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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.07.2002
Aktenzeichen: 13 W 28/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 28/02

In der Streitwertbeschwerdesache

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 25. Februar 2002 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen im Urteil vom 5. Februar 2002 - 10 O 480/01 -, dem Oberlandesgericht vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss jener Kammer vom 18. März 2002, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Oberlandesgericht Gundlach

am 5. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs.2 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der diese eine Festsetzung des Streitwerts der Vollstreckungsgegenklage auf den Betrag der titulierten Hauptforderung (725.000,00 DM) erstreben, ist unbegründet.

Zwar ist es für den Streitwert der Vollstreckungsgegenklage ohne Bedeutung, ob der Gläubiger nur wegen eines Teiles des nach dem Schuldtitel vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung betrieben hat, solange er das Recht in Anspruch nimmt, den ganzen Schuldtitel im Vollstreckungswege geltend zu machen, und der Schuldner die beantragte Unzulässigkeitserklärung nicht auf einen abgrenzbaren Teil der titulierten Forderung beschränkt. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Parteien von Anfang an nur über einen Teilbetrag des im übrigen unstreitig erfüllten Zahlungstitels streiten. Dann kann entweder von einer konkludenten Beschränkung des Antrags auf den streitigen Teil auszugehen sein (vgl. OLG Köln, Rpfl. 1976, 138; OLG Hamm, JurBüro 1988, 1078; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts, 8. Aufl., § 74 m.w.Nachw. in Fußn. 905) oder, wenn die Auslegung des Antrags trotz der unstreitigen Teilerfüllung zu einer uneingeschränkten Unzulässigkeitserklärung führen sollte, der erfüllte Teilbetrag nur mit einem geringen Titulierungsinteresse zu bewerten sein (OLG Koblenz, JurBüro 1989, 133; OLG Hamm, OLGR 1997, 335; Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rn. 4909).

Hier war die Teilerfüllung durch die von Klägerseite erfolgten Zahlungen bereits vorprozessual unstreitig; der Streit beschränkte sich auf die Wirksamkeit der von den Klägern wegen eines Teilbetrages in Höhe von 136.125,85 DM erklärten Aufrechnung. Zwar ergibt sich aus der Klagebegründung keine Beschränkung des Antrages auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung. Die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger im erstinstanzlichen Rechtsstreit an ihrer von der Klageerwiderung beanstandeten Streitwertangabe (auf 725.000,00 DM) festgehalten haben, weil die Beklagten unbeschadet der Beschränkung des Vollstreckungsauftrages (auf 136.125,85 DM) den Klägern zuvor eine uneingeschränkte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zugestellt hatten (Schriftsatz vom 21.12.2001, Seite 3), steht auch einer Auslegung im Sinne einer Antragsbeschränkung entgegen. Anerkanntermaßen besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage trotz unstreitiger Teilerfüllung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält (vgl. BGH, NJW 1992, 2148; NJW 1994, 1161). Dem tragen der Antrag der Kläger und der diesem Antrag stattgebende Urteilsausspruch des Landgerichts Rechnung. Gleichwohl ist die Festsetzung des Streitwerts auf 69.600,04 € (das entspricht 136.125,85 DM) im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die wirtschaftliche Bedeutung der vollstreckungshindernden Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des unstreitig erfüllten Teils so gering ist, dass die Gebührenstufe (bis 80.000 €) durch eine zusätzliche Bewertung dieses Titulierungsinteresses der Kläger nicht überschritten wird (so hat beispielsweise das OLG Koblenz, JurBüro 1989, 133, dieses Interesse bei einem bis auf 17.500 DM erfüllten Zahlungstitel über 170.000 DM mit 500 DM, das OLG Hamm, OLGR 1997, 335, bei einem bis auf 18.375 DM erfüllten Zahlungstitel über 525.000 DM mit 1.000 DM bewertet).

Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 25 Abs.4 GKG).

Ende der Entscheidung

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