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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 13 U 99/01
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108 Abs. 1 S. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

13 U 99/01

Verkündet am: 10.04.2002

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. März 2001 - 14 O 393/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung.

Am 11. Februar 1997 gewährte die Klägerin der Firma B. GmbH & CO. KG, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte bis zum 4. November 1999 war, ein Darlehen in Höhe von 1,5 Millionen DM sowie unter der Nummer ein Tilgungsstreckungsdarlehen über 2 Millionen DM. Nach den Bedingungen des Tilgungsstreckungsdarlehens sollte als Sicherheit u. a. die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung bei der P.lebensversicherungsanstalt dienen, die der Beklagte bereits am 1. Dezember 1996 zugunsten seiner Tochter abgeschlossen hatte (Anlage K4). Die Versicherungsprämien für diese Lebensversicherung sollten von der Firma B. GmbH und Co. KG als Darlehensnehmerin erbracht werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Nr. verwiesen (Anlage K2). Unter dem 9. April 1997 trat der Beklagte seine Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin ab (Anlage K3), wobei die Abtretung, um steuerliche Nachteile für den Beklagten zu vermeiden, auf die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche für den Todesfall beschränkt wurde.

Nachdem die Firma B. GmbH & Co. KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und die am 30. November 1999 fällige Versicherungsprämie nicht zahlen konnte, fand am 1. Dezember 1999 ein Gespräch statt, an dem neben Vertretern der Klägerin und der Firma B. auch der Steuerberater S. teilnahm und in dem es u. a. um die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch für den Erlebensfall ging. Eine entsprechende, dem Steuerberater S. zugesandte Abtretungserklärung wurde vom Beklagten indessen nicht unterzeichnet. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seine Ansprüche aus der Lebensversicherung auch für den Erlebensfall abzutreten.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, insbesondere der von den Parteien gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils bezug genommen.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erweiterung der erfolgten Abtretung verneint und die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, dass Finanzierungsmodell mittels Darlehenstilgung durch eine vom Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung sei im Jahre 1996 durch den Steuerberater S. als Vertreter des Beklagten ausgearbeitet, ihr vorgelegt und von ihr akzeptiert worden. Dabei habe die Lebensversicherung keine Sicherungs-, sonder Tilgungsfunktion haben sollen. Dies folge auch daraus, dass sich die Laufzeit des Darlehens mit dem zeitlichen Ablauf der Lebensversicherung bis auf einen Karenzmonat decke. Auf Drängen des Steuerberaters S. habe sie sich dann bereit erklärt, die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall zu beschränken, um dem Beklagten die Steuerfreiheit der Versicherung zu erhalten. Es sei jedoch klar gewesen, dass sich dadurch ihre Position gegenüber einer Abtretung auch der Ansprüche für den Erlebensfall nicht habe verschlechtern sollen. Da bei der Abtretung im April 1997 eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Firma B. GmbH & Co. KG nicht bedacht worden sei, sei der Beklagte zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, auch die Versicherungsansprüche auf den Erlebensfall abzutreten. Im übrigen habe der Steuerberater S. im Gespräch vom 1. Dezember 1999 als Vertreter des Beklagten erklärt, dass der Beklagte die gewünschte Abtretungserklärung auf den Erlebensfall unterzeichnen werde (Bl. 110 GA). Hierdurch sei ein wirksamer Vorvertrag auf Erweiterung der Abtretung zwischen den Parteien zustande gekommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, zu erklären, dass die mit der Klägerin unter dem 9. April 1997 vereinbarte Abtretung der gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche des Beklagten gegenüber der P. Lebensversicherungsanstalt aus dem Versicherungsvertrag vom 1. Dezember 1996, VS-Nr. auch die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche des Klägers gegenüber der P. Lebensversicherungsanstalt für den Erlebensfall in voller Höhe umfasst,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche des Beklagten gegenüber der P. Lebensversicherungsanstalt aus dem Versicherungsvertrag vom 1. Dezember 1996 - VS-Nr.: - für den Erlebensfall an die Klägerin abzutreten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klägerin könne sich auf die angebliche Tilgungsfunktion der Lebensversicherung nicht berufen, weil sie auf eine Abtretung für den Erlebensfall ausdrücklich verzichtet habe. Soweit die Klägerin auf Bestimmungen des Kreditvertrages verweise, könnten diese nur die Firma B. als Darlehensnehmerin binden. Auch habe der Steuerberater S. weder in seinem Namen noch mit seiner Vollmacht gehandelt, sondern sei Vertreter der Firma B. gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klageforderung lässt sich weder aus den AGB der Klägerin noch aus dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung vom 9. April 1997 oder einem am 1. Dezember 1999 mit dem Steuerberater S. als Vertreter des Beklagten geschlossenen Vorvertrag (§ 164 Abs. 1, 305 BGB) herleiten. Im einzelnen:

1.

Auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erklärung des Beklagten, dass die am 9. April 1997 vereinbarte Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom 1. Dezember 1996 auch die Ansprüche für den Erlebensfall umfasse, hat die Klägerin keinen Anspruch. Dieser Klageantrag, mit dem der bereits erfolgten Abtretung ein weitergehender Inhalt beigelegt werden soll, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Parteien nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Versicherungsansprüche für den Erlebensfall damals bewusst von der Abtretung ausgenommen haben, um eine steuerliche Benachteiligung des Beklagten zu vermeiden (Bl. 5, 41, 108 GA). Zur Abgabe einer unstreitig unrichtigen Erklärung kann der Beklagte gemäß § 894 ZPO nicht verurteilt werden.

2.

Mit ihrem - prozessual unbedenklichen - Hilfsantrag auf Abtretung der Versicherungsansprüche für den Erlebensfall kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen.

a.

Einen Anspruch aus Ziff. 22 Nr. 1 AGB - Sparkassen, der der Klägerin das Recht gibt, unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Kunden eine Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für deren Kreditverbindlichkeiten zu verlangen, hat das Landgericht zu Recht verneint. Die in Ziff. 11 der Abtretungsvereinbarung vom 9. April 1997 formularmäßig bestimmte, ergänzende Geltung der AGB - Sparkassen lässt offen, ob der Beklagte als Drittsicherungsgeber generell - also auch im Rahmen der Ziff. 22 AGB - Sparkassen - an die Stellen des Sparkassenkunden/Kreditnehmers treten soll oder ob die AGB nur im übrigen, d. h. abgesehen von dem durch die Abtretungsvereinbarung bereits geregelten Komplex der Sicherheitenbestellung anwendbar sein sollen. Gemäß § 5 AGBG gilt danach die kundenfreundlichste Auslegungsmöglichkeit mit der Folge, dass Ziff. 22 AGB - Sparkassen im Verhältnis zum Beklagten keine Anwendung findet.

b.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus einer ergänzenden Auslegung (§ 133, 157 BGB) der Abtretungsvereinbarung vom 9. April 1997.

Die Klägerin macht insoweit geltend, die abgetretene Lebensversicherung habe keine Sicherungs-, sondern Tilgungsfunktion gehabt, was sich auch aus der mit dem Tilgungsstreckungsdarlehen nahezu identischen Laufzeit ergebe. Mit dem Steuerberater S. als Vertreter des Beklagten habe vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 11. Februar 1997 Einigkeit bestanden, dass diese Tilgungsfunktion trotz Abtretung der Ansprüche nur auf den Todesfall erhalten und sich ihre - der Klägerin - Position gegenüber einer Abtretung der Ansprüche auch auf den Erlebensfall nicht habe verschlechtern sollen (vgl. Bl. 40, 41, 68, 108 GA).

Der Senat hat keinen Anlass, diesem Vorbringen nachzugehen, denn ein Abtretungsanspruch der Klägerin ergibt sich daraus nicht. Dass der Lebensversicherung nach dem Willen der Parteien eine Tilgungsfunktion zukommen sollte, ist der Abtretungsvereinbarung vom 9. April 1997 (Anlage K3) nicht andeutungsweise zu entnehmen. Sie ist in der Abtretungsurkunde ebenso wie im Darlehensvertrag vom 11. Februar 1997 (Anlage K2) ausdrücklich als Sicherheit für das Darlehen aufgeführt. Da die niedergelegte - ihrem Wortlaut und Inhalt nach unstreitige - Abtretungsvereinbarung vom 9. April 1997 die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründet (vgl. Musielak/Huber, ZPO, § 416 Rn. 4), trägt die Klägerin nicht nur die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abtretung entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde Tilgungsfunktion hatte. Die Klägerin muss insbesondere diejenigen Umstände substantiiert darlegen und beweisen, aus denen sich der für die von ihr behauptete ergänzende Vertragsauslegung erforderliche - hypothetische - Parteiwille ergibt.

Diesen Anforderungen wird ihr Sachvortrag nicht gerecht. Die bloße Behauptung, man sei sich damals einig gewesen, dass die Tilgungsfunktion der Lebensversicherung bestehen bleiben und sich ihre, der Klägerin, Position durch die eingeschränkte Abtretung nicht habe verschlechtern sollen, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Klägerin den damaligen Verhandlungen eine - mündliche oder stillschweigende - Zusatzabrede betreffend der Abtretung der Versicherungsansprüche auf den Erlebensfall entnehmen will, legt sie nicht dar, dass ihre Position nach dem beiderseitigen Parteiwillen gerade durch eine uneingeschränkte Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung gewahrt werden sollte. Im übrigen ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zu einer solchen Abtretung verpflichtet sein sollte. Eine Verschlechterung der Finanzlage der Firma B. GmbH & Co. KG war von den Beteiligten unstreitig nicht in Erwägung gezogen worden (Bl. 109 GA).

