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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 14 WF 149/00
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2
GKG § 92 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 149/00 19 F 435/99 Amtsgericht

In der Familiensache

pp.

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29.09.2000 (19 F 435/99) durch seine Richter Dr. Büttner, Quack und Thiesmeyer

am 19. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe :

1. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die auf Grund des Vergleiches vor dem Amtsgericht Euskirchen vom 11.09.2000, durch den die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden, von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 433,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.2000 festgesetzt worden. Gegen diesen ihm am 12.10.2000 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 14.10.2000 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz einen als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, dem die Rechtspflegerin des Familiengerichts nicht abgeholfen hat. Der Kläger wendet sich dagegen, dass

* von ihm angemeldete Fahrtkosten zur Wahrnehmung zweier Gerichtstermine, zu denen das persönliche Erscheinen der Parteien gerichtlich angeordnet worden war,

* sowie die Kosten einer Bürgschaft, die er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beigebracht habe,

nicht in die Kostenausgleichung einbezogen worden sind.

2. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG anzusehen. Diese ist form- und fristgerecht erhoben und auch im übrigen zulässig.

Sie ist aber unbegründet.

Aufgrund der im Vergleich getroffenen Vereinbarung der Parteien, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, waren die vom Kläger angemeldeten Reisekosten und die Kosten der Bürgschaft nicht unter den Parteien auszugleichen. Denn hierbei handelt es sich nicht um Gerichtskosten, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu teilen sind, sondern um Parteiauslagen, die jede Partei selbst zu tragen hat. Zu den Gerichtskosten zählen nur die Gebühren und Auslagen des Gerichts (vgl. § 1 Abs. 1 GKG, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 92 Rn. 40). Eine Kostenfestsetzung kommt deshalb nur wegen vorgeschossener Gerichtskosten in Betracht (vgl. Münchener Kommentar/Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rn. 9).

Die Reisekosten können hier auch nicht deshalb als Gerichtskosten angesehen werden, weil das Gericht sie durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens veranlasst hat. Allein die Veranlassung durch das Gericht ist nach Auffassung des Senats kein taugliches Abgrenzungskriterium. Denn einerseits ist im Zivilprozess Veranlasser gerichtlicher Anordnungen oft wiederum eine Partei, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Andererseits veranlassen gerichtliche Anordnungen zwangsläufig auch Kosten für die Parteien, zum Beispiel die durch die Beweisanordnung ausgelöste Beweisgebühr der Anwälte. Ein klare Abgrenzungsmöglichkeit ergibt sich hier nicht. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung abweichend von der Regelung des Gerichtskostengesetzes auch durch gerichtliche Anordnung verursachte Parteiauslagen als Gerichtskosten im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusehen.

Die vom Kläger zum Ausgleich angemeldeten Avalkreditkosten können aus demselben Grund nicht in die Kostenausgleichung einbezogen werden. Es handelt sich hierbei im übrigen um Kosten, die der Kläger aufwenden musste, um dass von ihm erstrebte Ziel, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 09.01.1997 zu erreichen. Es war also letztlich seine freie Entscheidung, ob er die Zwangsvollstreckung weiter dulden oder Sicherheit leisten wollte. Auch wenn man auf die Veranlassung abstellen wollte, ergäbe sich deshalb hier kein Anlass für eine Zuordnung zu den Gerichtskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 457,30 DM

Ende der Entscheidung

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