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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 13 U 8/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND SCHLUSSURTEIL

13 U 8/04

Anlage zum Protokoll vom 21. Juli 2004

Verkündet am 21. Juli 2004

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Landgericht Dr. Mertens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Dezember 2003 - 10 O 232/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.363,98 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute als Mitdarlehensnehmer aus einem Kreditvertrag vom 11.01.1996 (über einen Nennbetrag von 55.923,24 DM) nach Kündigung dieses Kredites auf einen Restsaldo (per 11.10.1999) in Höhe von 15.353,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.1999 in Anspruch. Während der Beklagte zu 1. der Klage nicht entgegen getreten ist, wendet die Beklagte zu 2. die Sittenwidrigkeit ihrer Mitverpflichtung wegen krasser finanzieller Überforderung ein. Mit Urteil vom 23.12.2003, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen Beurteilung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen und bei der Verurteilung des Beklagten zu 1. den Zinsanspruch der Klägerin auf 4% seit dem 30.04.2000 gekürzt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch gegen die Beklagte zu 2. in vollem Umfang und gegen den - auch im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen - Beklagten zu 1. hinsichtlich des abgewiesenen Teils des Zinsanspruchs weiter. Sie macht geltend, die Beklagte zu 2. sei echte Mitdarlehensnehmerin nicht nur des streitgegenständlichen, sondern auch der vorausgegangenen Kredite vom 04.10.1995, 10.04.1995 und 04.09.1992 gewesen. Auch die Mittel der diesen gemeinsamen Umschuldungsdarlehen vorausgegangenen, noch allein vom Beklagten zu 1. aufgenommenen Kredite vom 27.01.1992 und 30.05.1990 seien bereits für die gemeinsame Lebensführung der seit Juni 1991 verheirateten und bereits zuvor zusammen lebenden Beklagten bestimmt gewesen und verwendet worden. Hinsichtlich der Verzugszinsen habe das Landgericht verkannt, dass gemäß § 284 Abs.2 S.2 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) eine verzugsbegründende Mahnung entbehrlich gewesen sei und sich die Zinshöhe nach § 11 Abs.1 VerbrKrG richte.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten - den Beklagten zu 1. im Wege des Versäumnisurteils - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 15.363,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.

Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin führt zur antragsgemäßen Abänderung des angefochtenen Urteils.

1. Die Zivilkammer verkennt die für die Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftung eines finanziell krass überforderten Ehepartners maßgeblichen Auslegungsgrundsätze: Richtig ist zwar, dass die Bank es nicht in der Hand hat, den bloß Mithaftenden durch willkürliche Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer", "2. Kreditnehmer", "Mitantragsteller" u.ä. im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten und gleichverpflichteten Kreditnehmer zu machen, um so der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs.1 BGB zu entgehen. Das bedeutet indessen keine Abweichung von den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, zu denen die Berücksichtigung des Wortlauts - als Ausgangspunkt jeder Auslegung - und der Interessenlage der Vertragspartner gehört (in diesem Sinne klarstellend jüngst: BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03 -, WM 2004, 1083 = ZIP 2004, 1039). Ob ein einkommens- und vermögensloser Ehepartner ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Verwendung der Kreditvaluta mitentscheiden darf, richtet sich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der Mitdarlehensnehmer (BGH, WM 2002, 1649 = NJW 2002, 2705). Allein der Umstand, dass mit einem (neuen) Kredit überwiegend ein nur von dem Ehepartner aufgenommener Altkredit abgelöst wurde, besagt nicht, dass der in den neuen Kredit einbezogene andere Ehepartner nicht ein ebensolches Interesse an der mit einer (erneuten) Krediterhöhung verbundenen Umschuldung (unter Ablösung des Altkredits) hatte, weil bereits der Altkredit für gemeinsame Zwecke der Ehepartner wie die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes oder andere gemeinsamen Zwecken dienende Anschaffungen bestimmt war und verwendet worden ist (z.B. BGH, WM 1998, 2366 = NJW 1999, 135). Bei Konsumentenkrediten zur Anschaffung von Gegenständen der gemeinsamen Lebensführung (wie z.B. eines zur Bewältigung und Gestaltung des gemeinsamen täglichen Lebens eingesetzten Pkws, unabhängig davon, welcher Ehepartner Käufer, Halter und Fahrer sein soll, vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2003 - 13 W 52/03 -; Urt. des BGH vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03 -, a.a.O.) kann die Bank in der Regel davon ausgehen, dass der Kredit den gemeinsamen Interessen beider Ehegatten dient. Gleiches gilt bei Krediten zur Finanzierung eines zu aufwendigen Lebensstils. Selbst wenn die durch die Mitverpflichtung krass überforderte Ehefrau aus dem neuen Kredit keine unmittelbaren geldwerten Vorteile erlangt hat, kann der Bank kein bewusster und leichtfertiger Verstoß gegen die guten Sitten angelastet werden, sofern sie nach den ihr bekannten Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass jedenfalls der alte Kredit, für den die Ehefrau noch keine Mitverpflichtung übernommen hatte, auch jener unmittelbar zugute gekommen ist und nunmehr - sei es auch nur wegen Überschreitung des angemessenen Lebensstandards - eine Umschuldung unter Erhöhung des Kreditvolumens notwendig wurde (BGH, WM 1998, 2366 = NJW 1999, 135). Erst wenn für die Bank erkennbar ist, dass einer der Ehepartner lediglich zur Absicherung des für den anderen bestimmten Kredits die Mitverpflichtung übernimmt (wie etwa bei Geschäftskrediten für den Betrieb des Ehemannes, in dem die Ehefrau jedenfalls nicht mitunternehmerisch tätig ist), muss sie sich eine objektiv vorliegende krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden als bekannt entgegen halten lassen, sofern sie von der banküblichen Überprüfung einer solchen Sicherheit abgesehen hat.

2. Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien ist die Beklagte zu 2. nicht lediglich als Mithaftende, sondern als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Den Kreditvertrag vom 04.09.1992 und die nachfolgenden, jeweils den vorherigen Kredit unter Erhöhung der Kreditsumme ablösenden Verträge vom 10.04.1995, 04.10.1995 und 11.01.1996 hat die Beklagte zu 2. als "2. Kreditnehmer (Ehepartner)" mitunterzeichnet. Die Einzugsermächtigung vom Girokonto des Ehemannes haben die Beklagten gemeinsam erteilt, hierbei jenes Konto als "unser" Konto bezeichnend. Unstreitig handelte es sich hierbei um das "Familienkonto", von dem die laufenden Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung beglichen wurden, wie auch die von der Klägerin für die Zeit ab Januar 1992 vorgelegten Kontoverdichtungen zeigen. Die Beklagte zu 2. hatte eine eigene EC-Karte für dieses Konto, auf dem auch die Unterhaltszahlungen für ihr Kind aus 1. Ehe eingingen. Zu den jeweiligen Umschuldungskrediten kam es, nachdem dieses Girokonto immer wieder in erheblichem Umfang überzogen und/oder ein größerer Barbedarf entstanden war (so wurden aus den Krediten vom 04.09.1992, 10.04.1995 und 11.01.1996 jeweils erhebliche Teilbeträge zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto verwendet; aus dem Kredit vom 10.04.1995 wurden ferner 14.000,00 DM und aus dem Kredit vom 04.10.1995 2.000,00 DM bar ausgezahlt, jeweils an den Beklagten zu 1.). Soweit die Barmittel aus dem Kredit vom 10.04.1995 zum Kauf eines Wohnwagens durch den Beklagten zu 1. dienten, steht dies ebenfalls einem eigenen Interesse der Beklagten zu 2. an der Kreditierung dieser Anschaffung zur Gestaltung des Familienlebens nicht entgegen. Auch bei der Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne dass das Interesse auch des anderen Ehepartners an dieser Anschaffung und ihrer Kreditierung zweifelhaft sein kann (BGH, WM 2004, 1083 = ZIP 2004, 1039). Die Beklagte zu 2. räumt denn auch selbst ein, dass diese Anschaffung "theoretisch" ihr und den Kindern hätte zugute kommen können (Bl.37 GA). Dass die Anschaffung des Wohnwagens dadurch motiviert gewesen sein soll, dass der Beklagte zu 1. unter schweren Depressionen gelitten habe und im Wohnwagen "seine Ruhe haben" wollte (so die Berufungserwiderung, Seite 5 = Bl. 205 GA), ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der entsprechenden Kreditgewährung ebenso unerheblich wie der Umstand, dass sich die Anschaffung als ein "Fehlgeschäft" erwiesen haben mag, weil ein vom Beklagten zu 1. gegen den Verkäufer erstrittenes Urteil wegen dessen Insolvenz "nichts nutzte" (Bl. 37 GA). Im Übrigen behauptet die Beklagte zu 2. selbst nicht, dass die Klägerin von ihr oder ihrem Ehemann über die Verwendung des nicht für die Ablösung des jeweiligen Vorkredits und Glattstellung des Girokontos bestimmten Teils der Umschuldungskredite informiert worden sei. Ohne konkreten Anlass ist die Bank bei Umschuldungskrediten der vorliegenden Art auch nicht verpflichtet, sich nach dem Verwendungszweck der Krediterhöhung zu erkundigen. Es genügt daher nicht, dass die Beklagte zu 2. behauptet, der ständig steigende Kreditbedarf sei durch Kontoüberziehungen infolge "schlechter Wirtschaftsführung" des Beklagten zu 1. (Bl. 16 GA) oder Ausgaben, die der Beklagte zu 1. "für sich allein zusätzlich" getätigt habe, veranlasst worden und/oder für "Luxusausgaben, bei denen er ersichtlich über seine Verhältnisse lebte", verwendet worden (Bl. 46 GA).

