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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: 14 WF 72/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1603 II
BGB § 1612a
ZPO § 571
Beweislast für Leistungsfähigkeit für den Regelbetrag

BGB §§ 1603 II, 1612a; ZPO § 571

1) Verlangt ein minderjähriges Kind nur den Regelbetrag seiner Altersstufe als Unterhalt, so muss der Verpflichtete darlegen und beweisen, dass er auch unter Anspannung aller Kräfte nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu leisten.

2) Hat das Amtsgericht einen Nichtabhilfebeschluss unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens näher begründet, so muss das Beschwerdegericht dazu rechtliches Gehör gewähren. Es kann dabei darauf hinweisen, dass die Beschwerde ohne ergänzende Begründung keine Aussicht auf Erfolg hat.

- 14 WF 72/99 - Beschluss vom 17.06.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 72/99 52 F 103/98 Amtsgericht Kerpen

In der Familiensache

pp.

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Büttner , Quack und Krüger-Sprengel am 17.6.1999

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 6. 4. 1999 (52 F 103/98) wird zurückgewiesen.

GRÜNDE

I.

Die Kläger machen als Kinder des Beklagten - die Ehe der Eltern ist seit dem 21.11.1989 geschieden - weiteren Unterhalt von jeweils monatlich 140,50 DM über die 231,- DM freiwillig gezahlten Unterhalt hinaus geltend sowie Unterhaltsrückstände von September bis Dezember 1998.

Das Amtsgericht hat durch einen ausführlich begründeten Beschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung zurückgewiesen.

Der Beschwerde hat es durch einen wiederum ausführlich begründeten Nichtabhilfebeschluß nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

Der Senat hat dem Beklagten durch telefonische Verfügung vom 28.5.1999 eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme dazu gesetzt und dabei darauf hingewiesen, daß die Beschwerde derzeit nicht aussichtsreich sei.

Nachdem innerhalb der Frist keine Stellungnahme erfolgt war, hat der Senat am 10.6.1999 an die Stellungnahme erinnert.

Am 14.6.1999 hat der Anwalt des Beklagten erklärt, der Beklagte lege auf eine Senatsentscheidung Wert und hinzugefügt, dem Rechtsmittelführer sei vom Anwalt nur schwer zu vermitteln, daß Rechtsmittelgerichte telefonisch versuchten, den Rechtsmittelführer von der Durchführung des Rechtsmittel abzuhalten. In der Sache hat der Anwalt des Beklagten lediglich erklärt, der Beklagte könne sich nur schwer mit der Entscheidung des Amtsgericht abfinden und habe einen Anspruch darauf, daß sich der Senat mit der Sache befasse.

II.

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Der Senat nimmt auf den ausführlich begründeten Beschluß des Amtsgerichts Bezug, dem er sich in vollem Umfang anschließt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden muß, zum Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts und seiner Begründung Stellung zu nehmen, dies ergibt sich schon aus Art. 103 GG. Genau dieses rechtliche Gehör hat der Senat dem Beklagten gewährt, als er ihm eine Frist zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluß gesetzt hat.

Der Senat war auch befugt, darauf hinzuweisen, daß der Rechtsbehelf nach der gegebenen Sachlage ohne eine ergänzende Begründung aussichtslos erschien. Ein solcher Hinweis gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Vortrag zu ergänzen und vermeidet Überraschungsentscheidungen sowie unnötige Kosten (Beschwerdegebühr nach KV Nr. 1905 von 50,- DM) für den Beschwerdeführer.

Es kann keine Rede davon sein, daß der Senat den Beklagten von der Durchführung des Rechtsmittels abhalten wollte. Es ist aber in der Regel erforderlich, daß die Beschwerde näher begründet wird, wenn der Nichtabhilfebeschluß ausführlich auf die Begründung der Beschwerde eingeht. Bei dieser Sachlage ist es regelmäßig erforderlich, daß der Beschwerdeführer jedenfalls kurz darlegt, warum er die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts nicht für zutreffend hält.

Das Amtsgericht hat mit Recht im Nichtabhilfebeschluß darauf hingewiesen, daß für die Leistung des Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eine verschärfte Erwerbsobliegenheit besteht und Wohnaufwendungen nur in absolut notwendigem Umfang berücksichtigt werden können. Der Beklagte hat nicht einmal dargetan, daß er insoweit alles ihm Mögliche getan habe, alle Erwerbsmöglichkeiten - auch Nebenarbeiten - auszuschöpfen und die Mietbelastungen zu verringern. Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag daher mit Recht zurückgewiesen, denn die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ist nicht aussichtsreich.



Ende der Entscheidung

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