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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 14 UF 182/05
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 2400
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 UF 182/05

Anlage zum Protokoll vom 2. März 2006

Verkündet am 2. März 2006

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Büttner, den Richter am Oberlandesgericht Thiesmeyer und die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 28.10.2005 (Az.: 27 F 156/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 23.03.2001, rechtskräftig seit dem 28.03.2001, (Az.: 1 F 229/99), wurde die Ehe der seit dem Jahre 1981 miteinander verheirateten Parteien geschieden. Mit anwaltichem Schreiben vom 17.12.2004, das dem Beklagten am 23.12.2004 zuging, forderte die Klägerin den Beklagten unter gleichzeitiger Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zur Auskunft über sein Einkommen auf. Der anwaltlich vertretene Beklagte teilte daraufhin seine Nettoeinkünfte mit, lehnte eine Zahlung von Unterhalt jedoch ab. Nach fruchtloser Aufforderung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 305,34 € für die Zeit ab Januar 2005 erhob die Klägerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach die vorliegende Klage, mit der sie den vorprossual geltend gemachten Unterhalt mit der Behauptung einfordert, sie sei aufgrund einer psychischen Erkrankung bereits seit Ende 1999 nicht mehr in der Lage, ihre frühere Erwerbstätigkeit fortzusetzen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Übrigen die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, soweit sie nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 ( zu Teil 3 des VV RVG ) nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet werde.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn zur Erstattung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Anwaltsgebühren 278,05 Euro zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach hat durch Beweisbeschluss vom 28.10.2005 angeordnet, dass ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt wird, ob die Klägerin bereits am 28.3.2001 aus Gründen ihrer psychischen Gesundheit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande war. Des Weiteren hat das Amtsgericht - Famliengericht - Bergisch Gladbach durch Teilurteil vom 28.10.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 04.11.2005 zugestellt, die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die in dem vorgenannten Teilurteil durch das Amtsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, die dieser mit Schriftsatz vom 07.11.2005, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am 10.11.2005, eingelegt und begründet hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.10.2005 (Az.: 27 F 156/05) auf die Widerklage hin zu verurteilen, an ihn 278,05 Euro zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des nichtanrechenbaren Teils der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Insoweit käme nur ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Betracht, da die streitgegenständlichen Kosten nicht im Wege der prozessualen Kostenerstattung abgegolten werden. Dies gilt schon deshalb, weil ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch den Erlass einer Entscheidung zur Bedingung hat, die dem Gegner die Kosten auferlegt, und nur in dem Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, in dem er erwächst. Hinzu kommt, dass es es sich nach vorherrschender Ansicht bei der Geschäftsgebühr nicht um Prozesskosten i.S.v. § 91 ZPO handelt(vgl. BGH, wrp 2006, 237; OLG Hamm, JurBüro 1978, 386 f.; Gebauer/Schneider/Hembach/Wahlen, RVG, VV Vorb. 2.4, Rn. 27 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 91, Rn. 43), da diese Gebühr schon ihrem Wortlaut nach als eine solche anzusehen ist, die nur für das Betreiben des Geschäfts erhoben wird. Demgegenüber weisen die Begriffe "Prozesskosten" und "Rechtsstreit" i.S.v. § 91 ZPO eindeutig daraufhin, dass es sich um prozessuale Kosten, also solche, die durch eine gerichtliche Auseinandersetzung entstehen, handelt (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl.2005 § 91, Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 91 Abs. 3 ZPO die Kosten eines Güteverfahrens ausdrücklich als Kosten des Rechtsstreits benannt sind und damit nicht in einem Gerichtsverfahren entstandene Kosten ebenfalls als Kosten des Rechtsstreits bewertet werden müssen. Denn im Rahmen des § 91 Abs. 3 ZPO sollen nur die Gebühren der amtlichen Gütestelle als Kosten des Güteverfahrens erfasst werden und gerade nicht die Anwaltskosten der Beteiligten (vgl. Weglage/Pawliczek, NJW 2005, 3100, 3101).

Aber auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch scheidet aus. Die Klägerin ist dem Beklagten weder zum Schadensersatz in Höhe der nichtanrechenbaren Kosten verpflichtet noch ergibt sich ein entsprechender Anspruch des Beklagten aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Für einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht keine Grundlage. Die Verletzung einer Pflicht i.S.v. § 1353 BGB ist nicht darin zu sehen, dass die Klägerin vermeintlich nichtberechtigte Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht. Die Parteien leben nicht nur seit längerer Zeit getrennt, sie sind sogar seit 2001 geschieden. Zudem haben sie sich bereits mehrfach gerichtlich auseinandergesetzt. In einem in solcher Weise gestörten Verhältnis können Pflichten aus § 1353 BGB nicht mehr wie in einer intakten Ehe bestehen (vgl. BGH, NJW 1988, 2032, 2033 für den Fall eines noch nicht geschiedenen, sondern seit mehreren Jahren in Trennung lebenden Ehepaars). Zudem ist selbst eine unberechtigte Klage als solche nicht pflichtwidrig. Der Prozess ist nicht nur ein Mittel zur Durchsetzung von Rechten, er dient auch der Klärung, ob sie überhaupt bestehen (BGH, NJW 1988, 2032, 2033). Letzteres ist das Anliegen der Klägerin, die eine Klärung dazu begehrt, ob ihr ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zusteht.

