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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 13 U 97/05
Rechtsgebiete: KO
Vorschriften:
KO § 137 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das am 26. April 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln -3 O 696/03 - wird zurückgewiesen. Mit Rücksicht auf die teilweise Rücknahme der Widerklage durch die Beklagte wird das angefochtene Urteil zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 142.986,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. 03. 2004 zu zahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - war unter anderem Konkursverwalter in dem Nachlasskonkursverfahren T. B. und Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren J. I., N. X., Y. Bauunternehmung GmbH, U. Vermögensverwaltungs GmbH und Q. Bauunternehmung GmbH, außerdem Treuhänder in dem Insolvenzverfahren W. K., Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren D. Handelsbüro für Maschinen und Ausrüstung GmbH und KS Bauträger GmbH & Co. KG und Konkursverwalter in dem Konkursverfahren H. Maschinen- und Konstruktionsgesellschaft mbH (im Folgenden Verfahren B., I., X., Y., U., Q., K., D., KS Bauträger und H. genannt). Die Beklagte hatte für den Kläger zu ihren Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten verschiedene Konten eingerichtet, die dieser für seine Verwaltertätigkeit in den einzelnen Verfahren nutzte. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 13. 02. 2003 wurde der Kläger in dem Verfahren B. aus seinem Amt entlassen und an seiner Stelle ein neuer Konkursverwalter bestellt. Im Laufe des Jahres 2003 wurde der Kläger auch in allen weiteren vorgenannten Verfahren aus seinem Amt entlassen; an seiner Stelle wurden neue Verwalter bzw. Treuhänder bestellt.
In der Folgezeit überwies die Beklagte an die neuen Verwalter - auf deren Verlangen - die Guthaben der für den Kläger eingerichteten Konten nach Abzug von Gebühren und löste die Konten dann auf. Neben dem Konto Nr. 163 594 für das Verfahren B., von dem die Beklagte 5.317,06 € an den neuen Verwalter mit Wertstellung zum 18. 07. 2003 überwies, handelte es sich hinsichtlich der aufgeführten Verfahren um die mit Wertstellung zwischen dem 12. 09. 2003 und dem 03. 02. 2004 überwiesenen Beträge, die in dem landgerichtlichen Urteil auf Seite 3 im Einzelnen aufgeführt sind. Der Kläger widersprach gegenüber der Beklagten unter dem 23. 07. 2003 der Überweisung von dem Konto Nr. 163 594 und im Februar 2004 auch den anderen Überweisungen. Die vom Kläger in den Verfahren beantragte Festsetzung näher berechneter Treuhänder-, Gutachter-, Sequester- und Verwaltervergütungen in einer die Widerklageforderung weit übersteigenden Höhe erfolgte bisher nur in einzelnen Verfahren.
Am 30. 03. 2004 wurden zwei Darlehen über insgesamt 153.387,57 € (=300.000,- DM), die dem Kläger von der Beklagten im Jahre 1998 gewährt worden waren, zur Rückzahlung fällig. Unter demselben Datum erklärte der Kläger gegenüber der Darlehensforderung die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung der Kontoguthaben zu den Konten in den Verfahren I., X., Y., U. und Q., die er gegenüber der Beklagten zu haben meint.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Wiedereinrichtung des Kontos Nr. 163 594 oder eines neuen Anderkontos mit gleichem Guthaben. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte nach ihren Bedingungen für Anderkonten nicht berechtigt gewesen sei, ohne seine ausdrückliche Weisung Verfügungen über das Konto zu Gunsten des neuen Konkursverwalters vorzunehmen, woraus sich Schadensersatzansprüche für ihn ergäben. Denn ihm habe wegen seiner Verwaltervergütung gegenüber dem neuen Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kontoguthaben zugestanden, das die Beklagte durch ihr pflichtwidriges Verhalten vereitelt habe. Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 76.535,97 €, mit denen er gegenüber der widerklagend geltend gemachten Darlehensforderung der Beklagten habe aufrechnen können, ergäben sich in entsprechender Weise daraus, dass die Beklagte die Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche in den Verfahren I., X., Y., U. und Q. zumindest bis zur Höhe der jeweiligen Kontoguthaben vereitelt habe. Hilfsweise hat der Kläger gegenüber der Widerklageforderung die Aufrechnung mit entsprechend begründeten Schadensersatzforderungen aus pflichtwidriger Verfügung der Beklagten über die Konten in den Verfahren K., D., KS Bauträger und H. im Gesamtbetrag von 28.234,26 € erklärt.
