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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 14 UF 133/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 765
BGB § 776
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 UF 133/01

Verkündet am 26.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.9.2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Büttner und der Richter am OLG Quack und Thiesmeyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 26.6.2001 (12 F 332/00) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wie folgt zum Trennungsunterhalt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird (jeweils unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsverpflichtung gem. dem Prozessvergleich der Parteien vom 28.2.2002 - 14 UF 133/01 OLG Köln) verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen:

a) ab Februar 2000 bis einschließlich Juni 2000 DM 1404,- (= 718 EUR) b) ab Juli 2000 bis einschließlich Oktober 2000 DM 1154,- (= 590 EUR) c) ab November 2000 bis einschließlich Dezember 2000 DM 854,- (= 437 EUR) d) ab Januar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 DM 394,- (= 201 EUR) e) ab Januar 2002 bis einschließlich März 2002 EUR 160,- f) ab 1.4.2002 EUR 84,-

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien leben seit Februar 2000 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder R. (geb. 9.2.1993) und I. (geb. 6.10.1995) hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin leben. Seit der Trennung bewohnt der Beklagte mietfrei das früher gemeinsam bewohnte Haus in M., das in seinem Eigentum steht und ausserdem teilweise vermietet ist. Die Klägerin wohnt in einem Mehrfamilienhaus in B., das seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 1994 auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen war, das sie jedoch nach (weitgehender) Fertigstellung des Hauses und nach der Trennung der Parteien am 30.6.2000 auf ihre Eltern zu Eigentum übertragen hat (Notarvertrag Notar N. in W. .../00).

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Februar 2000.

Zum Kindesunterhalt haben sie im Senatstermin vom 28.2.2002 einen Teilvergleich geschlossen. Danach hat sich der Beklagte verpflichtet, für die Kinder I. und R. ab 1.1.2002 jeweils einen Betrag von 308 EUR - 77 EUR anteiliges Kindergeld = 231 EUR zu zahlen. Ferner haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass für die Kinder zusammen im Jahr 2000 ein Kindesunterhalt von 9.328,- DM und für das Jahr 2001 ein Betrag von 9.135,- DM zu zahlen war und die vom Beklagten gezahlten Unterhaltsbeträge vorrangig auf den Kindesunterhalt zu verrechnen sind.

Die Parteien haben über die Höhe der beiderseitigen Einkünfte gestritten, insbesondere darüber, ob der Klägerin mietfreies Wohnen bzw. Mieteinkünfte aus dem Haus in B., das sie im Jahre 1994 erworben hatte und das sie nach (weitgehender) Fertigstellung des auf dem Grundstück errichteten Hauses am 30. Juni 2000 auf ihre Eltern übertragen hat, zuzurechnen sind.

Die Klägerin hat ab Februar 2000 bis Dezember 2000 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2542, 19 DM verlangt und ab Januar 2001 von 1500,- DM.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin ab Februar 2000 bis einschließlich September 2000 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1598 DM zu zahlen, ab Oktober 2000 bis Dezember 2000 monatlich 1319 DM, ab Januar 2001 bis Juni 2001 monatlich 458,- DM und ab Juli 2001 monatlich 369,- DM.

Für das Jahr 2000 ist das Amtsgericht von einem Einkommen des Beklagten von 4132,- DM zuzüglich der Mieteineinnahmen von 700,- DM und des mietfreien Wohnens, das es mit 650,- DM angesetzt hat, ausgegangen, nach Abzug der Belastungen insgesamt von einem Monateinkommen von 4908,- DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts hat es den Trennungsunterhalt mit 1598,- DM errechnet. Ab Oktober 2000 hat es bei der Klägerin ein mietfreies Wohnen im Haus in B. mit 650,- DM angesetzt, so dass es ab Oktober den Trennungsunterhalt noch mit 1319,- DM bemessen hat.

