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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: 15 U 110/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 824
BGB § 1004
Klagebefugnis von Verbundfirmen

BGB §§ 823, 824, 1004

1. Macht der Subunternehmer einer Firma, die mit anderen zu einem Verbund zusammengeschlossen ist, welche unter gleicher Bezeichnung bundesweit Dienste erbringen, Äußerungen, die sich auf alle Verbundfirmen beziehen lassen, so sind alle Verbundfirmen dagegen klagebefugt, müssen sich die Verhältnisse zwischen dem Subunternehmer und seiner auftraggebenden Verbundfirma aber entgegenhalten lassen.

2. Der vor einem Bundestagsausschuß für Fragen der Scheinselbständigkeit als "Sachverständiger" angehörte externe Subunternehmer genießt im Rahmen der Anhörung keine Indemnität. Es muß aber gewährleistet sein, daß solche Erfahrungsberichte unbefangen und frei von der Furcht vor Rechenschaft erstattet werden können, wofür Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten (Urteil v. 5.5.1981 - VI ZR 184/79, NJW 1981, 2117 ff).

3. In diesem Rahmen ist die Äußerung: "Wie diese Firmen ... arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge" ein von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil.

- 15 U 110/98 - Urteil vom 08.06.1999 - nicht rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 110/98 15 U 135/98

8 O 602/97 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 08.06.1999

Verkündet am 08.06.1999

Wendt, JHS in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1999 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs, Wahle und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 29. April 1998 und das am 2. September 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 602/97- werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. September 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 bleibt insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den D. wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten, sowie ferner dazu verurteilt worden ist, die folgenden Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten:

a) Ich durfte nie Rechnungen schreiben.

b) Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind.

f) ...Jeden Tag kamen andere Zeiten: "Morgen hast Du um vier Uhr dazusein, übermorgen um halb sechs etc."

g) Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden, man fragt mich erst gar nicht.

i) Ich mußte morgens um 5.30 Uhr das hauseigene Personal ablösen, das heißt, Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten betragen zumeist zwischen vier und sechs Stunden, das ist fast eine ganze Schicht.

l) Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und drohender ausgesprochen.

m) Meine Leute wurden vom D. angewiesen.

q) Die monatlich ausgefahrenen Pakete wurden vom D. ausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9.000 Pakete, die er ausgerechnet hat, und ich 10.000 getragen und ausgeliefert habe, wurden mir trotzdem nur 9.000 bezahlt.

s) Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt wurde.

u) ... weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen worden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 29.4.1998. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu je 6/160 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer als Zollbürgin zugelassenen deutschen Großbank zu leisten.

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind in einem Firmenverbund zusammengeschlossen, der als "D." (D.) bundesweit Kurierdienste anbietet. Die Transportleistungen bzw. Paketbeförderungen führen die Klägerinnen jeweils mit Hilfe von Subunternehmern durch, die für ihre Kurierdienste eigene Fahrzeuge und gegebenenfalls auch eigenes Personal einsetzen. Der Beklagte war in der Zeit vom 1.3.1991 bis mindestens zum 30.11.1995 auf der Grundlage eines "Unternehmervertrages" (zuletzt in der Fassung vom 24.5.1995, Bl. 48-54 d.A.) als selbständiger Transportunternehmer für die Klägerin zu 1) tätig. Im Rahmen seiner dem F. Depot der Klägerin zu 1) zugeordneten vertraglichen Tätigkeit hatte der Beklagte zuletzt drei Kraftfahrzeuge in Betrieb. Insgesamt beschäftigte er während der Vertragsdauer bis zu 18 bzw. 25 Fahrer in zeitlich unterschiedlichem Umfang. Sein dabei erzielter monatlicher Umsatz betrug rd. 50.000 DM. Die Abrechnung der Kurierdienste des Beklagten erfolgte im Gutschriftenverfahren, wofür ein monatlicher Turnus vorgesehen war. Mit Schreiben vom 22.11.1995 sprach der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Unternehmervertrages zum 30.11.1995 aus. Die Klägerin zu 1) widersprach dieser Kündigung und behielt sich Schadensersatzansprüche vor. Eine von dem Beklagten für den Monat November 1995 ausgestellte Rechnung vom 4.12.1995 über den Betrag von 56.287,09 DM (Bl. 75 d.A.) wies die Klägerin zu 1) zurück. Der Beklagte machte in der Folgezeit vor dem Arbeitsgericht Köln verschiedene Ansprüche gegen die Klägerin zu 1) geltend; unter anderem verlangte er die Freistellung von Kreditverbindlichkeiten, die er im Zuge der Anschaffung der zuletzt von ihm für seine Kurierdienste eingesetzten 3 Kraftfahrzeuge eingegangen war. Nachdem auf die Beschwerde der dortigen Beklagten das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 5.3.1997 insoweit auf Teilverweisung erkannt hatte, weil zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1) kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, hat der Beklagte seinen Freistellungsanspruch vor dem Landgericht Köln in dem Verfahren 29 O 111/97 bis zur Zurückweisung seines dort angebrachten Prozeßkostenhilfegesuches durch Beschluß vom 5.1.1998 weiterverfolgt. Durch Urteil vom 13.5.1998 hat das Arbeitsgericht Köln die gegen die Klägerin zu 1) gerichtete Statusklage des Beklagten - neben weiteren Ansprüchen - mit der Begründung zurückgewiesen, daß zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Am 11.6.1997 wurde der Beklagte im Rahmen der 103. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung als "Sachverständiger" zum Entwurf eines- inzwischen zum 1.1.1999 in Kraft getretenen- Gesetzes zur Scheinselbständigkeit befragt. Der Beklagte sollte zu den von ihm als Fuhrunternehmer gemachten Erfahrungen berichten und dazu Stellung nehmen, ob er tatsächlich Selbständiger oder Arbeitnehmer gewesen war. Er referierte eine Reihe von Punkten, aus denen nach seiner Auffassung deutlich werde, "daß die unternehmerische Tätigkeit gleich Null" gewesen sei und "die Arbeitnehmerschaft einhundert Prozent" betragen habe. Unter anderem äußerte sich der Beklagte wie nachstehend (wobei die Aufzählung der Klageschrift vom 18.11.1997 folgt):

a) "Ich durfte nie Rechnungen schreiben."

b) "Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind".

c) "Es wurde mir persönlich vorgeschrieben, Arbeitskleidung zu tragen."

d) "Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben."

e) "Die Touren wurden vom D. festgelegt."

f) Arbeitszeit wurde auch vom D. vorgeschrieben, d.h., jeden Tag kamen andere Zeiten: "Morgen hast Du um vier Uhr dazusein, übermorgen um halb sechs etc.".

g) "Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden, man fragt mich erst gar nicht".

h) "Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu fahren. Da wird ganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und sonst nichts."

i) "Ich mußte morgens um 5.30 Uhr das hauseigene Personal ablösen, das heißt, Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten betrugen zumeist zwischen vier und sechs Stunden; das ist fast eine ganze Schicht". j)"Urlaub machen war in keiner Weise drin, krankwerden erst gar nicht."

k) "Beschädigungen mußten zum größten Teil von mir übernommen werden, obwohl wir laut D. über ihn versichert waren."

l) "Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und drohender ausgesprochen."

m) "Meine Leute wurden vom D. angewiesen".

n) "Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein."

o) "Meine Touren durfte ich nicht allein planen, z.B. von A bis Z, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht bei A; das mußte immer so geschehen".

p) "Für nicht getragene D.- Kleidung oder nicht geputzte Autos mußten Strafen gezahlt werden".

q) "Die monatlich ausgefahrenen Pakete wurden vom D. ausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er ausgerechnet hat und ich 10000 getragen und ausgeliefert habe, wurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt".

r) "Eine Kostenkalkulation meinerseits war mir unmöglich, diese Leute verfügen über ihre eigenen Gelder, sie tätigen Abzüge".

s) "Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt wurde."

t) "Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden einzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte, wo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren".

u) "Weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen worden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz".

v) "Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein Scheinselbständiger bin".

w) "Wie diese Firmen wie der Deutsche Paketdienst arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll der Ausschußsitzung (Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 21.8.1998) Bezug genommen. Die Klägerinnen, die sich durch die vorstehenden Äußerungen zu Unrecht angegriffen und beeinträchtigt fühlen, haben gegen den Beklagten vor dem Landgericht Aachen- 8. Zivilkammer - Klage auf Unterlassung und eingeschränkten Widerruf erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.1998 ist der Beklagte, der bis dahin lediglich einen Klageabweisungsantrag angekündigt hatte, ohne diesen zu begründen, im Wege des Versäumnisurteils verurteilt worden, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den D. wörtlich oder sinngemäß die oben unter a) bis v) aufgeführten Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten, und diese Äußerungen nicht aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der beanstandeten Äußerung zu w) hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterlassungsbegehren sei insoweit unschlüssig, da Äußerungen dieser Art jedenfalls dann, wenn sie in einem parlamentarischen Ausschuß erfolgten, hingenommen werden müßten. Wegen aller Einzelheiten wird auf das "Urteil und Versäumnisurteil" der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 29.4.1998 (Bl. 141- 146 d.A.) Bezug genommen.

Nach fristgerechtem Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat die Kammer Termin zur Verhandlung über den Einspruch auf den 5.8.1998 bestimmt und den Beklagten mit Rücksicht darauf, daß er seinen Einspruch bis dahin nicht begründet hatte, zugleich auf die Bestimmung des § 340 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Eine Begründung seines Einspruches hat der Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 20.7.1998 vorgenommen.

Zu den einzelnen Streitpunkten ist von den Parteien wie folgt vorgetragen worden:

a) Behauptung: "Ich durfte nie Rechnungen schreiben":

Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, diese Behauptung sei unwahr, der Beklagte habe durchaus eigene Rechnungen erstellt und erstellen dürfen. Rechnungen seien nur dann zurückgewiesen worden, wenn sie sachlich unrichtig gewesen seien. Der Beklagte hat bestritten, daß er selbst Rechnungen habe schreiben dürfen. Von der Klägerin zu 1) seien vielmehr jeden Monat Gutschriften erteilt worden. Zum Nachweis dieser Behauptung hat der Beklagte einige Gutschriften zu den Akten gereicht und 19 Zeugen benannt.

b) Behauptung "Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind":

Die Klägerinnen haben dazu vorgetragen, diese Behauptung sei unwahr. Eine Leistungsabrechnung im Wege des Gutschriftenverfahrens sei in weiten Teilen des Speditions- und Frachtführergewerbes üblich. Wenn ein Abzug von den Vergütungsansprüchen des Beklagten mit Rücksicht auf Gegenforderungen der Klägerin zu 1) vorgenommen worden sei, habe es sich dabei um berechtigte Gegenansprüche gehandelt. Niemals sei es vorgekommen, daß nach einer Bezahlung von Rechnungen der Klägerin zu 1) durch den Beklagten nochmals ein Abzug in einer Gutschrift vorgenommen worden sei.

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß seine Darstellung zutreffend sei, und sich dafür auf die von ihm eingereichten Gutschriften Bl. 189-200 d.A. sowie die Vernehmung von 19 Zeugen berufen.

c) Zu der Behauptung "Es wurde mir persönlich vorgeschrieben, Arbeitskleidung zu tragen",

haben die Klägerinnen vorgetragen, der Beklagte sei nicht persönlich verpflichtet gewesen, Arbeitskleidung zu tragen, da er die von ihm übernommenen Dienste durch Dritte habe erbringen können.

Der Beklagte hat sich auf drei Rundschreiben (Bl. 200- 202 d.A.) berufen und Beweis durch die Vernehmung von 19 Zeugen angeboten.

d) Behauptung "Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben"

Dazu haben die Klägerinnen vorgetragen, daß die Auswahl und Größe der einzusetzenden Fahrzeuge ausschließlich im Ermessen des Beklagten gestanden habe. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei der Beklagte lediglich verpflichtet gewesen, für das von ihm täglich zu bewältigende Paketaufkommen Fahrzeuge mit ausreichender Kapazität vorzuhalten.

