Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 13 U 203/01
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 202 ff
BGB §§ 208 ff
BGB § 284 Abs. 2 Satz 1 a.F.
BGB § 289
BGB § 289 S. 2
BGB § 477
BGB § 477 Abs. 1
BGB § 478
BGB § 479
HGB § 377
HGB § 377 Abs. 1
HGB § 377 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 203/01

Verkündet am 10.10.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08. Mai 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Hentschel, den Richter am Oberlandesgericht Gundlach und den Richter am Amtsgericht Aps

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.03.2001 - 12 O 40/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 34.282,21 DM nebst 5% Zinsen aus 1.085,95 DM seit dem 11.02.1997 und aus jeweils 2.803,74 DM seit dem 11.03.1997, 11.04.1997, 11.05.1997, 11.06.1997, 11.07.1997, 11.08.1997, 11.09.1997, 11.10.1997, 11.11.1997, 11.12.1997 und 11.01.1998 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 18% die Kläger und zu 82% die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung der Kaufpreisraten für die Monate Dezember 1996 bis Januar 1998 in Höhe von je 3.000,00 DM aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.05.1996 geschlossenen Kaufvertrag über insgesamt 168 Werkzeuge zur Herstellung der sogenannten "U Kollektion" in Anspruch. Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 34.282,21 DM nebst 7% Zinsen aus 1.282,21 DM seit dem 10.02.1997 und aus jeweils 3.000,00 DM seit dem 10.03.1997, 10.04.1997, 10.05.1997, 10.06.1997, 10.07.1997, 10.08.1997, 10.09.1997, 10.10.1997, 10.11.1997, 10.12.1997 und 10.01.1998 zu bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass von dem in unstreitiger Höhe von 42.000,00 DM erwachsenen Kaufpreisanspruch lediglich ein Betrag in Höhe von 7.717,79 DM durch Aufrechnung erloschen sei. Dieser Aufrechnungsbetrag errechne sich zum einen aus den in Rechnung gestellten Reparaturkosten der Firma Q GmbH in Höhe von 1.150,00 DM, des weiteren aus dem Lagerbestandswert der Firma Q GmbH im Lager der Firma U in Höhe von 8.388,14 DM, aus den Positionen 1-3 der Rechnung der Firma N vom 05.06.1996 in Höhe von 4.172,43 DM sowie letztlich aus den Lagerkosten der Firma N GmbH in Höhe von 1.725,00 DM, die gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages vom 30.05.1996 je mit der Hälfte zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich des weiteren Warenbestandes der Firma Q GmbH im Wert von 8.797,84 DM und der mit den Positionen 4 und 5 von der Firma N in Höhe von 3.097,46 DM in Rechnung gestellten Waren scheide eine Aufrechnung mit dem hälftigen Betrag jedoch aus, da diese Waren noch bei den jeweiligen Firma vorrätig gewesen seien. Da nach § 5 Abs. 2 und 3 des Vertrages vom 30.05.1996 differenziert werden müsse, an welchen Orten die Waren zum Zeitpunkt der Ablösung gelagert hätten, sei hier eine Gegenforderung nicht entstanden. Eine Aufrechnung mit dem hälftigen Betrag von 5.811,81 DM, der sich aus der Rechnung der Firma C ergebe, sei ausgeschlossen, da diese Firma keinerlei Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht habe, so dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages vom 30.05.1996 nicht vorgelegen hätten. Soweit die Beklagten zuletzt noch auf Grund des Zustandes der Werkzeuge ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung geltend gemacht hätten, greife die von den Klägern erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 477 BGB durch, die durch den Vertrag nicht eingeschränkt worden sei. Nachdem die abschließende Restlieferung der Werkzeuge nach Portugal nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls im Oktober 1996 erfolgt sei, sei erstmals nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit der Berufungsbegründungsschrift vom 23.06.1997 im Verfahren 10 C 585/96 Amtsgericht Aachen ein substantiierter Vortrag bezüglich angeblicher Mängel erfolgt. Die zuvor erfolgten Schreiben seien als bloße Ankündigung einer in Vorbereitung befindlichen Mängelanzeige bzw. als lediglich pauschale Rüge angeblicher Mängel nicht geeignet gewesen, die Rechtsfolgen der §§ 478 und 479 BGB auszulösen. Hierzu wären substantiierte Mängelrügen erforderlich gewesen.