Für das Jahr 2001 ist es aufgrund des Steuerklassenwechsels nur noch von einem Arbeits-Nettoeinkommen des Beklagten von 3443 DM ausgegangen, insgesamt von einem bereinigten Nettoeinkommen von 4357,- DM. Unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens (650,- DM) der Beklagten und des angesichts des Alters der Kinder nur teilweise mit 603,- DM angesetzten Umschulungseinkommens der Klägerin hat es eine Einkommensdifferenz von 1958,- DM errechnet und daraus bis zum Selbstbehalt des Beklagten noch einen Trennungsunterhaltsanspruch von 458,- DM, den es wegen des gestiegenen Kindesunterhalts und des höheren Selbstbehalts auf 369,- DM ab Juli 2001 herabgesetzt hat.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und verlangt außerdem Krankenvorsorgeunterhalt von 209,60 DM ab Februar 2000.

Mit seiner selbständigen Berufung verlangt der Beklagte Herabsetzung des Trennungsunterhalts für die Zeit vom 1.2.2000 - 30.6.2000 auf monatlich 1140,- DM, für die Zeit vom 1.7.2000 - 31.10.2000 auf 606,- DM, für die Zeit vom 1.11.2000 - 31.12.2000 auf 348,- DM und für die Zeit ab 1.1.2001 beantragt er Klageabweisung in Bezug auf den Trennungsunterhalt.

Die Parteien streiten weiter um die Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus dem Haus in B.. Der Beklagte beruft sich auf eine weitere Reduzierung seines Einkommens durch Kurzarbeit ab 1.4.2002 und den Bezug von Kurzarbeitergeld.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. den Beweisbeschlüssen vom 21.3.2002 und 27.6.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.5.2002 und 10.9.2002 Bezug genommen.

Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung und die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten sind in der Sache jeweils teilweise begründet, im übrigen aber unbegründet.

1)

Für das Jahr 2000 ist beim Beklagten von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3946,- DM auszugehen. Nach Abzug der Belastungen von insgesamt 678,- DM (100,- DM Direktversicherung, 138,- DM Steuernachzahlung, 440,- DM Fahrtkosten) ergibt sich ein unterhaltspflichtiges Einkommen von 3268,- DM. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug, denen er folgt, setzt aber die arbeitsbedingten Fahrtkosten mit 440,- DM monatlich an, da der Arbeitgeber die Fahrtkosten nicht übernimmt, wie der Beklagte nachgewiesen hat. Es verbleibt aus den Gründen des Amtsgerichts bei der Nichtberücksichtigung der Kredite des Beklagten gegenüber seinen Eltern und der Sparkasse K.. Nicht zu berücksichtigen sind die Aufwendungen des Beklagten für vermögenswirksame Leistungen (vgl. nur I 9h der Kölner Leitlinien vom 1.1.2002).

Vom unterhaltspflichtigen Erwerbseinkommen von 3268,- DM ist ein Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7 abzuziehen, so dass 2801 DM verbleiben.

Hinzuzurechnen sind die Mieteinnahmen von 700,- DM des eigenen Hauses. Ferner ist das mietfreie Wohnen im eigenen Hause von 650,- DM abzüglich der Wohnlasten von 296,- DM (Schornsteinfegerkosten und Zählermiete sind nicht absetzbar, vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 236, 236a, da es sich um Nebenkosten handelt, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden) mit 354,- DM zu berücksichtigen.

Insgesamt beträgt das unterhaltspflichtige Einkommen im Jahr 2000 daher 3855,- DM (2801 + 1054 DM).

Für das Jahr 2001 beträgt das unterhaltspflichtige Einkommen aus Erwerbstätigkeit 3314 DM. Wie schon das Amtsgericht berücksichtigt der Senat eine Einkommensabsenkung des Beklagten wegen des Steuerklassenwechsels. Da im Jahr 2001 eine Steuernachzahlung nicht mehr zu berücksichtigen ist, betragen die Belastungen nur noch 540,- DM, so dass 2774,- DM verbleiben, abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben 2378,- DM.

Hinsichtlich des übrigen Einkommens verbleibt es bei 1054,- DM (700 + 354), so dass das unterhaltspflichtige Einkommen insgesamt 3432, - DM beträgt.

