Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 13 U 207/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 768 Abs. 1 Satz 1
BGB § 826
BGB § 1173
BGB § 1173 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz
BGB § 1173 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2004 - 16 O 855/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die inzwischen zur Klägerin fusionierte Q. Raiffeisenbank eG (nachfolgend nur noch: Klägerin) nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in unstreitiger Höhe von 62.719,15 € nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte rechnet mit angeblichen Schadensersatzansprüchen auf. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Darlehensvertrag vom 01.04.1995 gewährte die Klägerin dem Beklagten zur Neuordnung des Kreditengagements ein Darlehen in Höhe von 122.668,00 DM (= 62.719,15 €). Das Darlehen war in voller Höhe bis zum 30.06.1996 rückzahlbar; bis dahin sollten lediglich vierteljährlich die Zinsen gezahlt werden. Als Sicherheit bestellte der Beklagte, der Eigentümer mehrerer im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von I. Blatt 0030 eingetragener Grundstücke war, dort zugunsten der Klägerin eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 DM (eingetragen in Abt. III lfd. Nr. 10). Ferner trat er der Klägerin als Sicherheit für das Darlehen seine Rückgewähransprüche wegen der zugunsten der C.-Bank AG in Abt. III lfd. Nr. 9, 11 und 12a eingetragenen drei Grundschulden in Höhe von insgesamt 315.000,00 DM und eine Forderung auf Auszahlung eines gerichtlich hinterlegten Betrages in Höhe von 22.675,07 DM nebst Zinsen ab. Es war vereinbart, dass die Grundschuld über 50.000,00 DM und die Rechte aus der Abtretung der Rückgewähransprüche wegen der zugunsten der C.-Bank AG eingetragenen Grundschulden auch für die Kreditverpflichtung der Ehefrau des Beklagten aus einem weiteren Darlehensvertrag vom 01.04.1995 bei der Klägerin in Höhe von 264.940,00 DM neben der von dem Beklagten hierfür übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft haften sollten. Da der Beklagte den in seinem Darlehensvertrag vereinbarten Zinszahlungen nicht nachkam, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 15.03.1996 fristlos.

Die ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von I. Blatt 0030 eingetragenen belasteten Grundstücke des Beklagten wurden später teilweise nach Blatt 0368, Blatt 0441 und Bl. 0455 übertragen. Eigentümer der restlichen auf Blatt 0030 eingetragenen und der auf Blatt 0368 übertragenen Grundstücke blieb der Beklagte. Drei weitere Grundstücke übertrug der Beklagte aufgrund notariellen Schenkungsvertrags vom 28.09.1995 an seine Ehefrau zu Eigentum, die am 22.02.1996 im Grundbuch von I. auf Blatt 0441 als Eigentümerin eingetragen wurde. Die in Abt. II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen wurden von der Ehefrau des Beklagten übernommen; eine Übernahme der Darlehensschuld des Beklagten bei der C.-Bank AG erfolgte nicht. Einen weiteren Teil der belasteten Grundstücke des Beklagten erwarb die Firma N. S.A. (M./Schweiz) als Treuhänderin des Beklagten ebenfalls unter Übernahme der Belastungen, nicht jedoch der Darlehensschuld des Beklagten, zu Eigentum; hier erfolgte die Eintragung am 24.07.1997 auf Blatt 0455. Aufgrund einer Entlassung der im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von I. Blatt 0368 eingetragenen Grundstücke lasteten die Grundschulden in der Folgezeit als Gesamtgrundschulden nur noch auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von I. Blatt 0300, Blatt 0441 und Blatt 0455 eingetragenen Grundstücken.

