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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 14 WF 143/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 121 | |
FGG § 52a | |
BGB § 1684 |
14 WF 143/03
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vors. Richter am OLG Dr. Büttner
am 10.9.2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 4.8.2003 (19 F 221/03) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag ist zulässig (§ 127 II ZPO), in der Sache aber unbegründet, da die Beiordnung eines Anwalts nicht gemäß § 121 ZPO geboten war.
1) Der Antragsgegner ist der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Vater des 2-jährigen Antragstellers, der bei seiner Mutter lebt. Zunächst fand ein regelmäßiger Kontakt zwischen Vater und Kind statt. Wegen finanzieller und sonstiger Streitigkeiten mit der Mutter stellte der Vater den Besuch des Kindes im Frühjahr 2003 ein.
Für den Antrag, den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, das Kind alle 2 Wochen am Wochenende in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 zu sich zu nehmen, gewährte das Amtsgericht Prozesskostenhilfe, lehnte die Beiordnung eines Anwalts aber ab.
Der Antragsteller wendet sich dagegen mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
2) Das Amtsgericht hat die Beiordnung für den (erstmaligen) Antrag auf Regelung des Umgangsrechts mit Recht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG zur Gestaltung eines bereits gerichtlich geregelten Umgangsrechts regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts nötig ist (so im Regelfall OLG München FamRZ 2000, 1225 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003) Rn. 555; anders OLG Hamm FamRZ 1998, 1303 und Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. (2003) § 52a Rn. 18), denn hier liegt noch gar keine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts vor, so dass aus den Schwierigkeiten mit der bisherigen Regelung nicht auf die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe geschlossen werden kann.
Die Vermittlung vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens obliegt weiterhin den außergerichtlichen Beratungsstellen, insbesondere der durch das Jugendamt (§ 18 III S.3 SGB VIII). Auch wenn diese Vermittlung gescheitert ist, wie hier aus dem Schreiben des Jugendamts vom 10.4.2003 entnommen werden mag, und daher ein gerichtlicher Antrag erforderlich ist, bedarf es zur erstmaligen Regelung des Umgangsrechts (§ 52 FGG) nicht des anwaltlichen Beistands, wenn nicht im konkreten Fall besondere Schwierigkeiten aufgetreten sind, die eine Regelung ohne anwaltlichen Beistand aussichtslos erscheinen lassen. Das ist jedenfalls nicht der Fall, solange der Vater sich überhaupt noch nicht zur Sache geäußert hat und sich nicht etwa selbst durch einen Anwalt vertreten lässt. Aus der Normierung des Umgangs als auch gesetzlicher Pflicht der Eltern gem. § 1684 BGB lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nichts Gegenteiliges schließen.
Ende der Entscheidung
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