Eine ergänzende Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 9. April 1997 im Sinne des Berufungsvorbringens scheidet bereits deshalb aus, weil sie im Ergebnis zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen würde. Die Parteien haben zur Vermeidung steuerlicher Nachteile des Beklagten bewusst eine eingeschränkte Abtretung vorgenommen. An diesem übereinstimmend gewollten Vertragszweck hat sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten (Bl. 20 GA) bis heute nichts geändert. Ein in der Folgezeit eingetretenes Sicherungsbedürfnis berechtigt die Klägerin nicht, sich von dem - fortbestehenden - Vertragszwecke nunmehr einseitig loszusagen und die Vertragspflichten des Beklagten ausschließlich nach ihren Interessen zu bestimmen. Hierzu hätte es eines entsprechenden - eindeutigen - Vorbehalts in der Abtretungserklärung bedurft. Eine Verpflichtung des Beklagten, seine Versicherungsansprüche auf den Erlebensfall ungeachtet der ihm in diesem Fall entstehenden steuerlichen Nachteile an die Klägerin abzutreten, würde über den Rahmen der ursprünglich getroffenen Vereinbarung weit hinausgehen und kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung nicht begründet werden (vgl. BGHZ 12, 343; 29, 110; Parlandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 157 Rdnr. 9).

Darüber hinaus kommt die von der Klägerin begehrte Vertragauslegung auch deshalb nicht in Betracht, weil die - insoweit zu unterstellende - Regelungslücke auf verschiedene Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 62, 89; 90, 80; BGH NJW 02, 894, 895). Dass die Parteien, hätten sie ein späteres Sicherungsbedürfnis der Klägerin bedacht, bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner eine Verpflichtung des Beklagten zur Abtretung seiner Versicherungsansprüche auf den Erlebensfall auch dann vereinbart hätten, wenn der Beklagte hierdurch steuerliche Nachteile erleiden würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zu Recht weist der Beklagte, dessen steuerliche Interessen die Klägerin anerkannt hat, darauf hin, dass die Firma B. sich angesichts ihrer damaligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch für eine andere Finanzierungsmöglichkeit hätte entscheiden können, soweit eine Finanzierung durch die Klägerin nur um den Preis einer steuerlichen Benachteiligung des Beklagten als geschäftsführendem Gesellschafter möglich gewesen wäre. Denkbar ist auch, dass einem etwaigen Sicherungsbedürfnis der Klägerin durch die Gewährung zusätzlicher Sicherheiten seitens der - damals leistungsfähigen - Kreditnehmerin Rechnung getragen worden wäre.

c.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Abtretungsanspruch auch nicht aus einem mit dem Steuerberater S. als angeblichem Vertreter des Beklagten am 1. Dezember 1999 getroffenen Vorvertrag (§ 164. Abs. 1, 305 BGB).

Es kann dahinstehen, ob der Steuerberater S. bei dem Gespräch als Vertreter des Beklagten oder - wie der Beklagte einwendet - der Firma B. GmbH & Co. KG aufgetreten ist und ob ihm bekannt war, das Gegenstand dieses Gesprächs auch die Erweiterung der Abtretung sein sollte (vgl. Bl. 69 GA). Die Klägerin hat jedenfalls eine Vollmacht des Steuerberaters S., den Beklagten zu einer Abtretung seiner Versicherungsansprüche auf den Erlebensfall zu verpflichten, nicht schlüssig dargelegt. Nach ihrem Vorbringen hat S. wörtlich erklärt, er werde dafür sorgen, dass Herr B. - der Beklagte - die Abtretungserklärung unterschreibt (Bl. 110 GA). Diese von der Klägerin zitierte Äußerung des Steuerberaters S. ist bei verständiger Würdigung ein eindeutiges Indiz für das Fehlen einer Vollmacht. Wenn der Beklagte den Steuerberater S. mit einer Vollmacht zum Abschluss einer Abtretungsvereinbarung oder eines entsprechenden Vorvertrages in das Gespräch mit der Klägerin entsandt hätte, wäre nämlich nicht verständlich, warum S. nicht die erforderliche Willenserklärung - für den Beklagten - abgegeben hat, sondern lediglich die (Absichts)Erklärung, für eine entsprechende Willenserklärung des Beklagten zu sorgen. Dass die Klägerin die Äußerung des Steuerberaters S. als verbindliche Zusage der Unterzeichnung einer Abtretungserklärung bezeichnet (Bl. 141 GA) und sie als Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vorvertrages wertet, ist demgegenüber eine bloße Rechtsbehauptung. Angesichts dessen besteht kein Anlass, die von der Klägerin angebotenen Beweise zum Inhalt des Gesprächs vom 1. Dezember 1999 zu erheben.

3.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 n. F. ZPO), besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 108 Abs. 1 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Klägerin: 345.122,01 €

Ende der Entscheidung

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