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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 13 U 73/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VerbrKrG, HWiG


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 358 Abs. 3 S. 3 n.F.
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 n.F.
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 2
VerbrKrG § 7 Abs. 3 a.F.
VerbrKrG § 9 a.F.
VerbrKrG § 9 Abs. 3 a.F.
HWiG § 1 Abs. 1 a.F.
HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
HWiG § 2 Abs. 1 S. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.01.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 99/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die wesentliche Begründung hat der Senat bereits in seinem der Klägerin Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 15.01.2003 (Bl. 828 ff. GA) dargelegt. Sie wird im Folgenden nochmals wiederholt, allerdings auch ergänzt, soweit die nach dem Beschluss eingereichten Schriftsätze der Parteien und die Erörterung im letzten Senatstermin dazu Veranlassung geben.

Das Landgericht hat die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag der Parteien vom 30.05./19.06.1996 (Bl. 76 GA) geltend gemachten Rückabwicklungs- und Schadensersatzforderungen im Ergebnis zu Recht verneint und der Beklagten auf deren Widerklage konsequenterweise einen darlehensvertraglichen Zahlungsanspruch zuerkannt. Die Berufung veranlasst lediglich folgende Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der - ganz überwiegend zutreffenden - landgerichtlichen Entscheidungsgründe, auf die im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird:

I. Widerruf gemäß dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften

Der Berufung ist darin zuzustimmen, dass das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Widerrufsbelehrung ausgegangen ist. Der streitgegenständliche Kreditvertrag enthält eine auf das Verbraucherkreditgesetz zugeschnittene Belehrung und damit im Hinblick auf § 7 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 VerbrKrG a.F. auch den Hinweis, dass ein Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Kredit nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Kredits zurückgezahlt wird (Bl. 76 GA). Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 12.11.2002 (Az.: XI ZR 3/01, NJW 2003, 424 ff. = WM 2003, 61 ff.), also nach der Verkündung des angefochtenen Urteils, entschieden, dass der vorgenannte Hinweis eine andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG a.F. darstellt, weil er bei dem Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken könne, sein aus § 1 Abs. 1 HWiG a.F. folgendes Widerrufsrecht sei an die fristgemäße Rückzahlung des Kredits als weitere Voraussetzung gebunden. Danach kann die Frist für ein nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestehendes Widerrufsrecht nur durch eine den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechende Belehrung in Gang gesetzt werden. Dem ist im Hinblick auf den Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes zu folgen.

Gleichwohl hat das Landgericht einen wirksamen Widerruf der Klägerin bezüglich des Kreditvertrags im Ergebnis zutreffend verneint. Unabhängig von der Belehrungsproblematik kann nämlich schon nicht von einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ausgegangen werden. In dem soeben zitierten Urteil vom 12.11.2002 (bestätigt durch Urteil vom 21.01.2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483 ff. = ZIP 2003, 432 ff.) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist. Er stützt dies auf die überzeugende Erwägung, dass nichts dafür spricht, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden ist, besser zu stellen als denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint. Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses kannte oder kennen musste. Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, dass die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch eine Bank nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, dass die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler verkauft wird. Allein dieser Umstand lasse nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruhe, und verpflichte die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung. Das gelte besonders, wenn es sich bei der Finanzierung des konkreten Objekts um einen ersten Kontakt der Bank mit dem Vermittler handle und die Bank keine Anhaltspunkte über die Geschäftspraktiken bei der Vermittlung des konkreten Objekts beziehungsweise durch die tätig gewordenen Vermittler habe.