3. Der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, für die Beklagte zu 2. unter sittlich anstößiger Ausnutzung emotionaler Verbundenheit eine finanziell aussichtslose Situation geschaffen zu haben, könnte daher allenfalls an den Kreditvertrag vom 04.09.1992 anknüpfen, in den die Beklagte zu 2. erstmals als 2. Kreditnehmerin einbezogen wurde und dessen Valuta zu einem Teilbetrag von 25.616,43 DM zur Ablösung des zuvor allein auf den Namen des Beklagten zu 1. aufgenommenen Kredits vom 27.01.1992 und zu einem weiteren Teilbetrag von 7.950,00 DM zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto des Beklagten zu 1. verwendet wurde. Auch insoweit verkennt die Zivilkammer indessen zum einen die Darlegungslast für die Sittenwidrigkeit dieses früheren Kredits und zum anderen deren rechtliche Auswirkungen auf die nachfolgenden Verträge. Im Rechtsstreit der Bank auf Rückzahlung des neuen (letzten) Darlehens obliegt es dem Kreditnehmer, die Sittenwidrigkeit der vorausgegangenen Kreditverträge darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH, WM 2002, 955 = BKR 2002, 392, m.w.Nachw.). Die Sittenwidrigkeit des früheren Vertrages führt auch nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der nachfolgenden Umschuldungskredite gemäß § 138 Abs.1 BGB; der Bank sollen dann allerdings gemäß § 242 BGB aus den neuen Verträgen nur die Ansprüche zustehen, die ihr bei Kenntnis und Berücksichtigung der Nichtigkeit des früheren Vertrages billigerweise auch eingeräumt worden wären (so BGH am zuvor genannten Ort). Für eine Sittenwidrigkeit der erstmaligen Einbeziehung der Beklagten zu 2. in das Kreditverhältnis bietet deren Rechtsverteidigung jedoch ebenfalls keine tragfähige Grundlage. Die Beklagten hatten sich erklärtermaßen Anfang 1990 kennen gelernt und lebten vor ihrer Heirat im Juni 1991 bereits seit August/September 1990 zusammen. Die Klägerin konnte daher bei der Einbeziehung der Beklagten zu 2. in den Kreditvertrag vom 04.09.1992 mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass bereits die Mittel der noch allein vom Beklagten zu 1. aufgenommenen Vorkredite vom 27.01.1992 und 30.05.1990 im Wesentlichen der gemeinsamen Lebensführung der Parteien gedient hatten und damit gleichermaßen auch der Beklagten zu 2. zugute gekommen waren. Dafür und für die Mitverfügungsberechtigung der Beklagten zu 2. über die Valuta des Umschuldungskredits vom 04.09.1992 spricht denn auch, dass beide Beklagten gemeinsam den Auftrag zur Ablösung des Vorkredits unterzeichnet haben (Bl. 32 GA). Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin seinerzeit Anlass zu der Annahme hatte, der Alt- und/oder Neukredit sei ausschließlich für Zwecke des Beklagten zu 1. bestimmt (gewesen).

4. Bei der hiernach berechtigten Qualifizierung der Beklagten zu 2. als Mitdarlehensnehmerin kommt eine Nichtigkeit der von ihr mitunterzeichneten Kreditverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten von vornherein nicht in Betracht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit bleibt es grundsätzlich jedem voll Geschäftsfähigen unbenommen, sich in eigener Verantwortung zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell völlig überfordern (BGH, WM 2004, 1083 = ZIP 2004, 1039). Der Kreditgeber handelt daher mit der Darlehensgewährung grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn er die finanzielle Überforderung des Kreditnehmers kennt (Schimansky, WM 2002, 2437). Die Bank prüft im Übrigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers nur im eigenen Interesse; eine insoweit etwa vernachlässigte oder unsorgfältige Prüfung begründet daher auch keine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer (Senat, OLGR 1999, 330 = WM 1999, 1817 = ZIP 1999, 1794, m.w.Nachw.).