Für den 1.1.2002 - 31.3.2002 geht der Senat weiterhin von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 1215 EUR aus, einschließlich des Mieteinkommens und mietfreien Wohnens von 539 EUR also insgesamt von 1754 EUR.

Ab 1.4.2002 ist wegen der bei der Firma des Beklagten eingeführten Kurzarbeit einschließlich des Kurzarbeitgelds das Einkommen des Beklagten auf ca. 1400 EUR netto gesunken, wovon die Belastungen und der Erwerbstätigenbonus abzuziehen, so dass 963 EUR verbleiben. Unter Einbeziehung des Vermögenseinkommens von 539 EUR kann nur noch von ungefähr 1500 EUR unterhaltspflichtigem Gesamteinkommen ausgegangen werden.

Anders als zur Zeit der Beurteilung durch das Amtsgericht steht inzwischen fest, dass die Kurzarbeit bei dem Arbeitgeber des Beklagten nicht nur vorübergehend ist. Da der Mindestbedarf der Klägerin aus eigenem Einkommen zuzüglich des zu zahlenden Unterhalts sichergestellt ist, kann von dem Beklagten jedenfalls derzeit noch nicht die Aufgabe seines Arbeitsplatzes und die intensive Suche nach einem neuen Arbeitsplatz wegen der Kurzarbeit im Betrieb seines Arbeitgebers verlangt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen langjährigen Arbeitsplatz handelt, der mit einem gehobenen Verantwortungsbereich versehen ist. Angesicht der Tatsache, dass auch in anderen Betrieben der Bauindustrie, in denen der Beklagte nach seiner Ausbildung nur mit vergleichbarem Einkommen beschäftigt werden könnte, Schwierigkeiten aufgrund der derzeitigen Konjunkturlage bestehen, ist dem Beklagten unter den obwaltenden Umständen die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz erst zumutbar, wenn die Kurzarbeit mehr als ein Jahr andauert.

Einkünfte aus der Vermietung von Garagen setzt der Senat beim Beklagten nicht an, wie auch bei der Beklagten insoweit keine Einkünfte angesetzt werden. Solche Einkünfte werden derzeit nicht erzielt und es wäre beiderseits nicht angemessen, insoweit fiktive Einkünfte anzusetzen, zumal die Wirksamkeit der Übertragung des Garagengrundstücks in M. - L. streitig war. Im Trennungsunterhalt ist grundsätzlich auf die realen Verhältnisse abzustellen. Ob in Zukunft solche Einkünfte anzusetzen sind, kann derzeit dahinstehen.

Vom Nettoeinkommen des Beklagten ist für das Jahr 2000 nach dem Vergleich der Parteien vor dem Senat ein Kindesunterhalt von 9328,- DM jeweils zuzüglich des Kindergeldanteils des Beklagten von 135,- DM je Kind (= 12568,- DM) und für das Jahr 2001 von 9135,- DM zuzüglich des Kindergeldanteils (= 12375,- DM) abzuziehen. Für das Jahr 2002 beläuft sich der vorweg abzuziehende Betrag auf 2 x 308 EUR x 12 = 7392 EUR.

2)

Für das Jahr 2000 ist das Nettoeinkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit mit 0,- DM anzusetzen. Wegen der Betreuung der beiden damals 7 bzw. 5- jährigen Kinder war sie zu keinerlei Erwerbstätigkeit verpflichtet.

Für das Jahr 2001 betrug das Nettoeinkommen aus Umschulungsgeld monatlich 1098,- DM, das wegen der Betreuung der minderjährigen Kinder aus unzumutbarer Arbeit stammt und aus diesem Grunde nach § 1577 II BGB nur mit 600,- DM monatlich als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist.

