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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: 14 UF 114/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 645 ff.
ZPO § 648
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 UF 114/05

In dem vereinfachten Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht Quack und Thiesmeyer sowie die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz

am 12. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 18.4.2005 - 19 FH 16/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am 10.8.1995 geborenen Kindes E I, das nicht mit ihr in einem Haushalt lebt. Durch gerichtlichen Vergleich vom 12.1.2000 hat der geschiedene Ehemann der Antragsgegnerin und Vater von E die Antragsgegnerin ab 1.1.2000 von Unterhaltszahlungen für das Kind freigestellt. Für die Zeit ab 1.4.2001 hat der Antragsteller zu Händen des Kindesvaters Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung den von der Antragsgegnerin für ihren Sohn E zu zahlenden Unterhalt ab 1.9.2003 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres auf 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes, zur Zeit 77 €, festgesetzt und den rückständigen Unterhalt für die Zeit ab 1.4.2001 bis 31.8.2003 auf 4.291,50 €. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese geltend macht, die Voraussetzungen für Leistungen nach dem UVG an ihren geschiedenen Ehemann hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, da das Kind ständig bei seinem Großeltern gelebt habe. Im Übrigen sei sie von ihrem geschiedenen Mann von Unterhaltszahlungen für E freigestellt worden, da sie hohe Schulden aus der Ehezeit übernommen und getilgt habe. Neben dieser Schuldentilgung sei sie zu Unterhaltszahlungen nicht mehr in der Lage gewesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Die gemäß § 652 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die von dem Antragsteller erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien von dem Kindesvater erschlichen worden und deshalb zu Unrecht erfolgt, greift nicht durch. Bedenken gegen die Antragsberechtigung des Antragstellers und damit gegen die Zulässigkeit des Verfahrens ergeben sich hieraus nicht. Wie § 646 Abs. 1 Nr. 10 BGB zeigt, ist auch das Land antragsberechtigt, das einem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt hat und auf das der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, § 7 UVG. Dabei kommt es für die Frage des Anspruchsübergangs nicht darauf an, ob die Sozialleistung zu Recht erfolgt ist. Zum einen ist schon fraglich, ob die ordentlichen Gerichte sich nicht auf die Prüfung des übergeleiteten Anspruchs - hier Unterhalt - sowie darauf zu beschränken haben, ob die Überleitung wenigstens nicht nichtig im verwaltungsrechtlichen Sinne ist, so OLG Düsseldorf FamRZ 1981,895,896. Zum anderen geht der Senat, auch wenn dies in der Literatur umstritten ist, vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 90 Rn. 36 ff., mit dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. zuletzt BVerwG v. 4.6.1992, NJW 1992,3313, davon aus, dass die Überleitung grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt, es sei denn, die Belange des Drittverpflichteten würden in unzulässiger Weise verkürzt, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Der Zweck der §§ 90 BSHG, 7 UVG ist die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe. Das Bedürfnis, den Vorrang anderer Verpflichteter zu verwirklichen, besteht im allgemeinen schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt wurde, ob zu Recht oder zu Unrecht, vgl. Fichtner-Schaefer/Wolf, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 90 Rn. 9.

Soweit sich aus dem Einwand der Unrechtmäßigkeit der Hilfegewährung zugleich Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers herleiten lassen und damit Bedenken gegen seine materielle Berechtigung, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, läge eine Einwendung im Sinne von § 648 Abs. 2 ZPO vor. Solche Einwendungen aus materiellem Recht kann der Antragsgegner allerdings nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Hieran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat, worauf sie auch in der Beschwerdebegründung nochmals hingewiesen hat, laufenden Unterhaltszahlungen ab Februar 2004 nur zugestimmt, wenn sichergestellt ist, dass das Geld tatsächlich dem Kind bzw. der Großmutter zugute kommt, die die Versorgung des Kindes übernommen habe. Solche Einschränkungen sieht das Gesetz im Rahmen der Erklärung, Unterhalt zu zahlen, nicht vor. Insbesondere kommt nicht in Betracht, die Leistungsbereitschaft an Bedingungen zu knüpfen.

Aus dem gleichen Grund war auch der weitere Einwand aus materiellem Recht, der Kindesvater habe die Antragsgegnerin von Unterhaltsansprüchen freigestellt, zurückzuweisen.

Soweit die Antragsgegnerin in erster Instanz darüber hinaus geltend gemacht hat, sie sei erstmals im Sommer 2003 zur Auskunftserteilung aufgefordert worden mit der Folge, dass sie nicht für die Zeit ab April 2001 in Anspruch genommen werden könne, hat sie diesen Einwand in der Beschwerdeinstanz nicht weiter verfolgt.

Streitwert für die Beschwerde: 6.259,50 € ( = 12 x 164 € laufender Unterhalt + 4.291,50 € Rückstand )

Ende der Entscheidung

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