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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 13 U 168/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 168/02

Anlage zum Protokoll vom 8. Oktober 2003

Verkündet am 8. Oktober 2003

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und der Richterin am Amtsgericht Rottländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil im Urkundenprozess der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 44/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung, mit der der Kläger den im Urkundenprozess geltend gemachten Klageanspruch nach teilweisem Klageverzicht nur noch in Höhe von 12.880 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2001 weiter verfolgt, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unschlüssig abgewiesen. Was der Kläger zur Nachholung des Versäumten im Berufungsverfahren vorgebracht hat, kann aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.

1. Die erstinstanzlichen Angaben zur Höhe der Kreditschuld reichten zur Klagebegründung nicht aus. Der Kläger muss den Darlehensrückzahlungsanspruch in der behaupteten Höhe mit allen Positionen und für die Berechnung notwendigen Angaben so substantiiert darlegen, dass dem Gericht eine vollständige rechnerische und rechtliche Prüfung möglich ist (BGH, NJW 1983, 2879; NJW 1991, 2108; NJW-RR 2002, 986; Senat, OLGR 2002, 12 = WM 2002, 177). Schon ein globales Bestreiten der Höhe des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs führt dazu, dass der Kläger alle Positionen, die in die Berechnung des eingeklagten Betrages eingeflossen sind, rechnerisch nachvollziehbar darzulegen hat. Durch das Bestreiten wird der Vortrag des Klägers zur Höhe nämlich unklar und lässt den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr zu. Das gilt auch für in die Berechnung der Klageforderung eingeflossene Passivposten, unabhängig davon, dass streitige Passivposten vom Gegner zu beweisen sind. Es genügte daher nicht, dass der Kläger auf das Bestreiten der Höhe der Klageforderung durch die Beklagte lediglich mit der Behauptung reagiert hat, dass sich die Klageforderung aus dem Darlehensbetrag (= 20.160 €) zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen (= 7,5% p.a.) bis zur Fälligkeit (= 31.07.2001) abzüglich des Verwertungserlöses für die verpfändeten Aktien zusammensetze (Seite 5 des Schriftsatzes vom 18.09.2002, Bl. 89 GA).

2. Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger die fehlende Berechnung des geltend gemachten Saldos nicht nachgeholt. Erst mit Schriftsatz vom 02.04.2003 hat der Kläger die Höhe des dem Kreditkonto der Beklagten am 11.12.2001 gutgeschriebenen Verwertungserlöses mit 7.280 € offengelegt. Aus der jenem Schriftsatz beigefügten Liste der Umsätze und Salden zu dem Kreditkonto der Beklagten (Nr. xxxxxxx) ergibt sich zugleich, dass dieses Konto im periodischen Kontokorrent geführt worden ist (mit vierteljährlichen Rechnungsabschlüssen), so dass dahinstehen kann, inwieweit die aufgezeigten Schlüssigkeitsanforderungen über die in den oben genannten Entscheidungen behandelten Forderungen aus einem bankrechtlichen Kontokorrent (ohne Darlegung eines Saldoanerkenntnisses und etwaiger danach eingetretener Änderungen des Saldos) hinaus gelten. Die Umsatz- und Saldenliste, die den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 19.02.2003 erfassen soll, beginnt mit einem nicht näher erläuterten Saldovortrag per 31.05.2001 in Höhe von 20.987,96 €. Ein entsprechendes Saldoanerkenntnis wird weder behauptet noch mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nachgewiesen. Ausgehend von dem Saldovortrag per 30.05.2001 ergibt sich aus den Belastungsbeträgen zu den Rechnungsabschlüssen vom 30.06.2001 (131,73 €) und 30.09.2001 (396,56 €), der Gutschrift von 7.280 € zum 11.12.2001 und der weiteren Belastung in Höhe von 375,75 € im Rechnungsabschluss vom 31.12.2001 zu diesem Datum der mit der Klage geltend gemachte und mit der Berufung zunächst in vollem Umfang weiter verfolgte Betrag von 14.612 € (Verzugszinsen hierauf beantragt der Kläger indessen ab 01.08.2001). Wie sich die in den quartalsmäßigen Rechnungsabschlüssen jeweils ausgewiesenen Belastungen errechnen, erschließt sich ebenso wenig wie der Saldovortrag per 30.05.2001.

