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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 14 WF 105/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 105/00 50 F 94/00 Amtsgericht Kerpen

In der Familiensache

pp.

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. Büttner, die Richterin am OLG Gerhardt und den Richter am OLG Thiesmeyer

am 28.9.2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 30.6.2000 (50 F 94/00) wird zurückgewiesen.

GRÜNDE

I.

Das Amtsgericht hat der Klägerin (geb. 13.7.1950) Prozeßkostenhilfe für eine Klage gerichtet auf die Zahlung von Trennungsunterhalt ab September 1999 verweigert.

Die Parteien haben am 7.8.1996 die Ehe geschlossen und sich spätestens im September 1999 voneinander getrennt, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin von F. nach Norddeutschland verzogen. Bis einschließlich August ist eine Betrag von 1500,- DM vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden. Der Beklagte bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 3450 DM, abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 3180,- DM monatlich.

Sie hat ihre Klage auf eine Vereinbarung der Parteien über die monatiche Zahlung von 1500,- DM gestützt und dazu eine maschinenschriftliche vom Beklagten unterzeichnete "Bescheinigung für den Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins" vom 19.8.1999 vorgelegt, in der es heißt: "Frau U. B.-F. erhält von mir, F. F., wohnhaft V.er Str. Nr..., F., monatlich 1500.00 DM". Sie hat ferner zum Beweis Parteivernehmung des Beklagten angeboten. Sie hat außerdem vorgetragen, erwerbsunfähig zu sein und derzeit von Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe zu leben, und eine Bescheinigung des Versorgungsamts K. vom 26.1.1999 über einen Grad der Behinderung von 40 % vorgelegt.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Erklärung habe keine Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegen, denn er habe sich nicht zu Unterhaltszahlungen gegenüber der Klägerin verpflichten wollen, sondern er habe auf deren Bitte nur die von ihr vorgelegte Bescheinigung unterzeichnet, die nach ihrer Erklärung Voraussetzung dafür war, daß sie einen Wohnberechtigungsschein erhalte. Die Klägerin räumt ein, daß sie dem Antragsgegner erklärt habe, sie benötige für einen Wohnberechtigungsschein eine schriftliche Bestätigung über den zu zahlenden Unterhalt.

Das Amtsgericht hat seine PKH ablehnende Entscheidung damit begründet, daß der Antrag auf Parteivernehmung angesichts des Bestreitens der Unterhaltsvereinbarung durch den Beklagten nicht ausreiche, um hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch sei nicht hinreichend dargetan, da dieser entgegen einer Auflage des Gerichts nicht nach den allgemeinen Regeln dargelegt und berechnet worden sei.

II.

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1)

Das Amtsgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mit Recht verneint, soweit die Klage auf eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien gestützt ist.

Eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt kann formfrei und also auch mündlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Ob es zu einem solchen Vertrag gekommen ist, muß der beweisen, der sich darauf beruft. Da der Beklagte eine solche Vereinbarung bei seiner Anhörung im PKH-Prüfungsverfahren ausdrücklich in Abrede gestellt hat, reicht der bloße Antrag auf Parteivernehmung nicht aus, um eine Erfolgsaussicht zu begründen. Es ist anerkannt, daß die Beweisbarkeit einer behaupteten Tatsache zur hinreichenden Erfolgsaussicht gehört und daß im PKH-Verfahren eine gewisse Beweisantizipation zulässig ist (OLG Köln FamRZ 1997, 617; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. (2000) Rn. 178 ; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 413). Beim bloßen Antrag auf Parteivernehmung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte dabei etwas einräumt, das er vorher ausdrücklich bestritten hat.

Im Streitfall gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Klägerin die vom Beklagten unterschriebene Erklärung zum Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins unterschrieben hat. Zwar begründet die Vorlage einer Urkunde über eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien eine hinreichende Erfolgsaussicht, die vorgelegte Erklärung kann aber nicht als eine solche Urkunde angesehen werden. Es handelt sich ausweislich der fett geschriebenen Überschrift um eine "Bescheinigung für den Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins", aus der sich daher nur mittelbar eine Vereinbarung der Parteien ergeben kann. Dagegen spricht aber, daß in der Erklärung über Beginn, Art (Trennungsunterhalt) und Dauer der Vereinbarung nichts gesagt ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sollte die Vereinbarung "zunächst" bis Dezember 1999 gelten. Die bloße Erklärung gegenüber einer öffentlichen Behörde zum Zweck der Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins belegt überdies nicht zuverlässig eine entsprechende Vereinbarung der Parteien, wenn diese Vereinbarung in der Erklärung nicht einmal konkret angesprochen ist, sondern nur der Erhalt von monatlich 1500,- DM bescheinigt wird. Eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung, wie der Beklagte erklärt, kommt bei dieser Sachlage durchaus in Betracht und den der Klägerin obliegenden Beweis für eine Vereinbarung könnte sie wiederum nur mit Hilfe einer Parteivernehmung des Beklagten führen. Dies reicht, wie ausgeführt, zur Begründung der Erfolgsausssicht nicht aus.

2)

Die Klägerin hat auch einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Höhe eines Teils des Betrages von 1500,- DM monatlich bislang nicht schlüssig dargetan. Noch im Schriftsatz vom 16.6.2000 - die Antwort auf die gerichtliche Aufforderung vom 6.6.2000 zur Darlegung des Unterhaltsanspruchs - ist von der Klägerin ausdrücklich erklärt worden: "Der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Regeln wird dargelegt werden, sobald über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden ist".

Die erforderliche Darlegung - auch eines geringeren Anspruchs - ist auch bisher nicht hinreichend erfolgt. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der ehelichen Lebensverhältnisse und einer konkreten Schilderung, warum die kinderlose 50-jährige Klägerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann; die bloße Bezugnahme auf ein Rentenverfahren reicht dazu nicht aus.

Die Klägerin ist ungehindert, die vom Amtsgericht verlangte Darlegung nachzuholen und erneut einen PKH-Antrag beim Amtsgericht zu stellen.



Ende der Entscheidung

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