nach Februar/März 1997 noch belastende Verfügungen der F. E. über die Konten oder Depots der Kläger erfolgt seien, behauptet die Beklagte selbst nicht. Dass die Kläger keine Veranlassung zu einer früheren Unterrichtung der Beklagten gesehen haben, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass auf den Konten und Depots der Kläger bei der Beklagten ohnehin keine "Verfügungsmasse" mehr vorhanden war. Bereits mit Schreiben vom 23.08.1996 und 27.11.1996 hatte die Beklagte von den Klägern wegen der negativen Entwicklung ihrer Depots nachdrücklich, aber ohne Erfolg weitere Sicherheiten angefordert und mit Schreiben vom 13.02.1997 die Kläger zum kurzfristigen Ausgleich der inzwischen auf 488.937,40 DM (Klägerin) und 414.765,74 DM (Kläger) angelaufenen Sollsalden auf den Girokonten aufgefordert. Es war daher ohnehin nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte noch weitere belastende Verfügungen der F. E. zulassen würde.

f) Fest steht, dass die Kläger bereits mit Anwaltsschreiben vom 04.04.1997 gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Verschweigens der Rückvergütungsabrede angemeldet und darauf verwiesen haben, dass sie bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte den jeweiligen Vermögensverwaltungsvertrag nicht abgeschlossen bzw. diesen sofort gekündigt und kein Depot bei der Beklagten eröffnet hätten. Dass die Kläger tatsächlich die Kündigung ihrer Vermögensverwalterverträge mit der F. E. frühestens Ende August 1997 erklärt haben, mag taktische Gründe gehabt haben, wie die Beklagte unter Hinweis auf das Rundschreiben der F. E. vom 18.03.1997 nebst Anlage (hier dient sich die F. E. als Informant für einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte an) mutmaßt. Die späte Kündigung mag auch darauf zurück zu führen sein, dass die Kläger erst eine einvernehmliche Regelung mit der F. E. über die Abwicklung einer vom Kläger gezeichneten Wandelanleihe dieser Firma sowie einer Beteiligung des Klägers an einem Immobilienkauf der F. E. treffen wollten, wie dies nach ihrer durch die hierzu vorgelegten Unterlagen gestützten Darstellung am 26.08.1997 geschehen ist. Angesichts der bereits mit den Anwaltsschreiben vom 04.04.1997 zum Ausdruck gebrachten Reaktion der Kläger auf das Bekanntwerden der Vergütungsvereinbarung zwischen der F. E. und der Beklagten kommt der Tatsache, dass die Kläger ihren Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. erst Monate später gekündigt haben, im Ergebnis keine für die Beantwortung der Kausalitätsfrage ausschlaggebende Bedeutung zu.

3. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des gesamten Schadens, der den Klägern aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten entstanden ist, wird auch nicht durch ein Mitverschulden der Kläger (§ 254 BGB) vermindert. Der Mitverschuldenseinwand lässt sich hier nicht auf Erwägungen wie im Senatsurteil vom 31.01.2001 - 13 U 114/00 -, OLGR 2001, 289 = ZIP 2001, 1139;(das Urteil ist durch Revisionsrücknahme nach außergerichtlichem Vergleich rechtskräftig geworden), stützen. Wenn eine Bank, wie in jenem Fall, entgegen einer vertraglichen Verpflichtung die Ausführung von Dax-Optionsgeschäften nicht von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig macht, der Anleger aber im Wissen um seine unzureichenden Sicherheitsleistungen und trotz Aufforderung zur Verstärkung der Sicherheiten die Bank gleichwohl zur Ausführung weiterer Aufträge mit hohen Verlusten veranlasst, trifft ihn in der Tat ein erhebliches Mitverschulden. Auf einen solchen Haftungsgrund, der nach der Entscheidung des BGH vom 08.05.2001 - XI ZR 192/00 - (ZIP 2001, 1580 = BKR 2001, 38 = NJW 2002, 62) nicht allein auf die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Forderung von Sicherheitsleistungen gestützt werden kann, kommt es hier indessen nicht an. Dass die Kläger trotz der von der F. E. erwirtschafteten hohen Verluste auch noch nach den eindringlichen Warnhinweisen der Beklagten im Schreiben vom 23.08.1996 an dieser Vermögensverwalterin festgehalten haben und sie weiter hochspekulative Optionsgeschäfte mit hohen Verlusten haben tätigen lassen, steht in keiner Beziehung zu der haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten. Ursächlich dafür, dass den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden ist, war die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Im Falle einer entsprechenden Aufklärung hätten die Kläger - wie aufgezeigt - die F. E. nicht mit der (bei der Klägerin: weiteren) Verwaltung ihres Vermögens beauftragt und dadurch die eingetretenen Verluste vermieden. Ein Mitverschulden der Kläger käme unter diesem Haftungsgesichtspunkt dann in Betracht, wenn sie etwa schon weitaus früher von der zwischen der Beklagten und der F. E. bestehenden, für das Vermögen der Kläger gefährlichen Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung erfahren und gleichwohl der F. E. weiterhin uneingeschränkt die Verwaltung ihres Vermögens überlassen hätten. Dafür gibt das Vorbringen der Beklagten indessen nichts her.

