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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 13 W 18/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 18/02

In der Streitwertbeschwerdesache

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 18.03./04.04.2002 gegen den Streitwertbeschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05.03.2002 - 10 OH 23/01 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Oberlandesgericht Gundlach

am 26. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 81.580,87 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs.2 BRAGO statthafte, auch im übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, mit der diese eine Heraufsetzung des vom Landgericht auf 20.000 € festgesetzten Streitwerts auf 143.161,73 € (entspricht 280.000,00 DM) erstreben, hat teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat sich bei der Bemessung des Streitwerts für das durch Rücknahme des Antrags beendete selbständige Beweisverfahren an dem Schätzbetrag orientiert, der voraussichtlich zur Beseitigung der Mängel erforderlich wäre, deren Feststellung Gegenstand des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens war. Das wird dem Umstand nicht gerecht, dass die beantragte Feststellung der Mängel des Kaufgegenstandes (Omnibus), des Mängelbeseitigungsaufwandes und einer verbleibenden Wertminderung erklärtermaßen der Vorbereitung der Entscheidung des Antragstellers diente, Wandlung oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen (Seite 5 der Antragsschrift), falls keine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin möglich sei (siehe auch das Anwaltsschreiben vom 19.11.2001, Bl. 34f. GA, mit dem der Antragsteller vorsorglich seine Rechte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, hilfsweise Wandelung, weiter hilfsweise Minderung des Kaufvertrages gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat).

Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen (z.B. OLG Köln - 7. ZS -, OLGR 1999, 246 unter Aufgabe seiner früher abweichenden Auffassung; OLG Köln - 19. ZS -, OLGR 1999, 356; Senatsbeschluss vom 19.01.2001 - 13 W 4/01 -). Demgemäß hat das Landgericht denn auch im angefochtenen Beschluss - im Ansatz richtig - darauf abgestellt, dass der volle Wert, den der Rechtsstreit in der Hauptsache hätte, maßgeblich sei. Da der Antragsteller indessen erklärtermaßen vom Ergebnis der sachverständigen Feststellungen abhängig machen wollte, ob er die Antragsgegnerin im Hauptprozess auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des Busses) oder auf Minderung verklagen werde, lässt sich nach Rücknahme des Antrages (vor Erstattung des Gutachtens) nicht sicher feststellen, welchen Wert der Hauptsacheprozess gehabt hätte. In derartigen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, den Wert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem niedrigsten Anspruch (hier orientiert an den im Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 18.02.2002 auf ca. 20.000 € veranschlagten Mängelbeseitigungskosten) zu bemessen. Ebenso wenig kann ohne weiteres - wie von der Beschwerde erstrebt - auf den höchsten Anspruch abgestellt werden (hier: Rückzahlung des Kaufpreises von 280.000,00 DM), mag hierauf auch in erster Linie die Rechtsverfolgungsabsicht des Antragstellers gerichtet gewesen sein. Der objektiven Ungewissheit über den Wert des beabsichtigten Hauptprozesses ist vielmehr bei sachgerechter Ermessensausübung dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Mittelwert aus den in Betracht kommenden Ansprüchen gebildet und dieser - fiktive - Streitwert der Hauptsache der Wertfestsetzung für das selbständige Beweisverfahren zugrunde gelegt wird (so auch OLG Köln - 19. Zivilsenat -, OLGR 1992, 305).

Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist daher unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 81.580,87 € ( = 20.000,- € + 1423.161,73 € : 2 ) abzuändern.

Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 25 Abs.4 GKG).

Ende der Entscheidung

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