Die Klägerin nahm in der Folgezeit die Ehefrau des Beklagten (als Hauptschuldnerin) und diesen selbst (als Bürgen) auf Rückzahlung des der Ehefrau des Beklagten gewährten Darlehens über ursprünglich 264.940,00 DM in Anspruch. Durch Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.08.1997 - 16 O 513/96 - wurden die Eheleute gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 294.616,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Abwendung der von der C.-Bank AG wegen Darlehensschulden des Beklagten in ihren Grundbesitz betriebenen Zwangsversteigerung verkaufte die Ehefrau des Beklagten ihre im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von I. Blatt 0441 eingetragenen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 19.08.1997 lastenfrei an die Sparkasse X. zum Kaufpreis von 1.001.340,00 DM. Aus dem Verkaufserlös zahlte die Ehefrau des Beklagten am 27.10.1997 an die Klägerin 190.958,39 DM. Diesen Betrag verrechnete die Klägerin zunächst in erster Linie auf die gegen den Beklagten bestehende Darlehensforderung, die nicht tituliert war, und lediglich einen Restbetrag in Höhe von 36.267,63 DM auf die gegen die Eheleute titulierte Darlehensforderung. Nach Ablösung der von der C.-Bank AG auf 653.376,53 DM berechneten Darlehensforderung durch die Ehefrau des Beklagten wurden die Grundschulden im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von I. Blatt 0441 am 30.10.1997 gelöscht.

Am 28.07.1998 erwirkte die Klägerin aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.08.1997 - 16 O 513/96 - wegen der Hauptforderung in Höhe von 294.616,68 DM nebst Zinsen gegen die Ehefrau des Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Pfändungsgegenstand war unter anderem der angebliche Anspruch der Ehefrau des Beklagten gegen die C.-Bank AG auf Herausgabe der drei Grundschuldbriefe über insgesamt 315.000,00 DM. Die von der Ehefrau des Beklagten gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Die C.-Bank AG verweigerte unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung der Grundschulden und der Rückgewähransprüche die Herausgabe der Grundschuldbriefe an die Ehefrau des Beklagten. Durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2000 - 1 O 342/98 - wurde die Klage der Ehefrau des Beklagten gegen die C.-Bank AG - die Klägerin war dem Rechtsstreit als Streithelferin der C.-Bank AG beigetreten - auf Herausgabe der Grundschuldbriefe abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau des Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.12.2000 - 5 U 160/00 - rechtskräftig zurückgewiesen. Im Mai 2001 gab die T. AG als Rechtsnachfolgerin der C.-Bank AG die Grundschuldbriefe auf Verlangen des Beklagten an diesen heraus; am 21.05.2001 wurden die drei Gesamtgrundschulden in den Grundbuchblättern des Beklagten (0030) und der Firma N. (0455) gelöscht.

Auf die von der Ehefrau des Beklagten am 29.12.1999 gegen die Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 25.01.2002 - 16 0 699/99 - ausgesprochen, dass der Klägerin gegen die Ehefrau des Beklagten nur noch eine Forderung in Höhe von 118.061,42 DM nebst Zinsen zustehe, da die von der Ehefrau des Beklagten am 27.10.1997 gezahlten 190.958,39 DM in voller Höhe auf die Forderung der Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 29.08.1997 - 16 O 513/96 - zu verrechnen seien. Aufgrund der diesem Urteil entsprechenden Umbuchung besteht die Darlehensforderung der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 01.04.1995 weiterhin in voller Höhe von 122.668,00 DM (= 62.719,15 €). Der Beklagte verteidigt sich gegen diese Hauptforderung lediglich mit der Aufrechnung einer vermeintlichen Schadensersatzforderung in weit übersteigender Höhe.

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Klägerin habe ihn mehr als 3 Jahre lang entgegen der Rechtslage an der Verfügung über seinen Grundbesitz in X. gehindert. Sie habe nämlich die C.-Bank AG mit nicht zutreffender Begründung veranlasst, für diese Zeit die Löschung der Grundschulden auf den Grundstücken zu verweigern. Dadurch habe er die Grundstücke nicht früher verkaufen können. Infolgedessen habe die Stadt X. ihre bis zum 31.12.1998 befristete Zusage zur Übernahme von Erschließungskosten um 159.146,75 € reduziert, was sich entsprechend auf den Kaufpreis ausgewirkt habe. Durch die Blockierung des Verkaufs habe er auch Kredite bei der Sparkasse X. nicht rechtzeitig ablösen können. Dadurch sei ihm ein Zinsschaden von 110.317,60 € entstanden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.10.2004, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug benommen wird, der Klage bis auf eine Kürzung im Zinsausspruch stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen nicht durchgreife, weil kein schuldhaftes, zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln der Klägerin vorliege. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er macht insbesondere geltend, der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.07.1998 und dessen Einführung in den Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg seien rechtswidrig. Denn die Klägerin hätte den Zahlungseingang von 190.958,39 DM von vornherein auf die persönliche Schuld seiner Ehefrau verrechnen müssen. Der Beklagte meint, die Klägerin habe die Herausgabe der Grundschuldbriefe durch die C.-Bank AG (T. AG) in vorsätzlicher Schädigungsabsicht bis Mai 2001 verhindert.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Berufungsangriffen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die von dem Beklagten gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 62.719,15 € erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nicht durchgreift.