Die Beklagten, die mit der Berufung den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im Umfange ihrer Verurteilung weiterverfolgen, erklären nunmehr ausdrücklich die Aufrechnung mit den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen auf jeweils hälftige Übernahme der Kosten für die Behebung größerer Mängel und Schäden im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 30.05.1996, die sie insgesamt mit 231.000,00 DM (= 462.000,00 DM : 2) beziffern, und berufen sich insoweit nur noch hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht. Insoweit behaupten sie weiterhin, dass die Werkzeuge entsprechend dem Mängelbericht der Firma G vom 11.06.1997 (Anlage B6, Bl. 43-63 GA) bzw. der Mängelfeststellung einschließlich Reparaturkostenschätzung des portugiesischen Sachverständigen T (Anlage B9, Bl. 67-173 GA) grob mangelhaft gewesen seien. Die fachgerechte Beseitigung dieser Mängel, die keine Transportschäden seien, erfordere einen Aufwand von 462.010,00 DM. Hierzu vertreten die Beklagten die Ansicht, das Landgericht habe bei der Bejahung der Verjährungseinrede der Kläger die Besonderheiten des Vertrages vom 30.05.1996 nicht ausreichend beachtet. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung ohnehin über die Mängel zu sprechen gewesen sei, dass sich die betreffenden Werkzeuge in Portugal befunden hätten, die Parteien aber ihren Sitz/Wohnsitz in Deutschland bzw. den USA gehabt hätten, und dass die Parteien gerichtliche Auseinandersetzungen hätten möglichst vermeiden wollen und pragmatische Lösungen angestrebt hätten, müssten die zunächst angekündigten, dann spezifizierten Mängelrügen als hinreichend substantiiert und auch als rechtzeitig erfolgt angesehen werden. Dies gelte auch für die Anwendung der §§ 478, 479 BGB, so dass sie sich hierdurch die Möglichkeit erhalten hätten, ihre aus der Beseitigung größerer Mängel entstehenden Kosten zur Hälfte im Verrechnungsweg auf die Kläger abzuwälzen. Weiter hätten vom Landgericht alle Beträge hälftig abgezogen werden müssen, die sie an die Firmen Q GmbH, C und N GmbH gezahlt hätten, um in den Besitz der Werkzeuge zu gelangen. § 5 des Vertrages vom 30.05.1996 sei nicht zu entnehmen, dass ein Abzug nur dann in Betracht komme, wenn förmlich Zurückbehaltungsrechte von den unmittelbaren Werkzeugbesitzern geltend gemacht würden. Hierzu behaupten die Beklagten, dass sie die angebotenen Waren hätten abnehmen und bezahlen müssen, um die betreffenden Werkzeuge überhaupt zu erhalten, ohne dass sie einen Entscheidungsspielraum gehabt hätten. Der größte Teile der von den Werkzeugbesitzern übernommenen Erzeugnisse sei zudem unbrauchbar und wertlos gewesen und deshalb entsorgt worden. Zuletzt vertreten die Beklagten die Auffassung, dass sich aus § 2 Satz 2 des Vertrages vom 30.05.1996 ("In der Ratenzahlung sind die Zinsen 7 % enthalten.") herleiten lasse, dass die vereinbarten 84 Monatsraten à 3.000,00 DM sich jeweils aus einem Basisteilbetrag von 2.803,74 DM und 196,26 DM Zinsen zusammensetzen würden, so dass das Landgericht im angefochtenen Urteil im Ergebnis Zinseszinsen zugesprochen habe, die nach § 289 BGB nicht geschuldet seien. Einen Verzugsschaden i.S.v. § 289 S. 2 BGB bestreiten sie dem Grund und der Höhe nach.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.03.2001 - Az 12 O 40/98 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil unter Hinweis darauf, dass die Beklagten bei Berücksichtigung der geltend gemachten Gegenforderung die Werkzeuge im Ergebnis kostenlos erworben hätten. Weiter sind die Kläger der Ansicht, dass es für eine Aufrechnung bereits an einer fälligen Gegenforderung der Beklagten fehle, da diese für die angeblichen Mängel der Werkzeuge erst dann den hälftigen Betrag geltend machen könnten, wenn sie nach Absprache die Mängel beseitigt und hierfür Aufwendungen gemacht hätten. Gegenansprüche und ein Zurückbehaltungsrecht würden aber auch daran scheitern, dass es an einer rechtzeitigen Rüge gemäß § 377 Abs. 1 HGB fehle, der anwendbar sei, da der Vertrag vom 30.05.1996 für beide Seiten ein Handelsgeschäft gewesen sei. Einer einredeweisen Berufung auf Mängel stehe entgegen, dass die Beklagten Mängel nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß § 477 Abs. 1 BGB angezeigt hätten. Eine konkrete Anzeige, welche Werkzeuge im einzelnen welche Mängel hätten, gebe es bis heute nicht. Die Werkzeugberichte der Firma G vom 11.06.1997 seien keine Mängelrüge, sondern enthielten Vorschläge, wie die Werkzeuge verbessert werden könnten. Auch die undatierten Einschätzungen von Herrn T würden bis auf wenige Ausnahmen nur angebliche Konstruktionsfehler aufführen bzw. Probleme ansprechen, die der Nutzer bei der konkreten Verwendung der Formen bei seinen Spritzmaschinen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 10 C 585/96 AG Aachen und 12 O 446/98 LG Aachen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg; im wesentlichen, d. h. in Ansehung der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 34.282,21 DM, bleibt ihr aber der Erfolg versagt.

1. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung der eingeklagten Kaufpreisraten für die Monate Dezember 1996 bis Januar 1998 in Höhe von je 3.000,00 DM aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.05.1996 geschlossenen Kaufvertrag über die insgesamt 168 Werkzeuge zur Herstellung der sogenannten "U Kollektion" unter Berücksichtigung der Aufrechnung mit - in der Berufung nicht mehr streitgegenständlichen - Gegenforderungen in Höhe von lediglich 7.717,79 DM verurteilt. Auch die von den Beklagten in der Berufung zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und vorgebrachten Gegenrechte rechtfertigen hinsichtlich der Hauptforderung von 34.282,21 DM keine das angegriffene Urteil abändernde Entscheidung, so dass insoweit die Berufung zurückzuweisen war. Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

a. Soweit das Landgericht unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 30.05.1996 eine Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten verneint hat, die diese aus der Rechnung der Firma Q GmbH vom 13.06.1997 über weitere 8.797,84 DM bzw. aus den Positionen 4 und 5 der Rechnung der Firma N GmbH vom 05.06.1997 über weitere 3.097,46 DM hergeleitet haben, ist der angegriffenen Entscheidung ebenso zu folgen wie beim Ausschluss der Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die aus der Rechnung der Firma C von 31.01.1996 über 5.811,81 DM hergeleitet wurden, da diese Firma kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hatte.

aa. Eine Aufrechnung mit den sich insoweit ergebenden hälftigen Beträgen aus diesen Rechnungen scheidet aus, da sich ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von insgesamt 8.853,55 DM (= die Hälfte von 8.797,84 DM + 3.097,46 DM + 5.811,81 DM) nicht begründen lässt. Grundlage für einen Gegenanspruch der Beklagten und damit eine Berücksichtigung dieser Beträge kann allein § 5 des Vertrages vom 30.05.1996 sein. Soweit die Käufer (= jetzige Beklagten) die Werkzeuge nur dadurch in Besitz nehmen können, dass sie Forderungen der Lieferanten gegen die Firma U GmbH ablösen, ist insoweit zwar in § 5 Absatz 2 des Vertrages geregelt, dass die Käufer berechtigt sein sollen, die hierfür aufgewendeten Beträge zur Hälfte von den Kaufpreisansprüchen der Verkäufer (= jetzige Kläger) abzuziehen und aufzurechnen, sobald sich fällige Kaufpreisansprüche ergeben. Dies bietet den Beklagten aber noch nicht die Möglichkeit, sämtliche von ihnen an die Besitzer der Werkzeuge gezahlten Beträge im Verhältnis zu den Klägern hälftig abzuziehen. In § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 30.05.1996 ist ausdrücklich eine Einschränkung dahingehend vereinbart worden, dass zu Gunsten der Verkäufer und zu Lasten der Käufer bei der Ablösung der Forderungen diejenigen Teilbeträge unberücksichtigt bleiben, "für die die Besitzer der Werkzeuge den Käufern Ganz- oder Halbfertigfabrikate aus der U-Kollektion S. 1 - 40 zur Verfügung stellen und den Kaufpreis dafür entgegennehmen". Hieraus kann entnommen werden, dass es dem Willen der Parteien entsprach, den vereinbarten hälftigen Abzug auf die Fälle zu beschränken, in denen die Beklagten zwar Forderungen der Lieferanten aus Verträgen mit dem früheren Vertragspartner U GmbH bezahlen müssen, hierfür aber keine echte Gegenleistung in Form von Warenlieferungen erhalten. Soweit die Beklagten jedoch im Gegenzug für die zu leistenden Zahlungen Ganz- oder Halbfertigfabrikate aus der U-Kollektion überlassen bekommen, war eine Beteiligung der Kläger an den aufgewendeten Beträgen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Hierbei war von den Parteien nicht darauf abgestellt worden, ob die Lieferanten die Werkzeuge nur herausgeben, wenn die Beklagten die bei diesen Firmen noch vorhandenen Restwarenbestände übernehmen. Allein auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes kam es gerade nicht an. Maßgeblich für die in § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 30.05.1996 geregelte Ausnahme von einer hälftigen Kostenbeteiligung sollte vielmehr alleine sein, dass die Beklagten für die geleisteten Zahlungen mit den gelieferten Waren eine Gegenleistung in Form von Artikeln erhielten, die sie künftig selbst mit den erworbenen Werkzeugen auch hätten herstellen wollen. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung daher darauf abgestellt, ob die mit den Rechnungen abgerechneten Waren bereits zuvor an die Firma U geliefert, aber noch nicht bezahlt worden waren, oder ob die Beklagten für ihr Geld die Waren nunmehr erst noch geliefert bekamen. Da letzteres bei den noch offenen Beträgen nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils der Fall war, steht § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 30.05.1996 einer Berücksichtigung der weiteren Beträge im Wege.

