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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 13 U 240/03
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 130
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1
BGB § 580
AGBG § 9
VerbrKrG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 603/02 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Restwertausgleich in Höhe von 5.394,85 Euro aus dem mit dem - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag über ein Fahrzeug vom Typ Alfa Romeo 156 zuerkannt.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie mit ihrem Schreiben vom 29. 12. 2000 (AH K 3) den Leasingvertrag mit der Klägerin gekündigt. Wenn es dort heißt, dass sie die Einzugsermächtigung ihres verstorbenen Ehemannes "kündige" und sie das Fahrzeug am 28. 12. 2000 bei dem Vertragshändler "abgegeben" habe, so ist dies aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ( §§ 133, 157 BGB) sinnvollerweise nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte nicht mehr am Leasingverhältnis festhalten will. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung (Seite 2, Bl. 229 GA) meint, aus der in ihrem Schreiben vom 29. 12. 2000 gewählten Formulierung, sie habe das Fahrzeug an den Vertragshändler "abgegeben", könne "nicht auf eine endgültige Rückgabe" des Fahrzeuges geschlossen werden, ist dies nicht nachvollziehbar. Deutlicher, als die Beklagte dies in ihrem Schreiben vom 29. 12. 2000 durch die Wahl ihrer Formulierungen zum Ausdruck gebracht hat, wonach sie die Einziehungsermächtigung "kündige" und das Fahrzeug bereits "abgegeben" habe, kann man nicht erklären, nicht mehr am Leasingverhältnis festhalten zu wollen. Es kann daher dahinstehen, ob bereits allein die Fahrzeugrückgabe am 28. 12. 2000 beim Vertragshändler schon Erklärungswert dergestalt gehabt hat, dass die Beklagte den Leasingvertrag kündigen wollte. Der Umstand, dass die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 02. 01. 2001 (AH K 5) die Kündigung des Vertrages gemäß Ziffer XII Punkt 3 der Leasingbedingungen erklärt hat, spricht nicht entscheidend dagegen, das Schreiben der Beklagten vom 29. 12. 2000 bereits als Vertragskündigung anzusehen, sondern kann zwanglos auch als vorsorgliche Kündigung seitens der Klägerin verstanden werden.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung (Seite 4, Bl. 231 GA) geltend macht, ihr Schreiben vom 29. 12. 2000 sei der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels erst am 02. 01. 2001 und damit verspätet zugegangen, da eine Kündigung des Erben des - hier am 10. 11. 2000 - verstorbenen Leasingnehmers gemäß Ziffer XIII in Verbindung mit Ziffer XII Punkt 3 der Leasingbedingungen nur zum Ende des auf den Todesfall folgenden Vertragsmonats, mithin bis zum 31. 12. 2000, erfolgen konnte, ist dieses neue Vorbringen der Beklagten unerheblich. Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nämlich folgendes: Erklärungen unter Abwesenden werden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen. Zugegangen ist die Willenserklärung hierbei bereits dann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, wobei zum Bereich des Empfängers auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Briefkästen gehören (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 130 Rn. 5 mit Nachw.). Auf Hindernisse in seinem Bereich kann der Empfänger sich hierbei nicht berufen. Hieraus wird deutlich, dass die Beklagte als der Absender des Schreibens durch die Vorschrift des § 130 BGB geschützt werden soll und nicht die Klägerin als der Erklärungsempfänger. Die Beklagte konnte und durfte davon ausgehen, dass ihr Schreiben vom 29. 12. 2000 spätestens am 31. 12. 2000 dem Empfänger zugegangen war. Hieran muss sie sich auch weiter festhalten lassen.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die Klausel in Ziffer XIII in Verbindung mit Ziffer XII Punkt 3 der Leasingbedingungen keine unangemessene Benachteiligung und ist nicht unwirksam. Soweit das OLG Düsseldorf in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 07. 06. 1990 - 10 U 195/89 - (NJW-RR 1990, 1469) nach § 9 AGB-Gesetz eine Klausel für unwirksam erachtet hat, die den Leasinggeber im Fall des Todes des Leasingnehmers berechtigt, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung zu verlangen, trifft diese Entscheidung den vorliegenden Fall nicht. Die Unwirksamkeit der Klausel bestand dort deswegen, weil der Erbe zum Schadensersatz gezwungen war, auch wenn er gewillt war, den Vertrag fortzusetzen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1469; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 883 am Ende). Hier ist jedoch durch die Klausel (auch) dem Rechtsnachfolger des Leasingnehmers ein Kündigungsrecht eingeräumt worden, welches die Beklagte auch tatsächlich ausgeübt hat. Die Frage, ob die Kündigung des Leasinggebers berechtigt ist, obwohl der Rechtsnachfolger des Leasingnehmers den Vertrag fortsetzen will, stellt sich hier aus zwei Gründen nicht: Zum einen lehnt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Leasingnehmers die Fortsetzung des Vertrages ab. Zum anderen geht die Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 02. 01. 2001 ins Leere, da die Beklagte bereits wirksam die Kündigung erklärt hat.

