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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 14 WF 82/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1599
BGB § 1600
ZPO §§ 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 82/04

In dem Rechtsstreit

hat der 14.Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Büttner, den Richter am Oberlandesgericht Quack und die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz

am 26. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 26. Januar 2004 - 21 F 199/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch Jugendamtsurkunde vom 14.3.2002 hat der Antragsteller, der mit der Mutter der Antragsgegnerin nicht verheiratet ist, die Vaterschaft für die Antragsgegnerin anerkannt. Mit Klage vom 4.6.2003, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin ist, und zur Begründung ausgeführt, die Kindesmutter habe ihm gegenüber erklärt, dass er nicht der Vater sei. Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache auf den Senat übertragen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die beabichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilgung. Bedenken bestehen bereits, ob der Antragsteller genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass das beklagte Kind nicht von ihm abstammt, dargetan hat. Die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Kindesmutter habe ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, er sei nicht der Vater, reicht jedenfalls nicht aus. Damit die Anfechtungsklage des als Vater geltenden Mannes schlüssig ist, müssen Umstände vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Der Antragsteller leugnet den Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit nicht. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag macht er in der Beschwerdeinstanz geltend, die Kindesmutter habe im Mai 2003 ihm gegenüber angegeben, auch anderweitig Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Weitere Einzelheiten zu diesem Gespräch legt er allerdings nicht dar. Insbesondere trägt er nicht vor, ob die Kindesmutter den anderweitigen Geschlechtsverkehr zeitlich genau für die gesetzliche Empfängniszeit behauptet hat bzw. ob sie die anderen Männer benannt hat. Ob die bloße Behauptung, die Kindesmutter habe erklärt, sie habe auch anderweiteigen Geschlechtsverkehr gehabt, geeignet ist, konkrete Zweifel an der Vaterschaft zu wecken, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie vorliegend - zu den genauen Umständen, unter denen eine solche Erklärung erfolgt sein soll, weiter nichts vorgetragen wird. Die Motivation der Kindesmutter, die zu einer solchen Erklärung geführt hat, lässt sich dann nämlich nicht näher klären; es kommt deshalb durchaus auch die Annahme in Betracht, dass eine solche Erklärung ohne jeden Wahrheitsgehalt völlig aus der Luft gegriffen aufgestellt worden ist. Letztlich kommt es hierauf vorliegend jedoch nicht an. Der Antragsteller hat sein Klagevorbringen allein durch die eidliche Vernehmung der Kindesmutter unter Beweis gestellt und im Übrigen behauptet, es sei kein Dritter bei dem Gespräch anwesend gewesen. Die Vernehmung der Kindesmutter kommt aber nur in Form der Parteivernehmung in Betracht. Da der Antragsteller und die Kindesmutter nie mit einander verheiratet waren, liegt ein Fall von §§ 1626 a Abs. 2, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Ziffer 3 BGB nicht vor. Die Kindesmutter ist nicht von der Vertretung des beklagten Kindes ausgeschlossen und die angeordnete Ergänzungspflegschaft damit - jedenfalls für den weiteren Fortgang des Verfahrens - gegenstandslos. Ist aber die Parteivernehmung des Gegners das einzige Beweismittel und liegt dessen Stellungnahme - für den Antragsteller ungünstig - vor, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dann ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu verneinen ( vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2004, Rn. 414 m.w.N.). Vorliegend hat die Kindesmutter, wie sich aus der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Aachen vom 12.11.2003 ergibt, in Abrede gestellt, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

Ende der Entscheidung

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