bb. Soweit die Beklagten weiter einwenden, der größte Teil der übernommenen Erzeugnisse sei mangelhaft und unbrauchbar gewesen, so dass er hätte entsorgt werden müssen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im angegriffenen Urteil erfolgte Würdigung der Aussage der Zeugin H hinsichtlich der fehlenden quantitativen Angaben und die daraus gezogene Konsequenz der Unerheblichkeit des Einwandes verwiesen. Insoweit wäre es grundsätzlich zunächst Sache der Beklagten gewesen wäre, selbst Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten geltend zu machen, falls die von diesen übernommenen und bezahlten Waren mangelhaft gewesen sein sollten. Welche Lieferungen welcher Firma in welchem konkreten Umfang mangelhaft und unbrauchbar gewesen sein sollen und warum sie diese Teile nicht gegenüber den jeweiligen Lieferanten beanstandet haben, ist von den Beklagten aber auch in der Berufung nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Auf eine nachvollziehbare Konkretisierung dieser Angaben kann insbesondere auch deshalb nicht verzichtet werden, weil die Zeugin H bekundet hat, dass auch teilweise Endprodukte aus den verbliebenen einzelnen Rohteilen tatsächlich hergestellt und vertrieben worden sind. Zudem hatte die Firma L und D nicht nur Waren der Firmen Q GmbH, C und N GmbH übernommen, sondern nach der Aussage des Zeugen K auch den gesamten Lagerbestand der Firma U, ohne dass der Zeuge zuvor die Kartons daraufhin überprüft gehabt hätte, ob hierbei Chargen waren, die man wegen Fehlern normalerweise zurückgeschickt hätte. Die Möglichkeit, dass die Erzeugnisse und Waren, die die Zeugin H als zum größten Teil unbrauchbar bezeichnet hat, gar nichts mit den nunmehr noch streitgegenständlichen Lieferungen zu tun hatten, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Soweit die hierzu erstinstanzlich vernommene Zeugin H nicht zu präziseren Angaben in der Lage war, ist dies aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit zwar nachvollziehbar, geht aber zu Lasten der insoweit für ihre Einwendungen darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

cc. Hinsichtlich der Rechnung der Firma C vom 31.07.1996 ist darüber hinaus zu beachten, dass die Zeugin y im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt hat, dass die Initiative zur Übername von Lagerbeständen nicht von der Firma C in Form der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausging, sondern von den Beklagten, die insoweit mit Schreiben vom 03.06.1996 (Bl. 298 GA) bei der Firma C angefragt hatten:

"Sollten Sie noch fertige Teile haben informieren Sie uns bitte, damit wir über eine eventuelle Übernahme sprechen können."

Soweit mit der Berufungsbegründung (Bl. 504 GA) insoweit die Ausführungen des Landgerichts als nicht überzeugend bezeichnet werden, da die Zeugin y bekundet habe, "dass die Herausgabe des Werkzeuges ohne Bezahlung kein Thema gewesen sei (Bl. 362 GA)", so dass die Alternative zur Übernahme und Bezahlung wenigstens eines Teils der Lagerbestände der Firma C ein Prozess um die Herausgabe der Werkzeuge gewesen wäre, reißt man eine Aussage der Zeugin aus dem Zusammenhang und zitiert zudem unzutreffend. Die Äußerung zur Herausgabe nicht ohne Bezahlung ist nicht im Zusammenhang mit den herauszugebenden Werkzeugen gemacht worden, sondern auf Nachfrage des Gerichts nach der Aussage, dass die Firma L und D lediglich einen Teil der bei der Firma C verbliebenen Lagerbestände übernommen habe. Hier hat die Zeugin wörtlich bekundet:

"Ich hatte nicht zu entscheiden, ob die C die verbliebenen Teile, die die Beklagten schließlich übernommen haben, gegen oder ohne Bezahlung herausgeben. Diese Entscheidung wäre sicher der Geschäftsführung vorbehalten gewesen Die Herausgabe ohne Bezahlung war eigentlich auch kein Thema. Auf das Anschreiben der Firma L habe ich die Lagerbestände gleich mit Preisen aufgelistet und dann ist entsprechend der von mir geschilderten Rechnung verfahren worden."

Zur Frage der Herausgabe der Werkzeuge hat die Zeugin y demgegenüber genau das Gegenteil von dem sagt, was die Beklagten nunmehr in die Aussage hinein interpretieren wollen; die Aussage der Zeugin lautet insoweit wie folgt:

"Ich kann mich nicht erinnern, dass eine Verbindung, zum Beispiel von Seiten der Geschäftsführung, dahin hergestellt worden wäre, dass wir die Werkzeuge oder Lagerbestände nur herausgeben würden, wenn alle Forderungen gegen die Firma U abbezahlt würden."

Auch die vom Landgericht angeführten Gründe tragen daher für diese Rechnung die Entscheidung, einen Abzug nach § 5 Abs. 2 des Vertrages vom 30.05.1996 nicht vorzunehmen, zumal in § 5 Abs. 1 des Vertrages ausdrücklich festgehalten war, dass die Käufer (= jetzige Beklagten) versuchen sollten, den Gläubigern klarzumachen, dass sie gegenüber den neuen Eigentümern ein Zurückbehaltungsrecht nicht hätten. Hiermit ist nicht zu vereinbaren, dass die Beklagten trotz der von ihnen ausgehenden Initiative zur Übernahme von Lagerbeständen die Kläger an den hierfür aufgewendeten Kosten beteiligen wollen.