Unabhängig hiervon entspricht die hier verwendete Regelung der Bestimmung des § 580 BGB. Die Klausel, wonach im Todesfall des Leasingnehmers dessen Erben und der Leasinggeber berechtigt sind, den Leasingvertrag außerordentlich zu kündigen, ist daher unbedenklich (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 883 am Anfang mit Nachw.).

3.

Die Kündigungsklausel verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen § 12 Verbraucherkreditgesetz a.F.. Zum einen enthält das Verbraucherkreditrecht keine Regelung zur Kündigung im Todesfall. Vielmehr ist - wie vorstehend bereits erwähnt - die vorliegende Klausel der bestehenden mietrechtlichen Regelung in § 580 BGB im Wesentlichen nachgebildet und schon deswegen nicht unwirksam. Zum anderen ist der Leasingvertrag entgegen der Auffassung der Beklagten zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen worden. Im Leasingvertrag heißt es zum Verwendungszweck ausdrücklich "gewerblich" (AH K 4). Angegeben wurde sogar das Datum der Firmengründung "1.79". Der verstorbene Ehemann der Beklagten, der als Versicherungsvertreter tätig war, hat auch eingangs des Leasingvertrages durch die Angabe "S. W. Vers." die Versicherung angegeben, für die er tätig war. Auch wenn der Ehemann der Beklagten nur angestellter Versicherungsvertreter und daher nicht selbständig tätig war, wie die Beklagte meint (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 233 GA), ändert dies an der Bewertung nichts. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin muss sich an den von ihrem Ehemann getroffenen Angaben, die dieser ersichtlich aus steuerlichen Gründen ("Firmenfahrzeug") getätigt hat, festhalten lassen.

4.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin bei der Fahrzeugverwertung kein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht zur Last fällt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des ihr zumutbaren Aufwands einen höheren Erlös als 24.400.- DM erzielen konnte.

Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 12. 01. 2001 das Ergebnis der Begutachtung vom 10. 01. 2001, die zu einem Wert von 20.300.- DM gelangt ist, mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, selbst an der Verwertung mitzuwirken und einen Drittkäufer für das Fahrzeug zu benennen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1997, 3166 f.) verletzt der Leasinggeber regelmäßig nicht seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Leasingobjekt zuvor dem Leasingnehmer zu denselben Bedingungen zum Erwerb anbietet. Was die Frist in der Schätzpreismitteilung von 14 Tagen zur Drittkäuferbenennung angeht, so ist diese entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu kurz bemessen (vgl. OLG Hamm -18 W 35/02 - Beschl. v. 30. 01. 2003). Selbst wenn man abweichend hiervon eine Frist von 4 Wochen für angemessen erachtete, so hätte sich eine zu kurze Frist nicht auf die Fahrzeugverwertung ausgewirkt. Die Klägerin hat sich unter dem 25. 01. 2001 nochmals an den TÜV gewandt, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. 01. 2001 (AH K 9) dem Gutachten widersprochen hatte, und um eine Stellungnahme gebeten. Dieser hat am 08. 02. 2001 (AH K 10) geantwortet, dass das Gutachten keiner Änderung bedarf. In der Stellungnahme ist auch ausdrücklich davon die Rede, dass es dem von der Beklagten genannten Autohaus T. "freistehe", das Fahrzeug der Marke Alfa Romeo "mit allen Mängeln" zu dem dort ermittelten Preis von 30.300.- DM anzukaufen. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war das genannte Autohaus zum Ansatz des höheren Preises indes nur bei Abschluss eines "Gegengeschäfts" bereit. Wenn die Klägerin dann um den 19. 02. 2001 (Rechnung datiert vom 20. 02. 2001, AH K 13) das Fahrzeug für 24.400.- DM veräußerte, nachdem sie eine Vielzahl von Angeboten eingeholt hatte (vgl. die Liste auf 3 Seiten, AH K 12), ist dies nicht zu beanstanden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Leasinggeber vor der Veräußerung der Leasingsache an einen Erwerber grundsätzlich gehalten ist, die Leasingsache zuvor dem Leasingnehmer nochmals zu dem von dem Erwerber gebotenen Preis anzubieten, wie die Beklagte im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vor dem Senat vom 19. 05. 2004 gemeint hat. Im vorliegenden Fall war die Klägerin hierzu jedenfalls nicht verpflichtet, da der Erwerber der Leasingsache mit 24.400.- DM einen Preis geboten hatte, der über dem Schätzpreis von 20.300.- DM lag, zu dem die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug bereits angeboten hatte, ohne dass die Beklagte von dem Angebot Gebrauch gemacht hatte.

Soweit der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige des TÜV in seinem Gutachten einen Abzug für die örtliche Marktlage vorgenommen hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte verkennt, dass es sich bei dem geleasten Fahrzeug der Marke Alfa Romeo nicht um ein gängiges und überall leicht verkäufliches Fahrzeug handelt. Neben der Sache liegt auch der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe deswegen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie bei der Einholung von Kaufangeboten das "komplette Wertgutachten mitgeschickt" habe (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 08. 043. 2004, Bl. 268 GA), denn dies ist die entscheidende - und redliche ! - Grundlage für die Abgabe von Kaufangeboten. Soweit die Beklagte rügt (Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 237 GA), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine "Paketausschreibung" durchgeführt worden sei, geht auch dies fehl. Die - im übrigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW 1997, 1063, 1064) zulässige - Paketausschreibung führt erfahrungsgemäß nur zu einem Erlös, der unter der Summe der Verkehrswerte aller Einzelstücke liegt. Daher ist die Klägerin ihrer Pflicht zur Erzielung eines bestmöglichen Verwertungserlöses gerade nachgekommen, wenn sie das Fahrzeug als Einzelstück verwertet hat. Nach alledem lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass der Klägerin eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht zur Last fällt, wenn sie mit 24.400.- DM einen Erlös erzielt hat, der über dem gutachterlichen Schätzwert von 20.300.- DM liegt.

5.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Noch mit Schreiben vom 10.09.2001 (Bl. 46 GA) forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 23. 08. 2001 auf, einen Vergleichsbetrag von 7.800.- DM bis 28.09.2001 zu zahlen, nachdem sie zuvor 11.138,63 DM mit Schreiben vom 02.07.2001 (AH K 17) verlangt hatte. Bis zur neuerlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20. 11. 2002 (AH K 15), einen Betrag von 5.000.- Euro zu zahlen, war nur etwas mehr als ein Jahr verstrichen, so dass es hinsichtlich einer Verwirkung bereits an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.

6.

Nach alledem bleibt festzustellen, dass das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) und sich aus dem Berufungsvorbringen auch keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Berufungsstreitwert: 5.394,85 Euro.

Ende der Entscheidung

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