Der Beklagte hat gemeint, daß sich die Richtigkeit seiner Behauptung bereits aus § 3 Abs. 3.3 des Unternehmervertrages ergebe, wonach er verpflichtet war, " für die tägliche Behandlung und Beförderung des Paketaufkommens" ein Kraftfahrzeug "mit ausreichender Kapazität" bereitzustellen. Im übrigen sei er, so hat er behauptet, schon angesichts des wechselnden täglichen Paketbestandes praktisch gezwungen gewesen, ein großes Kfz zu fahren.

e) Hinsichtlich der Behauptung "Die Touren wurden vom D. festgelegt"

haben die Klägerinnen vorgetragen, daß die Disposition zuzustellender und abzuholender Pakete ausschließlich in der Entscheidungskompetenz des Beklagten gestanden habe. Der Beklagte sei lediglich insoweit festgelegt gewesen, als er alle Pakete vertragsgerecht habe abliefern müssen.

Der Beklagte hat vorgetragen, daß er zwar den Tourenplan selbst habe entwerfen können. Wegen Zusatzanweisungen habe er ihn jedoch selten einhalten können. Zum Beweis hat er sich wiederum auf 19 Zeugen berufen.

f) Hinsichtlich der Äußerung "Arbeitszeit wurde auch vom D. vorgeschrieben, d.h., jeden Tag kamen andere Zeiten: Morgen hast Du um 4.00 Uhr dazusein, übermorgen um 5.30 Uhr etc."

haben die Klägerinnen vorgetragen, ein bestimmter Arbeitsbeginn sei systembedingt vorgegeben, weil die Pakete innerhalb des D.- Paketbeförderungssystems während der Nacht zu den jeweiligen Empfangsdepots befördert und dort in den frühen Morgenstunden umgeschlagen werden müßten. Seit April 1992 werde morgens um 5.00 Uhr mit der Arbeit begonnen; Abweichungen hiervon kämen nur in Ausnahmefällen vor.

Der Beklagte hat hierzu behauptet, er habe seine Arbeit täglich morgens zwischen 4.00 und 5.00 Uhr beginnen müssen. Bis ca. 9.00 bzw. 10.00 Uhr habe er am Transportband gearbeitet, um dann erst seine Pakete scannen und in seinen LKW laden zu können.

g) "Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden, man fragt mich erst gar nicht":

Nach der Darstellung der Klägerinnen soll es keine direkten Anweisungen an das Personal des Beklagten gegeben haben.

Der Beklagte hat zu diesem Punkt vorgetragen, seine Fahrer seien vom Personal der Klägerin zu 1) angewiesen worden, wie sie zu arbeiten hätten und welche Kunden sie anfahren sollten.

h) Behauptung: "Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu fahren. Da wird ganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und sonst nichts":

Die Klägerinnen haben sich hierzu darauf berufen, daß es lediglich das vertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 5 des Unternehmervertrages - welches sich auf vergleichbare Tätigkeiten beschränkte - gegeben habe.

Der Beklagte hat behauptet, es sei ihm nicht gestattet gewesen, für einen anderen Auftraggeber zu fahren, im übrigen sei dies aus zeitlichen Gründen auch gar nicht möglich gewesen.

i) "Ich mußte morgens das hauseigene Personal ablösen, d.h., Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten betrugen zumeist zwischen 4 und 6 Stunden; das ist fast eine ganze Schicht":

Die Klägerinnen haben sich hierzu auf § 3 Ziffer 3.4 des Unternehmervertrages berufen, wonach der Unternehmer erforderlichenfalls dafür Sorge zu tragen hatte, daß eine von ihm benannte Person als sein Erfüllungsgehilfe die Abnahme und das Sortieren der für seinen Zustellbezirk bestimmten Pakete im Depot zeitgerecht vornahm.

Der Beklagte hat insoweit auf sein Vorbringen zu f) Bezug genommen.

j) "Urlaub war in keiner Weise drin, Krankwerden erst gar nicht":

Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, daß es dem Beklagten als Unternehmer freigestanden habe, Urlaub zu nehmen, sofern sein Personal weiterarbeitete.

Der Beklagte hat behauptet, schon bei dem Vorstellungsgespräch im Jahre 1991 sei klargestellt worden, daß er in den ersten zwei Jahren keinen Urlaub nehmen könne. In den darauffolgenden Jahren habe er sich zwar eine Woche Urlaub genommen, sei aber an drei Tagen in dieser Woche ins Depot gerufen worden.

k) Zu der Äußerung "Beschädigungen mußten zum größten Teil von mir übernommen werden, obwohl wir laut D. über ihn versichert waren"

haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 5.8.1998- ihr früheres Vorbringen, es seien tatsächlich Abrechnungen mit der Versicherung erfolgt, korrigierend- vorgetragen, daß es Sache des Beklagten gewesen sei, die jeweiligen Schäden bei der Versicherung (unstreitig war für Subunternehmer der Klägerin zu 1) eine Gruppen- bzw. Sammelversicherung abgeschlossen worden) anzumelden. Versicherungsschutz sei lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Subunternehmers ausgeschlossen gewesen.

Der Beklagte hat behauptet, jeder Schaden sei ohne Nachprüfung zu seinem Nachteil im Gutschriftverfahren verrechnet worden. Schadensregulierungen seien ihm nicht bekannt.

l) "Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und drohender ausgesprochen":

Hierzu haben die Klägerinnen geltend gemacht, sämtliche Rundschreiben hätten sich im üblichen und erforderlichen Rahmen gehalten.

Der Beklagte hat sich zur Unterstützung seiner Äußerung auf das Rundschreiben vom 31.3.1994 (Bl. 309 d.A.) bezogen, mit welchem in allgemeiner Form Pünktlichkeit bei Schichtbeginn um 5.30 Uhr angemahnt und Belastungsanzeigen für den Fall der Zuwiderhandlung angekündigt wurden.

m) Hinsichtlich der Äußerung "Meine Leute wurden vom D. angewiesen"

haben sich die Parteien auf ihr Vorbringen zu Punkt g) bezogen.

n) "Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein":

Während die Klägerinnen hierzu behauptet haben, daß keinerlei Verpflichtung des Beklagten zur Anschaffung von Autotelefonen bestanden habe, hat der Beklagte behauptet, der Zeuge N.- der seinerzeit als Tourenbetreuer bei der Klägerin zu 1) tätig war- habe ihn entsprechend angewiesen, damit er und sein Fahrer stets erreichbar seien.

o) "Meine Touren durfte ich nicht allein planen, zum Beispiel von A-Z, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht bei A; das mußte immer so geschehen":

Das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien hierzu ist mit ihrem Vorbringen zu e) identisch.

p) "Für nicht getragene D.- Kleidung und nicht geputzte Autos mußten Strafen gezahlt werden":

Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, in dem Rundschreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) vom 26.4.1991 seien für den Fall , daß vertraglich geschuldete Werbeleistungen nicht erbracht würden, Verwarnungsgelder angekündigt worden; jedoch sei diese Ankündigung niemals in die Tat umgesetzt worden.

Der Beklagte hat - unter Bezugnahme auf 23 Zeugen- behauptet, daß er und seine Mitarbeiter sich ständig Strafandrohungen durch die Klägerin ausgesetzt gesehen hätten.

q) "Die monatlich ausgetragenen Pakete wurden vom D. ausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er ausgerechnet hat und ich 10000 gefahren und ausgeliefert habe, wurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt":

Hierzu haben die Klägerinnen geltend gemacht, daß es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handele.

Der Beklagte hat sich zum Beweis seines Vorbringens auf 24 Zeugen berufen.

r) Im Hinblick auf die Äußerung " Eine Kostenkalkulation meinerseits war mir unmöglich, diese Leute verfügen über ihre eigenen Gelder, sie tätigen Abzüge"

haben die Klägerinnen vorgetragen, daß es für den Beklagten aufgrund der praktizierten Abrechnungsweise stets sehr einfach gewesen sei, die ihm zustehende Vergütung nachzuvollziehen.

Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, eine Kostenkalkulation sei ihm deshalb unmöglich gewesen, weil die Klägerin zu 1) die Zahl der Pakete und damit die Vergütung selbst bestimmt habe.

s) Hinsichtlich der Behauptung "Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt wurde"

haben die Parteien auf ihr Vorbringen zu i) Bezug genommen.

t) "Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden einzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte, wo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren":

Die Klägerinnen haben diese unstreitige Maßnahme damit erläutert, daß die Kontrolle einzig deshalb eingeführt worden sei, um den Empfangsnachweis für die Pakete führen zu können.

Der Beklagte hat behauptet, es sei im Zuge einer Abrechnung einmal eine Strafe gegen ihn verhängt worden, weil er angeblich die Eintragung einer Uhrzeit nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe.

u) "Weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen worden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" :

Die Klägerinnen haben dies bestritten.

Der Beklagte hat zwar eingeräumt, daß er auch eigene Mitarbeiter gehabt habe; diese seien allerdings von der Klägerin zu 1) angewiesen und kontrolliert worden.

v) "Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein Scheinselbständiger bin":

Beide Seiten haben insoweit auf das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Kaufmännischen Krankenkasse vom 2.8.1996 (Bl. 356 d.A.) Bezug genommen. Darin heißt es: "......

Bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung stellen wir unsere Entscheidung in dieser Angelegenheit zurück. Allerdings tendieren wir nach den bisher vorgelegten Unterlagen zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis".

w) Hinsichtlich der Äußerung "Wie diese Firmen wie der D. arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge"

haben die Klägerinnen geltend gemacht, daß diese keinen Bezug mehr zu der Auseinandersetzung in der Sache habe und sich in einer bewußten Herabsetzung des erschöpfe.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, daß es sich hierbei um eine Meinungsäußerung eines zutiefst gedemütigten und inzwischen wirtschaftlich ruinierten Menschen gehandelt habe.

Die Klägerinnen haben beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 2.9.1998 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte damit zur Unterlassung und zum eingeschränkten Widerruf der unter j) und n) aufgeführten Behauptungen verurteilt worden ist. Die Wahrheit dieser beiden Äußerungen stehe, so hat die Kammer gemeint, auch ohne Beweisaufnahme fest. Demgegenüber hat die Kammer das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als dem Beklagte damit untersagt worden ist, die Behauptungen zu a) bis i), k), l), m), sowie o) bis v) aufzustellen, zu verbreiten oder aufrechtzuerhalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß die Unwahrheit dieser vor dem Bundestags- Ausschuß gemachten Äußerungen feststehe, da diese unsubstantiiert bzw. in ihrer Allgemeinheit zu pauschal und undifferenziert seien. Beweiserheblich sei allein das Vorbringen des Beklagten zur Verteidigung seiner Äußerungen zu a) und l). Insoweit sei sein in dem Schriftsatz vom 20.7.1998 enthaltenes Vorbringen jedoch gemäß den §§ 340 Abs. 3 S. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen; denn die Zulassung dieses Vorbringens hätte, so hat die Kammer gemeint, den Rechtsstreit verzögert, weil eine Vernehmung der von dem Beklagten zu den beiden Streitpunkten benannten zahlreichen Zeugen aus terminlichen Gründen nicht mehr in der Verhandlung vom 5.8.1998 durchführbar gewesen sei. Eine ausreichende Entschuldigung dafür, daß er seinen Einspruch erst so spät begründete, habe der Beklagte nicht angeboten. Wegen aller Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 371- 398 d.A. verwiesen.