Mit Urteil vom 26. 04. 2005, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge und der rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage mit dem zuletzt gestellten Antrag in Höhe von 145.843,38 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den in Rede stehenden Konten handele es sich um keine echten Anderkonten, sondern um für die Konkursmasse eingerichtete Sonderkonten, so dass die Verfügungsbefugnis über die Konten auf die neuen Verwalter übergegangen sei und die Beklagte rechtmäßig handelte, als sie die Guthaben an die neuen Verwalter auf deren Verlangen überwies.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Einrichtung eines neuen Anderkontos auf seinen Namen und Einzahlung eines Betrages in Höhe von 5.322,71 € nebst Zinsen weiter. Ferner begehrt der Kläger, der zunächst die Abweisung der Widerklage in Höhe von 102.249,61 € verfolgt hat, deren Abweisung in Höhe von 98.122,06 €, nachdem die Beklagte die Widerklage in Höhe von 2.856,55 € wegen einer nunmehr unstreitigen aufrechenbaren Forderung des Klägers aus Steuererstattungen in dieser Höhe zurückgenommen hat. Der Kläger meint, als Rechtsanwalt gehöre er zu der Berufsgruppe, die echte Anderkonten einrichten könne. So sei dies auch hier geschehen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Parteien die Konten stillschweigend und übereinstimmend als Sonderkonten für die jeweilige Masse eingerichtet hätten. Gegen die Annahme des Landgerichts spreche auch das Verhalten des Klägers, der den Überweisungen durch die Beklagte an die neuen Verwalter widersprochen habe. Was unter konkurs- oder insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise als "nicht erwünscht" erscheine, habe mit dem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen ihm als Kunde und der Beklagten als Bank nichts zu tun. Dass auf den Kontoauszügen aller Konten die Bezeichnung des Berechtigten angegeben sei, sei allein Folge der Vorschriften der Geldwäschegesetze, die die Pflicht normierten, anzugeben, für wen bzw. für wessen Rechnung ein Konto geführt werde. Die vom Landgericht herangezogene Nr. 13 der Bedingungen der Beklagten für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten sei speziell auf den Fall des Todes oder des Verlustes der Zulassung des Rechtsanwaltes beschränkt und lasse sich nicht auf den Fall übertragen, dass ein Rechtsanwalt als Konkurs- oder Insolvenzverwalter abberufen und ein neuer Verwalter an seiner Stelle berufen wird. Seine Vergütungsansprüche seien bereits mit seiner Tätigkeit entstanden und fällig geworden, so dass er mit den fälligen Vergütungsansprüchen gegen die Masse auch ein Zurückbehaltungsrecht erworben habe, das die Beklagte mit ihren eigenmächtigen Überweisungen vereitelt habe. Im Übrigen sei seine Entlassung als Konkursverwalter in dem Nachlaßkonkursverfahren B. am 13. 02. 2003 nicht ordnungsgemäß erfolgt. Gegenüber der Widerklageforderung könne er mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, da die Beklagte ihre Pflichten verletzt habe, als sie ohne seine Zustimmung die Guthaben auf die von den neuen Verwaltern angegebenen Konten überwiesen habe. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten entfalle ferner in Höhe eines Betrages von 8.305,38 €, den die Beklagte mit Schreiben vom 21. 03. 2005 in Ansehung seiner Vergütungsansprüche aus drei weiteren Insolvenzverfahren selbst zur Aufrechnung gestellt habe. Im Übrigen sei der vorliegende Rechtsstreit in Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, bis über seine Vergütungsansprüche in den Verfahren I. und H. entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
die Beklagte zu verurteilen, ein neues Anderkonto auf den Namen des Klägers einzurichten und hierauf einen Betrag in Höhe von 5.322,71 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. 07. 2003 einzuzahlen und dem Kläger an dem Anderkonto die alleinige Verfügungsbefugnis einzuräumen, und die Widerklage in Höhe von 98.122,06 € abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen. Es fehle an einer Pflichtverletzung der Beklagten, denn die Verfügungsbefugnis über die Konten habe dem Kläger nach seiner Entlassung aus dem Amt des Verwalters nicht mehr zugestanden, wie das Landgericht zutreffend entschieden habe. Ferner sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, da ihm etwaige Vergütungsansprüche nach wie vor gegen die jeweilige Insolvenzmasse zustünden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Vom Landgericht bereits gefertigte Ablichtungen der Akten des Nachlasskonkursverfahrens T. B. -10 N 83/98 Amtsgericht Mayen - (nachfolgend Akten NA) lagen zu Informationszwecken vor.