Aufgrund dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zeugin y zu der Rechnung vom 31.07.1996 (Bl. 199 GA) über 5.811,81 DM ihre Aussage, diese Rechnung sei bezahlt worden, noch dahingehend ergänzt hat (Bl. 363 GA), dass man sich "seitens der Geschäftsführung mit der Firma L auf einen Abschlag geeinigt habe, so dass letztlich nur 5.000,00 DM bezahlt wurden."

b. Auch die nunmehr mit der Berufung erklärte Aufrechnung mit den angeblichen Ansprüchen der Beklagten gegen die Kläger auf jeweils hälftige Übernahme der Kosten für die Behebung "größerer" Mängel in der Reihenfolge der Feststellungen des portugiesischen Sachverständigen T (Bl. 67 ff GA) bis zur Höhe der Klageforderung greift nicht durch. Derartige, auf § 7 des Vertrages vom 30.05.1996 gestützte fällige, durchsetzbare Gewährleistungsansprüche der Beklagten, auf die eine Aufrechnung gestützt werden könnte, bestehen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Vertrages nicht.

aa. Nachdem es sich bei dem Verkauf der Werkzeuge zur Herstellung der U-Kollektion gemäß dem Vertrag vom 30.05.1996 für beide Parteien um ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) gehandelt hat und in § 8 des Vertrages ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart worden ist, weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die Beklagten als Käufer der Werkzeuge gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach Ablieferung eine Untersuchungs- und Rügepflicht gehabt hatten, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich gewesen war. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten, dass die bereits in den USA lebenden Kläger den in Deutschland ansässigen Beklagten insgesamt 168 verschiedene Werkzeuge verkauft haben, die sich bei Vertragsabschluss noch im Besitz Dritter an insgesamt 12 verschiedenen Stellen befunden haben und die letztendlich von den Beklagten in Portugal zur Produktion von Waren eingesetzt werden sollten, ist nicht erkennbar, dass die Parteien vertraglich eine Ausnahme von dieser bei Handelsgeschäften allgemein bestehenden Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge getroffen hätten. Das insoweit maßgebliche Interesse, das Geschäft zügig abzuwickeln und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, war auch bei einer Vereinbarung einer monatlichen Ratenzahlung über insgesamt 84 Monate bei hälftiger Beteiligung der Kläger an aufgewendeten Kosten im Sinne von § 5 des Vertrages bzw. Kosten für die Beseitigung größerer Mängel und Schäden im Sinne von § 7 ersichtlich gegeben. Auch wenn bei Vertragsabschluss klar war, dass die tatsächliche Inbesitznahme der Werkzeuge durch die Beklagten aufgrund der bestehenden Ungewissheit, ob diese von den Besitzern ohne weiteres herausgegeben werden, zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen würde, kann hieraus nicht hergeleitet werden, dass es dem Willen der Kläger entsprochen hätte, sich über die getroffene Regelung in § 7 des Vertrages hinaus stillschweigend mit den Beklagten auf einen Verzicht auf diese Untersuchungspflicht - oder eine Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist (s.u.) - zu einigen. Da die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gerade jeweils erst dann beginnt, wenn der Käufer zum jeweiligen Kaufgegenstand in eine solche räumliche Beziehung kommt, dass es ihm auch möglich ist, diesen auf Fehler hin zu untersuchen (Röhricht/Graf von Westphalen, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2001, § 377, Rdnr 13 m.w.N.), steht auch die Vereinbarung des Ersatzes der körperlichen Übergabe durch die Abtretung der Ansprüche auf Herausgabe der Werkzeuge (§ 931 BGB) in § 1 des Vertrages vom 30.05.1996 nicht entgegen.