Die Klägerinnen haben gegen das am 29.4.1998 verkündete Urteil, durch welches ihre Klage hinsichtlich der unter w) angeführten Äußerung abgewiesen worden ist, form- und fristgerecht Berufung eingelegt (15 U 110/98). Gegen das Urteil vom 2.9.1998 haben sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte jeweils zulässige Berufungen eingelegt (15 U 135/1998). In der mündlichen Verhandlung vom 20.4.1999 sind die beiden Berufungsverfahren miteinander verbunden worden; das Verfahren 15 U 110/98 führt.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Berufung in Sachen 15 U 135/98 ihre durch das Urteil vom 2.9.1998 abgewiesenen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Äußerungen zu j) und n) weiter. Der Beklagte hat sein zunächst vollen Umfanges eingelegtes Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit er durch das Urteil vom 2.9.1998 zur Unterlassung und zum eingeschränkten Widerruf der unter b), f) - 2. Hälfte der Äußerung- m) und u) angeführten Äußerungen verurteilt worden ist. Im übrigen verfolgt er sein Rechtsmittel weiter.

1) Im Hinblick auf ihre in Sachen 15 U 110/98 eingelegte Berufung vertreten die Klägerinnen den Standpunkt, daß die gemäß w) von ihnen beanstandete Äußerung des Beklagten "Wie diese Firmen wie der Deutsche Paketdienst arbeitet, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge" allein dazu gedient habe, die Klägerinnen anzuschwärzen. Zu dem Zeitpunkt seiner Anhörung durch den Ausschuß am 11.6.1997 seien die prozessualen Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1) in vollem Gange gewesen. Die Anhörung durch den Ausschuß habe der Beklagte, so behaupten die Klägerinnen, als eine Chance angesehen, sich eine politische Plattform zu verschaffen. Selbst wenn er subjektiv der Auffassung gewesen sein sollte, als ehemaliger Betroffener angebliche Scheinselbständigkeiten bekämpfen zu müssen, indem er seine eigenen Erfahrungen und Erkenntnisse verbreitete, so schieße doch seine pure Polemik weit über dieses Ziel hinaus. Offensichtlich versuche der Beklagte, durch seine Anhörung sowie durch Zeitungs- und Fernsehinterviews einen öffentlichen Verhandlungsdruck auf die Klägerin zu 1) zu erzeugen, um letztlich auf diese Weise seine Forderungen gegen diese durchzusetzen. Es seien hiervon auch die Klägerinnen zu 2) bis 16) betroffen, wie sich aus der Aussage des Beklagten vor dem Ausschuß selbst ergebe. Denn alle Klägerinnen seien Mitglieder der "D."- Kooperation und damit durch die Äußerung "Firmen wie der D." unmittelbar selbst angesprochen.

2) Mit ihrer in Sachen 15 U 135/98 eingelegten Berufung verfolgen die Klägerinnen ihren Unterlassungs- und eingeschränkten Widerrufsantrag zu j) und n) weiter.

Die Klägerinnen meinen, daß der in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.7.1998 enthaltene Sachvortrag insgesamt als verspätet zurückzuweisen sei. Jedenfalls sei aber das Vorbringen des Beklagten unsubstantiiert gewesen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beklagte habe die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen zur Überzeugung des Gerichts dargelegt- und auch bewiesen-, weil er unbestritten einer enormen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei und zum anderen Autotelefone habe nutzen müssen, um aus finanziellen Gründen dem Einsatz sog. Springer zu begegnen, seien unverständlich. Das Landgericht habe den Äußerungen des Beklagten einen Erklärungsinhalt beigelegt, den dieser selbst nicht vorgetragen habe und der ihnen bei objektiver Würdigung der Aussagen auch nicht zugekommen sei. Seine Äußerungen vor dem Ausschuß bezüglich Urlaub und Krankheit habe der Beklagte selbst so verstanden, wie er es erstinstanzlich wahrheitswidrig vorgetragen habe. Tatsächlich sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, in Person zu leisten, so daß auch von daher nicht zutreffe, daß er keinen Urlaub habe nehmen können. Ebensowenig stimme es, daß der Beklagte angewiesen worden sei, Autotelefone anzuschaffen; auch seien weder er noch seine Fahrer jemals mittels solcher Autotelefone disponiert oder umdirigiert worden.

Hinsichtlich der von dem Beklagten als Anlage 11 (Bl. 310- 333 d.A.) mit Schriftsatz vom 20.7.1998 vorgelegten Ersatzvornahmerechnungen weisen die Klägerinnen darauf hin, daß deren Gesamtwert sich auf einen Betrag von 3.216,55 DM belaufe, welcher angesichts eines von dem Beklagten bei der Klägerin zu 1) erzielten Jahresumsatzes von rund 600.000,- DM von verschwindend geringer Bedeutung sei. Im übrigen habe sich der Beklagte während der Dauer des Vertragsverhältnisses niemals gegen die Berechnung solcher Ersatzvornahmekosten gewehrt.

Die Klägerinnen beantragen,

in Sachen 15 U 110/98:

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29.April 1998 - 8 O 602/97- abzuändern und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den D. die Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten:

"Wie diese Firmen wie der Deutsche Paket Dienst arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge";

in Sachen 15 U 135/98:

das am 2.9.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen- 8 O 602/97- abzuändern und den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 29.4.1998 über den zuerkannten Umfang hinaus zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den D. die Äußerungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

j) Urlaub war in keiner Weise drin, krank werden erst gar nicht.

n) Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein.

2. und diese Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten,

vorsorglich,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, unter Hinweis auf eine angeblich frühere Beschäftigung als Arbeitnehmer bei der Klägerin zu 1) in Bezug auf den D. die Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten:

j) Urlaub war in keiner Weise drin, krank werden erst gar nicht.

n) Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen der Klägerinnen zurückzuweisen,

hilfsweise,

Vollstreckungsschutz- auch gegen Stellung einer Bankbürgschaft- zu gewähren.

Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen entgegen. Er zweifelt die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 16) an und macht dazu geltend, seine Aussagen vor dem Ausschuß hätten sich nur auf die Klägerin zu 1) bezogen, zu der er allein in vertraglicher Beziehung gestanden habe. Aber auch die Klägerin zu 1) habe gegen ihn keine Abwehransprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als einen von einem parlamentarischen Ausschuß angehörter Sachverständigen habe ihm das Recht zugestanden, die Dinge unbefangen und frei heraus zu schildern. Sein erstinstanzliches Vorbringen sei auch, so meint der Beklagte, weder in der Sache unzutreffend noch verspätet gewesen. Die Äußerung zu j)- "Urlaub und Krankheit waren nicht drin"- sei, so macht er jetzt geltend, als Werturteil zu qualifizieren. Sie habe nur so verstanden werden können, daß er es sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht habe leisten können, krank zu werden. Die hinsichtlich des Urlaubnehmens erfolgte Gleichstellung habe deutlich gemacht, daß er auch insoweit nur ein Werturteil abgegeben habe. Im übrigen hält der Beklagte an seiner erstinstanzlichen Behauptung zum Inhalt des Vorstellungsgespräches fest. Der Beklagte verteidigt ferner seine Behauptung, daß er Autotelefone habe anschaffen müssen; dies sei von dem Zeugen N. angeordnet worden, um ihn, den Beklagten, wie auch seine Fahrer ständig umdirigieren zu können.

3) Mit seiner in Sachen 15 U 135/98 eingelegten Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, daß das Landgericht sein Vorbringen gegenüber den ihm zu den Klageanträgen 1) a) und 1)l) gemachten Vorwürfen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe. Dies stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Durch die Anwendung der Verspätungsvorschriften sei eine Überbeschleunigung des Verfahrens eingetreten. Bei fristgerechter Einspruchsbegründung hätte, so trägt er dazu vor, die Kammer auch nicht vor Ende Juni 1998 darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien aber nach der Lebenserfahrung die übrigen Termine am 5.8.1998 längst vergeben gewesen, so daß also in keinem Fall eine ausführliche Beweisaufnahme mit 19 Zeugen am 5.8.1998 in Betracht gekommen wäre. Dies zeige, daß die Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet eine Überbeschleunigung zur Folge gehabt habe. In der Sache selbst bestreitet der Beklagte wiederum die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 16) und ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur Verteidigung der von ihm gemachten Äußerungen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen mit Ausnahme der Unterlassungs- und Widerrufsanträge der Klägerinnen bezüglich der Äußerungen zu b), f)- 2. Hälfte-, m) und u),

hilfsweise,

Vollstreckungsschutz- auch gegen Stellung einer Bankbürgschaft- zu gewähren.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung des Beklagten gegen das am 2.9.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 602/97- zurückzuweisen.

Sie treten der Berufung des Beklagten entgegen und verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen günstig ist. Unter anderem machen sie geltend, daß sämtliche Äußerungen des Beklagten im Hinblick auf die Klägerinnen zu 2) bis 16) allein bereits deshalb unwahr seien, weil der Beklagte ausschließlich mit der Klägerin zu 1) zu tun gehabt habe. Auch im übrigen ergänzen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akten 29 O 111/97 LG Köln verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen P., Sch., V. und N. sowie der Zeugin H. erhoben gemäß seinem in der Sitzung vom 20.4.1999 verkündeten Beweisbeschluß (Bl. 652 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.4.1999 (Bl. 252-266 d.A.) Bezug genommen.

Nach Abschluß der Beweisaufnahme haben die Klägerinnen im Hinblick auf die Äußerungen zu h), n) und k) ergänzende Beweisanträge gestellt und insoweit um Vernehmung der Zeugen V. und N. sowie der Zeugin V. gebeten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere sind die jeweiligen Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise begründet worden. In der Sache hat die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg, wohingegen die Berufungen der Klägerinnen unbegründet sind.

Den Klägerinnen steht ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nur wegen der unwahren Äußerungen zu a), b), f)- 2. Hälfte-, g), i), l), m), q), s) und u) zu. Hinsichtlich seiner Verurteilung zu Unterlassung und Nichtaufrechterhaltung der Äußerungen zu b), f)- 2. Hälfte-, m) und u) hat der Beklagte mit Rücksicht darauf, daß der Senat ihm für die Durchführung der Berufung insoweit die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert hat, in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.1999 seine Berufung zurückgenommen. Hinsichtlich der Äußerungen zu a), g), i), l) und q) und s) hat es bei der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zu verbleiben, weil seine Berufung insoweit keinen Erfolg hat. Die Ansprüche der Klägerinnen auf Unterlassung und Nichtaufrechterhaltung der vorstehend aufgeführten Äußerungen des Beklagten vor dem Untersuchungsausschuss gründen sich auf §§ 823 Abs. 1 BGB analog, 824, 1004 Abs. 1 BGB, weil diese Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen die Klägerinnen rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen und zudem geeignet sind, die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen nachhaltig zu beeinträchtigen. Wegen der übrigen Äußerungen ist die Unterlassungs- und Widerrufsklage unbegründet, da diese Äußerungen sich entweder als zumindest im Kern wahr erwiesen haben oder von dem auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gestützten Recht des Beklagten zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Die Berufung des Beklagten führt insoweit zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils, während den Berufungen der Klägerinnen der Erfolg zu versagen war.