Überträgt man diese überzeugenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so sind keine ausreichenden Gründe dafür gegeben, eine durch den Vermittler P. - jedenfalls nach der Behauptung der Klägerin - auch hinsichtlich der Darlehensvertragserklärung geschaffene Haustürsituation (mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz der Klägerin) der Beklagten zuzurechnen.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass P. Angestellter, Mitarbeiter, Beauftragter oder Vertrauensperson der Beklagten im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 123 Abs. 1 BGB gewesen ist. Die Berufung trägt selbst vor, der Vermittler P. sei in die Vertriebsstruktur der I. - und nicht etwa der Beklagten - eingebunden gewesen (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 730 f. GA). Die erstinstanzliche Beweisaufnahme vom 15.11.2001 (Bl. 613 ff. GA) hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Beziehung zwischen P. und der Beklagten ergeben. Das gilt nicht nur für die Zeugen P. und P., sondern auch für den von der Berufung besonders hervorgehobenen Zeugen S. (ehemaliger Geschäftsführer der I. Gesellschaften). Er hat allenfalls bestätigen können, dass P. für die I. Vertriebsgesellschaft gearbeitet und von dieser eine Provision erhalten hat. Von einer Verbindung P.s zur Beklagten war ihm dagegen nichts bekannt.

Diese fehlende Verbindung kann die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis auf den mit der Berufung erstmals vorgelegten "Rahmenvertrag" zwischen der Beklagten und der I. Verwaltungs GmbH aus Februar 1996 (Bl. 763 f. GA) überspielen. Darin werden überhaupt keine Vertriebsfragen angesprochen. Insbesondere hat die Beklagte mit diesem Vertrag nicht - wie es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im letzten Verhandlungstermin ausgedrückt hat - "den Vertrieb losgeschickt". Worum es bei dem Rahmenvertrag geht, wird vielmehr bereits in dessen erstem Satz deutlich : "Mit diesem Vertrag räumt die Bank der I. bis auf weiteres das Recht ein, Finanzierungsanträge für Bruchteilseigentum über die Unternehmensberatung D. H.A. G. ... einzureichen." Allein mit diesem bloßen Finanzierungsangebot (das entgegen der Behauptung der Klägerin schon ausweislich des von ihr selbst als Anlage K 76, Bl. 980 ff. GA, vorgelegten, die O. A. Bank GmbH betreffenden Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23.01.2003 - 321 O 312/02 - keineswegs zu einer Finanzierung des gesamten Objektes L. Hauptstraße xxx, Hamburg, ausschließlich durch die Beklagte geführt hat) lässt sich der Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 BGB nicht eröffnen.

Ist der Vermittler P. damit als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, muss sich die Beklagte eine von ihm geschaffene Haustürsituation nur zurechnen lassen, wenn sie diese kannte oder kennen musste. Zumindest die letztgenannte fahrlässige Unkenntnis wird von der Klägerin zwar stets pauschal behauptet, jedoch ohne sich mit den bereits dargelegten Anforderungen der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander zu setzen. Es sei nochmals daran erinnert, dass nach den beiden oben zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2002 und 21.01.2003 bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung eine Erkundigungspflicht der Bank bezüglich der dem übermittelten Kreditantrag zugrunde liegenden Umstände nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil sie Kenntnis davon hat, dass die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler verkauft wird. Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.

Die damit erforderlichen besonderen Voraussetzungen für eine Erkundigungspflicht der Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr Hinweis auf den bereits angesprochenen Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der I. Verwaltungs GmbH hilft auch in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die Beklagte hat der I. Verwaltungs GmbH zwar vertraglich das Recht zur Einreichung von Finanzierungsanträgen einzelner Erwerber eingeräumt. Auf welchem Weg die I. Verwaltungs GmbH an die Anträge gelangt, ist jedoch im gesamten Rahmenvertrag noch nicht einmal ansatzweise angesprochen.

Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die I. habe die Finanzierungsanträge zwangsläufig nur durch Schaffung von Haustürsituationen erreichen können, ist nicht schlüssig. So ist nicht ersichtlich, warum das Führen von Vertragsverhandlungen in Büroräumen der I. von vornherein nicht in Betracht gekommen sein soll. Auch die räumliche Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin (29342 Wienhausen) und dem Sitz der I. Verwaltungs GmbH in Hamburg (das klägerseits als Anlage K 72 vorgelegte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16.01.2003 - 2 U 20/2002 - stellt in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Sitz der Bank ab) ist nicht derart groß, dass die Beklagte eine Abgabe der Darlehensvertragserklärung der Klägerin in den Räumlichkeiten der I. für gänzlich ausgeschlossen halten musste. Zudem ist an die Möglichkeit einer vorhergehenden Bestellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. zu denken, die ein Widerrufsrecht selbst bei am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung des Kunden geführten Vertragsverhandlungen ausschließt.