Aufgrund des Zeitablaufs muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob die Beklagten als Käufer die Werkzeuge bereits in Deutschland unmittelbar nach Übernahme von den Lieferanten vor dem Transport nach Portugal hätten untersuchen müssen oder ob eine Überprüfung der Werkzeuge auf Fehler erst in Portugal möglich war, da die Werkzeuge hierzu zusammengebaut und in Spritzmaschinen eingesetzt werden mussten. In beiden Alternativen sind die nunmehr streitgegenständlichen Mängel gemäß dem Mängelbericht der Firma G vom 11.06.1997 (Anlage B6, Bl. 43-63 GA) bzw. der undatierten Mängelfeststellung einschließlich Reparaturkostenschätzung des portugiesischen Sachverständigen T (Anlage B9, Bl. 67-173 GA) von den Beklagten nicht rechtzeitig im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB gegenüber den Klägern gerügt worden. Die Werkzeuge haben vielmehr nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt zu gelten mit der Folge, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Beklagten ausscheidet. Hierbei ist davon auszugehen, dass es für eine Mängelrüge im Sinne von § 377 HGB inhaltlich darauf ankommt, dass der Verkäufer darüber informiert wird, hinsichtlich welcher angeblichen Mängel der Käufer Rechte geltend machen will. Daher genügt eine generalisierende Rüge oder die Mitteilung des Käufers, dass er mit der Ware so nicht einverstanden ist, nicht (vgl. Michalski, Die Bestimmtheit der Rüge bei § 377 HGB, DB 1997, 82, 83 m.w.N.). Da der Verkäufer in die Lage versetzt werden soll, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, ggf. Beweise sicherzustellen und zudem zu prüfen, ob er den als sicher oder möglicherweise berechtigt erkannten Beanstandungen nachkommen und damit einen etwaigen Rechtsstreit vermeiden will, er aber gleichzeitig auch gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden soll, muss grundsätzlich bei mehreren Mängeln jeder Mangel gesondert gerügt werden (BGH, Urteil vom 17.12.1997 - VIII ZR 231/96 - WM 1998, 936,938 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die pauschalen Beanstandungen der Beklagtenseite in den Schreiben vom 23.09.1996 (Bl. 42 GA), 14.11.1996 (Bl. 36 BA 10 C 585/96 AG Aachen = 5 C 585/96 LG Aachen) und 19.12.1996 (Bl. 569 GA) nicht, da sie keinen einzigen konkreten Mangel eines bestimmten Werkzeuges benennen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagten nunmehr von den insgesamt 168 verkauften Werkzeugen nur noch 106 Werkzeuge als mangelhaft rügen. Eine sich auf konkrete Werkzeuge beziehende Auflistung von angeblichen Mängeln ist von den Beklagten erstmals im Vorprozess 10 C 585/96 AG Aachen = 5 S 162/97 LG Aachen mit der Berufungsbegründungsschrift vom 23.06.1997 dem Gericht vorgelegt worden. Den Klägern ist diese Mängelauflistung sodann erst am 30.06.1997 zugegangen (vgl. EB Bl. 109 der BA). Auch wenn man den Beklagten aufgrund der Vielzahl der veräußerten Werkzeuge einen gewissen Zeitraum für die ihnen obliegende Untersuchung zugestehen muss, da jedes einzelne Werkzeug auf eine Spritzgussmaschine hätte gespannt werden müssen, um einen Probelauf durchführen zu können, ist diese Mängelanzeige unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagten nach eigenem Bekunden spätestens im Oktober 1996 alle Werkzeuge in Portugal zur Verfügung hatten, nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 377 HGB. Geht man von den von den Beklagten vorgelegten Bescheinigungen (Bl. 66 GA) aus, nach denen Herr T2, der die Untersuchungen der Werkzeuge für die Beklagten bei der Firma G in Portugal durchgeführt hatte, bis zum 15.05.1997 erkrankt war, sodann aber eine Mängelauflistung unter dem 11.06.1997 für die Firma G erstellen konnte, ergibt sich, dass ein Zeitraum von maximal einem Monat auf jeden Fall ausgereicht hätte, um alle Werkzeuge auf das Vorhandensein von mäßigen Alterungs- oder Gebrauchsspuren bzw. auf größere Mängel und Schäden im Sinne von § 7 des Vertrages vom 30.05.1996 zu überprüfen. Spätestens Ende November 1996 hätte daher eine Mängelrüge von den Beklagten an die Kläger abgesandt werden müssen, um sich die Rechte als Käufer zu erhalten (§ 377 Abs. 4 HGB). Dass den Beklagten klar war, dass ihnen insoweit eine Überprüfungspflicht oblag, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.07.1998 (Bl. 226f GA), wo vorgetragen worden ist, dass der Beklagte zu 2) den Vorschlag des Klägers, mit ihm persönlich die Lieferanten abzufahren und die Werkzeuge nach Inaugenscheinnahme zu überprüfen, abgelehnt habe, da eine oberflächliche Inspizierung der Spritzgusswerkzeuge nicht ausschließen könne, dass zum Beispiel einzelne Kühlkanäle verstopft seien oder die Werkzeuge Haarrisse aufweisen würden. Der Beklagte zu 2) habe deshalb darauf bestanden, dass die Werkzeuge nach Portugal versandt und erst dort von den Fachleuten vor Ort überprüft werden sollten, wogegen der Kläger keine Einwendungen gehabt habe. Dieses Vorhaben ist von den Beklagten sodann aber nicht rechtzeitig ungesetzt worden.

Die - nach Beginn und Verlauf nicht näher konkretisierte - Erkrankung des Herrn T2 führt hierbei nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungs- und Rügefrist zu Gunsten der Beklagten, da dieser Umstand ausschließlich in die Risikosphäre der Beklagten fällt, nachdem sie sich des Herrn T2 bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung bedient haben. Dies gilt erst Recht, nachdem es die Beklagten nicht einmal für erforderlich gehalten haben, die Kläger davon zu informieren, dass sich die angekündigte Aufstellung einer konkreten Mängelliste aufgrund der angeblichen Erkrankung des Herrn T2 verzögern würde. Darauf, dass weder dem Vortrag der Beklagten noch den vorgelegten Bescheinigungen entnommen werden kann, dass Herr T2 durchgehend seit Oktober 1996 krankheitsbedingt verhindert war, kommt es daher nicht an.

bb. Der von den Beklagten erklärten Aufrechnung steht darüber hinaus auch die von den Klägern erhobene Einrede der Verjährung entgegen, da die Gegenansprüche der Beklagten aus § 7 des Vertrages vom 30.05.1996 den Kaufpreisansprüchen der Kläger nicht in unverjährter Zeit gegenüberstanden (§ 390 Satz 2 BGB). Unabhängig davon, dass Gewährleistungsansprüche der Beklagten bereits durch § 377 HGB ausgeschlossen waren, ist in § 7 des Vertrages geregelt, dass bei größeren Mängeln oder Schäden die entstehenden Kosten erst dann hälftig geteilt werden, wenn diese Mängel oder Schäden nach Absprache beseitigt worden sind. Da eine Mängelbeseitigung bis heute noch nicht stattgefunden hat und die behaupteten Kosten von 462.000,00 DM, mit deren hälftigem Betrag die Beklagten die Aufrechnung erklärt haben, noch nicht aufgewendet wurden, weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass bereits aus diesem Grund bis heute noch gar kein fälliger Gegenanspruch entstehen konnte. Auch soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 31.10.2001 eine völlig unlesbare Kopie eines Angebots der Firma G vom 18.10.1996 (Bl. 571 GA) über die Reparatur eines einzigen Werkzeuges zum Preis von 5.400,00 DM vorgelegt haben, kann nicht festgestellt werden, dass eine Reparatur - unabhängig von der vereinbarten vorherigen Absprache - bereits durchgeführt worden wäre. Zudem ist ein Zusammenhang zwischen diesem Angebot und den nunmehr zur Aufrechnung gestellten Beanstandungen nicht erkennbar, da nicht dargelegt worden ist, ob hier überhaupt ein Werkzeug betroffen war, das auch in der Aufstellung des portugiesischen Sachverständigen T enthalten ist.