Ein Anspruch des Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 823 ff. BGB. Wer sich in subjektiv redlicher Weise zur Wahrung seiner Rechte eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, haftet seinem Gegner für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung (BGH, NJW 1983, 284; BGH, NJW 1988, 2032, 2033). Dasselbe hat, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, für Handlungen zur Vorbereitung eines solchen staatlichen Verfahrens zu gelten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorsätzlich einen nicht bestehenden Anspruch geltend macht, sind nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Beklagten. Dieser hat lediglich bestritten, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung zu einer Erwerbstätigkeit außerstande war. Das Amtsgericht hat in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 28.10.2005 deutlich gemacht, dass die Klägerin Unterhaltsansprüche schlüssig vorgetragen hat, und, dass solche Ansprüche - wenn auch zeitlich befristet - durchaus in Betracht kommen. Selbst wenn sich nach der Beweisaufnahme aber herausstellen sollte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu einer Erwerbstätigkeit imstande war, würde dies nicht den Rückschluss darauf zulassen, dass die Klägerin vorsätzlich einen nicht bestehenden Anspruch verfolgt hat. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass es sich bei den unterhaltsrechtlichen Vorschriften um komplexe Regelungen handelt. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich eine trotz geundheitlicher Beeinträchtigungen vorhandene Erwerbsfähigkeit erst durch ein Sachverständigengutachten feststellen lässt. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist es für den Antragsteller oftmals nicht erkennbar, ob die subjektiv als erheblich gewerteten gesundheitlichen Beeinträchtiungen objektiv ausreichen, einen Unterhalt wegen Krankheit zu begründen. Vorliegend deuten die von der Klägerin zu den Akten gereichten ärztlichen Atteste jedenfalls darauf hin, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung an körperlichen bzw. seelischen Beschwerden gelitten hat, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin vorsätzlich einen nicht bestehenden Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend macht.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 823 BGB erfüllt sind, stellt sich im Übrigen weiterhin die Frage, in welches Rechtsgut durch die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs rechtswidrig eingegriffen worden sein soll. Das Vermögen wird von § 823 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht geschützt (Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage 2006, Einf. v. § 823 Rn. 1). Die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich.

Ein Anspruch gemäß § 826 BGB scheidet ebenfalls aus. Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S.d. § 826 BGB kommt dann in Betracht, wenn das angewandte, unter anderen Umständen nicht zu beanstandende Mittel im Verhältnis zu dem angestrebten, für sich genommen billigenswerten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles außer Verhältnis steht oder wenn der angerichtete Schaden unausweichlich war, ohne dass sein Eintritt durch ein gerechtfertigtes Interesse gedeckt wurde. Dabei kann auch ein grob leichtfertiges und gewissenloses Handeln ausreichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 566; Palandt-Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 8). Ein solch leichtfertiges und gewissenloses Handeln kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen vermeintlich nichtberechtigten Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat. Dies kann bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu einem Anspruch gemäß § 823 BGB nicht angenommen werden.

Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB stützen. Fraglich erscheint bereits das Vorliegen eines - zumindest auch - fremden Geschäfts. Ein auch-fremdes Geschäft ist ein Geschäft, das seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugute kommt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 677, Rn. 6). Die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Beklagten zu seiner außergerichtlichen Vertretung ist der Klägerin nicht zugute gekommen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der in der bereits zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegebenen Konstellation, in der es für den dortigen, auf den Ersatz von außerprozessual entstandener Anwaltskosten Inanspruchgenommenen aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eindeutig erkennbar war, dass sein Anspruch schon aus rechtlichen Gründen keinesfalls in Betracht kam. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah es deshalb als in seinem Interesse liegend an, bereits im Vorfeld eines Prozesses darauf hingewiesen zu werden, dass sich für ihn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt günstige Ansprüche herleiten lassen, und dass so für ihn ein kostspieliger Prozess vermieden wurde. Abweichend hiervon kann der Prozess der Klägerin nur aus tatsächlichen Gründen scheitern, nämlich dann, wenn die Klägerin nicht beweisen kann, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung aufgrund einer Erkrankung zu einer Erwerbstätigkeit außerstande war. Aber auch, wenn ihr dies nicht möglich sein sollte, bestehen - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Klägerin ohne Weiteres ersichtlich war, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten nicht besteht. Ist aber die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung offen und nicht von vornherein aussichtslos, kann die außergerichtliche Vertretung des beklagten Partei durch einen Rechtsanwalt nicht als im Interesse der Klägerseite erfolgt angesehen werden. Schließlich ist der Prozess nicht nur ein Mittel zur Durchsetzung von Rechten, sondern er dient auch der Klärung, ob sie überhaupt bestehen (vgl. schon oben: BGH, NJW 1988, 2032, 2033).