Was zunächst die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 16) angeht, so ist grundsätzlich auszuführen, daß diese ebenso wie die Klägerin zu 1) durch die Äußerungen des Beklagten vor dem Ausschuß betroffen sind. Der Beklagte hat ohne Differenzierungen vom "D." gesprochen, so daß für seine Zuhörer nicht erkennbar war, daß er mit seinen Schilderungen nur eine der in diesem Firmenverbund zusammengeschlossenen Firmen, nämlich die Klägerin zu 1), meinte. Da alle Klägerinnen nach außen hin einheitlich unter dem - unter anderem auch an den Fahrzeugen als Logo deutlich sichtbaren - Kürzel "D." , gleichbedeutend mit "D." auftreten, war für einen Außenstehenden auch nicht ohne weiteres erkennbar, daß sich dahinter einzelne rechtlich selbständige Firmen verbergen und sich somit die Äußerungen des Beklagten möglicherweise nur auf die Klägerin zu 1), seine Vertragspartnerin, bezogen. Es liegt zudem nahe, daß die Arbeitsweise der in dem Verbund zusammengeschlossenen Firmen auf die gleiche Weise strukturiert ist, zumal die regional übergreifenden Transportaufträge schon von der Sache her eine Koordination der Arbeitsabläufe erfordern. Von daher hätte es mit Blick auf den Empfängerhorizont einer Klarstellung des Beklagten bei seiner Anhörung durch den Ausschuss bedurft, etwa des Inhalts, daß er nur von seinen Erfahrungen bei der Klägerin zu 1) sprechen könne. Derartiges ist nicht geschehen; bei seiner mündlichen Anhörung hat der Beklagte in keiner Weise erkennbar gemacht, daß der "D." neben seiner Vertragspartnerin, der Klägerin zu 1), weitere Firmen umfasse, mit denen er aber in keinen vertraglichen Beziehungen gestanden habe und deshalb keine sie betreffenden Interna berichten könne. Im Gegenteil: Die im Tatbestand unter w) referierte Äußerung "Wie diese Firmen wie der D. arbeiten..." legte den Zuhörern den Schluss nahe, daß sich der Erfahrungsbericht des Beklagten auf den gesamten, als "D." nach außen hin als Einheit auftretenden Verbund beziehe. Daß sein zuvor schriftlich mitgeteilter Bericht, der von dem Abgeordneten Andres auf S. 11 des Wortprotokolls vom 11.6.1997 erwähnt worden ist, Klarstellungen enthalten habe, wird von dem Beklagten nicht geltend gemacht.

Hieraus wird andererseits auch deutlich, daß die Klägerinnen zu 2) bis 16) keine weitergehenden Ansprüche als die Klägerin zu 1) haben können. Entgegen der von ihnen in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung stehen ihnen nicht in allen Fällen schon deshalb die mit der Klage geltend gemachten Abwehransprüche zu, weil sie mit dem Beklagten nichts zu tun hatten. Da die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten als Repräsentantin des "D." erschien, müssen sich die Klägerinnen zu 2) bis 16) die von dem Beklagten aufgegriffenen Vorkommnisse so zurechnen lassen, als wären sie in ihrem eigenen Hause geschehen.

Die von den Klägerinnen gewünschte generelle Zurückweisung der erstmals in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.7.1998 mit zahlreichen Beweisangeboten versehenen Verteidigung des Beklagten als verspätet kam nicht in Betracht. Der Senat hatte nur zu überprüfen, ob die vom Landgericht vorgenommene Zurückweisung des Verteidigungsvorbringens zu den Klageanträgen zu 1) a) und l) als verspätet zu Recht erfolgt ist, § 528 III ZPO. Hingegen kann das vom Landgericht zugelassene Vorbringen jetzt nicht mehr gemäß den §§ 340 III 3, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, da es sich nicht um "neues Vorbringen in der Berufungsinstanz" handelt, wie es § 528 Abs. 1 und 2 ZPO voraussetzt.

Als "Sachverständiger" des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung genießt der Beklagte keine Indemnität wie ein Abgeordneter. Mit Rücksicht darauf, daß solche "Sachverständigen" für die gesetzgeberische Tätigkeit des Bundestages wichtige Funktionen ausüben, weil sie den Abgeordneten in den Ausschüssen die zur Erfüllung ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit notwendigen tatsächlichen Grundlagen vermitteln, muß aber gewährleistet sein, daß die Erfahrungsberichte unbefangen und frei von der Furcht erstattet werden können, wegen der im Ausschuß gemachten Äußerungen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Daß ein in einem parlamentarischen Ausschuß angehörter "Sachverständiger" für erweislich unwahre Tatsachenbehauptungen und Äußerungen, die sich als reine Schmähkritik darstellen, diesen Schutz nicht für sich beanspruchen kann, liegt auf der Hand, da derartige Äußerungen nicht als Erfüllung seines Auftrags in Betracht kommen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem in NJW 1981, 2117ff veröffentlichten Urteil vom 5.5.1991 - VI ZR 184/79 - die folgenden Grundsätze aufgestellt, an denen die Äußerungen solcher "Sachverständigen" zu messen sind: Ein uneingeschränkter Abwehranspruch besteht gegenüber erwiesenermaßen unwahren Behauptungen; denn an der Wiederholung solcher Äußerungen kann niemals ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Läßt sich die Unwahrheit einer beanstandeten Äußerung nicht feststellen, setzen Abwehransprüche des Betroffenen voraus, daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der "Sachverständige" die Behauptung leichtfertig oder aus einem anderen nicht schützenswerten Anlaß gemacht hat, aus dem heraus die Belastung des Betroffenen mit einem nicht erweislichen Vorwurf auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der unbefangenen Erfüllung des Sachverständigenauftrages nicht zu vertreten wäre (BGH aaO S. 2120).

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Unterlassungsansprüche und der zusätzlich geltend gemachten Ansprüche auf Nichtaufrechterhaltung der jeweiligen Äußerung das Folgende:

a) "Ich durfte nie Rechnungen schreiben" :

Insoweit hat es bei dem mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verbot, diese Behauptung aufzustellen, zu verbreiten und aufrechtzuerhalten, zu verbleiben.

An die Zurückweisung des zur Verteidigung dieser Äußerung vorgebrachten Sachvortrags des Beklagten als verspätet, wie sie vom Landgericht auf S. 22 /23 des Urteils vom 2.9.1998 (Bl. 492/493 d.A.) vorgenommen worden ist, ist der Senat zwar nicht gemäß § 528 Abs. 3 ZPO gebunden. Denn diese Begründung trägt die Zurückweisung nicht, da die Abrechnung zwischen den Parteien im Gutschriftenverfahren vollzogen wurde- was schon erstinstanzlich unstreitig war- und diese Abrechnungsweise allein den Beklagten auch nicht gehindert hätte, der Klägerin zu 1) selbst Rechnungen für von ihm erbrachte Leistungen zu erteilen. Jedoch ist diese Äußerung dem Beklagten bereits deshalb als unwahre Tatsachenbehauptung zu untersagen, weil sie in ihrer Allgemeinheit nicht zutrifft. Darüber hinaus hat der Beklagte auch mit seinem Berufungsvorbringen nicht einen Fall aufzeigen können, in welchem ihm eine Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin konkret verboten oder eine von ihm ausgestellte Rechnung von vornherein ignoriert worden wäre, wie es seine Behauptung vor dem Ausschuß nach dem Verständnis eines unbefangenen Zuhörers nahelegen sollte. Immerhin haben die Klägerinnen auf zwei Rechnungen des Beklagten verweisen können, nämlich vom 14.9.1995 (Bl. 184 d.A.) und vom 4.12.1995 (Bl. 75 d.A.). Auch wenn diese von der Klägerin zu 1) nicht beglichen wurden, besagt dies nichts darüber, daß dem Beklagten das Ausstellen von Rechnungen bezüglich von ihm erbrachter Kurierdienste oder sonstiger Leistungen nicht erlaubt gewesen sei, so daß der Beklagte der Notwendigkeit konkreten Sachvortrags nicht enthoben war.

Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr liegt - wie auch bei den später noch zu erörternden Ansprüchen- vor. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.

b) "Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind"

Diese Äußerung ist nach der von dem Beklagten erklärten teilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

c) "Es wurde mir persönlich vorgeschrieben, Arbeitskleidung zu tragen"

Die Berufung des Beklagten hat in diesem Punkt Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptung, welche dem Beklagten naturgemäß nicht untersagt werden kann. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Subunternehmer der Klägerinnen wie auch die von ihnen eingesetzten Fahrer die vorgeschriebene Kleidung mit dem "D."- Logo zu tragen hatten, wenn sie für die Klägerinnen im Einsatz waren. Eine entsprechende Verpflichtung ist bereits in § 3 Ziff. 3.6 des "Unternehmervertrages" vom 24.5.1995 (Bl. 51 d.A.) niedergelegt. Zudem belegen unter anderem die Rundschreiben Bl. 200 und 201 d.A., daß die Klägerin zu 1) wie schon ihre Rechtsvorgängerin mit Nachdruck um die Einhaltung der Kleiderordnung bemüht waren. Nach Auffassung des Senats kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte mit dieser Äußerung ausschließlich gemeint hat, daß er die vorgeschriebene Kleidung nur tragen mußte, wenn er in Kurierdiensten für die Klägerin zu 1) unterwegs war. Selbstverständlich traf diese Verpflichtung den Beklagten bei solcher Gelegenheit persönlich. Unerheblich ist, daß der Beklagte von "Arbeitskleidung" gesprochen hat. Sofern man hierin eine rechtliche Bewertung der zugrundeliegenden Verpflichtung sehen wollte- was dem Senat angesichts des allgemeinen Sprachgebrauches eher fernliegend erscheint- würde es sich hierbei um eine erlaubte Meinungsäußerung des Beklagten handeln.

d) Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben"

Auch hinsichtlich dieser Äußerung bedarf das angefochtene Urteil der Abänderung mit der Folge der Klageabweisung.

Nach Auffassung des Senats enthielt bereits § 3 Ziff. 3.3. des "Unternehmervertrages" vom 24.5.1995 eine entsprechende Anweisung, indem darin bestimmt war, daß der Unternehmer - also der Beklagte- ein Fahrzeug "mit ausreichender Kapazität" bereitzustellen habe, Bl. 50. Ob darüber hinaus noch konkrete Anweisungen von Seiten der Klägerin zu 1) ergangen sind, daß sich der Beklagte ein Transportfahrzeug von bestimmter Größe beschaffen müsse, bedurfte keiner abschließenden Vertiefung; immerhin soll aber nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P. beim Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen worden sein, welche Fahrzeuge angeschafft werden müßten. Allein bereits die vertragliche Bestimmung erlaubte dem Beklagten die in Rede stehende Aussage vor dem Ausschuß; dafür genügte es, daß diese jedenfalls in ihrem Kern den Tatsachen entsprach. Eine subjektive Bewertung bei der Wiedergabe des Sachverhalts ist zum einen jeder Sachverhaltsschilderung immanent (vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdn. 4.69); vorliegend kommt hinzu, daß die Ausschußmitglieder von dem Beklagten nicht den Bericht eines neutralen Beobachters erwarteten, sondern von ihm ein Erfahrungsbericht verlangt war, in den subjektive Betrachtungsweisen naturgemäß mit einflossen.

e) "Die Touren wurden vom D. festgelegt"

Auch diese Äußerung kann dem Beklagten nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht untersagt werden. Vom Grundsatz her gelten für sie die gleichen Erwägungen wie für die Äußerung zu d): Sind sie in ihrem Kern zutreffend, schadet eine über den objektiven Wahrheitsgehalt hinausgehende subjektive Färbung oder auch Übertreibung durch den Beklagten nicht. Die Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen Sch. haben nun aber deutlich gemacht, daß von Seiten der Dispositionsabteilung bzw. Tourenbetreuung im Depot der Klägerin zu 1) keineswegs nur vereinzelt auf die Routengestaltung des Beklagten und seiner Fahrer Einfluß genommen wurde, indem diese während der täglichen Kurierfahrten durch Anweisungen aus dem Depot der Klägerin zu 1) veranlaßt wurden, zusätzlich zu den bei Schichtbeginn mitgeteilten Kunden weitere Kunden aufzusuchen. Dies soll nach übereinstimmender Darstellung beider Zeugen immerhin zwei- bis dreimal wöchentlich geschehen sein. Dem Senat sind diese Bekundungen ungeachtet der persönlichen Nähe beider Zeugen zu dem Beklagten - der Zeuge Sch. war bis zu dem Zusammenbruch des Fuhrunternehmens des Beklagten Anfang 1996 als dessen Fahrer eingestellt, bei der Zeugin H. handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten- glaubhaft erschienen. Hinsichtlich beider Zeugen fällt positiv ins Gewicht, daß sie durchaus nicht alle Behauptungen des Beklagten bestätigt und damit gezeigt haben, daß sie sich nicht blindlings für die Interessen des Beklagten haben einspannen lassen. Gerade auch die Zeugin H. hat den Senat mit ihrer sachlichen und detailreichen Schilderung zu überzeugen gewußt. Es kommt entscheidend hinzu, daß der Zeuge V., der seinerzeit Vorgesetzter der Abteilung Disposition und Tourenbetreuung im Depot der Klägerin zu 1) war, eingeräumt hat, daß ungefähr 25% der im Kurierdienst eingesetzten Fahrzeuge unterwegs angerufen wurden, wobei nach seiner insoweit ohne weiteres glaubhaften Schilderung jedenfalls ein Teil der Anrufe den Zweck hatte, die Fahrer zur Entgegennahme zusätzlicher Aufträge zu veranlassen. Die Tatsache, daß nach der Aussage des zur fraglichen Zeit als Tourenbetreuer im Depot der Klägerin zu 1) tätigen Zeugen N. Anrufe bei den Fahrern zur Ausnahme gehört haben sollen, stellt dies nicht ernstlich in Frage, da der Zeuge N. nach eigenem Bekunden für die Abholung von Sendungen nicht zuständig war und damit bezüglich eines wesentlichen Teils der von dem Zeugen V. eingeräumten Umdisponierungen nicht über eigene Beobachtungen verfügt.