Dem Entstehen von aufrechenbaren Gewährleistungsansprüchen stehen nunmehr die §§ 477, 479 BGB a.F. entgegen. Auch wenn man beim Beginn der beim Verkauf beweglicher Sachen geltenden 6-monatigen Verjährungsfrist auf den für die Beklagten günstigsten Zeitpunkt abstellt und die Verjährungsfrist erst nach Ankunft aller Werkzeuge in Portugal und Berücksichtigung einer 1-monatigen Untersuchungsfirst (s.o.) Ende November 1996 beginnen lässt, ist bereits vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt worden, dass mehr als 6 Monate verstrichen waren, bevor überhaupt eine erste konkrete Mängelrüge erfolgte. Nachdem die Kläger im Verfahren 10 C 585/96 AG Aachen = 5 S 162/97 LG Aachen die ersten drei Monatsraten bereits mit Klageschrift vom 29.11.1996, den Beklagten zugestellt am 15.01.1997, eingeklagt hatten, musste für die Beklagten klar sein, dass sich die Kläger mit der pauschalen Beanstandung der Werkzeuge nicht zufrieden gaben, sondern auf einer zügigen Abwicklung des Vertrages vom 30.05.1996 bestanden. Als erstmals mit der Berufungsschrift vom 23.06.1997 Mängel substantiiert vorgebracht worden sind, war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen; denn Umstände, aus denen eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach den Vorschriften der §§ 202 ff, 208 ff BGB a.F. hergeleitet werden könnte, sind ebenso wenig erkennbar wie eine stillschweigend vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist. Unter Hinweis auf die oben zu § 377 HGB gemachten Ausführungen kann dies gerade nicht aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Vertragsabschlusses vom 30.05.1996 hergeleitet werden. Bei ihrer gegenteiligen Auffassung stellen die Beklagten ausschließlich auf ihre eigenen Interessen ab, lassen aber die gegenteiligen Interessen der Kläger außen vor. Gerade die Differenzierung in § 7 des Vertrages zwischen unerheblichen mäßigen Alterungs- oder Gebrauchsspuren an den Werkzeugen und den sogenannten größeren Mängeln oder Schäden, bei denen nach Absprache eine Beseitigung und sodann Teilung der hierdurch entstehenden Kosten erfolgen sollte, zeigt, dass für die Kläger als Verkäufer der Werkzeuge auch bei dem vorliegenden Vertrag das für die nur 6-monatige Verjährungsfrist maßgebliche Interesse bestand, nach möglichst kurzer Zeit zu wissen, ob noch mit Ansprüchen aus Mängeln zu rechnen ist oder nicht. Hierbei kann den Klägern nicht der Vorwurf gemacht werden, an der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 30.05.1996 vereinbarten Absprache zur Beseitigung größerer Mängel und Schäden nicht mitgewirkt zu haben, da die Beklagten lediglich pauschal den schlechten Zustand gerügt und genauere Angaben angekündigt hatten. Nachdem den Beklagten auch ausdrücklich von den Klägern mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.1996 (Bl. 40f der BA 10 C 585/96 AG Aachen = 5 S 162/97 LG Aachen) mitgeteilt worden war, dass man mit den bislang pauschal erhobenen Beanstandungen nicht in eine Überprüfung eintreten könne, sind innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist Angaben zu konkreten Mängeln bestimmter Werkzeuge, mit denen sich die Kläger hätten auseinandersetzen können, von den Beklagten nicht vorgebracht worden.

