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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 14 UF 193/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 n.F. |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 14. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln
am 26. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 12.09.2002 (29 F 87/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, nach der die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gegeneinander aufgehoben worden sind - dies nach Rücknahme einer vom Kläger eingereichten, den Beklagten aber nicht zugestellten Vollstreckungsgegenklage. Der Kläger ist der Auffassung, billigem Ermessen hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprochen, die Kosten dem Beklagten allein aufzuerlegen; denn der Klage hätte im vollem Umfang stattgegeben werden müssen, wenn nicht zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden worden wäre.
Prozesskostenhilfe war dem Kläger verweigert worden, weil die Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Aussicht auf Erfolg mehr bot, nachdem die Beklagten im PKH-Verfahren erklärt hatten, dass es sich bei dem überhöhten Betrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage war, um einen Schreibfehler handele und dass insoweit keine Vollstreckung beabsichtigt sei; diese werde nur in Höhe des unstreitigen Rückstandes erfolgen.
Bezüglich der vom Amtsgericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffenen Kostenentscheidung sind die Beklagten der Auffassung, dass mangels Zustellung der Klage eine Kostenentscheidung nach dieser Bestimmung gar nicht hätte ergehen dürfen. Im übrigen halten sie die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend.
Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 269 Abs. 5 ZPO zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Was die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO anbelangt, so teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass der neue Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift auch die Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit, also vor Zustellung der Klage, zulässt. Zwar trifft es zu, dass vor Klagezustellung noch kein sogenanntes Prozessrechtsverhältnis entstanden ist, was nach allgemeiner Meinung grundsätzlich Voraussetzung für eine Klagerücknahme ist und Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO a. F. war. Eine vorherige "Rücknahme" ist grundsätzlich nur als Verzicht auf Zustellung und Terminsbestimmung zu deuten. Die Neuregelung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist indessen als Sondertatbestand zu werten, der sich über die dogmatischen Anforderungen an eine Klagerücknahme hinwegsetzt und die Zustellung entbehrlich macht (so ausdrücklich Münchener Kommentar - Lüke, ZPO, 2. Auflage, § 269 Rz. 3; Musielak-Foerste, ZPO, 3. Auflage, § 269 Rz. 6 und 13; ebenso wohl auch Elzer, NJW 2002, 2006: "privilegierte Klagerücknahme" sowie Hartmann, NJW 2001, 2584 und Gehrlein, Zivilprozessrecht nach der ZPO - Reform 2002, S. 113 Rz. 18; a. A. Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 269 Rz. 8 a).
Für ein Verständnis der Neuregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in dem Sinn, dass es nicht erst der Zustellung der Klage bedarf, um zu einer Kostenentscheidung zu kommen, wenn der Anlass der Klage vor Zustellung weggefallen ist, spricht, dass damit neue Verfahren vermieden werden, in denen bisher bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden mussten. Auch wird dem Gericht wie dem Gegner eine unnötige Befassung mit der Sache erspart, wenn auf die Zustellung verzichtet wird. Darüber hinaus geriete das Abwarten der Zustellung als Voraussetzung für eine wirksame Klagerücknahme in Konflikt mit der in Abs. 3 S. 3 ausdrücklich aufgestellten Forderung, dass die Rücknahme unverzüglich zu erfolgen hat, nachdem der Anlass zur Klageeinreichung weggefallen ist.
Sind die prozessualen Voraussetzungen von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO n. F. damit mit dem Amtsgericht als erfüllt anzusehen, so folgt der Senat dem Amtsgericht auch darin, dass die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben sind. Auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Wie sich aus dem Ablauf im vorliegenden Verfahren gezeigt hat, wäre bei einer telefonischen Kontaktaufnahme des Klägers mit der Beklagtenseite vor Einreichung der Klage das vorliegende Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Denn es handelte sich bei dem überhöhten Betrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ganz offensichtlich um ein Versehen, wie die Beklagten in ihrer ersten Stellungnahme vom 13.03.2002 im PKH-Verfahren auch sofort eingeräumt haben. Die Beklagten haben sich danach auch nicht - wie der Kläger meint - höherer Forderungen berühmt, als ihnen aus dem Vergleichstitel zustanden (Rückstand bis Februar 2002 und inzwischen fällig gewordener Unterhalt für März 2002). Es bleibt damit bei der Wertung des Amtsgerichts, dass bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auf beiden Seiten ein Anteil zu berücksichtigen ist, der zu einem überflüssigen Rechtsstreit geführt hat: Das Versehen auf Beklagtenseite, wodurch ein weit überhöhter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden ist, und die fehlende Vorabklärung auf Klägerseite, ob es sich insoweit nicht um ein Versehen handelt.
Die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 244,24 €
Ende der Entscheidung
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