II.
Die Berufung zur Klage ist nicht begründet. Auch die Angriffe des Klägers gegen die Widerklage haben in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Beklagte die Widerklage in Höhe von 2.856,55 € wegen der nunmehr unstreitig aufrechenbaren Forderung des Klägers aus Steuererstattungen gemäß dem Schreiben des Finanzamts L.-P. vom 30. 03. 2005 (Bl. 310 bis 312 GA) in der Sitzung des Senats vom 03. 05. 2006 entsprechend ihrer vorherigen Ankündigung zurückgenommen hat, hat der Senat den Urteilstenor unter Berücksichtigung der teilweisen Rücknahme der Widerklage lediglich zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.
1. Zur Klage:
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gutschrift von 5.322,71 € auf einem für den Kläger neu einzurichtenden Anderkonto zusteht, weil die Beklagte, als sie am 18. 07. 2003 der mit Schreiben des neuen Konkursverwalters vom 20. 05. 2003 geäußerten Bitte um Kontoauflösung und Überweisung des Guthabens (Bl. 145 NA) nachkam, nicht gegen ihre aus dem Girovertrag mit dem Kläger folgende Pflicht verstieß, das eingerichtete Konto für dessen Inhaber zu führen und Überweisungen zu Lasten des Kontos - nur - aufgrund abgeschlossener Überweisungsverträge (§ 676 a BGB) abzuwickeln. Denn bei dem für den Kläger im Jahre 1998 eingerichteten Konto handelte es sich um kein echtes Anderkonto, sondern um ein für die Konkursmasse eingerichtetes Sonderkonto, so dass die Verfügungsbefugnis über das Konto auf den neuen Konkursverwalter übergegangen war. Jedenfalls handelte die Beklagte in subjektiver Hinsicht nicht schuldhaft, als sie der Bitte des neuen Konkursverwalters um Kontoauflösung und Überweisung des Guthabens nachkam.
