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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 14 WF 40/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG a.F. § 12 II
GKG n.F. § 48 III 3
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 40/05

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. Büttner als Einzelrichter am 15.03.2005 beschlossen: Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 28.02.2005 (19 F 145/04) wird der Streitwert für die Beklagte zu 1) auf 2000 € und für den Beklagten zu 2) auf 2000 € festgesetzt. Gründe:

Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist auch in der Sache begründet.

Die vor dem 01.07.2004 geltenden Gesetze sind gem. § 72 GKG, 61 RVG anwendbar, da der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist und der Auftrag vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beträgt der Streitwert für jedes Kind, die von verschiedenen Anwälten vertreten werden, 2000 €. Für den Kläger, der zwei zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt geborene Kinder verklagt hat, beläuft sich der Gesamtstreitwert also auf 4000 €.

Nach § 12 II § GKG a.F. ist von einem Regelstreitwert von 2000 € auszugehen, mit Inkrafttreten des § 48 III 3 GKG ist das ein fester Streitwert geworden, nur noch nach § 48 IV GKG (Zusammentreffen mit vermögensrechtlichen Ansprüchen) sind Abweichungen möglich. Der Unterschied spielt im Streitfall keine Rolle, da im Streitfall kein Anlass besteht, vom Regelstreitwert abzugehen.

Unabhängig davon ist es aber nach altem Recht wie nach neuem Recht so, dass eine Mehrzahl von Beklagten in einem Kindschaftsprozess zu einer entsprechenden Vervielfachung des Streitwerts führt (OLG Karlsruhe Justiz 1987, 146; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Vaterschaftsanfechtung"). Das folgt aus §§ 5 ZPO, 19 GKG a.F., wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Bei jedem Kind, das beklagt ist, handelt es sich um eine selbständige Kindschaftssache und damit um einen eigenen Streitgegenstand. Das ergibt sich schon daraus, dass die Entscheidungen über die Abstammung verschieden ausfallen können. Weder § 12 II GKG a.F. noch § 48 III 3 GKG schließen eine Vervielfachung des Streitwerts bei mehreren Streitgegenständen aus. Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG a.F.

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