Für die Zeit vom 1.1. - 31.3.2002 betrug das Anschlussunterhaltsgeld ebenfalls 561,- EUR monatlich (4.3 x 130,555 EUR wöchentlich), das wie bisher nur anteilig mit 300,- EUR als anrechenbares Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist. Für die Zeit ab 1.4.2002 bezieht die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag kein Arbeitslosengeld mehr, sondern nur noch Sozialhilfe. Ihr obliegt weiterhin wegen des Alters der Kinder keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

3)

Der Senat hat aber ab 1.7.2000 als Eigeneinkommen der Klägerin die ersparten Mietaufwendungen für das Haus in B. mit 500,- DM und den Mieterlös für die vermietete Wohnung mit 600,- DM ab November 2000 - die von ihr (fiktiv) zu tragenden Belastungen sind dabei abgezogen - berücksichtigt. Die unterschiedlichen Zeitpunkte ergeben sich daraus, dass der Beklagte letztlich unwidersprochen vorgetragen hat, schon im Juli 2000 die Kinder im neuen Haus in B. abgeholt zu haben und das er die Fertigstellung der vermieteten Wohnung ab November 2000 ebenso unwidersprochen angegeben hat.

Einen fiktiven Mieterlös für die Untergeschosswohnung hat der Senat nicht berücksichtigt, da diese Wohnung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht völlig fertiggestellt ist und schon aus diesem Grunde jedenfalls zur Zeit nicht vermietet werden kann. Die Kosten einer Fertigstellung können jedenfalls zur Zeit nicht von der Klägerin getragen werden. Es kann daher dahinstehen, ob sie wegen zu geringer Raumgeschosshöhe nicht vermietet werden kann.

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Kapital für den Erwerb des Grundstücks und die wesentlichen Mittel für die Errichtung des Hauses von den Eltern der Klägerin stammen, dass Grundstück und Haus also der Klägerin von ihren Eltern wirtschaftlich gesehen geschenkt worden sind. Auf die Höhe einer streitigen Beteiligung der Parteien kommt es nicht an, denn diese war von untergeordneter Bedeutung.

Bei Schenkungen eines Kapitals sind anders als bei erbrechtlichen Zuwendungen nur die Zinsen bzw. die Mieteinkünfte oder ersparten Mietaufwendungen aus der Kapitalzuwendung als Einkommen anzusehen, da eine Rückforderung der Substanz durch den Schenker bei Notbedarf des Schenkers (§ 528 BGB) oder bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) noch in Betracht kommt (OLG Köln FamRZ 1993, 711; Wendl/Haußleiter, 5. Aufl. (2000), § 1 Rn. 368.). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin ausnahmsweise schon im Trennungsunterhalt zur Verwertung der Substanz verpflichtet wäre.

Eine Nichtberücksichtigung von Einkünften wegen der Rückübertragungsverpflichtung an die Eltern der Klägerin ist zu verneinen.

Eine Rückübertragungsnotwendigkeit wegen der sonst nicht möglichen Fertigstellung des Hauses ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu verneinen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Haus im Zeitpunkt der Rückübertragung durch den Notarvertrag vom 30.6.2000 schon im Wesentlichen fertiggestellt war, mögen auch einzelne Arbeiten später ausgeführt worden sein. Die vernommenen Zeugen haben eingeräumt, das Ende Juni 2000 nicht nur der Rohbau fertig war, sondern auch die Rechnung der Heizungs- und Sanitärfirma schon von Februar bzw. März 2000 stammte. Aus dem Notarvertrag geht auch nicht hervor, dass das Haus wegen der Aufwendungen für noch ausstehende Arbeiten zurückübertragen worden wäre. Im übrigen entsprach die Fertigstellung des Hauses mit den Mitteln der Eltern der Klägerin der Vereinbarung, die vor dem Scheitern der Ehe geschlossen worden war, so dass die Eltern die Leistungen ohne Rücksicht auf das Scheitern der Ehe erbrachten und auch weiter erbracht haben, als die Tochter sich im Februar 2000 von ihrem Ehemann getrennt hatte.