Zudem scheitert ein Anspruch aus GoÄ an dem entgegenstehenden Willen der Klägerin. Dieser kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht nur außergerichtlich verfolgt hat, sondern im Anschluss hieran auch gerichtlich durchzusetzen versucht. Ein entgegenstehender Wille ist selbst dann beachtlich, wenn er objektiv unvernünftig und interessenwidrig ist (Palandt-Sprau, a.a.O., § 683 Rn. 6), wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Dieser entgegenstehende Wille ist auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Es trifft nicht zu, dass ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung des Beklagten eine Pflicht der Klägerin, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Es liegt nicht im öffentlichen Interesse, Prozesse - zumal, wenn sie auf eigene Kosten geführt werden - zu vermeiden, auch wenn die geltend gemachten Ansprüche sich letzlich als unberechtigt darstellen sollten. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Prozess auch den Zweck hat, das Bestehen von Ansprüchen zu klären (BGH NJW 1988, 2032, 2033). Hinsichtlich der Abmahnung im Bereich des Wettbewerbsrecht mag diese Frage anders zu beurteilen sein, weil dort die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit steht (§ 1 UWG) und ein entgegenstehender Willen des Verletzenden unter diesem Aspekt zurücktreten muss.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung betont, nämlich, dass die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung auf dem Gedanken beruhe, der vorprozessual Abmahnende solle nicht schlechter stehen, als wenn er den Wettbewerbsprozess durchgeführt und gewonnen hätte. Soweit das OLG Düsseldorf diese Überlegung auf den von ihm zu entscheidenen nicht-wettbewerbsrechtlichen Fall übertragen hat, besteht hierfür schon im Hinblick auf die gegenwärtige gesetzliche Situation kein Anlass. Nach dem bis zum Juli 2004 geltenden Recht wurde die Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO voll angerechnet. Kam es nur zu einer außergerichtlichen Auseinandersetzung erfolgte keine Anrechnung. Der Abmahnende bzw. - im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf - der Anspruchsgegner sollte aber ebenso gestellt werden, als wenn er im Prozess obsiegt hätte. Daher erschien es angemessen, dass ihm auch die Geschäftsgebühr erstattet wird. Nach dem neuen Recht kann dieser Gedanke jedoch gerade keine Berücksichtigung finden, weil er die Problematik nicht zu lösen verhilft. Denn wenn man den Beklagten so stellte, als wenn er im Prozess obsiegt hätte, so wäre nach Vorbemerkung 3) Abs. 4 Teil 3. VV RVG die Geschäftsgebühr nur zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die dann anschließende Frage, ob dennoch der nicht anzurechnende Betrag im Falle des Obsiegens zu erstatten ist, wird von der Billigkeitserwägung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht erfasst. Ein materieller Kostenanspruch kann auch nicht auf einer analogen Anwendung des § 91 ZPO begründet werden. Kostenvorschriften der ZPO können nicht als Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch herangezogen werden. Das materielle Haftungsrecht weist keine planwidrige Regelungslücke auf. Es strebt nämlich keineswegs nach einem lückenlosen Ausgleich der einem anderen zugefügten Vermögensnachteile, sondern enthält auch sonst zahlreiche Fälle, in denen trotz Verursachung eines Schadens eine Ersatzpflicht nicht begründet wird (BGH NJW 1988, 2032, 2033 f.).

Tatsachen, die einen Anspruch auf unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf begründen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, NJW 1988, 2032, 2034).

Dass ein Beklagter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der nicht angerechneten außergerichtlichen Anwaltskosten hat, ist auch nicht unbillig. Auch ein Kläger kann nicht ohne Weiteres die Erstattung solcher Kosten verlangen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllt sein, also z.B. gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten grundsätzlich in Betracht kommen kann, steht in Rechtsprechung und Literatur nicht in Streit. Hieran hat sich durch die Einführung des RVG nichts geändert. Ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs oder eines Anspruchs aus GoA erfüllt sind, ist - wie vorliegend auch - eine Frage des Einzelfalls, deren Klärung keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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