cc. Angesichts dessen muss nicht mehr weiter darauf eingegangen werden, dass die Beklagten hinsichtlich der gerügten Mängel allein auf den Mängelbericht der Firma G vom 11.06.1997 (Anlage B6, Bl. 43-63 GA) bzw. die Mängelfeststellung einschließlich Reparaturkostenschätzung des portugiesischen Sachverständigen T (Anlage B9, Bl. 67-173 GA) verweisen, aber nicht nachvollziehbar darlegen, warum es sich bei diesen Mängeln nunmehr nicht um "mäßige Alterungs- und Gebrauchsspuren" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 30.05.1996 handeln soll, sondern um "größere Mängel und Schäden". Da für die mäßigen Alterungs- und Gebrauchsspuren Gewährleistungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen sind und eine hälftige Kostenbeteiligung nur bei größeren Mängeln und Schäden in Betracht kommt, wäre es grundsätzlich Aufgabe der Beklagten gewesen, Abgrenzungskriterien nachvollziehbar aufzuzeigen und darzulegen, inwiefern die Beanstandungen bei den nunmehr gerügten 106 Werkzeuge nach dieser Abgrenzung in die Kategorie der größeren Mängel und Schäden fallen, statt dies nur unter Bezugnahme auf die Auflistungen pauschal zu behaupten. Genauso wenig muss geklärt werden, ob der in Bezug genommenen Mängelbericht der Firma G vom 11.06.1997 (Anlage B6, Bl. 43-63 GA) bzw. die undatierte Mängelfeststellung einschließlich Reparaturkostenschätzung des portugiesischen Sachverständigen T (Anlage B9, Bl. 67-173 GA) den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Mängelrüge entsprechen oder der Einwand der Kläger berechtigt ist, hier würden lediglich Verbesserungsvorschläge gemacht bzw. Konstruktionsfehler und das Fehlen nicht mitverkaufter Zusatzteile moniert.

c. Soweit sich die Beklagten neben der nunmehr erklärten Aufrechnung auch noch weiter hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, das sie aus den angeblichen Mängeln der verkauften Werkzeuge herleiten, steht dem die nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Mängelanzeige gegenüber den Klägern entgegen (§ 478 Abs. 1 BGB a.F.). Wie oben bereits ausgeführt wurde, waren schon mehr als 6 Monate verstrichen, bevor die Beklagten erstmals konkrete Mängel einzelner Werkzeuge mit der Berufungsschrift vom 23.06.1997 im Verfahren 10 C 585/96 AG Aachen = 5 S 162/97 LG Aachen gerügt haben. Hinsichtlich der Anforderungen an eine Mängelrüge wird insoweit auf die bereits oben zu § 377 HGB gemachten Ausführungen verwiesen. Auch im Rahmen von § 478 BGB a.F. ist es erforderlich, dass die gerügten Mängel, auf die Gewährleistungsansprüche gestützt werden sollen, konkret bezeichnet werden, während allgemeine Missfallenskundgebungen oder die unbegründete Zurückweisung der Sache nicht ausreichen (vgl. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 3. Auflage 1995, § 478, Rdnr. 3 m.w.N.). Die pauschalen Beanstandungen in den Schreiben vom 23.09.1996 (Bl. 42 GA), 14.11.1996 (Bl. 36 BA 10 C 585/96 AG Aachen = 5 S 162/97 LG Aachen) und 19.12.1996 (Bl. 569 GA) sind nicht geeignet gewesen, den Beklagten das nunmehr geltend gemachte Recht, die Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises zu verweigern, zu erhalten.

2. Hinsichtlich des erstinstanzlich zugesprochenen Zinsanspruchs hat die Berufung jedoch teilweise Erfolg. Nachdem die Kläger die von ihnen mit Schriftsatz vom 04.09.2001 angekündigte Bankbescheinigung der Volksbank J über eine Inanspruchnahme von Bankkredit zu dem behaupteten Zinssatz von mindestens 7% über eine die streitgegenständlichen Beträge übersteigende Summe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2002 nicht vorlegen konnten (§ 420 ZPO), sind sie für einen entsprechenden Verzugsschaden im Sinne von § 289 Satz 2 BGB beweisfällig geblieben. Scheidet ein Verzugsschaden aber aus, muss der sprachlich nicht ganz korrekt formulierte Satz 2 in § 2 des Vertrages vom 30.05.1996 ("In der Ratenzahlung sind die Zinsen 7% enthalten.") so verstanden werden, dass bei Vereinbarung der 84 Monatsraten nicht von einem Kaufpreis von 252.000,00 DM ausgegangen worden ist, der teilweise zinsfrei gestundet werden sollte, sondern von einer Einberechnung von 7% Zinsen in jede einzelne Rate von 3.000,00 DM, nachdem auch die Kläger dieser von Beklagtenseite vorgebrachten Auslegung nicht entgegengetreten sind. Auch wenn hinsichtlich der einzelnen Raten von einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit im Sinne von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. auszugehen ist, sind Zinsen in Höhe des bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft geltenden gesetzlichen Zinssatzes von 5% (§ 352 HGB) nur für den um 7% gekürzten Basisbetrag der monatlichen Raten geschuldet (§ 289 Satz 1 BGB). Diesen monatlichen Betrag haben die Beklagten rechnerisch zutreffend mit 2.803,74 DM angegeben. Unter Berücksichtigung des erstinstanzlich bereits verrechneten Betrages von 7.717,79 DM kann weiter der Zinsbeginn erst der 11. Tag eines Monats sein, da die Raten vereinbarungsgemäß spätestens bis jeweils zum 10. eines jeden Monats zu leisten sein sollten. Auch insoweit ist die Klage daher teilweise unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist nur in einem Umfang erfolgreich, der verhältnismäßig gering ist und keine besonderen Kosten verursacht hat, so dass den Beklagten insoweit die gesamten Kosten des ansonsten erfolglosen Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Eine Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

5. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 22.054,96 € (entspricht 43.135,76 DM = 34.282,21 DM zuzüglich 8.853,55 DM gemäß § 19 Abs. 3 GKG)

Ende der Entscheidung

Zurück