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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.05.2007
Aktenzeichen: 13 W 28/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 675
ZPO §§ 114 f.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 28/07

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Gundlach sowie der Richter am Oberlandesgericht Hentschel und Dr. Waters

am 20. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.04.2007 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.03.2007 - 3 O 518/06 -, dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 11.05.2007, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung mit zutreffender Begründung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses Bezug. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen angezeigt:

Das Landgericht hat die Frage, ob der Antragstellerin dem Grunde nach aus eigenem oder abgetretenem Recht ein Rückerstattungsanspruch gemäß §§ 675, 667 BGB und/oder wegen falscher Ausführung des Überweisungsauftrags ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu Recht nicht vertieft, denn die Geltendmachung dieses Anspruchs verstieße in jedem Fall gegen Treu und Glauben, da der mit der Überweisung verfolgte Zweck - Erfüllung der der Antragstellerin nach dem Bauwerkvertrag vom 25. Juni 2005 obliegenden Zahlungsverpflichtung - trotz der hier unterstellten Fehlbuchung erreicht worden ist (vgl. BGH, NJW 1969, 320; NJW 1991, 1413).

Die Antragstellerin hat die von ihrer Vertragspartnerin mit verschiedenen Rechnungen angeforderten Zahlungen auf das in den Rechnungen angegebene Konto geleistet. Selbst wenn man - der Argumentation der Antragstellerin folgend - annimmt, dass das dort angegebene Konto nicht das Konto der Gläubigerin der Werklohnforderung war, ist durch die Überweisung auf dieses Konto Erfüllung eingetreten. Nach § 362 Abs.2 BGB hat nämlich auch die Leistung an einen Dritten befreiende Wirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist. Dass vorliegend eine derartige Ermächtigung bestanden hat, ergibt sich deutlich aus den einzelnen Rechnungen, in welchen die Gläubigerin der Werklohnforderung, die als GmbH in Gründung ein eigenes Konto nicht eröffnen konnte, um Überweisung auf das bei der Antragsgegnerin unter "X, E und T wg. N-U GmbH i.Gr." geführte Konto gebeten hat. Selbst wenn man von einer derartigen Ermächtigung nicht ausgeht, ändert dies am Ergebnis nichts, denn die Vertragspartnerin der Antragstellerin hat dadurch, dass sie um Überweisung auf das genannte Konto gebeten hat, jedenfalls die Gutschrift auf diesem Konto statt der geschuldeten Leistung an sich selbst gemäß § 364 Abs.1 BGB an Erfüllung statt angenommen (vgl. BGH, NJW 1969, 320 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung; siehe auch BGH, WM 1971, 1500). Die Vertragspartnerin der Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet, die Zahlungen nicht erhalten zu haben, die die Antragstellerin auf die gemäß Zahlungsplan zum Werkvertrag vom 25.07.2005 erstellten Rechnungen geleistet hat; sie hat vielmehr unstreitig jedenfalls den Rohbau errichtet. Die Tatsache, dass die Vertragspartnerin der Antragstellerin die Beträge möglicherweise nicht dazu verwandt hat, Handwerkerrechnungen zu begleichen, ist für die Frage, ob durch die Überweisung auf das genannte Konto Erfüllung eingetreten ist, ohne jede Relevanz.

Da die Vertragspartnerin der Antragstellerin damit - wie von der Antragstellerin gewünscht - das Geld erhalten hat, ist das Interesse der Antragstellerin durch die Art der seitens der Antragsgegnerin vorgenommenen Verbuchung selbst dann nicht verletzt worden, wenn man von einer "Fehlbuchung" ausgeht.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht auch darin überein, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - selbst bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - zu versagen wäre. Wer sich wie die Antragstellerin in Kenntnis eines bevorstehenden kostspieligen Prozesses für mehr als 15.000 € einen Neuwagen kauft, muss sich - was die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit anbelangt - so behandeln lassen, als wäre das Vermögen noch bei ihm vorhanden (vgl. auch OLG Koblenz, Rechtspfleger 1989, 417; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 353). Einer Partei ist zuzumuten, sich auf einen absehbaren Prozess einzurichten und ihr Vermögen zusammenzuhalten. Tut sie dies nicht, verhält sie sich unangemessen, denn ihr muss bewusst sein, dass die Prozessführung grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit, sondern von ihr selbst zu finanzieren ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 353). Soweit mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, der PKW sei nicht vom Privatvermögen, sondern über das Bankdarlehen für die Immobilie finanziert worden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Stand der Antragstellerin ein Betrag von mehr als 15.000 € aus dem Bankdarlehen zur freien Verfügung, hätte sie diesen Betrag zur Prozessführung verwenden können. Der Einwand der Antragstellerin, sie benötige einen PKW, ist ebenfalls unbeachtlich. Selbst wenn man die Behauptung als zutreffend unterstellt, hätte die Antragstellerin auch ein deutlich preiswerteres gebrauchtes Fahrzeug in der Preisklasse von 4.000 bis 5.000 € erwerben und den überschießenden Betrag von jedenfalls 10.000 € dazu verwenden können, die anfallenden Verfahrenskosten zu begleichen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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