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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: 14 WF 204/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 13.08.2008 (19 F 161/08) abgeändert und der Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. in F. bewilligt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Vorauszuschicken ist, dass sich die Kosten des Rechtsstreits, für welche die Beklagte Prozesskostenhilfe begehrt, nach dem einjährigen Wert der Unterhaltsleistungen bemisst, dessen Fortfall der Kläger ab dem 1.1.2008 einklagt. Prozesskostenhilfe ist der Beklagten deshalb bereits dann uneingeschränkt zu gewähren, wenn ihr Klageabweisungsantrag nur bezogen auf die Abänderung für das Jahr 2008 Erfolgsaussicht hat. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung lässt sich insoweit - auf der Grundlage des bisherigen Vortrags - nicht von vornherein verneinen. Ungeachtet des letztlich nicht überzeugenden Vortrags der Beklagten hinsichtlich einer eine volle Erwerbstätigkeit hindernden Betreuungsnotwendigkeit - worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - ist der Beklagten nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 im Hinblick darauf, dass ihr nach altem Recht bei zwei Kindern unter 18 Jahren nur eine Teilzeittätigkeit - wie von ihr auch ausgeübt - oblegen hätte, jedenfalls eine angemessene Übergangszeit zuzubilligen, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Die Frist soll ihr ermöglichen, die Betreuung der gemeinsamen Kinder der Parteien in anderer Weise zu bewerkstelligen und eine entsprechende Vollzeitarbeitsstelle zu finden, die sie in die Lage versetzt, den Ausfall der Unterhaltszahlungen finanziell zu kompensieren. Eine derartige Übergangsfrist lässt sich mit 6 bis 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts annehmen. Von diesem Zeitrahmen abzuweichen bietet der konkrete Fall keine Veranlassung, so dass der Rechtsverteidigung der Beklagten - jedenfalls bezogen auf die klageweise begehrte Abänderung der Unterhaltszahlung für das Jahr 2008 - die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann.

Unter den gegebenen Umständen bedarf es im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens keiner weiteren Ausführungen zu der von der Beklagten zuletzt angesprochenen Frage des Aufstockungsunterhalts und den damit verbundenen weiteren Gesichtspunkten.

Da die subjektiven Voraussetzungen für eine ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung vorliegen, war wie geschehen zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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