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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 13 W 31/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.06.2002 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.05.2002 - 10 O 149/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihr angekündigte Feststellungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

Eine Feststellung dahingehend, dass der zwischen den Parteien am 22. 01. 1997 abgeschlossene Abtretungsvertrag hinsichtlich der dort näher bezeichneten Lebensversicherung rechtsunwirksam ist und der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, kann die Antragstellerin schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht beanspruchen. Denn auch auf der Grundlage ihres Sachvortrages ergibt sich für die Abtretung ihrer Ansprüche aus ihrem Lebensversicherungsvertrag eine wirksame Sicherungsabrede dahingehend, dass damit jedenfalls Forderungen der Antragsgegnerin gegen Frau S.H. in dem unter Ziffer 2 a) der Abtretungsurkunde genannten Umfang gesichert werden sollten.

In dem von der Antragstellerin unterzeichneten Abtretungsvertrag ist unter Ziffer 2 (Sicherungszweck) angeführt, dass durch die Abtretung Forderungen der Antragsgegnerin gegen "S.H." zu sichern sind. Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass sie es immer abgelehnt habe, "für alle Kreditverbindlichkeiten der Eheleute H. pauschal" zu haften. Dass sie indes jedenfalls für die Verbindlichkeiten der Frau H. eine Haftung hat übernehmen wollen und auch übernommen hat, bestreitet die Antragstellerin nicht. So hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. 09. 2002 einen zwischen ihr und den Eheleuten H. abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 13. 01. 1997 (Bl. 35 d.A.) vorgelegt, in welchem sie den Eheleuten H. zur Gründung einer Vertriebsgesellschaft einen Darlehensbetrag von 30.000.- DM gewährt, der in Form einer Festgeldanlage auf den Namen von Frau H. bei der Sparkasse A. - das ist die Antragsgegnerin - zur Gewährung eines Geschäftsdarlehens anzulegen ist. Ferner ist in der Urkunde ausdrücklich bestimmt, dass die Antragstellerin desweiteren eine Kapital-Lebensversicherung Nr. bei der A. Lebensversicherung AG auf Frau H. überträgt und diese "ebenfalls der Absicherung des Geschäftsdarlehens bei der Sparkasse A." dient. Insoweit stellt sich der von der Antragstellerin unterzeichnete Abtretungsvertrag mit der Antragsgegnerin vom 22. 01. 1997, der die vorgenannte Lebensversicherung zum Gegenstand hat und eine Sicherungsbestimmung dahingehend trifft, dass Forderungen der Antragsgegnerin gegen "S.H." zu sichern sind, als Ausführung der von der Antragstellerin mit den Eheleuten H. getroffenen Darlehensvereinbarung vom 13. 01. 1997 dar. Hiernach ist ein Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass der Abtretungsvertrag "rechtsunwirksam" ist und der Antragsgegnerin "keinerlei Rechte" aus dem Lebensversicherungsvertrag zustehen, den die Antragstellerin mit dem angekündigten Klageantrag geltend macht, nicht schlüssig dargelegt.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, dass die Lebensversicherung der Antragstellerin als Sicherheit für alle Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die der Eheleute H. habe dienen sollen, was nur versehentlich nicht vollständig in dem Abtretungsformular ausgefüllt worden sei, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Wirksamkeit des Abtretungsvertrages, sondern betrifft lediglich die Frage, ob die Parteien einen über den Wortlaut der Urkunde hinausgehenden weiteren Sicherungszweck vereinbart haben, den gegebenenfalls zu beweisen allerdings der Antragsgegnerin obliegt. Denn die Abtretung durch Sicherstellungsvertrag ist zwar grundsätzlich formfrei möglich ( vgl.Ganter, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd II, 2. Aufl., § 90 Rn. 221), die durch die Einhaltung der Schriftform entstehende Urkunde hat indes die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.

Auch für den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. 06. 2002 (dort Seite 2, Bl. 22 d.A.) angekündigten Hilfsantrag mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in Rede stehende Lebensversicherung rückabzutreten, findet sich nach alledem keine Grundlage.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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