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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 14 UF 170/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620g
ZPO § 644
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 10. 7. 2006 (29 F 384/05) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner unter dem 26.10.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO eingereicht - bei Gericht eingegangen am 27.10.2005.

In der Antragsschrift heißt es: "Parallel zur vorliegenden Antragsschrift wurde in diesem Unterhaltskomplex Hauptsacheklage erhoben".

Für beide Verfahren ist ein PKH-Antrag gestellt worden.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, wobei es in der Hauptsache heißt: "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird beantragt..".

Mit Schriftsatz vom 15.12.2005 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen worden.

Am 3.3.2006 hat das AG den PKH-Antrag für die Hauptsacheklage zurückgewiesen.

Durch Beschluss vom 10.7.2006 hat das Amtsgericht die Kosten der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin auferlegt, da ausnahmsweise eine isolierte Kostenentscheidung geboten sei, da es zu einer Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht kommen werde, da diese nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe ihr Ende gefunden habe.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, dass zwar PKH für die Hauptsacheklage verweigert worden sei, das Hauptsacheverfahren aber weiterhin anhängig sei. Am 14.9.2006 hat die Antragstellerin für ihre Hauptsachenklage die Gerichtskosten eingezahlt und gebeten, den ursprünglich als PKH-Gesuch gefassten Schriftsatz vom 26.10.2005 zuzustellen.

II.

1. Der Einzelrichter ist für die Beschwerde zuständig (§ 568 ZPO).

2. Die Beschwerde ist zulässig (§ 569 ZPO - die Frist lief erst am 3.8.2006 ab), in der Sache aber unbegründet.

Nach § 620g ZPO kann ausnahmsweise eine eigene Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren ergehen, wenn in der Hauptsache keine Kostenentscheidung ergeht (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, 4. Aufl., § 620g ZPO, Rn. 4). So ist es im Streitfall, weil in der Hauptsache (ursprünglich) nur ein PKH-Gesuch eingereicht war, so dass im Hauptsacheverfahren keine Kostenentscheidung ergehen konnte. Dass später der Vorschuss von der Antragstellerin (am 14.9.2006) eingezahlt worden sind unter ausdrücklicher Erklärung, das ursprünglich nur als PKH-Gesuch gefasste Hauptsacheverfahren solle nunmehr als Klage in der Hauptsache aufgefasst werden, spielt keine Rolle. Die Entscheidung, ob eine eigene Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren ergehen soll, muss alsbald erfolgen, nachdem feststeht, dass in der Hauptsache keine Kostenentscheidung ergehen wird. Das ist jedenfalls drei Monate nach der PKH-Verweigerung in der Hauptsache der Fall, ohne dass Beschwerde gegen die PKH-Verweigerung eingelegt worden ist oder dass ein Vorschuss für das nunmehr als Klage aufzufassende PKH-Gesuch eingezahlt worden ist. Hier ist der Vorschuss für eine Klage erst am 14.9.2006 eingezahlt worden, also mehr als zwei Monate nach dem Erlass der Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren.

Unter diesen Umständen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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