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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.10.2001
Aktenzeichen: 14 WF 150/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 39
EStG § 10 I Nr. 1
EStG § 39a
Der Unterhaltsgläubiger muss auch dann der Durchführung des steuerlichen Realsplitting zustimmen, wenn er infolge der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen bei Durchführung des Realsplitting als Einkommen zu werten sind, keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für Geringverdiener nach § 39a VI EStG erhält.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 150/01

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Büttner und der Richter am OLG Quack und Thiesmeyer

am 5.10.2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 21. 9. 2001 (50 F 163/01) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der Klage verlangt der Kläger, dessen Ehe mit der Beklagten seit 1998 geschieden ist, von der Beklagten die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting gegen seine Zusage, der Beklagten alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile aus der Durchführung auf Nachweise zu ersetzen.

Durch das Verbundurteil des AG Bergheim vom 7.8.1998 (62 F 193/97) war der Kläger dieses Verfahrens verurteilt worden, an die Beklagte dieses Verfahrens einen monatlichen Unterhalt von 2191,00 DM zu zahlen. Die Berufung gegen diese Entscheidung (21 UF 178/98 OLG Köln) wurde zurückgenommen, nachdem sich die Parteien außergerichtlich am 19.11.1998 dahin geeinigt hatten, dass die Beklagte auf die monatlichen Beträge des nachehelichen Unterhalts, die 1800,- DM überschritten, verzichtete, und (als Gegenleistung) eigenes Arbeitseinkommen der Beklagten nicht zu einer Abänderung des Unterhalts von 1800,- DM monatlich berechtigen sollte.

Entsprechend wurde in der Folgezeit verfahren. Der Kläger will nun das steuerliche Realsptitting durchführen. Die Beklagte verweigert aber ihre Zustimmung mit der Begründung, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur im Geringverdienerbereich tätig sein, wo alle Arbeitgeber eine steuerliche Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verlangten. Diese sei aber nicht mehr zu erlangen, wenn sie dem Realspltting zustimme. Die Zustimmung sei ihr daher nicht zumutbar.

Das Amtgericht hat der Beklagten Prozeßkostenhilfe versagt, da es ihre Rechtsverteidigung nicht für aussichtsreich gehalten hat. Die Einstellungspraxis der Arbeitgeber könne nicht zu Lasten des unterhaltsverpflichteten Klägers gehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.

Es mag mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur eine geringfügige Beschäftigung übernehmen kann. Eine solche geringfügige Beschäftigung ist gem. § 3 Nr.39 EStG steuerfrei, wenn die Summen der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist und wenn der Arbeitslohn monatlich 630 DM nicht übersteigt. Legt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts gem. § 39a VI EStG vor, darf dieser das Arbeitsentgelt steuerfrei auszahlen. Daraus ergibt sich aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass geringfügige Tätigkeiten nur bei Vorlage einer solchen Freistellungsbescheinigung von Arbeitgebern vergeben werden.

Abweichend vom Fall der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung kann der Arbeitnehmer auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen, nach der das Einkommen besteuert wird, wobei die Höhe der Steuer von den Freibeträgen, der Lohnsteuerklasse und der Höhe des sonstigen Einkommens abhängt, ggf. muss nachträglich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (vgl. Heiß/Linderer, Unterhaltsrecht (Stand: Februar 2001); Praxishandbuch Familienrecht/Tischler, Teil S, Rdnrn. 71 ff.).

Aus der Erklärung des Klägers zum Ersatz der Nachteile der Beklagten bei Durchführung des steuerlichen Realsplittings ergibt sich, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten diese steuerlichen Nachteile zu ersetzen. Das Amtsgericht hat schon mit Recht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird.

Es ist nach dieser Sachlage nicht davon auszugehen und von der Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass Arbeitgeber generell nicht bereit sind, geringfügige Beschäftigung nur bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zu vergeben, denn der Steuerabzug trifft nur den Arbeitnehmer. Aus der Vereinbarung der Parteien vom 19.11.1998 ergibt sich auch nicht, dass damit stillschweigend die Durchführung des steuerlichen Realsplittings abbedungen sei.

Bei dieser Sachlage ist die Mitwirkung beim Realsplitting nicht unzumutbar (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zu Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. (2000), Rdnrn. 873 ff. m.w.N.).

Die Rechtsverteidigung der Beklagten ist bei dieser Sachlage nicht aussichtsreich, auch wenn der Antrag des Klägers zu weit gehen mag, da nach der Rechtsprechung des BGH nur die Erklärung der Zustimmung zum Realsplitting, nicht aber die Unterschrift unter die Anlage U geschuldet ist (BGH FamRZ 1998, 953 (954), denn auf diesen Aspekt wird die Rechtsverteidigung nicht gestützt.

Ende der Entscheidung

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