a)
Insolvenzverwalter, auch Konkurs- und Vergleichsverwalter alten Rechts, sind - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - gesetzliche (Ermächtigungs-)Treuhänder, denen das ihnen anvertraute Vermögen nicht zu vollem Recht, sondern nur zur gesetzlichen Verwaltung überlassen ist. Ihnen anvertraute Gelder eignen sich deshalb ihrer Natur nach nicht zur Anlage auf einem Anderkonto. Auch wenn ein Angehöriger der zur Eröffnung von Anderkonten berechtigten Berufsgruppen - wie hier ein Rechtsanwalt - als Konkurs-/Insolvenzverwalter eingesetzt ist, besteht für die Errichtung eines solchen Kontos kein Bedürfnis. Vielmehr ist in diesen Fällen die Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Verwalters als Partei kraft Amtes mit zusätzlicher Bezeichnung als Sonderkonto für die Masse üblich und angebracht. Dies entspricht der bereits vom Landgericht zitierten herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH WM 1988, 1222, 1223; BGH WM 1995, 352; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 137 Rn. 1a; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 6. Aufl., Rn. 2.151; Gößmann, in: BuB 2/271 f.). Dass "es zwar unerwünscht, jedoch vertretbar erscheint" (so Kuhn-Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 137 Rn. 1c), wenn ein Rechtsanwalt-Konkursverwalter Konkursgelder auf Anderkonto nimmt, und in der Praxis die Führung von Verwalterkonten als "Anderkonten" verbreitet sein mag (vgl. Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 6. Aufl., Rn. 2.151a), ist für die Auslegung von untergeordneter Bedeutung. Hier spricht bereits der Umstand, dass der Kläger bei der Beklagten eine Vielzahl von Einzelkonten jeweils "wg" ("wegen") bestimmter Konkurs-/Insolvenzverfahren unterhielt, für die Annahme, dass es sich bei dem Konto Nr. 163594 "wg. Nachlasskonkurs W. B. RA N. J." (Bl. 7 GA), wie auch bei den anderen in Rede stehenden Konten, bei denen es jeweils heißt "wg. Insolv." oder "Insolv.", um zwar auf seinen Namen, aber für die Masse eingerichtete Sonderkonten handelte. Erkennbar ist der Kläger hinsichtlich der in Rede stehenden Konten in erster Linie als Insolvenz-/Konkursverwalter tätig geworden und wollte dies ersichtlich auch. Der Umstand, dass der Kläger überdies noch Rechtsanwalt ist, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. So hat der Kläger mit Schreiben vom 05. 06. 1999 (Bl. 333 GA) unter Bezugnahme auf seine Bestellung zum Konkursverwalter in der Nachlasskonkurssache B. die Einrichtung des "Konkurs-Anderkontos" Nr. 163 594 mit der Bezeichnung "Nachlaß des am 21. 03. 1998 verstorbenen, zuletzt in N. wohnhaft gewesenen W. S. D. B." beantragt und von der Beklagten hierüber eine Bestätigung zur Vorlage beim Konkursgericht erbeten und erhalten. Die Bezeichnung als "Konkurs-Anderkonto" in Verbindung mit einem auf die Konkursmasse hinweisenden Zusatz spricht in typischer Weise für ein Sonderkonto, wie es gleichermaßen auch für solche Konkurs-/Insolvenzverwalter eingerichtet zu werden pflegt, die nicht zu dem Personenkreis zugelassener Anderkontoinhaber gehören. Die Anderkontoberechtigung des Klägers als Rechtsanwalt ist insoweit unerheblich. Es kommt hier allein auf seine Eigenschaft als Konkursverwalter an. Insoweit ist ihm das anvertraute Vermögen nicht zu vollem Recht, sondern nur zur gesetzlichen Verwaltung (Amtstreuhänder) überlassen(vgl. BGH WM 1988, 1222, 1223; Gößmann, in BuB Rn. 2/272); bei dieser Tätigkeit unterliegt er auch keiner standesrechtlichen Aufsicht. Wollte man den Kläger nicht als Ermächtigungstreuhänder, sondern - wie beim echten Anderkonto - als Vollrechtstreuhänder ansehen, hätte dies in der Tat zur Folge, dass der neue Verwalter auf die Zustimmung des Klägers zur Übertragung des Guthabens angewiesen wäre. Obermüller (Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 6. Aufl., Rn. 2.151) verweist mit Recht auf die zu erwartenden Schwierigkeiten einer solchen Handhabung, die im vorliegenden Fall besonders deutlich hervortreten.
b)
Gegen die Einordnung der Einzelkonten als Sonderkonten in Bezug auf die Konkursmasse spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass er der Verfügung der Beklagten zu Lasten dieser Konten am 23. 07. 2003 und im Februar 2004 -insoweit in Ansehung der Überweisungen vom 12. , 16. und 19. 09. 2003 im Übrigen sehr spät - widersprochen hat. Der Kläger kann den einmal (stillschweigend) vereinbarten Vertragszweck der Konten nicht nachträglich rückgängig machen. Als Indiz für den Parteiwillen bei Einrichtung der Konten ist dieser Widerspruch unergiebig.