4. Die Beklagte hat die Kläger danach so zu stellen, wie sie stünden, wenn aufgrund der gebotenen Aufklärung durch die Beklagte die Klägerin ihren Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. beendet und der Kläger die F. E. erst gar nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt hätte. Dann wäre es nicht zu den Vermögensübertragungen auf die bei der Beklagten eingerichteten Konten und Depots der Kläger und den durch die Verfügungen der F. E. verursachten Verlusten des Wertpapier- und Geldguthabens der Kläger auf diesen Konten sowie zu den Sollständen der Girokonten gekommen.

Als Folge der Aufklärungspflichtverletzung hat die Beklagte der Klägerin Schadensersatz in Höhe von mindestens 556.008,11 DM zu leisten und sie von dem den Gegenstand der Widerklage bildenden Sollsaldo des Girokontos freizustellen. Die Schadensersatzforderung, derer sich der Kläger berühmt, ist über die den Gegenstand der Zahlungsklage bildenden 250.000,00 DM hinaus mindestens in Höhe von 1.107.577,61 DM begründet.

a) Die Beklagte wendet auch insoweit ohne Erfolg ein, dass die Kläger bei Beauftragung eines anderen Vermögensverwalters ebenfalls Verluste gemacht hätten. Richtig ist zwar, dass auch die Beauftragung eines durchaus seriösen Vermögensverwalters zur Erzielung eines hohen Vermögenszuwachses nicht nur durch Wertpapiergeschäfte, sondern insbesondere durch Börsentermingeschäfte stets die Gefahr erheblicher Vermögensschäden mit sich gebracht hätte, so dass nicht auszuschließen ist, dass den Klägern auch dann ein Schaden entstanden wäre. So wenig eine positive Feststellung dahin möglich ist, dass sich das von den Klägern bei der Beklagten eingesetzte Vermögen - die Verfügungen der F. E. hierüber hinweggedacht - bei Beauftragung eines anderen Vermögensverwalters nicht im gleichen Maße verringert hätte, so wenig ist auch auszuschließen, dass es sich im Gegenteil vermehrt hätte. Wie die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz zutreffend anmerkt, ist "völlig offen", wie sich die von den Klägern eingesetzten Beträge bei einem anderen Vermögensverwalter entwickelt hätten. Das geht indessen nicht zu Lasten der Kläger. Diese machen keinen entgangenen Gewinn geltend, sondern den - unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung - bereits mit dem Einsatz des der F. E. anvertrauten Vermögens auf den Konten bei der Beklagten entstandenen Schaden in Höhe der realisierten Verluste. Die Haftung der Beklagten für diese Verluste kann nicht mit dem Aufzeigen theoretischer Möglichkeiten einer ähnlichen hypothetischen Schadensentwicklung, für die jedenfalls die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre, in Frage gestellt werden. Konkrete Feststellungen dazu, wie sich das eingesetzte Vermögen der Kläger bei Beauftragung eines anderen Vermögensverwalters anstelle der F. E. entwickelt hätte, lassen sich auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht treffen.

