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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 14 UF 142/05
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 10 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die befristete Beschwerde der Weiterbeteiligten zu b. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 6.7.2005 - 7 F 60/04 - wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Beschlusses. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Weiterbeteiligten zu b. auferlegt, im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Beschluss vom 15.9.1983 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Königswinter - 7 F 95/82 - den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Beschluss, Bl. 3 ff. d. A., verwiesen. Inzwischen beziehen beide Parteien Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Antragsgegner erhält zudem seit dem 1.9.2002 Rentenzahlungen von der Weiterbeteiligten zu b. Mit Schriftsatz vom 13.4.2004 hat die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Teilhabe an den endgültig unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bezüglich dieser Versorgungsrente verlangt. Am 1.7.2004 hat die Weiterbeteiligte zu b. die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG beantragt. Durch Beschluss vom 6.7.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Königswinter festgestellt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2004 pro Monat einen Anspruch auf Ausgleichsrente in Höhe von 164,65 € hat. Durch den in der Beschlussformel näher bezeichneten weiteren Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Königswinter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1.8.2004 neu berechnet und dabei die von dem Antragsgegner bei der Weiterbeteiligten zu b. erworbenen Anwartschaften als volldynamisch behandelt. Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde der Weiterbeteiligen zu b., der sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6.10.2005 angeschlossen hat.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der Weiterbeteiligten zu b. hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt den Darlegungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die auf den gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen I. beruhen und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Die streitgegenständliche Betriebsrente ist nicht nur im Leistungsstadium sondern auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten.

Der Antragsgegner gehört einem rentennahen Jahrgang an, bei dem die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Leistungsrechts am 1.1.2002 vorhandene unverfallbare betriebliche Versorgung mit deren tatsächlichen Wert in das neue Leistungsrecht überführt wurde. Die bis zum 31.12.2001 von dem Antragsgegner erworbene Versorgung ist im Anwartschaftsstadium als volldynamisch anzusehen. Überzeugend hat der Sachverständige I. in seiner von dem Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 23.6.2006 insoweit auf die Entwicklung des der Berechnung der Startgutschrift zugrunde liegenden gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Antragsgegners bis zum 31.12.2001 verwiesen. Während das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Ende der Ehezeit am 31.5.1982 nämlich noch 2.728,12 € betrug, hatte es sich bis zum 31.12.2001 auf 4.901,75 € erhöht, jährlich mithin um durchschnittlich 3,98 %. Soweit der Sachverständige hieraus folgert, dass von einer Volldynamik in der Anwartschaftsphase auszugehen sei, schließt sich der Senat dem an. Dies gilt umso mehr, als sich der allgemeine Rentenwert in dem vorgenannten Zeitraum jährlich nur um durchschnittlich 3,2 % gesteigert hat. Andererseits lässt die insgesamt als moderat anzusehende Erhöhung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Antragsgegners nicht den Schluss auf einen Karrieresprung zu, so dass es auf die hierauf gestützten Einwände der Beschwerdeführerin und die Frage, inwieweit die Antragstellerin hieran zu beteiligen wäre, nicht ankommt. Die vorgenannte Dynamik in der Anwartschaft wurde im Erstverfahren nicht berücksichtigt, da sie noch nicht unverfallbar war. Gegen ihre nachträgliche Einbeziehung gemäß § 10 a VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bestehen keine Bedenken. Nachträglich ist der Ehezeitanteil der inzwischen laufenden Rente dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wie der Bundesgerichthof es in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung vom 13.4.2005 - XII ZB 59/02- ebenfalls getan hat, indem der Ehezeitanteil einer laufenden Rente in den Versorgungsausgleich eingestellt wurde, die der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit am 30. November 2000 seit dem 1.7.2001 bezog.

Der Beurteilung der streitgegenständlichen Betriebsrente als insgesamt volldynamisch steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner erst ab 1.9.2002 Altersrente bezieht. Zwar liegt in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.8.2002 keine Anwartschaftsdynamik mehr vor, da sich die Startgutschrift zum 31.12.2001 bis zum tatsächlichen Rentenbeginn nicht mehr erhöht hat. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums von nur acht Monaten kann dies jedoch vernachlässigt werden; auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen I. in dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.6.2006. Hierfür spricht bereits, worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach wie vor sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase volldynamisch ist, obwohl sich die Rente seit dem 1.7.2003 nicht mehr erhöht hat und dies auch in naher Zukunft voraussichtlich nicht tun wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

Da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt im Hinblick auf die Frage, ob die Dynamik im Anwartschaftsstadium deshalb zu verneinen ist, weil die Dynamik für kurze Zeit bis zum Beginn der Rentenzahlung abbricht, im Übrigen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, war die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs.3 ZPO zuzulassen.

Beschwerdewert: 2.000 €, § 49 Ziffer 3 GKG

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