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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 13 W 72/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2
ZPO § 719
ZPO § 769
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Entscheidungen des Prozessgerichts betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in analoger Anwendung der §§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 26.06.2000 - 13 W 54/00 -); das gilt auch und gerade in solchen Fällen, in denen das Prozessgericht - wie hier - in seinem Einstellungsbeschluss zum Ausdruck bringt, nach Anhörung des Beklagten von Amts wegen über die Aufrechterhaltung dieser Anordnung zu entscheiden. Einer weiteren Begründung für die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bedarf ein solcher Beschluss nicht. Stellt der jederzeit mögliche Antrag auf Änderung einer vorläufigen Einstellungsanordnung schon allgemein gegenüber einer Beschwerde den einfacheren und kostengünstigeren Weg dar, gilt dies um so mehr, wenn - wie hier - das Prozessgericht mit der vorläufigen Einstellungsanordnung bereits deren Überprüfung nach Anhörung des Gegners ankündigt (Senatsbeschluss vom 25.11.1996 - 13 W 74/96 -).

Im Hinblick darauf, dass die Zivilkammer inzwischen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage angeordnet und den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung zurückgewiesen hat, sei zur Vermeidung weiterer unnötiger Rechtsmittel angemerkt, dass der Senat in der Sache den bedenkenfrei zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses folgt.

Gemäß § 97 Abs.1 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 738,11 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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