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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: 13 U 204/03
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 607 | |
BGB § 609 a. F. | |
VerbrKrG § 12 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 | |
ZPO § 533 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 14. Juli 2004
Verkündet am 14. Juli 2004
In dem Berufungsrechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Landgericht Dr. Mertens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Oktober 2003 - 3 O 54/03 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Kontokorrentratenkredits in Anspruch. Nachdem es wiederholt zu Lastschriftretouren gekommen war, hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.2002 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30.09.2002 ausgesprochen. Mit Urteil vom 07.10.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung als unwirksam angesehen, weil sie nicht den Anforderungen des auf den Kontokorrentratenkredit anzuwendenden § 12 Abs.1 VerbrKrG entsprochen habe.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter, nunmehr jedoch gestützt auf die mit Anwaltsschreiben vom 01.12.2003 vorbereitete und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 30.12.2003 ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Zahlungsrückstandes. Wegen der geänderten Sachlage könne dahinstehen, ob das Landgericht den Klageanspruch zu Recht mangels Fälligkeit abgewiesen habe. Eine Klageänderung sei darin, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch mit der Berufung auf die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochene Kündigung gestützt werde, nicht zu sehen; jedenfalls sei eine etwa darin zu sehende Klageänderung sachdienlich.
Die Klägerin beantragt gegen die im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Beklagte, diese durch Versäumnisurteil unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 12.937,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2002 zu zahlen, in der Berufungsverhandlung ergänzt um den Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.121,75 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 zu zahlen.
II.
Die Beklagte ist zwar im Berufungsverfahren nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Berufung der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch ein das Rechtsmittel verwerfendes Prozessurteil zu entscheiden, da der Erlass eines Versäumnisurteils gemäß § 539 Abs.2 ZPO eine zulässige Berufung voraussetzt, die Berufung der Klägerin indessen unzulässig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn mit ihr - wenigstens hilfsweise - die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt wird. Die bloße Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn der Berufungskläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH, NJW 2000, 1958; NJW 2001, 226; NJW-RR 2004, 143). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Kontokorrentratenkredits sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des hierauf anwendbaren § 12 Abs.1 VerbrKrG nicht eingehalten worden seien. Dies greift die Berufung nicht, jedenfalls nicht in beachtlicher Weise an. Die salvatorische Klausel am Ende der Berufungsbegründung ("Im übrigen wiederhole ich den Sachvortrag der Klägerin und die Rechtsausführungen aus dem ersten Rechtszug") ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen.
Die Klägerin stützt ihre weiterverfolgte Forderung zweitinstanzlich allein auf die nach Erlass des angefochtenen Urteils von ihr geschaffene "geänderte Sachlage", nämlich die mit Anwaltsschreiben vom 01.12.2003 ausgesprochene qualifizierte Mahnung und die auf dieser Grundlage mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Darin liegt eine Klageänderung. Die in § 12 Abs.1 VerbrKrG im Interesse des Verbraucherschutzes vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigung sind von der Klägerin erst in der Berufungsinstanz geschaffen worden. Damit liegt ein neuer Streitgegenstand vor. Zum Anspruchs- oder Klagegrund, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird, gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den der Kläger dem Gericht zur Begründung seines Begehrens vorträgt (BGH, NJW 2000, 1958 m.w.Nachw.). Hier führt die Berufung mit der Kündigung vom 30.12.2003 einen neuen Anspruchsgrund ein, dessen nach § 12 Abs.1 VerbrKrG erforderliche förmliche Voraussetzungen sie erst nach Einlegung der Berufung geschaffen hat. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die vom Landgericht verneinten Fälligkeitsvoraussetzungen für den Darlehensrückzahlungsanspruch aufgrund der erneuten Kündigung nunmehr vorliegen, so dass sie auch nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils erneut hätte klagen können. Ob es für die Zulässigkeit der Berufung ausgereicht hätte, zu beanstanden, dass das Landgericht die Klage nicht ausdrücklich als "derzeit" unbegründet abgewiesen hat, kann dahinstehen, da es auch insoweit an einem rechtzeitigen Berufungsangriff fehlt. Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wurde, ist es unschädlich, wenn dies im Wortlaut der Entscheidung, insbesondere im Urteilstenor, nicht zum Ausdruck kommt; die Rechtskraftwirkung steht dann einer erneuten Klage nicht entgegen. Die Abweisung der Klage auf Darlehensrückzahlung wegen Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung besagt lediglich, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kein fälliger Rückzahlungsanspruch bestand. Damit ist die Klage der Sache nach als derzeit unbegründet abgewiesen worden. An einer neuen Klage, mit der geltend gemacht wird, das Darlehensverhältnis sei durch erneute Kündigung nunmehr beendet, ist die Klägerin dadurch nicht gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3759 f. - zur erneuten Räumungsklage nach erneuter Kündigung eines Mietverhältnisses).
Da es bei einer lediglich klageändernden Berufung bereits an der Zulässigkeit des Rechtsmittels fehlt, kommt es auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche zweitinstanzliche Klageänderung gemäß § 533 ZPO nicht an. Es vermag daher auch nichts mehr an der Unzulässigkeit der Berufung zu ändern, dass die Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hilfsweise auf den Verzug der Beklagten mit den einzelnen Raten (von Juni 2002 bis einschließlich Juni 2004 = 25 Raten à 244,87 €, insgesamt 6.121,75 €) abstellt.
III.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass kein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO zu einer Revisionszulassung besteht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung: 12.937,06 €.
Ende der Entscheidung
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