c)
Auch der Verweis des Klägers auf das Geldwäschegesetz und die darin enthaltene Pflicht anzugeben, für wen bzw. für wessen Rechnung das Konto geführt wird, steht der Annahme eines Sonderkontos nicht entgegen. Diese Pflicht besteht auch für Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter, die nicht Rechtsanwälte sind und die keine Möglichkeit haben, ein echtes Anderkonto zu eröffnen. Sie hat indessen nicht zum Gegenstand, denjenigen, für den das Konto geführt wird, in die Kontobezeichnung aufzunehmen, wie dies hier antragsgemäß geschehen ist. Die vorliegende Handhabung macht vielmehr deutlich, dass die Parteien das Konto Nr. 163 594 - wie auch die entsprechend eingerichteten weiteren Konkurs-/Insolvenz-Anderkonten - zur Abwicklung seiner Verwalteraufgaben und damit nur als Sonderkonto für die Masse, nicht aber als echtes Anderkonto gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Anderkonten von Rechtsanwälten einrichten wollten.
d)
Im Übrigen entspricht der Übergang der Verfügungsbefugnis beim Verwalterwechsel auch dem vom Landgericht herangezogenen Rechtsgedanken, der in Nr. 13 der Anderkontobedingungen zum Ausdruck kommt. Wenn in den dort genannten Fällen sogar die Inhaberschaft an den Rechten auf den Abwickler oder Vertreter übergeht, liegt es nahe, bei einem Verwalterwechsel jedenfalls die Verfügungsbefugnis über das vom abgelösten Verwalter eingerichtete Insolvenz-/Konkursanderkonto auf den neuen Verwalter übergehen zu lassen. Die Befugnis, über ein solches Sonderkonto zu verfügen, steht dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zu. Er allein ist berechtigt, Verfügungen in Bezug auf die Masse vorzunehmen. Dabei ist diese Befugnis an das Amt und nicht an die jeweilige Person gebunden. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass bei einem Wechsel des Verwalters weder eine Titelumschreibung noch eine Klageänderung (Parteiwechsel) erforderlich ist (vgl. Ott, in MünchKomm.InsO, § 80 Rn. 96). Daraus folgt, dass auch die Befugnis, über die Konten zu verfügen, nicht an die Person des Amtsinhabers, sondern an das Amt des Verwalters gebunden ist. Daher hat der Kläger diese Befugnis mit der Entlassung aus dem Amt des Verwalters an den neuen Inhaber dieses Amtes verloren.
e)
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei in dem Nachlasskonkursverfahren B. durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 13. 02. 2003 (Bl. 307 f. GA) nicht ordnungsgemäß entlassen worden. Selbst wenn der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen ist, begründet dies lediglich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses, der dadurch gemäß § 73 Abs. 3 KO mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung angreifbar wird. Ein solches Rechtsmittel hat der Kläger jedoch nicht eingelegt, so dass der Beschluss rechtskräftig und damit rechtswirksam geworden ist. Jedenfalls durfte die Beklagte von der - vom Kläger selbst erst im Berufungsverfahren beanstandeten - Wirksamkeit seiner Entlassung ausgehen.
f)
Die Beklagte hat mit der Übertragung der Kontoguthaben auf den neuen Verwalter auch kein dem Kläger diesem gegenüber bestehendes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) vereitelt. Da sich der Übergang der Verfügungsbefugnis ohne Mitwirkung des Klägers vollzieht, hat er auch keine Möglichkeit zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts am Kontoguthaben. Die Vergütungsforderung des ehemaligen Insolvenz- bzw. Konkursverwalters ist eine Masseforderung und kann jederzeit gegenüber der Masse geltend gemacht werden. Eine etwa eingetretene Massearmut ist nicht ursächlich auf die Übertragung der Kontoguthaben auf den neuen Verwalter zurückzuführen. Der Kläger hat es versäumt, durch rechtzeitige Beantragung von Vorschüssen das bei drohender Massearmut in besonderem Maße bestehende Risiko, hinsichtlich seiner Vergütung leer auszugehen, auszuschalten oder wenigstens zu verringern.