b) Davon zu unterscheiden ist die Kursentwicklung der in die Depots bei der Beklagten übertragenen Wertpapiere der Kläger. Insoweit richtet sich der im Verlust der eingebrachten Wertpapiere liegende Schaden nicht nach dem Wert zum Zeitpunkt der Einbringung, sondern - wie grundsätzlich bei der konkreten Schadensberechnung - nach dem Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH NJW 1996, 2652, 2654 m.w.Nachw.). Dem haben beide Kläger bei ihren Schadensaufstellungen Rechnung getragen:

aa) Die Klägerin hat bereits in ihrer Klage die per 06.04.1993 mit einem Kurswert von 122.590,00 DM eingebrachten Wertpapiere per 01.10.1998 mit einem Kurswert von nur noch 42.617,50 DM in die Schadensberechnung eingestellt, ohne ihn in der Folgezeit noch einmal nach oben oder unten zu korrigieren. Nach der Aufstellung der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2001 hätten die seinerzeit aus dem Depot der Sparkasse B. übernommenen Wertpapiere der Klägerin indessen zu aktuellen Kursen (per 12.11.2001) nur noch einen Kurswert von 32.662,48 DM gehabt. Die streitige Differenz von 9.955,02 DM ist noch aufklärungsbedürftig.

bb) Der Kläger hat den ihm entgangenen Kurswert seiner bei der Beklagten eingebrachten Wertpapiere (mit einem Eingangswert per 18.04.1995 von 637.020,00 DM) im Laufe des Rechtsstreits mehrfach noch oben korrigiert (in der Klageschrift per 12.08.1997 auf 890.625,00 DM, zuletzt mit Schriftsatz vom 14.11.2001 auf - rechnerisch richtig - 1.084.926,14 DM). Nach den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.12.2001 zu den streitigen Positionen angegebenen Kurswerten (per 12.11.2001) ergibt sich - bei den bereits früher fällig gewordenen Papieren unter Zugrundelegung der Werte bei Fälligkeit - ein Gesamtwert von 939.846,45 DM (263.500,00 DM + 250.000,00 DM + 122.603,15 DM + 110.993,30 DM + 176.000,00 DM + 16.750,00 DM). Die streitige Differenz von 145.079,69 DM ist noch aufklärungsbedürftig.

c) Zu den zu ersetzenden Verlusten der Kläger gehören ferner die von den Klägern erbrachten Einzahlungen in der nach Berücksichtigung der aufgeführten Abzugspositionen verbleibenden unstreitigen Höhe von 523.345,63 DM bei der Klägerin (593.218,37 DM ./. 40.169,39 DM ./. 29.703,35 DM) und 410.834,39 DM bei dem Kläger (1.334.327,87 DM ./. 620.797,30 DM ./. 227.097,35 DM ./. 71.815,50 DM ./. 3.783,33 DM).

5. Nach alledem ist dem Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 32.662,48 DM + 523.345,63 DM = 556.008,11 DM (284.282,43 €) stattzugeben. Der Restbetrag der Klage (9.955,02 DM = 5.089,92 €) bedarf noch der Aufklärung. Die Widerklage ist abzuweisen, weil der ihr zugrunde liegende Sollsaldo auf dem Girokonto Teil des der Klägerin zu ersetzenden Schadens ist.

6. Fest steht ferner, dass sich der Kläger über den die rechtskräftig zuerkannten 6.896,77 DM einschließenden Zahlungsantrag von 250.000,00 DM (= 127.822,97 €) hinaus zu Recht einer Schadensersatzforderung in Höhe von 1.107.577,61 DM (939.846,45 DM + 410.834,39 DM ./. 243.103,23 DM) berühmt, so dass die negative Feststellungsklage der Beklagten in dieser Höhe (= 566.295,44 €) abzuweisen ist. Ein Teilschaden in Höhe von 145.079,69 DM (= 74.178,07 €) ist noch aufklärungsbedürftig.

Die Entscheidung über den hiernach noch aufklärungsbedürftigen Teil des sog. Kursdifferenzschadens sowie die Kostentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz ab Verbindung beider Prozesse: 565.963,13 DM + 391.575,63 DM + 1.495.760,53 DM = 2.453.299,29 DM (1.254.352,01 €).

Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 556.008,11 DM + 391.575,63 DM + 243.103,23 DM + 1.107.577,61 DM = 2.298.264,58 DM (1.175.084,02 €).

Ende der Entscheidung

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