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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: 14 WF 17/02
Rechtsgebiete: FGG, HausratVO


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 19
HausratVO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 17/02

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Büttner, der Richters am OLG Quack und des Richters am OLG Thiesmeyer

am 18.2.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 13.12.2001 (26 F 73/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der Klage macht die Klägerin rückständige Nutzungsentschädigung und laufende Nutzungsentschädigung ab Mai 2001 für ein in ihrem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück gegen den Beklagten geltend, der in diesem Haus seit der Trennung wohnt. Seit dem 10.11. 2000 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Im Lauf des September 2001 ist der Beklagte aus dem Haus ausgezogen.

Im Verfahren 25 0 73/01 Landgericht Köln nimmt der Beklagte die Klägerin auf Ausgleichzahlungen im Hinblick auf von ihm behauptete Aufwendungen für das Haus in Anspruch.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beim Landgericht Köln nach § 12 FGG, 148 ZPO analog ausgesetzt, da im Rahmen der Billigkeitsabwägung gem. §§ 1361b BGB, 3 HausratVO jedenfalls für die Höhe einer Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen sei, ob der Beklagte Ausgleichszahlungen beanspruchen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig, da das Amtsgericht ein Hausratverfahren nach § 12 FGG, 148 ZPO analog ausgesetzt hat. Auch im FGG-Verfahren, das keine ausdrückliche Regelung zur Aussetzung enthält, kommt eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit in Betracht, wenn das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält und den Parteien die Verzögerung des Rechtsstreits zugemutet werden kann (Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 14. Aufl. (1999), § 12 Rn. 64 ff.; § 19 Rn. 13 Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. (1999), § 12 Rn. 39 und § 19 Rn.6 jeweils m.w.N.).

Überprüft werden kann die Entscheidung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht daraufhin, ob überhaupt ein Fall der Vorgreiflichkeit vorliegt, aber ansonsten nur auf Ermessensfehler, da das Beschwerdegericht nicht seine Ermessensentscheidung an Stelle der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts setzen kann.

Das Amtsgericht hat mit Recht einen Fall der Vorgreiflichkeit angenommen, da die Entscheidung darüber, ob der Beklagte den Ausgleich von Aufwendungen verlangen kann, für die Bemessung der Nutzungsentschädigung von Bedeutung sein kann, denn die Höhe der Vergütung, die festgesetzt werden kann, obwohl § 3 HausratVO dies nicht ausdrücklich vorsieht (BayObLG FamRZ 1974, 22 (24), muss der Billigkeit entsprechen (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, 3. Aufl. (1998), § 3 HausratVO Rn.11). Dies entspricht auch der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 1361b III BGB i.d.F. ab 1.1.2002. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung kann der Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln erheblich sein, zumal zweifelhaft ist, ob nicht auch das Familiengericht eine Ausgleichzahlung wegen etwaiger Aufwendungen festsetzen könnte, die dann möglicherweise mit der Nutzungsentschädigung zu verrechnen wäre. Das alles kann aber nur geschehen, wenn zunächst geklärt ist, ob die Entscheidung über derartige Ansprüche nicht durch das Landgericht Köln ergeht.

Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Aussetzungsentscheidung sind nicht festzustellen. Insbesondere ist das Zuwarten der Beschwerdeführerin zumutbar, da es nur um eine Geldforderung geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a I 2 FGG.

Beschwerdewert: 1000 EUR.

Ende der Entscheidung

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