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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 13 W 61/07
Rechtsgebiete: AGBG, BGB
Vorschriften:
AGBG § 9 | |
BGB § 305 c |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Prozesskostenhilfesache
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Gundlach sowie der Richter am Oberlandesgericht Hentschel und Dr. Waters
am 30. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.10.2007 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.09.2007 - 2 O 189/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs.1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat uneingeschränkt auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 17.10.2007 Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass, nochmals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
An der Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung vom 01.09.1995 bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weite, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden, wenn die Haftung - wie vorliegend - vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist (vgl. zur Bürgenhaftung, BGHZ 132, 6, 9; BGH, NJW 1998, 2815, 2816; ZIP 1998, 2145; WM 2000, 514, 517; zur Grundschuld: WM 2001, 455). Da im Rahmen der gemäß § 9 AGBG geltenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 2006, § 307 Rz.110 f.) eine Privilegierung des "Strohmannes" schon wegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen Rechtsstellung nicht in Betracht kommt (BGH, WM 2001, 2156), gilt dies auch, wenn man - trotz des insoweit völlig unsubstantiierten Vortrags der Antragstellerin - davon ausgeht, dass sie lediglich "Strohfrau" war.
Selbst wenn man aber - der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgend - annimmt, die weite Sicherungsabrede sei wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam, so ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin mit ihrer Grundschuld für den sogenannten Anlasskredit haftet. Dass diese Haftung sich auch auf den später umgeschuldeten Kredit bezieht und die Inanspruchnahme der Antragstellerin keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht zutreffender Argumentation dargelegt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO in diesem Beschwerdeverfahren nicht statt.
Ende der Entscheidung
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