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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 14 WF 213/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1603 II
ZPO § 114
ZPO § 323
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 213/03

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Richter Dr. Büttner, Quack und Thiesmeyer

am 15.3.2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 1. 10. 2003 (14 F 313/03) wird dieser Beschluss wie folgt geändert und neu gefaßt:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, ohne Anordnung von Ratenzahlungen für folgende Abänderung des Prozessvergleichs vom 18.8.1998 (14 F 414/97 AG Euskirchen) gewährt:

1) Für K T (geb. 19.11.1990) für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.10.2002 für eine Herabsetzung auf 100 EUR monatlich, für die Zeit ab 1.11.2002 - 30.4.2003 auf 120,- EUR monatlich, für die Zeit ab 1.5.2003 - 30.6.2003 auf 73 EUR monatlich und für die Zeit ab 1.7.2003 auf 74 EUR monatlich.

2) Für S T (geb. 14.4.1992) für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.10.2002 für eine Herabsetzung auf 100 EUR monatlich, für die Zeit vom 1.11.2002 - 30.4.2003 auf 120,- EUR monatlich, für die Zeit ab 1.5.2003 - 30.6.2003 auf 62 EUR monatlich und für die Zeit ab 1.7.2003 auf 63 EUR monatlich.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wird keine Gebühr erhoben.

Gründe:

1)

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist, soweit ihr das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, in der Sache teilweise begründet, da eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab 1.7.2001, also auch vor Juli 2003, angesichts der Rechtsprechung des BGH zur Abänderung eines Prozessvergleichs nicht verneint werden kann.

Für die Zeit von Juli 2001 - Oktober 2002 ist dem Kläger ein Selbstbehalt von 840,- EUR zuzubilligen ; für die Zeit ab November 2002 ist dem Kläger dagegen nur der Selbstbehalt eines inhaftierten Freigängers (§ 39 StVollzG) zuzubilligen, wie das Amtsgericht auch nach Auffassung des Senats mit Recht entschieden hat.

Demzufolge ist die Beschwerde ab 1.7.2001 erfolgreich, der Höhe nach aber nur teilweise.

2)

Dem Kläger musste Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage auch für die Zeit vor dem Monat Juli 2003, und zwar ab 1.7.2001, dem Monat der Geburt des weiteren Kindes (und ersten Kindes aus der neuen Ehe), gewährt werden, denn von diesem Zeitpunkt an ist der nach dem Vergleich zur Verfügung stehende Betrag von 550,- DM nicht mehr auf zwei, sondern auf drei Kinder zu verteilen. Die jetzige Ehefrau ist nach dem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 26.8.2003 für diesen Zeitraum noch nicht zu berücksichtigen. Die Abänderungsklage ist nicht wegen § 323 III ZPO ausgeschlossen, da sich die Abänderbarkeit eine Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage richtet (BGH NJW 1998, 2433; OLG Hamm OLG-Report 2004, 41). Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger die gesetzliche Vertreterin der Beklagten erst im Juli 2003 über das Abänderungsbegehren informiert hat, denn insoweit werden die Beklagten durch die Möglichkeit der Berufung auf den Bereicherungswegfall nach der Rechtsprechung des BGH genügend geschützt.

Es kommt nur darauf an, dass dem Abänderungskläger das Festhalten an dem bisherigen Vergleich infolge der veränderten Umstände nicht zumutbar ist. Für den Monat Oktober 2002 kommt dagegen die Berufung auf ein verringertes Einkommen nicht in Betracht, da diese Verringerung nur einen Monat bis zum Haftantritt gedauert hat, also eine vorübergehende war.

Für die Zeit vom 1.7.2001 - 31.10.2002 ist daher der Betrag von 550,- DM (281 EUR) nach dem Verhältnis der Bedarfsbeträge der Kinder (K und S je 228 und O 188) zu teilen, was für K und S je 100 EUR und für O 81 EUR ergibt.

3)

Der Kläger kann sich weiter auf sein verringertes Einkommen ab 1.11.2002 nach Haftantritt als Freigänger berufen. Ab diesem Zeitpunkt muss er sich jedoch einen geringeren Selbstbehalt zurechnen lassen.

Für die Zeit ab 1.11.2002 ist dem Kläger nur noch der Selbstbehalt eines Freigängers zuzubilligen. Nach der Mitteilung der JVA F betragen die notwendigen Kosten 382, 60 EUR (Haftkosten 82,60 EUR + Verpflegung 22 x 7,50 EUR + Hausgeld 30 x 4,50 EUR) Ab 1.4.2003 betragen die Haftkosten 160,18 EUR, so dass sich der Gesamtbetrag auf 460,18 EUR erhöht. Ein Freigänger nach § 39 StVollzG ist gegenüber seinen Unterhaltsberechtigten nicht anders zu behandeln als ein sonstiger Strafgefangener. Insbesondere kann er sich nicht auf die Kosten einer Wohnung berufen, denn die erstrangigen Unterhaltsberechtigten sind gleichmäßig zu berücksichtigen, mit diesem Anteil muss auch die Wohnung finanziert werden, soweit nicht Wohngeld oder Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann. Ein Freigänger muss sich während der Haftzeit nicht minder einschränken als ein sonstiger Strafgefangener, so dass unter weiterer Berücksichtigung von Mehrkosten durch die Teilnahme am Arbeitsleben der Selbstbehalt nur mit 400 EUR monatlich und ab 1.4.2003 mit 480 EUR zu bemessen ist.

Ab 1.11.2002 stehen bei einem Einkommen von 1040 EUR unter Berücksichtigung der Fahrtkosten (125 EUR) infolge des verminderten Selbstbehalts eines Freigängers bis 31.3.2003 515 EUR zur Verfügung und danach 435 EUR. Bis zur Geburt des zweiten Kindes aus zweiter Ehe ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass die jetzige Ehefrau noch eigene Berufseinkünfte gehabt hat, danach allerdings nicht mehr.

Für die Zeit vom 1.11.2002 - 31.3.2003 sind daher 515 EUR auf die drei (unterschiedlich alten) Kinder zu verteilen. Das ergibt für K (3. Altersstufe) 202 EUR, für S (2. Altersstufe) 171 EUR und für O (1. Altersstufe) 141 EUR. Insgesamt verleibt es daher bei einer Herabsetzung auf 120 EUR für die das Amtsgericht PKH bewilligt hat. Das gilt auch für die Zeit vom 1.4. 2003 - 30.4.2003, in der 435 EUR auf die drei Kinder zu verteilen sind. Ab 1.5.2003 sind allerdings 435 EUR auf vier Kinder und die unterhaltsberechtigte jetzige Ehefrau zu verteilen, so dass ein Bedarf aller von 1603 EUR besteht (730 + 269 + 228 + 188 + 188), so dass der Unterhaltsbedarf nur zu 27 % erfüllt werden kann, also bleiben für K nur 73 EUR und für S 62 EUR. Für die Zeit ab 1.7.2003 sind die Unterhaltsbeträge für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle gestiegen, so dass der Gesamtbedarf nun beträgt: 730 + 284 + 241 199 + 199 = 1653 EUR. Der Bedarf kann nur noch zu 26 % erfüllt werden, so dass sich für K monatlich 74 EUR und für S 63 EUR ergeben.

Ende der Entscheidung

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