Zweckbestimmungen - wie erbrechtliche Auflagen i.S. der §§ 1940, 1941 BGB oder Schenkungsauflagen i.S. des § 525 BGB - sind zu beachten (Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, 2. 381, 382), so dass es bei Erbschaften und Schenkungen darauf ankommt, ob der Erblasser oder Schenker, der zweifelsfrei nur den Empfänger begünstigen, nicht aber den Unterhaltsverpflichteten/ Unterhaltsberechtigten entlasten wollte, der Erbschaft oder Schenkung eine ausdrückliche Auflage beigefügt hat oder nicht. So kann eine Großmutter ihrer Enkelin einen Kapitalbetrag vererbt haben, der deren Bedürftigkeit für die Ausbildungszeit vermindert, wenn dies ohne ausdrückliche Auflage erfolgt ist, dagegen nicht, wenn z.B. ausdrücklich hinzugefügt worden ist, die Zuwendung solle zur Ausstattung nach der Heirat verwendet werden.

Eltern, die die Ehe ihres Kindes mit der Schenkung eines Grundstücks an die Tochter fördern wollten, aber nicht den Schwiegersohn beim Scheitern der Ehe infolgedessen unterhaltsrechtlich entlasten wollten, können diese Schenkung bei Scheitern der Ehe nur rückgängig machen, wenn für diesen Fall eine Rückabwicklung ausdrücklich vorgesehen war, nicht dagegen aus freien Stücken, weil sich eine unerwartete Entwicklung ergeben hat, denn dies ist kein Grund für eine Rückforderung nach § 528 BGB oder einen Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB. Auch eine einverständliche Rückgängigmachung ändert nichts an dem zuzurechnenden Eigeneinkommen durch Deckung des Wohnbedarfs bzw. der Mieteinkünfte, denn dieser ist bei sachlich nicht gerechtfertigter Rückabwicklung fiktiv zuzurechnen (OLG München FamRZ 1996, 1433; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rn. 527).

Allerdings bedarf es für die von vorneherein bestehenden Abrede der Rückgängigmachung für den Fall des Scheitern der Ehe nicht der notariellen Beurkundung dieser Abrede, denn die notarielle Form ist gem. § 518 BGB nur für das Schenkungsversprechen vorgeschrieben. Im Streitfall war die Schenkung beim Scheitern der Ehe vollzogen, so dass der Mangel der Form gem. § 518 II BGB geheilt ist.

Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass das Haus rückübertragen werden musste, weil bei der Schenkung schon eine Abrede über die Rückgängigmachung der Schenkung für den Fall des Scheitern der Ehe getroffen worden ist.

In dem Notarvertrag beim Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin mit Mitteln der Eltern findet sich keine Regelung einer (Weiter)-Übertragungsverpflichtung beim Scheitern der Ehe. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass eine solche Vereinbarung mündlich getroffen worden ist. Die Aussagen des Vaters und der Mutter zum Zustandekommen und dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung weichen voneinander ab. Letztlich haben beide Zeugen die Vereinbarung nicht konkret bestätigt, sondern aus heutiger Sicht darauf geschlossen, was sie "eigentlich" damals schon gewollt haben. Ihre Aussagen vermögen den Senat daher nicht zu überzeugen.

Die Beweislast für eine solche Abrede trifft den Beschenkten, der sich auf die Pflicht zur Rückübertragung wegen dieser Abrede beruft. Es ist richtig, dass Zuwendungen der Eltern damit den Unterhaltsbedarf der Klägerin (teilweise) finanzieren, dies beruht aber darauf, dass die Zuwendungen rechtsbeständig sind und insoweit infolge der Zuwendungen ein Bedarf des Kindes nicht mehr besteht. Vom Gesetz ist nicht vorgesehen, dass freiwillige Zuwendungen Dritter bei unerwarteten Entwicklungen der persönlichen Beziehungen des Kindes zurückzugewähren sind.

4)

Bei der Berechnungsweise des Trennungsunterhalts folgt der Senat dem Amtsgericht nicht. Hinsichtlich des Wohnvorteils und der Mieteinnahmen ist mit der 1/2- Quote zu rechnen und nur hinsichtlich der Erwerbstätigeneinkommens mit der 3/7-Quote, weil der Erwerbstätigenbonus von 1/7 nur bei diesen Einkünften zu gewähren ist.

