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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 13 W 42/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1360a IV
BGB § 1603 II, 2 n.F.
BGB § 1610
ZPO § 114
Prozeßkostenvorschuss für volljähriges Kind; Begriff der persönlichen Angelegenheit

BGB §§ 1360a IV, 1603 II, 2 n.F., 1610; ZPO § 114

Es handelt sich nicht um eine persönliche Angelegenheit, für die - ggf. beschränkt auf den nach § 1603 II, 2 BGB n.F. privilegierten Personenkreis - auch einem volljährigen Kind ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss gegen seine Eltern zustehen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer als freier Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Programmierer zum Gegenstand hat.

- 13 W 42/99 - Beschluss vom 18.06.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 42/99 12 O 59/99 (LG Aachen)

In der Prozeßkostenhilfesache

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Mai 1999 gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. April 1999 - 12 O 59/99 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und der Richterin am Amtsgericht Wagner am 18. Juni 1999

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der 30-jährige ledige Antragsteller, von Beruf Programmierer, lebt mietfrei im elterlichen Haus und erhält nach seinen Angaben von seinem Vater monatlichen Barunterhalt in Höhe von 1.000,00 DM. Er hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er den Antragsgegner auf Zahlung einer restlichen Vergütung in Höhe von 20.635,99 DM aus einer als freier Mitarbeiter erbrachten Programmiertätigkeit in Anspruch nehmen will. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller trotz seines Alters und Berufes offenbar noch keine selbständige Lebensstellung erlangt habe und deshalb gegen seine Eltern einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Zwecke anderweitiger Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers. Die Zivilkammer hat den Antragsteller zu Unrecht darauf verwiesen, seine Eltern auf Bevorschussung der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern besteht nicht:

Unabhängig davon, daß erhebliche Bedenken bestehen, den Kreis derjenigen Kinder, zu deren Unterhaltsbedarf ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen die zum Barunterhalt verpflichteten Eltern gehören kann, über den gemäß § 1603 Abs.2 S.2 BGB n.F. privilegierten Personenkreis hinaus auszudehnen (für die Erstreckung auf diesen Personenkreis hat sich jüngst das OLG Hamm in NJW 1999, 798 ausgesprochen), handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht um eine persönliche Angelegenheit, für die eine solche Prozeßkostenvorschußpflicht überhaupt in Betracht kommt. Diese vom Gesetz nur unter Ehegatten geregelte Pflicht (§ 1360a Abs.4 BGB) beschränkt sich auch für unterhaltspflichtige Eltern - erst Recht gegenüber volljährigen Kindern, die nicht zu den nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB n.F. privilegierten Unterhaltsberechtigten gehören - auf persönliche Angelegenheiten i.S.d. § 1360a Abs.4 BGB. Zwar können auch vermögensrechtliche Prozesse, selbst wenn sie sich gegen Dritte richten, zu den persönlichen Angelegenheiten gehören, sofern sie ihre Wurzel in dem Familienrechtsverhältnis haben, auf dem die Unterhaltspflicht beruht. Das bedeutet jedoch nicht, daß etwa jeder lebenswichtige Prozeß schon eine persönliche Angelegenheit darstellt; erforderlich ist vielmehr, daß persönliche Beeinträchtigungen des Betroffenen im Vordergrund der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stehen (vgl. BGHZ 41, 104, 100 ff.), wie z.B. bei Schadensersatzprozessen gegen Dritte wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit oder bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, welche die Berufsausbildung betreffen (vgl. BAG FamRZ 1967, 149 m. krit. Anm. Gernhuber in AP Nr.1 zu § 114 ZPO: Passivprozeß eines Lehrlings wegen Bruchs des Lehrvertrages). Die vorliegend zu beurteilende Rechtsverfolgung des Antragstellers auf Zahlung einer restlichen Vergütung aus einer als freier Mitarbeiter des Antragsgegners ausgeübten Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Programmierer läßt sich indessen nicht in den Kreis solcher persönlicher Angelegenheiten einordnen, bei denen dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Billigkeit eine Bevorschussung der Kosten der Rechtsverfolgung zugemutet werden kann. Die bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bei einer erfolgreichen Rechtsverfolgung und die damit verbundene Entlastung der Unterhaltspflichtigen reichen hierfür nicht aus.

Da dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe somit jedenfalls nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigert werden darf, wird die Zivilkammer nunmehr darüber zu befinden haben, ob und ggf. in welchem Umfang im übrigen die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.



Ende der Entscheidung

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