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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: 14 WF 212/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 212/07

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Bodens, Quack und Schwarz am 8. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 29. Juli 2007 - 27 F 170/07 - dahin abgeändert, dass die im Rahmen der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausgesprochene Beschränkung "zu den Bedingungen eines hier zugelassenen Anwalts" entfällt.

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig ist. Durch den in der Beschlussformel näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in V zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser eine Aufhebung der in der Beiordnung ausgesprochenen Einschränkung erreichen will. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Berichterstatterin hat die Sache dem Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Einschränkung ist unzulässig. Dabei kann der Antragsgegner sich allerdings nicht auf die zu den Akten gereichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6.1.2006 - 3 UF 45/05 - berufen, da der ihm beigeordnete Rechtsanwalt nicht bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach zugelassen ist. Die angeordnete Einschränkung ist vorliegend jedoch deshalb unzulässig, weil durch die Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts weitere Kosten nicht entstehen. Wäre die zusätzlich Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt, darf die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ohne Einschränkung erfolgen, wenn dessen Gesamtkosten ( einschließlich Reisekosten )nicht höher liegen als die Kosten eines Anwalts am Gerichtsort plus eines Verkehrsanwalts am Sitz der Partei. vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 570 m.w.N.. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Besondere Umstände im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erfordern, liegen regelmäßig dann vor, wenn die Beiziehung eines Verkehrsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO "notwendig" ist, vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O, Rn. 578 m.w.N.. Dies ist dann der Fall, wenn der auswärts wohnenden Partei wegen weiter Entfernung zur Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten ein zur Verfolgung ihrer Interessen notwendiges persönliches Beratungsgespräch nicht zumutbar ist und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufgebracht hätte. So liegt der Fall hier. Auch in einfach gelagerten Scheidungsfällen hält der Senat das persönliche Beratungsgespräch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der antragstellenden Partei für erforderlich, vgl. Senatsbeschluss vom 18.1.2007 - 14 WF 284/06 - und insoweit auch OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1298 ff.; angesichts seines knapp 400 km entfernt gelegenen Wohnorts in F erscheint dem Senat ein persönliches Gespräch des Antragsgegners mit einem in Bergisch Gladbach ansässigen Rechtsanwalt allerdings nicht mehr zumutbar. Da die Kosten für einen Verkehrsanwalts vorliegend annähernd gleich hoch sind wie die Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten bestand für dessen eingeschränkte Beiordnung kein sachlicher Grund. Nach VV 3400 erhält der Rechtsanwalt, dessen Auftrag sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten beschränkt, eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0. Ausgehend von einem Streitwert von jedenfalls 3.000 € würden die Gebühren für einen Verkehrsanwalt einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gemäß § 49 RVG insgesamt einen Betrag von rund 250 € ausmachen. Die Reisekosten belaufen sich demgegenüber auf rund 144 € (Hin- und Rückfahrkarte der Deutschen Bahn AG für die Strecke V - Bergisch Gladbach) und übersteigen damit die Kosten für einen Verkehrsanwalt auch unter Berücksichtigung von Tage- und Abwesenheitsgeld allenfalls unwesentlich. Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es deswegen zu billigen, dass sich der Antragsgegner ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) von einem nicht ortsansässigen Verfahrensbevollmächtigen vertreten lässt.

Ende der Entscheidung

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