Ein Gegenanspruch des Beklagten wegen der von ihm geltend gemachten angeblichen 31/2-jährigen "Blockade" der Herausgabe der Grundschuldbriefe durch die Klägerin mit der Folge, dass er die mit den drei Gesamtgrundschulden belasteten Grundstücke nicht zeitnah und damit weitaus günstiger habe verkaufen können, um aus dem Erlös die Verbindlichkeiten bei der Sparkasse Werl zurückzuführen, besteht weder aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Darlehensvertrages vom 01.04.1995 wegen Verletzung nachvertraglicher Sorgfalts- und Schutzpflichten noch aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.

1. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 01.04.1995 über 122.668,00 DM, den die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.1996 fristlos gekündigt hatte, besteht nicht. Der Umstand, dass die Klägerin den von der Ehefrau des Beklagten am 27.10.1997 gezahlten Betrag von 190.958,39 DM nicht auf die durch Urteil des Landgerichts Köln vom 29.08.1997 (16 0 513/96) titulierte Forderung gegen die Ehefrau des Beklagten (als Hauptschuldnerin), sondern in erster Linie auf die nicht titulierte Darlehensforderung gegen den Beklagten verrechnet hat, begründet keine nachvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Durch die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung ist der Beklagte weder rechtlich noch wirtschaftlich beeinträchtigt worden. Lediglich die Ehefrau des Beklagten war als Vertragspartnerin des Darlehensvertrages vom 01.04.1995 über 264.940,00 DM legitimiert, Rechte aus dem Verrechnungsverhalten der Klägerin herzuleiten, wie sie dies dann auch mit der am 29.12.1999 vor dem Landgericht Köln erhobenen Vollstreckungsgegenklage (16 O 699/99) getan hat. Der Beklagte hatte sich lediglich für die Forderung der Klägerin gegen seine Ehefrau aus dem Darlehensvertrag vom 01.04.1995 über 264.940,00 DM verbürgt. Anerkanntermaßen sind aus dem Bürgschaftsvertrag als einseitig den Bürgen verpflichtenden Vertrag für den Gläubiger Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen auch als Nebenpflichten nicht herzuleiten. Den Gläubiger treffen auch bei der Durchführung des (Darlehens-)Vertragsverhältnisses keine besonderen Schutzpflichten gegenüber dem Bürgen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 33). Der Bürge kann lediglich dann, wenn er selbst vom Gläubiger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, gemäß § 768 Abs.1 Satz 1 BGB die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen.