5. Die Berufungserwiderung beanstandet schließlich ohne Erfolg die Art der Kettenkreditverträge, durch die anstelle von bloßen Krediterweiterungen jeweils kostenträchtige Umschuldungen vorgenommen wurden. Damit lässt sich indessen weder eine Nichtigkeit der Darlehensverträge noch eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. der positiven Forderungsverletzung alten Rechts begründen (Senatsbeschluss vom 25.05.2004 - 13 W 25/04 -). Werden bestehende Kredite - wie hier - intern durch Aufstockung umgeschuldet, führt dies nicht zu weitergehenden Aufklärungspflichten der Bank als beim Erstabschluss eines Kreditvertrags (Siol in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Auflage 2001, § 44 Rz. 47). Grundsätzlich schuldet die Bank ihrem Kunden weder bei Abschluss noch aufgrund eines Darlehensvertrages eine Beratung; dazu, dass sich eine solche sekundäre Schutz- und Beratungspflicht auch nicht mit der Rechtsfigur eines aus langjähriger Geschäftsverbindung abzuleitenden allgemeinen Bankvertrages begründen lässt, sei ergänzend auf das Urteil des BGH vom 24.09.2002 - XI ZR 345/01 - (WM 2002, 2281 = NJW 2002, 3695) verwiesen. So ist die Bank - jedenfalls bei den hier gegebenen üblichen Ratenkrediten mit Restschuldversicherung (zu Ausnahmen s. etwa BGH, Urt. v. 04.12.1990 - XI ZR 340/89 -, NJW 1991, 832, 834 und Urt. v. 09.03.1989 - III ZR 269/87 -, NJW 1989, 1667, 1668) - nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Bewerbers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Diese Entscheidung betrifft den Bereich der wirtschaftlichen Dispositionen, für die im Verhältnis zum Kreditinstitut der Bewerber das alleinige Risiko trägt. Hierbei muss er sich darauf einstellen, dass die Bank bei der Kreditvergabe zulässigerweise eigennützig handelt. Die Bank ist nicht gehalten, ihm ungefragt den günstigsten Kredit anzubieten (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - III ZR 269/87 -, NJW 1989, 1667, 1668 f., vgl. auch Urt. v. 04.12.1990 - XI ZR 340/89 -, NJW 1991, 832, 834; Urt. v. 07.04.1992 - XI ZR 200/91 -, NJW 1992, 1820). Sie muss lediglich die Kreditkonditionen so darstellen, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, selbst Marktvergleiche anzustellen und Konkurrenzangebote zu prüfen (Siol, a.a.O., § 44 Rz. 12 f.). Dafür, dass die Klägerin vorliegend die Kreditkonditionen nicht oder unzureichend dargestellt hätte, ist weder etwas vorgetragen noch aus den vorgelegten Kreditverträgen ersichtlich.

6. Das angefochtene Urteil ist ferner insoweit korrekturbedürftig, als es - bei der Verurteilung des Beklagten zu 1. durch Teilversäumnisurteil - den Verzugszinsanspruch der Klägerin auf 4% p.a. beschränkt. Gemäß § 11 Abs.1 VerbrKrG ist der geschuldete Betrag - dazu gehört auch der Kreditkündigungssaldo - mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagten sind auch mit dem Kündigungssaldo ohne Mahnung in Verzug gekommen. Dies folgt aus § 284 Abs.2 S.2 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Danach kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, "wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen lässt". Da diese Vorschrift - anders als § 286 Abs.2 Nr.2 BGB n.F. - keine vertraglich festgelegte Frist erfordert, nach deren Ablauf die "Zeit für die Leistung" gekommen sein soll, gilt sie auch dann, wenn - wie hier - die Leistung sofort nach der Kündigung erfolgen soll und der geschuldete Betrag mit der Kündigung zur sofortigen Zahlung fällig gestellt wird (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rz.38; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2001, § 284 Rz. 69; MüK-Thode, BGB, 4. Aufl. 2001, § 284 Rz. 50 m.w.Nachw.).

III.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass - entgegen der Anregung im Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom 05.07.2004, der auch ansonsten keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen gibt - kein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO zu einer Revisionszulassung besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 100 Abs.4, 708 Nr. 4, Nr.10, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung: 15.363,98 €.

Ende der Entscheidung

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