Der Trennungsunterhaltsanspruch ist auch nicht nach der Differenz der beiderseitigen Einkünfte abzüglich des Selbstbehalts des Beklagten zu bemessen, sondern es ist zu prüfen, ob dem Beklagten der Selbstbehalt des bereinigten Nettoeinkommens nach Befriedigung des vereinbarten Tabellenkindesunterhalts und der errechneten Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin noch verbleibt.

Zusätzlicher Krankenvorsorgeunterhalt steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie in der Trennungszeit noch über den Beklagten bzw. infolge der Umschulung selbst krankenversichert ist.

5)

Der Unterhaltsanspruch errechnet sich daher wie folgt:

a) 1.2. 2000 - 30.6.2000 : Kläger zusammen 3855 DM monatlich abzüglich des Kindesunterhalts (1047 DM Tabellenunterhalt) = 2808 DM; Beklagte bis 30.6.2000 0,- DM; Trennungsunterhalt 2808 : 2 = 1404 DM, der damalige Selbstbehalt von 1500,- DM ist nur gering und für kurze Zeit unterschritten, so dass für eine Änderung kein Anlass besteht.

b) Ab 1.7.2000 - 31.10. 2000 ist eine Mietersparnis von 500,- DM als Eigeneinkommen der Klägerin zu berücksichtigen, so dass sich ein Trennungsunterhaltsanspruch von 1154 DM ergibt.

c) Ab 1.11.2000 beträgt das Vermögenseinkommen der Klägerin 1100,- DM, da die Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung hinzukommen. Es sind daher noch 854 DM Trennungsunterhalt monatlich zu zahlen.

d) Im Jahr 2001gilt: Bereinigtes Einkommen des Klägers 3432 DM abzüglich des Tabellenkindesunterhalts von 1031 DM = 2401; Beklagte zusammen mit dem Einkommen aus Umschulungsgeld 1614,- DM (1100 + 514); Trennungsunterhalt daher 2401 - 1614 = 787 : 2 = 394,- DM.

e) Ab 1.1.2002 - 31.3.2002: Kläger 1139 EUR (schon abzüglich des Tabellenkindesunterhalts von 616 EUR), Beklagte aus Erwerbseinkommen bis 31.3.2002 unter Abzug des Erwerbstätigenbonus 257 EUR zuzüglich des Vermögenseinkommens von 562 EUR. Trennungsunterhalt daher 160 EUR.

f) Ab April 2002: Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes der Klägerin daher auf ihrer Seite nur noch 562 EUR Vermögenseinkommen. Beginn der Kurzarbeit des Beklagten und daher Reduzierung seines unterhaltspflichtigen Gesamteinkommens auf ca. 1500 EUR abzüglich des Kindesunterhalts daher nur noch 884 EUR. Trennungsunterhalt unter Berücksichtigung eines wegen geringerer Kosten reduzierten Selbstbehalts von 84 EUR.

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes vom 23.9.2002 der Klägerin bestand kein Anlass. Ein Schriftsatzvorbehalt ist nicht eingeräumt worden. Der Senat hat den Beklagten im Termin ausdrücklich nach der Fortdauer der Kurzarbeit befragt, dieser hat die Fortdauer bestätigt und die Klägerin hat dem nicht widersprochen. Im übrigen befindet sich im Schriftsatz vom 23.9.2002 kein Beweisantritt und es ist nur von einer undatierten persönlichen Nachfrage die Rede.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Senat sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da er nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und die Entscheidung im übrigen auf Tatsachenfeststellungen in diesem Einzelfall beruht.

Streitwert für die Berufungsinstanz bis 28.2.2002: 20. 673 EUR (Berufung der Klägerin 14184,20 + Anschlussberufung des Beklagten 6488, 81); ab 29.2.2002: 18359 EUR ( Berufung der Klägerin 13221 EUR + Anschlussberufung des Beklagten 5138 EUR).

Ende der Entscheidung

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