Wie wahrscheinlich diese Möglichkeiten sind, ist nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entscheidend. Der Bundesgerichtshof nimmt eine Erkundigungspflicht der Bank bezüglich der Umstände der Vertragsanbahnung nur an, wenn zu ihrer Kenntnis davon, dass das zu finanzierende Objekt über einen Vermittler verkauft wird, weitere Besonderheiten hinzukommen. Solche hat die Klägerin nicht dargetan. Dies stellt einen Mangel im konkreten Sachvortrag dar und rechtfertigt nicht den Vorwurf einer generellen Aushebelung des Haustürwiderrufsrechts. Für die klägerseits angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht daher keine Veranlassung.

Nach alledem bleibt es dabei, dass der Beklagten noch nicht einmal fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich einer durch den Vermittler P. bezüglich des Kreditvertrags geschaffenen Haustürsituation vorgeworfen werden kann. Eine Zurechnung entsprechend § 123 BGB scheidet damit ebenso aus wie eine Widerrufsmöglichkeit der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F..

Hieraus folgt zugleich, dass die von der Klägerin erstinstanzlich erklärte Anfechtung gemäß § 123 BGB - auf die das Landgericht in seinem Urteil nicht eingegangen ist -ebenfalls keinen Erfolg hat.

2. verbundenes Geschäft gemäß §§ 9 VerbrKrG a.F., 242 BGB

Weiterer zentraler Punkt der Berufungsbegründung ist die Auffassung der Klägerin, Kredit- und (durch eine Treuhänderin abgewickeltes) Anlagegeschäft bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Dies hat das Landgericht insbesondere unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht verneint.

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Darlehensvertrag und das durch ihn finanzierte Grundstückserwerbsgeschäft grundsätzlich schon deswegen nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind (Urteil vom 19.05.2000 - V ZR 322/98, NJW 2000, 3065, 3066; Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99 , NJW 2002, 1881, 1884; Urteile vom 12.11.2002 und 21.01.2003, a.a.O.). Diese überzeugende Erwägung muss auch im vorliegenden Fall gelten. Hier gab es für die Klägerin ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für die ungewöhnliche Annahme, sie erwerbe den Anteil an der Eigentumswohnung von der Beklagten als finanzierender Bank. Das behauptet die Klägerin dementsprechend auch selbst nicht. Statt dessen vertritt sie die rechtlich nicht nachvollziehbare Auffassung, es läge schon gar kein Immobilienerwerb vor. Dass vorliegend kein grundpfandrechtlich abgesicherter Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. gegeben ist, trifft zwar zu. Gleichwohl stellt der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung - und mag er auch nur 1/23 betragen - mit den entsprechenden grundbuchrechtlichen Konsequenzen selbstverständlich immer noch einen Immobilienerwerb und keinen bloßen "Fondsanteilskauf" dar. Die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Beitritts der Klägerin zu einem Immobilienfonds würde im Übrigen - worauf mangels Entscheidungserheblichkeit nur kurz hingewiesen werden soll - unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs im Hinblick auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft das Problem des Kündigungserfordernisses aufwerfen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27.06.2000 - XI ZR 174/99 und XI ZR 210/99, WM 2000, 1685, 1686 und 1687, 1689).

