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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 13 U 32/03
Rechtsgebiete: AbzG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AbzG § 8
BGB § 123 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 32/03

Anlage zum Protokoll vom 15. Oktober 2003

Verkündet am 15. Oktober 2003

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und der Richterin am Amtsgericht Rottländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2002 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 136/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Am 28.06.2000 erwarb der Kläger für seine Einzelfirma von dem Autohaus H. einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A. Privat- und Handelsbank AG, finanzierten PKW Saab 9-3S Coupé 2.0t Ecopower (Fahrgestellnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) zum Gesamtpreis von 51.570,00 DM. Am 28.06.2001 vereinbarte der Kläger mit der Fa. H. die Rückgabe dieses Fahrzeugs gegen Ablösung der Finanzierung jenes Fahrzeugs und Kauf eines - wiederum von der Rechtsvorgängerin der Beklagten finanzierten - Neufahrzeugs Saab 9-3SE 5T 2.0 Turbo Limited Edition (Fahrgestellnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx) zum Gesamtpreis von 50.375,00 DM. Nachdem sich die Fa. H. wegen Vermögensverfalls außerstande sah, die Ablösevereinbarung zu erfüllen, und sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch: Beklagte) weigerte, den Kläger aus dem Kreditvertrag über das Neufahrzeug zu entlassen, nahm der Kläger das Altfahrzeug wieder an sich und vereinbarte mit der Beklagten die - im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits erfolgte - Verwertung des Neufahrzeugs.

Mit der Klage hat der Kläger in erster Linie die Feststellung erstrebt, dass der am 19.07.2001 mit der Beklagten geschlossene Kreditvertrag (Finanzierungsnr. xxxxxxxxxxx) über das vorgenannte Neufahrzeug nicht wirksam zustande gekommen sei, hilfsweise, dass dieser Kreditvertrag aufgrund der vom Kläger mit Schreiben vom 05.03.2002 erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen sei. Mit Urteil vom 14.11.2002, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag weiter, nunmehr ergänzt durch den Hilfsantrag festzustellen, dass die Beklagte den Kaufvertrag vom 28.06.2000 über das genannte Altfahrzeug und den hierzu unter dem 28.06.2000 geschlossenen Kreditvertrag zur Finanzierung jenes PKWs abzulösen habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung stand. Der Kreditvertrag vom 19.07.2001 ist entgegen der vom Kläger begehrten Feststellung wirksam zustande gekommen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Kaufvertrag über das Altfahrzeug und den zur Finanzierung jenes Fahrzeugs geschlossenen Kreditvertrag abzulösen. Die zwischen dem Kläger und der Fa. H. getroffene Vereinbarung über die Ablösung des Altkredits begründet nicht die Annahme, der zur Finanzierung des Neukaufs abgeschlossene Kreditvertrag vom 19.07.2001 sei aufgrund der Nichterfüllung der Ablösevereinbarung hinfällig geworden (sei es, dass man die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Ablösevereinbarung als aufschiebende bzw. auflösende Bedingung sowohl des Kauf- als auch des Kreditvertrages ansieht, oder sei es, dass man auf anderweitige Verknüpfungskonstruktionen - wie etwa das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - zurückgreift). Der Beklagten kann die vom Kläger bei der Bestellung des Neufahrzeugs mit der Fa. H. getroffene Ablösevereinbarung weder unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts (gemäß § 242 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt einer Zurechnung nach Pflichtenkreisen (gemäß §§ 123, 278 BGB) entgegen gehalten werden.

