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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 13 W 6/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 n.F. | |
ZPO § 769 | |
BGB § 121 | |
BGB § 124 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.11.2002 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.10.2002 - 3 O 352/02 - wird zurückgewiesen.
Weiterhin wird der Antrag des Klägers vom 14.02.2003 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. D. S. in Zülpich vom 12.05.1998 - Urk.-Nr. /1998 - zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die am 22.11.2002 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 11.11.2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30.10.2002 ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO n.F. zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht Bonn hat dem Kläger die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung versagt, dass der beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO fehlt.
Der vom Kläger gegenüber den durch die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde vom 12.05.1998 gesicherten Kreditverbindlichkeiten aus den beiden Darlehensverträgen der Parteien vom 29.05./02.06.1998 erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit greift nicht durch.
Für den pauschalen Vorwurf des Klägers, der Antragsgegnerin seien die betrügerischen Machenschaften des (ausschließlich vom Kläger eingeschalteten) Kreditvermittlers R., der mit einem Teil des Darlehens verschwunden sei, bekannt gewesen, fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren und substantiierten Sachvortrag. Beweisangebote allein helfen insoweit nicht weiter, sondern sind mangels ausreichender Tatsachengrundlage auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet.
Ein sittenwidriges Vorgehen der Antragsgegnerin kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie ihn nicht ungefragt auf die angeblich von Anfang an bestehende finanzielle Überforderung durch die Darlehensverträge hingewiesen hat. Hier überspannt der Kläger deutlich die Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts. Grundsätzlich muss der Kunde eigenverantwortlich sein Leistungsvermögen beurteilen und allein entscheiden, ob die sich aus Kreditverträgen ergebenden Belastungen für ihn tragbar sind (vgl. etwa Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 44 Rn. 14 m.w.Nachw.). Besondere Hinweispflichten des Kreditinstituts, das Wirtschaftlichkeitsprüfungen ansonsten lediglich im eigenen Interesse vornimmt, kommen nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche hat der Kläger nicht ausreichend dargetan. Es ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, dass die Antragsgegnerin überhaupt von einer finanziellen Überforderung ausgehen musste. Der diesbezügliche Hinweis des Klägers auf die Höhe seines damaligen Arbeitseinkommens ist schon deswegen unzureichend, weil die mit einem Teil des aufgenommenen Darlehens geplanten Baumaßnahmen die Vermietung des bisherigen Wohnsitzes und damit Mehreinnahmen ermöglichen sollten. Wie schnell und erfolgreich diese Vermietung realisierbar war, konnte und musste nicht von der Antragsgegnerin, sondern allein vom Kläger beurteilt werden. Dass er die Antragsgegnerin um eine Finanzierungsberatung gebeten hätte, behauptet der Kläger selbst nicht.
Die Behauptung des Klägers, der damalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin T.S. habe die Gewährung einer Eigenheimzulage als sicher dargestellt, ist bereits deswegen unerheblich, weil der Kläger nicht vorträgt, welche konkreten Informationen er dem Mitarbeiter über die geplante Baumaßnahme gegeben hat. Ohne diese Grundlage lässt sich eine Falschberatung nicht feststellen.
Schließlich kann der Kläger eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge vom 29.05./02.06.1998 auch nicht aus den von ihm angeblich ohne Kenntnis des genauen Inhalts unterschriebenen Zahlungsanweisungen vom 02.06.1998 herleiten. Die Anweisungen sind nicht Bestandteil der Kreditverträge, sondern regelten gesondert die Verwendung der Darlehensvaluta. Überdies ist die Behauptung des Klägers, er sei über den Inhalt der Zahlungsanweisungen getäuscht worden, schon nicht nachvollziehbar, da er nach eigenem Vortrag jedenfalls Ende Dezember 1998 von den Zahlungen erfahren, die Anfechtung der zugrunde liegenden Anweisungen aber erst in der Klageschrift vom 19.06.2002 - und damit gemäß §§ 121, 124 BGB verspätet - erklärt hat.
II.
Der (erneute) Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO ist zwar zulässig (vgl. zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts und der Zulässigkeit einer Anordnung schon vor Zustellung der bereits eingereichten Vollstreckungsgegenklage Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 Rn. 3, 4 m.w.Nachw.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Einstellungsvoraussetzung ist eine überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 6). Hieran fehlt es aus den bereits unter Ziff. I. dargelegten Gründen.
III.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 209.629,67 EUR (entspricht 410.000,- DM).
Ende der Entscheidung
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