2. Selbst wenn man ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Klägerin darin sähe, dass sie den von der Ehefrau des Beklagten am 27.10.1997 gezahlten Betrag von 190.958,39 DM zunächst nicht in voller Höhe auf den durch das Landgericht Köln mit Urteil vom 29.08.1997 (16 O 513/96) ausgeurteilten Betrag in Höhe von 294.616,68 DM nebst Zinsen verrechnet und demzufolge den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.07.1998 wegen einer überhöhten Forderung erwirkt hat, kann der Beklagte den geltend gemachten Schaden dennoch nicht ersetzt verlangen, da dieser auch bei einem rechtmäßigen Verhalten der Klägerin entstanden wäre. Es ist anerkannt, dass im Schadensersatzrecht das rechtmäßige Alternativverhalten grundsätzlich beachtlich ist. Schäden, die auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst (vgl. BGH NJW 2000, 661, 663; BGHZ 120, 281, 286; BAG NJW 1984, 2846; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 105 mit weit. Nachw.). Hierbei trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre (vgl. BGH NJW 1991, 166, 167; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 107 mit weit. Nachw.). Dass der vom Beklagten geltend gemachte Schaden auch entstanden wäre, wenn die Klägerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.07.1998 nur wegen der um 190.958,39 DM ermäßigten Forderung aus dem Urteil des LG Köln vom 29.08.1997 (16 O 513/06) erwirkt hätte, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten. Wenn die Klägerin die Zahlung der Ehefrau des Beklagten vom 27.10.1997 sogleich in voller Höhe von 190.958,39 DM auf die titulierte Forderung verrechnet hätte, hätte der Klägerin gegen die Ehefrau des Beklagten immer noch eine Forderung in Höhe von 118.061,42 DM nebst Zinsen zugestanden, wie dies das Landgericht Köln im Urteil vom 25.01.2002 (16 O 699/99) ausgesprochen hat. Die Klägerin hätte demzufolge berechtigterweise einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in Höhe von 118.061,42 DM nebst Zinsen gegen die Ehefrau des Beklagten erwirken dürfen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dann nicht den etwaigen Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Herausgabe aller drei Grundschuldbriefe mit dem Pfändungsbeschlag hätte belegen dürfen. Die Klägerin hätte jedenfalls - wie der Beklagte selbst einräumt (Seite 4 seines Schriftsatzes vom 11.08.2005, Bl. 410 GA) - auf die bestrangige Grundschuld über 125.000,00 DM Zugriff nehmen können. Auch dann wären die von dem Beklagten geltend gemachten Schäden in gleicher Weise entstanden. Der Beklagte begehrt nämlich als Schadensersatz den Schaden, der ihm durch die Vereitelung des Verkaufs der belasteten Grundstücke entstanden sei. Insoweit berechnet er als Schaden einen um 159.146,75 € niedrigeren Verkaufserlös, weil die Stadt X. den Investoren seit April 2001 nicht mehr in dem Umfang wie zuvor die Aufwendungen für die Herstellung der notwendigen Schmutz- und Regenwasserwasserkanäle in Erschließungsgebieten erstatte (Seite 25 bis 28 des Schriftsatzes vom 11.06.2004, Bl, 51 bis 54 GA). Ferner berechnet er einen Zinsschaden in Höhe von 110.317,60 € (Seite 29 bis 31 des Schriftsatzes vom 11.06.2004, Bl. 55 bis 57 GA) für die fortgesetzte Inanspruchnahme von Krediten wegen des noch nicht erfolgten Abverkaufs der Grundstücke. Diese Schäden wären dem Beklagten in gleicher Weise und Höhe entstanden, wenn die Klägerin ihren Pfändungszugriff auf die bestrangige der drei Gesamtgrundschulden (im Kapitalbetrag von 125.000,00 DM) beschränkt hätte. Da der Beklagte erklärtermaßen das Baugelände nur lastenfrei veräußern konnte, hätte es keinen Einfluss auf die Höhe des erwachsenen Schadens gehabt, ob die Klägerin aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Vollstreckungsforderung in Höhe von 264.616,68 DM oder nur wegen einer solchen in Höhe von rd. 118.000,00 DM vorging und den Zugriff auf das bestrangige Recht beschränkte. Denn auch im letztgenannten Fall wären sämtliche der zahlreichen Einzelgrundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von I. Blatt 0030 und 0455, im Bereich des Baugeländes weiterhin zum vollen Betrag mit der Gesamtgrundschuld in Höhe von 125.000,00 DM nebst Zinsen belastet blieben, was den Verkauf in gleicher Weise unmöglich gemacht hätte, wie der Beklagte selbst einräumt. Der Beklagte stellt demgemäß auch zutreffend fest, "dass es hinsichtlich der Kausalität und der Höhe des dem Beklagten erwachsenden Schadens keinen Unterschied machen kann, ob die Klägerin sogleich nach Empfangnahme der Zahlung der Ehefrau vom 27.10.1997 auf die ihr gegen jene titulierte Forderung pflichtgemäß die Zahlung auf jene verrechnet hätte oder - wie tatsächlich vorgenommen - auf die nicht titulierte Darlehensforderung gegen den Beklagten. Der von dem Beklagten geltend gemachte Schaden ist deshalb auch bei allein zulässiger Verrechnung dieser Zahlung auf die Forderung der Klägerin gegen die Ehefrau in der selben Höhe anzunehmen, wie sie im Schriftsatz vom 11.6.2004 (GA 27 ff) in erster Instanz unter Beweisantritt errechnet ist" (Seite 6/7 seines Schriftsatzes vom 11.08.2005, Bl. 412 f. GA). Nach alledem scheidet ein zurechenbarer Kausalzusammenhang zwischen dem - unterstellt: rechtswidrigen und vorwerfbaren - (Verrechnungs-)Verhalten der Klägerin und der vom Beklagten geltend gemachten Schadensfolge aus.

3. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Ehefrau des Beklagten vom 28.07.1998 unter anderem auch angebliche Ersatzansprüche der Ehefrau des Beklagten gegen ihn gemäß § 1173 Abs. 2 BGB und ihre Herausgabeansprüche bezüglich der Grundschuldbriefe gegen die C.-Bank AG pfändete, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu begründen. Das gilt unabhängig davon, wie die Klägerin die Rechtslage hinsichtlich der von der Ehefrau des Beklagten gegen die C.-Bank AG verfolgten Ansprüche auf Herausgabe der Grundschuldbriefe und auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs beurteilte oder bei sorgfältiger Prüfung hätte beurteilen müssen. Da die Ehefrau des Beklagten mit ihrer Klage gegen die C.-Bank AG in erster Linie den Rechtsstandpunkt verfolgt hat, mit der vollständigen Ablösung der Darlehensforderungen der C.-Bank AG gegen den Beklagten aus dem Veräußerungserlös seien die Gesamtgrundschulden gemäß § 1173 BGB auf sie übergegangen (vgl. nur Seite 5 des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2000 - 1 O 342/98 -, Bl. 288 GA, sowie Seite 8 und 9 des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.12.2000- 5 U 160/00- , Bl. 304 f. GA), war die Klägerin fraglos berechtigt, vorsorglich im Wege der Pfändung auf diese von der Ehefrau des Beklagten verfolgten Rechte Zugriff zu nehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin als Streithelferin der C.-Bank AG im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm geltend gemacht hat, die Klage sei selbst dann abweisungsreif, wenn die Grundschulden - wie von der Ehefrau des Beklagten in beiden Instanzen hilfsweise vertreten (Seite 5 des Urteils des Landgerichts Arnsberg, Seite 8 des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm) - gemäß § 1173 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz BGB erloschen seien. Auch dann - so hat die Klägerin als Streithelferin der C.-Bank AG ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils (Seite 12) geltend gemacht - müsse ihr "eine Möglichkeit verbleiben, eine Eintragung der [dortigen] Klägerin als Inhaberin der Grundschulden zu verhindern, um die Gefahr der Löschung oder Abtretung zu bannen".

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin bei Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennen musste, dass sie aus der Abtretung der Rückgewähransprüche des Beklagten gegen die C.-Bank AG keine Rechte mehr herleiten konnte, wenn die Gesamtgrundschulden erloschen waren. Da die Ehefrau des Beklagten nach ihrer Ablösezahlung an die C.-Bank AG in erster Linie die Grundschulden für sich und nur hilfsweise (im Wege unzulässiger Eventualklage und ohne Darlegung der Voraussetzungen einer gewillkürte Prozessstandschaft) für den Beklagten beanspruchte, durfte die Klägerin jedenfalls in Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Vollstreckungstitel vom 29.08.1997 im Vollstreckungswege auf die etwa auf die Ehefrau des Beklagten übergegangenen Grundschulden und auf deren gegen die C.-Bank AG verfolgten Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe Zugriff nehmen (wenn auch möglicherweise nur in reduziertem Umfang, was indessen - wie aufgezeigt - für die Schadensverursachung ohne Belang ist).

III.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 29.08.2006 weder Veranlassung zu einer anderen Beurteilung noch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt und dass kein Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO besteht, die Revision zuzulassen. Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert der Berufung: 62.719,15 €.

Ende der Entscheidung

Zurück