3. Durch die Beschränkung der Klageforderung auf den Darlehensbetrag (20.160 €) abzüglich des auf 7.280 € bezifferten Verwertungserlöses hat der Kläger zwar insoweit der Unschlüssigkeit seiner Klage in prozessual beachtlicher Weise Rechnung getragen. Hinsichtlich der Pfandverwertung ist der Kläger indessen mit seinem zweitinstanzlichen Vorbringen und den hierzu vorgelegten Beweismitteln gemäß §§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO n.F. ausgeschlossen. Die mit der Berufung erhobene Rüge einer angeblichen Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht geht schon deshalb fehl, weil der Kläger den unterbliebenen Vortrag auch in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt hat. Das Versäumnis beruht daher nicht auf einem Verfahrensmangel im ersten Rechtszug (§ 531 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO), sondern auf Nachlässigkeit der Partei (§ 531 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Bank muss erwartet werden, dass er die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs aus einem im Kontokorrent geführten Kreditkonto kennt und berücksichtigt, sobald die Einlassung des Gegners hierzu Veranlassung gibt. Da dies nach der Klageerwiderung fraglos der Fall war, kann dem Kläger der Vorwurf prozessualer Nachlässigkeit nicht erspart werden. Für den vom Kläger angestrengten Urkundenprozess gelten insoweit keine Besonderheiten. Dass das Landgericht Nürnberg in dem angeführten Parallelverfahren ebenfalls die Schlüssigkeitsanforderungen verkannt haben mag, ändert nichts daran, dass dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit als erhebliche prozessuale Nachlässigkeit anzulasten ist, es nicht einmal mit der Berufungsbegründung unternommen zu haben, das erstinstanzlich Versäumte nachzuholen, nachdem das Landgericht Köln die Klage mit dem angefochtenen Urteil - wie ausgeführt: zu Recht - als unschlüssig abgewiesen hatte. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg, auf das sich der Kläger bezieht, war die Ausgangssituation eine andere, weil das Landgericht dort der Klage stattgegeben hatte. Demgemäß heißt es auch auf Seite 11 jenes Berufungsurteils: "Mit der Vorlage dieser Urkunde ist der Kläger auch nicht gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen, da im Hinblick auf die Rechtsansicht des Erstgerichts, er sei zur Vorlage dieser Urkunde nicht verpflichtet, er nicht gehalten war, diese Urkunde bereits erstinstanzlich vorzulegen".

4. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die vom Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren - verspätet - vorgelegten Urkunden überhaupt geeignet wären, die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Pfandverwertung (§§ 1221, 1235 Abs.2, 1243 Abs.1 BGB) auszuräumen. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Aktien überhaupt über einen Börsenmakler verkauft worden sind. Die Gemeinschuldnerin durfte die ihr verpfändeten Aktien zwar auch im freihändigen Verkauf selbst erwerben, allerdings nicht einfach zum laufenden Preis behalten (MüK/Damrau, BGB, 3. Aufl., § 1221 Rn.1 unter Bezugnahme auf RG, JW 1930, 134; Soergel/Habersack, BGB, 13. Aufl., § 1221 Rn.1). Die vom Kläger für den bestrittenen Börsenverkauf vorgelegten Ausdrucke aus dem Backoffice-System (B. T.) der Gemeinschuldnerin lassen durchaus Zweifel an der Transaktion offen. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist ihr die Pfandverwertung weder vorher angedroht (§ 1234 BGB) noch hinterher unverzüglich mitgeteilt worden (§ 1241 BGB). Schließlich kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei ordnungsgemäßer Verwertung kein höherer Verwertungserlös zu erzielen gewesen wäre (was bei einer gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßenden Art der Verwertung durch die Gemeinschuldnerin ebenfalls vom Kläger darzulegen und zu beweisen wäre, vgl. RG, JW 1930, 134; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1243 Rn.2).

5. Nach alledem hat es bei der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Abweisung der Klage als unbegründet (§ 597 Abs.1 ZPO) zu verbleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Zulassung der Revision ausscheidet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.). Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung: 14.612 €, für die Urteilsgebühren jedoch nur: 12.880 €.

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