2. Zur Widerklage:
a)
Für eine Aufrechnung des Klägers gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen aus der ohne seine Zustimmung erfolgten Überweisung der Kontoguthaben an den jeweiligen neuen Insolvenzverwalter fehlt es an der erforderlichen Gleichartigkeit (§ 387 BGB). Wäre der Standpunkt des Klägers richtig, dass die Beklagte nicht ohne seine Mitwirkung über die Kontoguthaben hätte verfügen dürfen, könnte er von dieser - wie sein eigener Antrag zur Klage, den er mit der Berufung weiterverfolgt, deutlich macht - nicht Zahlung eines Geldbetrages an sich persönlich, sondern lediglich Wiedereinrichtung der aufgelösten Konten und taggenaue Wiedergutschrift der an den neuen Verwalter abverfügten Beträge verlangen. Zum anderen können aber auch die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht festgestellt werden, da die Beklagte in allen Fällen rechtmäßig handelte.
b)
Mit den Vergütungsansprüchen kann der Kläger nicht aufrechnen, da ihm diese nicht gegen die Beklagte, sondern gegen den Nachfolger im Amt des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zustehen. Soweit zugunsten des Klägers zwischenzeitlich Vergütungsansprüche gerichtlich festgesetzt worden sind, kann der Kläger diese Ansprüche gegen den neuen Insolvenzverwalter geltend machen, so dass ihm kein Schaden entstanden ist. Soweit sich die Insolvenzverfahren als massearm erweisen (vgl. die auf Seite 1 und 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 09. 03. 2006, Bl. 359 f. GA, aufgeführten Verfahren), kommt eine uneingeschränkte Verrechnung mit Vergütungsforderungen ohnehin nicht in Betracht, so dass insoweit durch das Handeln der Beklagten kein zurechenbarer Schaden verursacht ist.
c)
Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten entfällt auch nicht teilweise durch die vom Kläger auf den Seiten 18-20 der Berufungsbegründung (Bl. 300 bis 302 GA) angeführte angebliche Aufrechnung der Beklagten. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. 03. 2005 (Bl. 220 f. GA), in dem jeweils von einer "vorsorglichen" Aufrechnung und davon die Rede ist, dass erst die gerichtliche Klärung des Klageverfahrens betreffend das Musterverfahren B. abzuwarten ist, wird deutlich, dass die Beklagte die Aufrechnung nur hilfsweise für den Fall erklärte, dass Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Guthaben der "Anderkonten" gegen die Beklagte bestehen sollten. Dies ist jedoch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht der Fall, so dass die Widerklage nicht um den in Rede stehenden Betrag von insgesamt 8.305,38 € zu vermindern ist.
3.
Die vom Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 20 bis 22, Bl. 302 bis 304 GA) beantragte Aussetzung des Rechtsstreits, bis über seine Vergütungsansprüche in den Insolvenzverfahren I. und H. entschieden wurde, kommt gemäß § 148 ZPO nicht in Betracht. Der Festsetzung der Vergütung kommt für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Bedeutung zu. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben, sie handelte rechtmäßig. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens ist daher nicht von der Festsetzung etwaiger Vergütungsansprüche der Klägers aus den in Rede stehenden Insolvenzverfahren abhängig. Mögliche Vergütungsansprüche kann der Kläger nur gegenüber der jeweiligen Insolvenzmasse und dem neuen Insolvenzverwalter geltend machen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift in der Rechtsmittelinstanz vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rn. 11).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es besteht kein gesetzlicher Grund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis 02. 05. 2006:| 5.322,71 € Klage
|
102.249,61 € Widerklage
|107.572,32 €
und danach:|5.322,71 € Klage
|98.122,06 € Widerklage
|103.444,77 €.
Ende der Entscheidung
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