1. Da es sich um einen Kredit für eine vom Kläger ausgeübte gewerbliche Tätigkeit handelte, findet das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung. Auf die mit der Berufung vertretene Auffassung, dass insoweit auf die von der Rechtsprechung unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes entwickelten Grundsätze für verbundene Verträge zurückzugreifen sei - dort wurde der geschützte Personenkreis in Analogie zu § 8 AbzG bestimmt, so dass mit Ausnahme von Vollkaufleuten auch Kleinkaufleute, Handwerker, Kleingewerbetreibende und Freiberufler darunter fielen -, braucht nicht eingegangen zu werden (zur Frage eines verbleibenden Anwendungsbereichs jener Rechtsprechungsgrundsätze auf jenen vom Verbraucherkreditgesetz nicht geschützten Personenkreis vgl. MüK/ Habersack, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG, Rz. 79 mit weiteren Schrifttumsnachweisen; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rz. 738, stellen als "bezeichnend" fest, dass seit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes keine Entscheidungen veröffentlicht wurden, die sich mit dieser Fragestellung überhaupt noch befassen). Denn selbst bei Anwendung dieser Grundsätze könnte der Kläger der Beklagten nicht die mit der Verkäuferin getroffene Ablösevereinbarung entgegen halten. Dem Kreditgeber ist auch bei verbundenen Geschäften nur zumutbar, die Risiken zu übernehmen, die sich bei Abschluss des Kreditvertrages aus dem finanzierten Geschäft absehbar ergeben. Der Schutz des Verbrauchers vor den besonderen Gefahren, die sich aus der Aufspaltung des verbundenen Geschäfts in zwei Verträge ergeben, rechtfertigt es folgerichtig nicht, dem Verbraucher auch solche Risiken abzunehmen und auf den Kreditgeber zu überbürden, die aus anderen - wenn auch mit dem Kauf in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehenden - Rechtsgeschäften erwachsen (BGH, NJW 1973, 1275). Es ist dem Käufer/Kreditnehmer somit nicht gestattet, dem Kreditgeber Einwendungen entgegen zu setzen, die nicht entscheidend aus dem Kauf, sondern aus anderen neben dem Kauf einher laufenden Abreden mit dem Verkäufer erwachsen, mögen diese Abreden auch mit dem Kauf wirtschaftlich und rechtlich mehr oder weniger eng verknüpft sein (BGH, a.a.O.; zur Frage, ob und inwieweit dies auch im Anwendungsbereich des VerbrKrG gilt, vgl. MüK/Habersack, BGB, 3. Aufl., Rz. 74 zu § 9 VerbrKrG; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., Rz. 98 zu § 9 VerbrKrG; Fueller, ZBB 2001, 157, 161). Die Ablösevereinbarung hatte die Abwicklung des Kaufvertrages über das Altfahrzeug und dessen Finanzierung zum Gegenstand. Sie begründete damit unabhängig davon, ob und inwieweit es sich rechtlich um ein einheitliches Vertragswerk, um bedingungsmäßig oder als Geschäftsgrundlage miteinander verknüpfte Vereinbarungen handelt, keine dem Risikobereich der Beklagten zurechenbare Einwendung aus dem mit dem Kreditvertrag vom 19.07.2001 finanzierten Neukauf (so auch OLG Koblenz, WM 2003, 1811). Als nachträgliche Vereinbarung begründete sie (selbst im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, § 9 Abs.3 S.2, 2. Alt.) auch keine Einwendung gegen die Beklagte aus dem finanzierten Altkauf (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 318, 320).

