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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 13 W 20/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 514
ZPO § 91a Abs. 2
ZPO § 91a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 20/01

In Sachen

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. April 2001 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. März 2001 - 10 O 533/00 -

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Amtsgericht Bröder

am 25. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28.03.2001, mit dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs dem Kläger zu 85% und der Beklagten zu 15% auferlegt worden sind, ist als unzulässig zu verwerfen. In dem im Verhandlungstermin vom 13.03.2001 geschlossenen Vergleich haben die Parteien die Kostenregelung dem Gericht unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Begründung der Entscheidung überlassen. In einem solchen vorbehaltlosen Begründungsverzicht ist regelmäßig zugleich ein übereinstimmend erklärter Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs.2 ZPO zu sehen (st. Rspr. des Senats, siehe Beschluss vom 13.09.1999 - 13 W 55/99 -, OLGR 2000, 472 = JMBl.NW 2000, 55 = MDR 2000, 472 mit abl. Bespr. Schneider in MDR 2000, 987). Der Verzicht auf die Begründung der Kostenentscheidung macht nur dann Sinn, wenn damit zugleich ein Rechtsmittelverzicht verbunden ist. Anders als bei einem einseitigen Rechtsmittelverzicht, der entsprechend § 514 ZPO erst nach Erlass der Entscheidung wirksam erklärt werden kann, bestehen gegen die Wirksamkeit eines übereinstimmend erklärten vorweggenommenen Rechtsmittelverzichts keine Bedenken, weil die Parteien anerkanntermaßen bereits vor der Entscheidung rechtswirksam vereinbaren können, dass sie kein Rechtsmittel gegen die künftige Entscheidung einlegen werden. Angesichts des bekannten Meinungsstreits zu der Frage, ob in einem Verzicht auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91a Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen ist (vgl. die Nachweise in der angeführten Senatsentscheidung), kann von anwaltlich vertretenen Parteien jedenfalls erwartet werden, dass ein mit dem Begründungsverzicht etwa nicht zugleich gewollter Rechtsmittelverzicht durch einen entsprechenden Vorbehalt (E. Schneider, MDR 2000, 988 empfiehlt die Beifügung des zu protokollierenden Zusatzes: "ohne Verzicht auf Rechtsmittel") zum Ausdruck gebracht wird. Da hier ein solcher Vorbehalt weder erklärt noch den Umständen zu entnehmen ist, hat es ohne inhaltliche Überprüfung bei dem angefochtenen Kostenbeschluss zu verbleiben.

Streitwert: bis 8.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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