Ein solches "Hineinfunken" von Seiten der Tourenbetreuung der Klägerin zu 1) in die tägliche Tourengestaltung ihrer Subunternehmer beinhaltet zwar im Wortsinne keine "Festlegung" der Touren, wie es der Beklagte bei seiner Anhörung als "Sachverständiger" in der Ausschußsitzung vom 11.6.1997 bezeichnet hat. Immerhin läßt sich aber nicht leugnen, daß die Klägerin zu 1) Einfluß auf die Tourenplanung ihrer Transportunternehmer genommen hat, und zwar dies nach der Überzeugung des Senats auch in nachdrücklicher Form. Diesen Eindruck entnimmt der Senat nicht nur den Bekundungen des Zeugen Sch., der diesbezüglich von "Anweisungen" und "Umdirigieren" gesprochen hat, und der Schilderung der Zeugin H., wonach in Fällen der Weigerung sog. "Springer" auf Kosten der Transportunternehmer eingesetzt wurden, sondern auch der Aussage des Zeugen V.. Zwar hat dieser zunächst nur gemeint, daß es über solche Umdisponierungen "Diskussionen" mit dem jeweiligen Transportunternehmer gegeben habe, jedoch letztlich nicht ausschließen mögen, daß der eine oder andere Mitarbeiter schon einmal über das Ziel hinausgeschossen sei. Unter diesen Umständen ist die Übertreibung, die der Beklagte dem im Kern den Tatsachen entsprechend geschilderten Sachverhalt bei seiner Anhörung am 11.6.1997 angedeihen ließ, nicht geeignet, einen Abwehranspruch der Klägerinnen zu begründen.

f) "Arbeitszeit wurde auch vom D. vorgeschrieben, das heißt, jeden Tag kamen andere Zeiten: "Morgen hast du um vier Uhr dazusein, übermorgen um halb sechs etc."

Soweit diese Äußerung in ihrem zweiten Teil - betreffend die täglich wechselnden Zeiten- unwahr ist- was sich anhand der Anlagen Bl. 213 -217 ohne weiteres nachvollziehen läßt- greift der Beklagte seine erstinstanzliche Verurteilung nicht mehr an.

Hinsichtlich des ersten Teils der Äußerung, also der Aussage, daß die "Arbeitszeit auch vom D. vorgeschrieben" worden sei, hat die weiterhin durchgeführte Berufung des Beklagten hingegen Erfolg. Denn es handelt sich hierbei um eine wahre Tatsachenbehauptung jedenfalls insoweit, als der Schichtbeginn für die Transportunternehmer durch die Klägerin zu 1) allgemein festgelegt wurde. Ob und inwieweit die einzelnen Fahrer die Beendigung ihrer jeweiligen Schicht selbst in der Hand hatten, bedurfte keiner Klärung. Da dies vom Arbeitsanfall, darüber hinaus gegebenenfalls auch vom Zufall und Geschick der einzelnen Fahrer abhängig war, kommt es für die Beurteilung der vorliegenden Äußerung entscheidend auf die Festlegung des Schichtbeginns an.

g) "Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden, man fragt mich erst gar nicht"

Die Äußerung entspricht in ihrer Pauschalität nicht den Tatsachen und ist deshalb als unwahre Tatsachenbehauptung zu unterlassen, so daß der Berufung des Beklagten der Erfolg zu versagen war.

Mit dieser Äußerung zielte der Beklagte ersichtlich nicht allein auf die Anweisungen ab, die seine Fahrer nach den Bekundungen des Zeugen Sch. während der Kurierfahrten aus dem Depot der Klägerin zu 1) erhielten. Zu sehen ist diese Äußerung vielmehr in erster Linie im Licht des Anliegens des Beklagten, sich bei seiner Anhörung durch den Ausschuß als Scheinselbständiger darzustellen, wie auch die Äußerungen zu u) und v) verdeutlichen. Der Beklagte hat indessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für seine Darstellung benennen können, daß die Klägerin zu 1) die eigentlich ihm obliegenden Personalentscheidungen bezüglich seiner Fahrer getroffen habe. Aus den von dem Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen bezüglich des Falles E. - dieser Fahrer hatte diverse Pakete unterschlagen und war vom Sicherheitsdienst der Klägerin zu 1) gestellt und angezeigt worden, Bl. 219ff- ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin zu 1) durchaus die Kompetenzen des Beklagten respektierte: Die fristlose Kündigung dieses Fahrers hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt der von der Klägerin zu 1) erstatteten Strafanzeige der Beklagte ausgesprochen (Bl. 220 d.A.).

h) "Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu fahren. Da wird ganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und sonst nichts"

Diese Äußerung kann dem Beklagten nicht untersagt werden, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls in ihrem entscheidenden Kern den Tatsachen entspricht. Entgegen der Darstellung der Klägerinnen ist der Beklagte von Seiten der Klägerin zu 1) nicht lediglich zur Einhaltung des in § 5 des "Unternehmervertrages" enthaltenen Wettbewerbsverbots (Bl. 52 d.A.) verpflichtet gewesen; vielmehr ist von Seiten der Klägerin zu 1) Einfluß darauf genommen worden, daß der Beklagte auch keine sonstigen Transportaufträge annahm. Der Senat stützt sich mit dieser Überzeugung auf die einander ergänzenden Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen N.. Die Bekundung der Zeugin H., der Zeuge V. habe ihrem Mann erklärt, er solle "sich ja nicht erwischen lassen", hat zwar weder durch den Zeugen V. noch durch den Zeugen N. eine Bestätigung gefunden, wobei dieser Umstand dem Senat deshalb nicht als bedeutsam erscheint, weil insoweit unter anderem auch eine Personenverwechslung bei der Zeugin H. nicht völlig auszuschließen ist. Zumindest die weitere Bekundung der Zeugin H. erscheint dem Senat absolut glaubhaft, wonach nämlich (auch) der Zeuge N. entsprechende Warnungen ausgesprochen haben soll, die sie wegen des "permanent ausgeübten Drucks" als Verbot und auch als Drohung verstanden habe. Denn zumindest hat der Zeuge N. einräumen müssen, daß "dergleichen" - also eine "Zweitbeschäftigung"- "an höherer Stelle nicht besonders gern gesehen" worden sei, was den Unternehmern allerdings "auf eine etwas subtilere Art" bedeutet worden sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge N. schließlich auch nicht ausschließen wollen, daß er die ihm zugeschriebene Äußerung gemacht haben könnte. Diese vorsichtigen Zugeständnisse bestätigen den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin H. nach Meinung des Senats zweifelsfrei, wobei aus der Aussage des Zeugen N. auch hinreichend deutlich wird, daß die Zeugin H. nicht falsch lag, indem sie die entsprechenden Äußerungen als Verbot auffaßte. Soweit der von dem Beklagten übermittelte Text des mündlich ausgesprochenen Verbots nicht wortwörtlich mit dem von der Zeugin H. bekundeten Zitat übereinstimmt, ist dies ohne Belang, da der Sinngehalt der gleiche ist.

Dem nach der Beweisaufnahme gestellten Antrag der Klägerinnen, zu dem vorliegenden Beweisthema den Zeugen V. zu vernehmen, war bereits deshalb nicht nachzugehen, weil angesichts der als unschädlich in Betracht gezogenen Personenverwechslung durch die Zeugin H. als wahr unterstellt werden kann, daß es nicht der Zeuge V. war, der die von der Zeugin geschilderte Erklärung abgab.

i) "Ich mußte morgens um 5.30 Uhr das hauseigene Personal ablösen, das heißt, Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten betragen zumeist zwischen vier und sechs Stunden, das ist fast eine ganze Schicht"

Hinsichtlich dieser Äußerung hat es bei dem erstinstanzlichen Urteil zu verbleiben, da die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, daß die mit dieser Äußerung erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe gegen die Klägerin zu 1) auch nur annähernd zutreffend sind. Weder der Zeuge Sch. noch die Zeugin H. haben die Darstellung des Beklagten bestätigt. Während der Zeuge Sch. im Hinblick auf den morgendlichen Schichtbeginn lediglich das Sortieren der auf dem Band anrollenden Pakete nach den Straßen seines Zustellbezirks und das anschließende Scannen der Pakete geschildert hat- sämtlich Arbeiten, welche unstreitig von dem jeweiligen Transportunternehmer geschuldet und von seiner Vergütung umfaßt waren-, hat sich die Zeugin H. zwar daran erinnert, daß sie morgens bei Schichtbeginn verschiedentlich für fremde Bezirke bestimmte Pakete vorgefunden und aussortiert habe. Aus ihrer Darstellung, daß dergleichen jeden zweiten Tag vorgekommen sei, ist indessen deutlich geworden, daß es sich dabei jeweils um Irrtümer bzw. Versehen des Bandpersonals der Klägerin zu 1) handelte, die zudem angesichts der großen Zahl der zu befördernden Pakete nur als relativ vereinzelte Vorkommnisse zu gewichten sind. Davon, daß der Beklagte bei jedem Schichtbeginn das hauseigene Personal "ablösen" mußte, um anschließend erst einmal über Stunden die eigentlich der Klägerin obliegenden Vorsortierungsarbeiten durchzuführen, kann keine Rede sein. Diese Äußerung des Beklagten entfernt sich so weit von dem tatsächlichen Geschehen, daß sie auch nicht wegen eines wahrheitsgemäßen Kernsachverhaltes aufrechterhalten werden kann.

j) "Urlaub war in keiner Weise drin, Krankwerden erst gar nicht"

Der Berufung der Klägerinnen muß in Bezug auf die hiergegen gerichteten Abwehransprüche der Erfolg versagt bleiben.

Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, daß es sich hierbei um eine angesichts der enormen Arbeitsbelastung des Beklagten wahre Behauptung handele. Auch lag darin entgegen der nun in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgenommenen Deutung nicht eine bloße Meinungsäußerung. Einer solchen Interpretation steht entgegen, daß die Anwesenden in der Ausschußsitzung die Äußerung des Beklagten offensichtlich als Tatsachenbehauptung verstanden haben, wie sich aus dem Redebeitrag des Sachverständigen G. auf Seite 13 des Wortprotokolls vom 11.6.1997 entnehmen läßt. Danach hat er diese Äußerung des Beklagten dahingehend aufgefaßt, daß es dem Beklagten untersagt gewesen sei, seinen Urlaub selbst zu planen. Dies ist im Sinne eines konkreten Verbots durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Zeuge P., der bei der Anbahnung der Vertragsbeziehungen als seinerzeitiger Kompagnon des Beklagten mitgewirkt hatte, wußte sich an einen solchen Gesprächspunkt nicht zu erinnern, und auch die Zeugin H. hat wahrheitsgemäß in Übereinstimmung mit dem Zeugen P. bekundet, bei dem - wohl mit dem Zeugen V. geführten- Einführungsgespräch nicht anwesend gewesen zu sein. Allerdings hat die Zeugin ausgesagt, daß der Beklagte ihr nach dem Gespräch davon berichtet habe, daß über Urlaub in dem Sinne gesprochen worden sei, daß er dann, "wenn er gut sei", "nach drei Jahren Urlaub machen" dürfe, was durch die Bekundung des Zeugen V., im allgemeinen seien solche Themen nicht Gegenstand von Vorstellungsgesprächen, nicht widerlegt ist. Der Senat hält es für nicht ausgeschlossen, daß eine solche Bemerkung gefallen sein könnte, wenngleich nicht in dem Sinne einer anfänglichen "Urlaubssperre", sondern einer salopp formulierten Prognose bezüglich des zu erwartenden Arbeitsanfalls. Es läßt sich unter diesen Umständen nicht feststellen, daß die beanstandete Behauptung des Beklagten leichtfertig falsch aufgestellt worden sei. Aus den eingangs ausgeführten Gründen, wonach in solchen Fällen bei der Bewertung von Äußerungen eines von einem parlamentarischen Ausschuß angehörten "Sachverständigen" eine Güterabwägung vorzunehmen ist, bei der der Anspruch auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat, wenn eine nicht erweislich unwahre Tatsachenbehauptung eines "Sachverständigen" nicht auf Leichtfertigkeit beruht, kann dem Beklagten deshalb diese Äußerung nicht zum Nachteil gereichen.

k) "Beschädigungen mußten zum großen Teil von mir übernommen werden, obwohl wir laut D. über ihn versichert waren"

Auch diese Äußerung kann dem Beklagten nicht untersagt werden, so daß auf seine Berufung die erstinstanzliche Verurteilung aufzuheben war.

Die Äußerung enthält keine unwahren Tatsachenbehauptungen zum Nachteil der Klägerinnen. Eine weitergehende Aussage, als daß der Beklagte von ihm bzw. seinen Fahrern verursachte Transportschäden bezahlen mußte, obwohl eine Versicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen sein sollte, beinhaltet diese Aussage nicht. Daß diese Aussage den Tatsachen nicht entspricht, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Die von den Klägerinnen benannten Zeugen V. und N. haben zu den hiermit zusammenhängenden Fragen über keine konkreten Erinnerungen mehr verfügt, so daß die Behauptung des Beklagten, keine Versicherungsleistungen erhalten zu haben, nicht widerlegt ist. Zudem hat die Zeugin H. glaubhaft geschildert, daß es ihr und ihrem Ehemann nicht gelungen sei, Klarheit in die Angelegenheit zu bringen. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, an dieser Aussage der auch ansonsten glaubwürdig wirkenden Zeugin zu zweifeln; es erscheint gut denkbar, daß die Eheleute H. der Abwicklung solcher Schadensfälle verhältnismäßig hilflos gegenüberstanden und die ihnen im Büro der Klägerin zu 1) von der Zeugin V. erteilten Auskünfte als ausweichend empfanden. Eine Vernehmung der Zeugin V. kommt nicht mehr in Betracht, da hierdurch der jetzt entscheidungsreife Rechtsstreit verzögert würde und das nach der Beweisaufnahme erfolgte Beweisangebot der Klägerinnen verspätet ist, §§ 527, 520 Abs. 2 , 296 Abs. 1 ZPO. Den Klägerinnen war zur Erwiderung auf die Berufung des Beklagten eine Frist bis zum 1.2. 1999 gesetzt, Bl. 539 d.A, welche sie für die Benennung der Zeugin V. ohne weiteres hätten nutzen können und müssen, zumal die mit dem Bestehen einer Transportversicherung zusammenhängenden Fragen in der Berufung des Beklagten und der Berufungserwiderung der Klägerinnen recht breiten Raum einnahmen. Eine Entschuldigung für die verspätete Benennung der Zeugin V. haben die Klägerinnen nicht vorgebracht.

l) "Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und drohender ausgesprochen"

In diesem Punkt kann die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Zwar ist der Senat auch insoweit nicht gemäß § 528 Abs. 3 ZPO an die durch das Landgericht vorgenommene Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten als verspätet gebunden; hierfür lagen die Voraussetzungen nach Meinung des Senats nicht vor, da die in der verspäteten Einspruchsbegründung vorgenommene Verteidigung des Beklagten hinsichtlich des vorliegenden Streitpunktes nicht beweiserheblich war. Die Abwehransprüche der Klägerinnen sind in Bezug auf die vorliegende Äußerung aber bereits deshalb begründet, weil diese pauschale Behauptung des Beklagten nach wie vor unsubstantiiert ist und keinerlei auf ihre Wahrheit hin überprüfbaren Gehalt vorweisen kann. Die von dem Beklagten behauptete Erklärung, wonach ihm gesagt worden sein soll, daß "ihm ein Springer reingedrückt" werde, wenn er ein bestimmtes Paket nicht mitnehme (Bl. 179,. 532 d.A.), steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Rundschreiben der Klägerin zu 1). Die zweite von ihm in diesem Zusammenhang behauptete Äußerung "Du hast pünktlich im Depot zu sein, sonst lassen wir dich demnächst überhaupt nicht mehr ins Depot" ist weder einer bei der Klägerin zu 1) beschäftigten Person konkret zugeordnet noch zeitlich fixiert worden. Weitere Beispiele hat der Beklagte nicht namhaft machen können, so daß er seine pauschale Anschuldigung zu unterlassen hat.

m) "Meine Leute wurden vom D. angewiesen".

n) "Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein."

o) "Meine Touren durfte ich nicht allein planen, z.B. von A bis Z, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht bei A; das mußte immer so geschehen".

p) "Für nicht getragene D.- Kleidung oder nicht geputzte Autos mußten Strafen gezahlt werden".

q) "Die monatlich ausgefahrenen Pakete wurden vom D. ausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er ausgerechnet hat und ich 10000 getragen und ausgeliefert habe, wurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt".

r) "Eine Kostenkalkulation meinerseits war mir unmöglich, diese Leute verfügen über ihre eigenen Gelder, sie tätigen Abzüge".

s) "Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt wurde."

t) "Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden einzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte, wo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren".

u) "Weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen worden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz".

v) "Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein Scheinselbständiger bin".

w) "Wie diese Firmen wie der Deutsche Paketdienst arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll der Ausschußsitzung (Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 21.8.1998) Bezug genommen. Die Klägerinnen, die sich durch die vorstehenden Äußerungen zu Unrecht angegriffen und beeinträchtigt fühlen, haben gegen den Beklagten vor dem Landgericht Aachen- 8. Zivilkammer - Klage auf Unterlassung und eingeschränkten Widerruf erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.1998 ist der Beklagte, der bis dahin lediglich einen Klageabweisungsantrag angekündigt hatte, ohne diesen zu begründen, im Wege des Versäumnisurteils verurteilt worden, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den D. wörtlich oder sinngemäß die oben unter a) bis v) aufgeführten Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten, und diese Äußerungen nicht aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der beanstandeten Äußerung zu w) hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterlassungsbegehren sei insoweit unschlüssig, da Äußerungen dieser Art jedenfalls dann, wenn sie in einem parlamentarischen Ausschuß erfolgten, hingenommen werden müßten. Wegen aller Einzelheiten wird auf das "Urteil und Versäumnisurteil" der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 29.4.1998 (Bl. 141- 146 d.A.) Bezug genommen.

Nach fristgerechtem Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat die Kammer Termin zur Verhandlung über den Einspruch auf den 5.8.1998 bestimmt und den Beklagten mit Rücksicht darauf, daß er seinen Einspruch bis dahin nicht begründet hatte, zugleich auf die Bestimmung des § 340 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Eine Begründung seines Einspruches hat der Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 20.7.1998 vorgenommen.

Zu den einzelnen Streitpunkten ist von den Parteien wie folgt vorgetragen worden:

a) Behauptung: "Ich durfte nie Rechnungen schreiben":

Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, diese Behauptung sei unwahr, der Beklagte habe durchaus eigene Rechnungen erstellt und erstellen dürfen. Rechnungen seien nur dann zurückgewiesen worden, wenn sie sachlich unrichtig gewesen seien. Der Beklagte hat bestritten, daß er selbst Rechnungen habe schreiben dürfen. Von der Klägerin zu 1) seien vielmehr jeden Monat Gutschriften erteilt worden. Zum Nachweis dieser Behauptung hat der Beklagte einige Gutschriften zu den Akten gereicht und 19 Zeugen benannt.

b) Behauptung "Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind":

Die Klägerinnen haben dazu vorgetragen, diese Behauptung sei unwahr. Eine Leistungsabrechnung im Wege des Gutschriftenverfahrens sei in weiten Teilen des Speditions- und Frachtführergewerbes üblich. Wenn ein Abzug von den Vergütungsansprüchen des Beklagten mit Rücksicht auf Gegenforderungen der Klägerin zu 1) vorgenommen worden sei, habe es sich dabei um berechtigte Gegenansprüche gehandelt. Niemals sei es vorgekommen, daß nach einer Bezahlung von Rechnungen der Klägerin zu 1) durch den Beklagten nochmals ein Abzug in einer Gutschrift vorgenommen worden sei.

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß seine Darstellung zutreffend sei, und sich dafür auf die von ihm eingereichten Gutschriften Bl. 189-200 d.A. sowie die Vernehmung von 19 Zeugen berufen.

c) Zu der Behauptung "Es wurde mir persönlich vorgeschrieben, Arbeitskleidung zu tragen",

haben die Klägerinnen vorgetragen, der Beklagte sei nicht persönlich verpflichtet gewesen, Arbeitskleidung zu tragen, da er die von ihm übernommenen Dienste durch Dritte habe erbringen können.

Der Beklagte hat sich auf drei Rundschreiben (Bl. 200- 202 d.A.) berufen und Beweis durch die Vernehmung von 19 Zeugen angeboten.

d) Behauptung "Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben"

Dazu haben die Klägerinnen vorgetragen, daß die Auswahl und Größe der einzusetzenden Fahrzeuge ausschließlich im Ermessen des Beklagten gestanden habe. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei der Beklagte lediglich verpflichtet gewesen, für das von ihm täglich zu bewältigende Paketaufkommen Fahrzeuge mit ausreichender Kapazität vorzuhalten.

Der Beklagte hat gemeint, daß sich die Richtigkeit seiner Behauptung bereits aus § 3 Abs. 3.3 des Unternehmervertrages ergebe, wonach er verpflichtet war, " für die tägliche Behandlung und Beförderung des Paketaufkommens" ein Kraftfahrzeug "mit ausreichender Kapazität" bereitzustellen. Im übrigen sei er, so hat er behauptet, schon angesichts des wechselnden täglichen Paketbestandes praktisch gezwungen gewesen, ein großes Kfz zu fahren.

e) Hinsichtlich der Behauptung "Die Touren wurden vom D. festgelegt"

haben die Klägerinnen vorgetragen, daß die Disposition zuzustellender und abzuholender Pakete ausschließlich in der Entscheidungskompetenz des Beklagten gestanden habe. Der Beklagte sei lediglich insoweit festgelegt gewesen, als er alle Pakete vertragsgerecht habe abliefern müssen.