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine die Annahme eines verbundenen Geschäfts rechtfertigende wirtschaftliche Verflechtung von Kredit- und Anlagegeschäft nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und Vertrieb, rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenhang mit diesem in einer Weise und in einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrags gegen Treu und Glauben verstößt. Vorliegend ergibt sich aber weder aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (erneut auch nicht aus der von der Berufung besonders herausgestellten Aussage des Zeugen S.) noch aus dem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der I. Verwaltungs GmbH eine Überschreitung der bloßen Kreditgeberrolle durch die Beklagte, sondern vielmehr deren Bestätigung. Der Rahmenvertrag spricht zwar selbst von "verbundenen Geschäften" (Bl. 763 GA). Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt sich jedoch, dass dies lediglich zur Haftungsregelung im Verhältnis von Beklagter und I. Verwaltungs GmbH für den Fall der von Darlehensnehmern gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. geltend gemachten Einwendungen erfolgt ("Falls und insoweit der Käufer/Kreditnehmer die Rückzahlung des Kredites unter Berufung auf die Grundsätze über den sog. Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigert, ist die I. verpflichtet, der Bank die ausgezahlten und noch zur Rückzahlung ausstehenden Kreditbeträge zu ersetzen. Die I. wird die Bank unverzüglich von Einwendungen des Käufers/Kreditnehmers aus den verbundenen Geschäften unterrichten."). Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz, dass sich die Qualifizierung von Rechtsgeschäften nicht nach deren Bezeichnung, sondern nach deren wirklicher Natur richtet.

Soweit sich die Berufung mit einer neuen Definition des verbundenen Geschäfts gegen die jedenfalls bei Immobilienerwerbsgeschäften restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wendet, folgt der Senat dem nicht. Hierzu besteht schon deswegen kein Anlass, weil der Gesetzgeber die dargelegten höchstrichterlichen Grundsätze (auf die das mit der Berufungsbegründung vorgelegte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.04.2002 - 5 U 49/01 - nicht eingeht; Bl. 745 ff. GA) in den - vorliegend selbstverständlich formal noch nicht anwendbaren - § 358 Abs. 3 S.3 BGB n.F. übernommen hat, in dem es heißt:

"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."

Schließlich spricht gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts noch der unstreitige, bereits vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass sich die Klägerin schon längere Zeit vor ihrer am 30.05.1996 erfolgten Unterzeichnung des Darlehensvertrags, nämlich schon am 26.04.1996 vorvertraglich zu einer Beteiligung an der Bruchteilseigentümergemeinschaft Hamburg, L. Hauptstraße, verpflichtet hatte.

3. culpa in contrahendo i.V. mit § 278 BGB

Das Landgericht hat weiterhin mit zutreffender Begründung eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Weder aus dem bereits mehrfach angesprochenen Rahmenvertrag noch aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergibt sich ein aufklärungsrelevanter Wissensvorsprung der Beklagten über das finanzierte Objekt. Der Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der I. Verwaltungs GmbH vom Februar 1996 spricht Einzelheiten des Bauvorhabens L. Hauptstraße xxx in Hamburg überhaupt nicht an, sondern regelt ausschließlich die grundsätzlichen Bedingungen der Kreditgeberrolle der Beklagten. Der Zeuge S. hat zwar ausgesagt, die I. habe die Kalkulation des Objekts ohne den Bauträgergewinn, aber mit den zu zahlenden Provisionen in einer Bandbreite von 10 - 15 % der Beklagten offen gelegt. Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht eine für die Beklagte erkennbare sittenwidrige Übervorteilung der Klägerin durch die Verkäuferin, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die maßgebliche Grenze für einen aufklärungsrelevanten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank darstellt (zuletzt BGH, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O., m.w.Nachw.). Diese Grenzziehung ist berechtigt, weil es auch beim finanzierten Immobilienerwerb zu den eigenen Aufgaben des Käufers gehört, die Angemessenheit des Kaufpreises und die Werthaltigkeit des Objekts zu prüfen.

Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die klägerseits behaupteten falschen Zusicherungen des Vermittlers P. gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen, weil diese Zusicherungen ausschließlich den Immobilienerwerb, aber nicht den streitgegenständlichen Kreditvertrag der Parteien und damit auch nicht den Pflichtenkreis der Beklagten betrafen (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 27.06.2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 13.02.2003 meint, zumindest die Zusicherung P.s, dass alle Darlehenskosten quasi von selbst bezahlt werden würden, könne sich nur auf das Darlehen beziehen und müsse daher der Beklagten zugerechnet werden, verkennt sie ihren eigenen bisherigen Sachvortrag (an dem sie aber ersichtlich festhalten will). Weder in der Klageschrift noch in der Berufungsbegründung findet sich die Behauptung einer "Darlehensfalschberatung" der vorgenannten Art. Vielmehr soll der Vermittler P. neben der zugesagten Übernahme der Kosten des Bausparvertrags durch ihn als Arbeitgeber versichert haben, dass "alle Darlehenskosten durch Mieteinnahmen und Steuervorteile gedeckt werden würden" ( S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 729 GA). Diese Zusage betrifft aber zweifellos die Wirtschaftlichkeit des zu finanzierenden Objektes und gerade nicht den Darlehensvertrag selbst. Das muss sich die Beklagte nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil es nicht ihren Pflichtenkreis betrifft.

Der Beklagten kann - selbst unter Berücksichtigung des als Anlage B 5 vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 28.12.2001 - 4 U 208/01 - (Bl. 738 ff. GA) - schließlich auch nicht das Unterlassen einer Finanzierungsberatung vorgeworfen werden. Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte bei ihrer Kreditbeantragung darüber informiert, dass sie bei dem Immobiliengeschäft mit der M + V Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft zusammenarbeitet (vgl. ihre Auszahlungsanweisung vom 30.05.1996, Bl. 253 GA). Schon im Hinblick darauf bestand für die Beklagte keine ausreichende Veranlassung, der Klägerin ohne deren Wunsch eine (eigene) Finanzierungsberatung anzubieten. Zudem hat die Klägerin keinen erheblichen Finanzierungsfehler aufgezeigt.

4. Rechtsberatungsgesetz

Die vermeintlich unwirksame Bevollmächtigung der M + V Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft kann schon deswegen dahinstehen, weil die Klägerin den allein streitgegenständlichen Kreditvertrag der Parteien eigenhändig unterschrieben hat (Anlage K 5, Bl. 76 GA).

5. Klageantrag zu 3.

Der mit der Berufung kommentarlos wieder aufgegriffene, erstinstanzlich bereits fallen gelassene Antrag auf Rückübertragung der Rechte aus dem von der Klägerin abgeschlossenen Bausparvertrag bleibt ebenfalls erfolglos. Er ist wegen des schon in der ersten Instanz angesprochenen Einwandes der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) bereits unzulässig, da die bezüglich des Bausparguthabens von der Beklagten vor dem Amtsgericht Celle - 12 C 655/99 - erhobene Freigabeklage aufgrund des vorliegend zunächst mit einem bloßen Klageentwurf durchgeführten reinen Prozesskostenhilfeverfahrens zuerst anhängig gemacht worden ist. Zudem ist der Klageantrag zu 3. aber auch unbegründet, weil der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag der Parteien vom 30.05./19.06.1996 aus den bereits dargelegten Gründen keine Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.

6. prozessuale Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10., 711, 713 ZPO.

Die Revision war entgegen der Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. ersichtlich nicht erfüllt sind. Dieses Urteil beruht auf den Umständen des Einzelfalles und legt dabei die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil:

- Berufungsantrag zu 1.: 2.499,19 EUR (entspricht 4.888,00 DM)

- Berufungsantrag zu 3.: 4.789,30 EUR (entspricht 9.367,05 DM)

- Widerklage: 8.216,77 EUR (entspricht 16.070,60 DM)

insgesamt: 15.505,26 EUR (entspricht 30.325,65 DM)

(Der Berufungsantrag zu 2. bleibt neben der Widerklage gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 GKG unberücksichtigt.)

Ende der Entscheidung

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