2. Die Beklagte muss sich die zwischen dem Kläger und der Fa. H. getroffene Ablösevereinbarung ferner nicht deshalb zurechnen lassen, weil sie sich der Fa. H. als Verhandlungsführerin hinsichtlich des Kreditvertrages vom 19.07.2001 bedient hat. Richtig ist - wie die Berufung unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2001, 358 anführt -, dass ein Vermittler, der mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben wahrnimmt, die typischerweise ihr obliegen, in ihrem Pflichtenkreis tätig wird und zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten ist. Die Ablösevereinbarung hatte die Befreiung des Klägers von seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Altkreditvertrag zum Gegenstand. Mit dieser Vereinbarung hat die Fa. H. somit keine Aufgaben der Kreditgeberin wahrgenommen, sondern dem Kläger gegenüber die Verpflichtung übernommen, ihn von seiner Altdarlehensverpflichtung zu befreien. Die Ablösevereinbarung ist damit fraglos dem Pflichtenkreis des Klägers und nicht demjenigen der Beklagten zuzuordnen. Insoweit ist die Fa. H. auch als Dritter i.S.d. § 123 Abs.2 BGB anzusehen. Der Beklagten wäre die Ablösevereinbarung daher nur zuzurechnen, wenn sie nicht nur diese Vereinbarung gekannt, sondern auch gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass der Kreditvertrag zur Finanzierung des Neufahrzeugs von der Erfüllung dieser Ablösevereinbarung durch die Fa. H. abhängig sein sollte. Für ein solches Wissen oder Wissenmüssen bietet das Vorbringen des Klägers indessen keine konkreten Anhaltspunkte. Die Behauptung des Klägers, Herr H. habe im Beisein des Klägers und dessen Ehefrau "die Kundendaten, die Kaufbedingungen und die Informationen zur Finanzierung telefonisch an den Mitarbeiter der Beklagten weiter" gegeben (Bl. 119 GA), ist unergiebig. Die Beklagte schließt selbst nicht aus (Bl. 144 unten GA), von Herrn H. darüber informiert gewesen zu sein, dass er den alten Kreditvertrag ablösen wolle. Das gab der Beklagten indessen keinen Anlass zu der Annahme, dass nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien der neue Kreditvertrag nur und erst mit der Ablösung des Altvertrages wirksam sein solle. In tatsächlicher Hinsicht erschöpfte sich das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers hierzu in der Rechtsbehauptung (Bl. 57 GA), das Zustandekommen des zweiten Finanzierungsvertrages sei mit Zustimmung der Beklagten "unter der Maßgabe" der Ablösung des ersten Vertrages erfolgt. Herr H. habe erklärt, von der Beklagten dazu bevollmächtigt zu sein, den vorangegangenen Finanzierungsvertrag abzulösen und gleichzeitig einen neuen Finanzierungsvertrag für die Beklagte zu vermitteln, und habe auch mit Mitarbeitern der Beklagten wegen der Ablösesumme telefoniert. Dass der neue Kreditvertrag erst Hand in Hand mit der Ablösung des Altkredits wirksam werden sollte, konnte und musste die Beklagte hieraus nicht entnehmen. Es ging nicht um eine bloße Kreditzusage der Beklagten für den Fall der Ablösung des Altkredits. Ebenso wenig sollte etwa der Neukredit erst nach Ablösung des Altkredits an die Fa. H. ausgezahlt werden. Weder der Kläger noch Herr H. konnten indessen ernsthaft erwarten, dass die Beklagte bereits den Neukredit an die Fa. H. auszahlte, wenn die Wirksamkeit dieses Kreditvertrages von der Ablösung des Altkredits durch die Fa. H. abhängig sein sollte. Wenn das - für die Beklagte erkennbar - gewollt gewesen wäre, hätte vielmehr eine Verrechnung nahegelegen mit der Folge, dass lediglich der Differenzbetrag zwischen dem finanzierten Kaufpreis für das Neufahrzeug und der Ablösesumme des Altkredits an die Fa. H. zur Auszahlung gekommen wäre. Stattdessen ist der Neukredit durch Auszahlung des Kaufpreises für das vom Kläger in Empfang genommene Neufahrzeug valutiert worden, während der Altkredit noch weiter lief, wie dem Kläger bekannt war, da er erklärtermaßen von Herrn H. informiert war (Bl. 16 GA), dass die Ablösung ggf. zwei bis drei Monate dauern könne und der Kläger solange beide Raten (d.h. die Raten für beide Kredite) zu zahlen habe (die Ratenzahlungsverpflichtung für den Neukredit setzte allerdings erst am 01.09.2001 ein). Das Landgericht hat die Rechtsbehauptung des Klägers, die Beklagte sei damit einverstanden gewesen, dass der Kreditvertrag vom 19.07.2001 erst mit Ablösung des Altkredits wirksam werden solle, daher mit Recht als unschlüssig angesehen, ohne Anlass zu haben, dem Kläger hierzu eigens noch einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Da das vom Kläger angenommene Einverständnis der Beklagten erklärtermaßen lediglich auf dem beruhte, was er aus der in seiner Anwesenheit geführten telefonischen Finanzierungsanfrage des Herrn H. bei der Beklagten entnommen hatte, konnte und musste das Gericht davon ausgehen, dass hierzu vollständig vorgetragen war. Es beruht daher auf prozessualer Nachlässigkeit (§ 531 Abs.2 Nr.3 ZPO n.F.), wenn erstmals mit der Berufung die Behauptung aufgestellt wird, bei dieser Finanzierungsanfrage habe Herr H. darauf hingewiesen, "dass der Finanzierungsvertrag nur nach Ablösung der Verträge wegen des zuvor erworbenen PKWs und der dazugehörigen Finanzierung erfolgt" (Bl. 120 GA), und die Beklagte habe die Finanzierung in dieser Form bestätigt. Der Kläger bleibt folglich gemäß § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO n.F. mit dieser zweitinstanzlich nicht mehr berücksichtigungsfähigen Behauptung ausgeschlossen.

III.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Zulassung der Revision ausscheidet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.). Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: bis 13.000 €

(das Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages vom 19.07.2001 beschränkt sich auf die Restschuld, die nach Anrechnung aller Zahlungen, des Verwertungserlöses und der Gebührenrückvergütung verbleibt, von der Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 23.09.2003 auf aktuell 11.435,77 € berechnet; für eine Höherbewertung des Hilfsantrages besteht kein Anhalt).

Ende der Entscheidung

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