Der Beklagte hat vorgetragen, daß er zwar den Tourenplan selbst habe entwerfen können. Wegen Zusatzanweisungen habe er ihn jedoch selten einhalten können. Zum Beweis hat er sich wiederum auf 19 Zeugen berufen.

f) Hinsichtlich der Äußerung "Arbeitszeit wurde auch vom D. vorgeschrieben, d.h., jeden Tag kamen andere Zeiten: Morgen hast Du um 4.00 Uhr dazusein, übermorgen um 5.30 Uhr etc."

haben die Klägerinnen vorgetragen, ein bestimmter Arbeitsbeginn sei systembedingt vorgegeben, weil die Pakete innerhalb des D.- Paketbeförderungssystems während der Nacht zu den jeweiligen Empfangsdepots befördert und dort in den frühen Morgenstunden umgeschlagen werden müßten. Seit April 1992 werde morgens um 5.00 Uhr mit der Arbeit begonnen; Abweichungen hiervon kämen nur in Ausnahmefällen vor.

Der Beklagte hat hierzu behauptet, er habe seine Arbeit täglich morgens zwischen 4.00 und 5.00 Uhr beginnen müssen. Bis ca. 9.00 bzw. 10.00 Uhr habe er am Transportband gearbeitet, um dann erst seine Pakete scannen und in seinen LKW laden zu können.

g) "Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden, man fragt mich erst gar nicht":

Nach der Darstellung der Klägerinnen soll es keine direkten Anweisungen an das Personal des Beklagten gegeben haben.

Der Beklagte hat zu diesem Punkt vorgetragen, seine Fahrer seien vom Personal der Klägerin zu 1) angewiesen worden, wie sie zu arbeiten hätten und welche Kunden sie anfahren sollten.

h) Behauptung: "Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu fahren. Da wird ganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und sonst nichts":

Die Klägerinnen haben sich hierzu darauf berufen, daß es lediglich das vertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 5 des Unternehmervertrages - welches sich auf vergleichbare Tätigkeiten beschränkte - gegeben habe.

Der Beklagte hat behauptet, es sei ihm nicht gestattet gewesen, für einen anderen Auftraggeber zu fahren, im übrigen sei dies aus zeitlichen Gründen auch gar nicht möglich gewesen.

i) "Ich mußte morgens das hauseigene Personal ablösen, d.h., Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten betrugen zumeist zwischen 4 und 6 Stunden; das ist fast eine ganze Schicht":

Die Klägerinnen haben sich hierzu auf § 3 Ziffer 3.4 des Unternehmervertrages berufen, wonach der Unternehmer erforderlichenfalls dafür Sorge zu tragen hatte, daß eine von ihm benannte Person als sein Erfüllungsgehilfe die Abnahme und das Sortieren der für seinen Zustellbezirk bestimmten Pakete im Depot zeitgerecht vornahm.

Der Beklagte hat insoweit auf sein Vorbringen zu f) Bezug genommen.

j) "Urlaub war in keiner Weise drin, Krankwerden erst gar nicht":

Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, daß es dem Beklagten als Unternehmer freigestanden habe, Urlaub zu nehmen, sofern sein Personal weiterarbeitete.

Der Beklagte hat behauptet, schon bei dem Vorstellungsgespräch im Jahre 1991 sei klargestellt worden, daß er in den ersten zwei Jahren keinen Urlaub nehmen könne. In den darauffolgenden Jahren habe er sich zwar eine Woche Urlaub genommen, sei aber an drei Tagen in dieser Woche ins Depot gerufen worden.

k) Zu der Äußerung "Beschädigungen mußten zum größten Teil von mir übernommen werden, obwohl wir laut D. über ihn versichert waren"

haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 5.8.1998- ihr früheres Vorbringen, es seien tatsächlich Abrechnungen mit der Versicherung erfolgt, korrigierend- vorgetragen, daß es Sache des Beklagten gewesen sei, die jeweiligen Schäden bei der Versicherung (unstreitig war für Subunternehmer der Klägerin zu 1) eine Gruppen- bzw. Sammelversicherung abgeschlossen worden) anzumelden. Versicherungsschutz sei lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Subunternehmers ausgeschlossen gewesen.

Der Beklagte hat behauptet, jeder Schaden sei ohne Nachprüfung zu seinem Nachteil im Gutschriftverfahren verrechnet worden. Schadensregulierungen seien ihm nicht bekannt.

l) "Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und drohender ausgesprochen":

Hierzu haben die Klägerinnen geltend gemacht, sämtliche Rundschreiben hätten sich im üblichen und erforderlichen Rahmen gehalten.

Der Beklagte hat sich zur Unterstützung seiner Äußerung auf das Rundschreiben vom 31.3.1994 (Bl. 309 d.A.) bezogen, mit welchem in allgemeiner Form Pünktlichkeit bei Schichtbeginn um 5.30 Uhr angemahnt und Belastungsanzeigen für den Fall der Zuwiderhandlung angekündigt wurden.

m) Hinsichtlich der Äußerung "Meine Leute wurden vom D. angewiesen"

haben sich die Parteien auf ihr Vorbringen zu Punkt g) bezogen.

n) "Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein":

Während die Klägerinnen hierzu behauptet haben, daß keinerlei Verpflichtung des Beklagten zur Anschaffung von Autotelefonen bestanden habe, hat der Beklagte behauptet, der Zeuge N.- der seinerzeit als Tourenbetreuer bei der Klägerin zu 1) tätig war- habe ihn entsprechend angewiesen, damit er und sein Fahrer stets erreichbar seien.

o) "Meine Touren durfte ich nicht allein planen, zum Beispiel von A-Z, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht bei A; das mußte immer so geschehen":

Das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien hierzu ist mit ihrem Vorbringen zu e) identisch.

p) "Für nicht getragene D.- Kleidung und nicht geputzte Autos mußten Strafen gezahlt werden":

Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, in dem Rundschreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) vom 26.4.1991 seien für den Fall , daß vertraglich geschuldete Werbeleistungen nicht erbracht würden, Verwarnungsgelder angekündigt worden; jedoch sei diese Ankündigung niemals in die Tat umgesetzt worden.

Der Beklagte hat - unter Bezugnahme auf 23 Zeugen- behauptet, daß er und seine Mitarbeiter sich ständig Strafandrohungen durch die Klägerin ausgesetzt gesehen hätten.

q) "Die monatlich ausgetragenen Pakete wurden vom D. ausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er ausgerechnet hat und ich 10000 gefahren und ausgeliefert habe, wurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt":

Hierzu haben die Klägerinnen geltend gemacht, daß es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handele.

Der Beklagte hat sich zum Beweis seines Vorbringens auf 24 Zeugen berufen.

r) Im Hinblick auf die Äußerung " Eine Kostenkalkulation meinerseits war mir unmöglich, diese Leute verfügen über ihre eigenen Gelder, sie tätigen Abzüge"

haben die Klägerinnen vorgetragen, daß es für den Beklagten aufgrund der praktizierten Abrechnungsweise stets sehr einfach gewesen sei, die ihm zustehende Vergütung nachzuvollziehen.

Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, eine Kostenkalkulation sei ihm deshalb unmöglich gewesen, weil die Klägerin zu 1) die Zahl der Pakete und damit die Vergütung selbst bestimmt habe.

s) Hinsichtlich der Behauptung "Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt wurde"

haben die Parteien auf ihr Vorbringen zu i) Bezug genommen.

t) "Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden einzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte, wo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren":

Die Klägerinnen haben diese unstreitige Maßnahme damit erläutert, daß die Kontrolle einzig deshalb eingeführt worden sei, um den Empfangsnachweis für die Pakete führen zu können.

Der Beklagte hat behauptet, es sei im Zuge einer Abrechnung einmal eine Strafe gegen ihn verhängt worden, weil er angeblich die Eintragung einer Uhrzeit nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe.

u) "Weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen worden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" :

Die Klägerinnen haben dies bestritten.

Der Beklagte hat zwar eingeräumt, daß er auch eigene Mitarbeiter gehabt habe; diese seien allerdings von der Klägerin zu 1) angewiesen und kontrolliert worden.

v) "Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein Scheinselbständiger bin":

Beide Seiten haben insoweit auf das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Kaufmännischen Krankenkasse vom 2.8.1996 (Bl. 356 d.A.) Bezug genommen. Darin heißt es: "......

Bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung stellen wir unsere Entscheidung in dieser Angelegenheit zurück. Allerdings tendieren wir nach den bisher vorgelegten Unterlagen zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis".

w) Hinsichtlich der Äußerung "Wie diese Firmen wie der D. arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge"

haben die Klägerinnen geltend gemacht, daß diese keinen Bezug mehr zu der Auseinandersetzung in der Sache habe und sich in einer bewußten Herabsetzung des erschöpfe.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, daß es sich hierbei um eine Meinungsäußerung eines zutiefst gedemütigten und inzwischen wirtschaftlich ruinierten Menschen gehandelt habe.

Die Klägerinnen haben beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 2.9.1998 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte damit zur Unterlassung und zum eingeschränkten Widerruf der unter j) und n) aufgeführten Behauptungen verurteilt worden ist. Die Wahrheit dieser beiden Äußerungen stehe, so hat die Kammer gemeint, auch ohne Beweisaufnahme fest. Demgegenüber hat die Kammer das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als dem Beklagte damit untersagt worden ist, die Behauptungen zu a) bis i), k), l), m), sowie o) bis v) aufzustellen, zu verbreiten oder aufrechtzuerhalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß die Unwahrheit dieser vor dem Bundestags- Ausschuß gemachten Äußerungen feststehe, da diese unsubstantiiert bzw. in ihrer Allgemeinheit zu pauschal und undifferenziert seien. Beweiserheblich sei allein das Vorbringen des Beklagten zur Verteidigung seiner Äußerungen zu a) und l). Insoweit sei sein in dem Schriftsatz vom 20.7.1998 enthaltenes Vorbringen jedoch gemäß den §§ 340 Abs. 3 S. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen; denn die Zulassung dieses Vorbringens hätte, so hat die Kammer gemeint, den Rechtsstreit verzögert, weil eine Vernehmung der von dem Beklagten zu den beiden Streitpunkten benannten zahlreichen Zeugen aus terminlichen Gründen nicht mehr in der Verhandlung vom 5.8.1998 durchführbar gewesen sei. Eine ausreichende Entschuldigung dafür, daß er seinen Einspruch erst so spät begründete, habe der Beklagte nicht angeboten. Wegen aller Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 371- 398 d.A. verwiesen.

Die Klägerinnen haben gegen das am 29.4.1998 verkündete Urteil, durch welches ihre Klage hinsichtlich der unter w) angeführten Äußerung abgewiesen worden ist, form- und fristgerecht Berufung eingelegt (15 U 110/98). Gegen das Urteil vom 2.9.1998 haben sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte jeweils zulässige Berufungen eingelegt (15 U 135/1998). In der mündlichen Verhandlung vom 20.4.1999 sind die beiden Berufungsverfahren miteinander verbunden worden; das Verfahren 15 U 110/98 führt.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Berufung in Sachen 15 U 135/98 ihre durch das Urteil vom 2.9.1998 abgewiesenen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Äußerungen zu j) und n) weiter. Der Beklagte hat sein zunächst vollen Umfanges eingelegtes Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit er durch das Urteil vom 2.9.1998 zur Unterlassung und zum eingeschränkten Widerruf der unter b), f) - 2. Hälfte der Äußerung- m) und u) angeführten Äußerungen verurteilt worden ist. Im übrigen verfolgt er sein Rechtsmittel weiter.

1) Im Hinblick auf ihre in Sachen 15 U 110/98 eingelegte Berufung vertreten die Klägerinnen den Standpunkt, daß die gemäß w) von ihnen beanstandete Äußerung des Beklagten "Wie diese Firmen wie der Deutsche Paketdienst arbeitet, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge" allein dazu gedient habe, die Klägerinnen anzuschwärzen. Zu dem Zeitpunkt seiner Anhörung durch den Ausschuß am 11.6.1997 seien die prozessualen Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1) in vollem Gange gewesen. Die Anhörung durch den Ausschuß habe der Beklagte, so behaupten die Klägerinnen, als eine Chance angesehen, sich eine politische Plattform zu verschaffen. Selbst wenn er subjektiv der Auffassung gewesen sein sollte, als ehemaliger Betroffener angebliche Scheinselbständigkeiten bekämpfen zu müssen, indem er seine eigenen Erfahrungen und Erkenntnisse verbreitete, so schieße doch seine pure Polemik weit über dieses Ziel hinaus. Offensichtlich versuche der Beklagte, durch seine Anhörung sowie durch Zeitungs- und Fernsehinterviews einen öffentlichen Verhandlungsdruck auf die Klägerin zu 1) zu erzeugen, um letztlich auf diese Weise seine Forderungen gegen diese durchzusetzen. Es seien hiervon auch die Klägerinnen zu 2) bis 16) betroffen, wie sich aus der Aussage des Beklagten vor dem Ausschuß selbst ergebe. Denn alle Klägerinnen seien Mitglieder der "D."- Kooperation und damit durch die Äußerung "Firmen wie der D." unmittelbar selbst angesprochen.

2) Mit ihrer in Sachen 15 U 135/98 eingelegten Berufung verfolgen die Klägerinnen ihren Unterlassungs- und eingeschränkten Widerrufsantrag zu j) und n) weiter.

Die Klägerinnen meinen, daß der in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.7.1998 enthaltene Sachvortrag insgesamt als verspätet zurückzuweisen sei. Jedenfalls sei aber das Vorbringen des Beklagten unsubstantiiert gewesen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beklagte habe die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen zur Überzeugung des Gerichts dargelegt- und auch bewiesen-, weil er unbestritten einer enormen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei und zum anderen Autotelefone habe nutzen müssen, um aus finanziellen Gründen dem Einsatz sog. Springer zu begegnen, seien unverständlich. Das Landgericht habe den Äußerungen des Beklagten einen Erklärungsinhalt beigelegt, den dieser selbst nicht vorgetragen habe und der ihnen bei objektiver Würdigung der Aussagen auch nicht zugekommen sei. Seine Äußerungen vor dem Ausschuß bezüglich Urlaub und Krankheit habe der Beklagte selbst so verstanden, wie er es erstinstanzlich wahrheitswidrig vorgetragen habe. Tatsächlich sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, in Person zu leisten, so daß auch von daher nicht zutreffe, daß er keinen Urlaub habe nehmen können. Ebensowenig stimme es, daß der Beklagte angewiesen worden sei, Autotelefone anzuschaffen; auch seien weder er noch seine Fahrer jemals mittels solcher Autotelefone disponiert oder umdirigiert worden.

Hinsichtlich der von dem Beklagten als Anlage 11 (Bl. 310- 333 d.A.) mit Schriftsatz vom 20.7.1998 vorgelegten Ersatzvornahmerechnungen weisen die Klägerinnen darauf hin, daß deren Gesamtwert sich auf einen Betrag von 3.216,55 DM belaufe, welcher angesichts eines von dem Beklagten bei der Klägerin zu 1) erzielten Jahresumsatzes von rund 600.000,- DM von verschwindend geringer Bedeutung sei. Im übrigen habe sich der Beklagte während der Dauer des Vertragsverhältnisses niemals gegen die Berechnung solcher Ersatzvornahmekosten gewehrt.

Die Klägerinnen beantragen,

in Sachen 15 U 110/98:

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29.April 1998 - 8 O 602/97- abzuändern und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den D. die Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten:

"Wie diese Firmen wie der Deutsche Paket Dienst arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge";

in Sachen 15 U 135/98:

das am 2.9.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen- 8 O 602/97- abzuändern und den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 29.4.1998 über den zuerkannten Umfang hinaus zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den D. die Äußerungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

j) Urlaub war in keiner Weise drin, krank werden erst gar nicht.

n) Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein.

2. und diese Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten,

vorsorglich,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, unter Hinweis auf eine angeblich frühere Beschäftigung als Arbeitnehmer bei der Klägerin zu 1) in Bezug auf den D. die Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten:

j) Urlaub war in keiner Weise drin, krank werden erst gar nicht.

n) Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen der Klägerinnen zurückzuweisen,

hilfsweise,

Vollstreckungsschutz- auch gegen Stellung einer Bankbürgschaft- zu gewähren.

Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen entgegen. Er zweifelt die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 16) an und macht dazu geltend, seine Aussagen vor dem Ausschuß hätten sich nur auf die Klägerin zu 1) bezogen, zu der er allein in vertraglicher Beziehung gestanden habe. Aber auch die Klägerin zu 1) habe gegen ihn keine Abwehransprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als einen von einem parlamentarischen Ausschuß angehörter Sachverständigen habe ihm das Recht zugestanden, die Dinge unbefangen und frei heraus zu schildern. Sein erstinstanzliches Vorbringen sei auch, so meint der Beklagte, weder in der Sache unzutreffend noch verspätet gewesen. Die Äußerung zu j)- "Urlaub und Krankheit waren nicht drin"- sei, so macht er jetzt geltend, als Werturteil zu qualifizieren. Sie habe nur so verstanden werden können, daß er es sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht habe leisten können, krank zu werden. Die hinsichtlich des Urlaubnehmens erfolgte Gleichstellung habe deutlich gemacht, daß er auch insoweit nur ein Werturteil abgegeben habe. Im übrigen hält der Beklagte an seiner erstinstanzlichen Behauptung zum Inhalt des Vorstellungsgespräches fest. Der Beklagte verteidigt ferner seine Behauptung, daß er Autotelefone habe anschaffen müssen; dies sei von dem Zeugen N. angeordnet worden, um ihn, den Beklagten, wie auch seine Fahrer ständig umdirigieren zu können.

3) Mit seiner in Sachen 15 U 135/98 eingelegten Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, daß das Landgericht sein Vorbringen gegenüber den ihm zu den Klageanträgen 1) a) und 1)l) gemachten Vorwürfen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe. Dies stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Durch die Anwendung der Verspätungsvorschriften sei eine Überbeschleunigung des Verfahrens eingetreten. Bei fristgerechter Einspruchsbegründung hätte, so trägt er dazu vor, die Kammer auch nicht vor Ende Juni 1998 darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien aber nach der Lebenserfahrung die übrigen Termine am 5.8.1998 längst vergeben gewesen, so daß also in keinem Fall eine ausführliche Beweisaufnahme mit 19 Zeugen am 5.8.1998 in Betracht gekommen wäre. Dies zeige, daß die Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet eine Überbeschleunigung zur Folge gehabt habe. In der Sache selbst bestreitet der Beklagte wiederum die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 16) und ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur Verteidigung der von ihm gemachten Äußerungen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen mit Ausnahme der Unterlassungs- und Widerrufsanträge der Klägerinnen bezüglich der Äußerungen zu b), f)- 2. Hälfte-, m) und u),

hilfsweise,

Vollstreckungsschutz- auch gegen Stellung einer Bankbürgschaft- zu gewähren.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung des Beklagten gegen das am 2.9.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 602/97- zurückzuweisen.

Sie treten der Berufung des Beklagten entgegen und verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen günstig ist. Unter anderem machen sie geltend, daß sämtliche Äußerungen des Beklagten im Hinblick auf die Klägerinnen zu 2) bis 16) allein bereits deshalb unwahr seien, weil der Beklagte ausschließlich mit der Klägerin zu 1) zu tun gehabt habe. Auch im übrigen ergänzen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akten 29 O 111/97 LG Köln verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen P., Sch., V. und N. sowie der Zeugin H. erhoben gemäß seinem in der Sitzung vom 20.4.1999 verkündeten Beweisbeschluß (Bl. 652 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.4.1999 (Bl. 252-266 d.A.) Bezug genommen.

Nach Abschluß der Beweisaufnahme haben die Klägerinnen im Hinblick auf die Äußerungen zu h), n) und k) ergänzende Beweisanträge gestellt und insoweit um Vernehmung der Zeugen V. und N. sowie der Zeugin V. gebeten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere sind die jeweiligen Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise begründet worden. In der Sache hat die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg, wohingegen die Berufungen der Klägerinnen unbegründet sind.

Den Klägerinnen steht ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nur wegen der unwahren Äußerungen zu a), b), f)- 2. Hälfte-, g), i), l), m), q), s) und u) zu. Hinsichtlich seiner Verurteilung zu Unterlassung und Nichtaufrechterhaltung der Äußerungen zu b), f)- 2. Hälfte-, m) und u) hat der Beklagte mit Rücksicht darauf, daß der Senat ihm für die Durchführung der Berufung insoweit die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert hat, in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.1999 seine Berufung zurückgenommen. Hinsichtlich der Äußerungen zu a), g), i), l) und q) und s) hat es bei der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zu verbleiben, weil seine Berufung insoweit keinen Erfolg hat. Die Ansprüche der Klägerinnen auf Unterlassung und Nichtaufrechterhaltung der vorstehend aufgeführten Äußerungen des Beklagten vor dem Untersuchungsausschuss gründen sich auf §§ 823 Abs. 1 BGB analog, 824, 1004 Abs. 1 BGB, weil diese Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen die Klägerinnen rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen und zudem geeignet sind, die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen nachhaltig zu beeinträchtigen. Wegen der übrigen Äußerungen ist die Unterlassungs- und Widerrufsklage unbegründet, da diese Äußerungen sich entweder als zumindest im Kern wahr erwiesen haben oder von dem auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gestützten Recht des Beklagten zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Die Berufung des Beklagten führt insoweit zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils, während den Berufungen der Klägerinnen der Erfolg zu versagen war.

Was zunächst die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 16) angeht, so ist grundsätzlich auszuführen, daß diese ebenso wie die Klägerin zu 1) durch die Äußerungen des Beklagten vor dem Ausschuß betroffen sind. Der Beklagte hat ohne Differenzierungen vom "D." gesprochen, so daß für seine Zuhörer nicht erkennbar war, daß er mit seinen Schilderungen nur eine der in diesem Firmenverbund zusammengeschlossenen Firmen, nämlich die Klägerin zu 1), meinte. Da alle Klägerinnen nach außen hin einheitlich unter dem - unter anderem auch an den Fahrzeugen als Logo deutlich sichtbaren - Kürzel "D." , gleichbedeutend mit "D." auftreten, war für einen Außenstehenden auch nicht ohne weiteres erkennbar, daß sich dahinter einzelne rechtlich selbständige Firmen verbergen und sich somit die Äußerungen des Beklagten möglicherweise nur auf die Klägerin zu 1), seine Vertragspartnerin, bezogen. Es liegt zudem nahe, daß die Arbeitsweise der in dem Verbund zusammengeschlossenen Firmen auf die gleiche Weise strukturiert ist, zumal die regional übergreifenden Transportaufträge schon von der Sache her eine Koordination der Arbeitsabläufe erfordern. Von daher hätte es mit Blick auf den Empfängerhorizont einer Klarstellung des Beklagten bei seiner Anhörung durch den Ausschuss bedurft, etwa des Inhalts, daß er nur von seinen Erfahrungen bei der Klägerin zu 1) sprechen könne. Derartiges ist nicht geschehen; bei seiner mündlichen Anhörung hat der Beklagte in keiner Weise erkennbar gemacht, daß der "D." neben seiner Vertragspartnerin, der Klägerin zu 1), weitere Firmen umfasse, mit denen er aber in keinen vertraglichen Beziehungen gestanden habe und deshalb keine sie betreffenden Interna berichten könne. Im Gegenteil: Die im Tatbestand unter w) referierte Äußerung "Wie diese Firmen wie der D. arbeiten..." legte den Zuhörern den Schluss nahe, daß sich der Erfahrungsbericht des Beklagten auf den gesamten, als "D." nach außen hin als Einheit auftretenden Verbund beziehe. Daß sein zuvor schriftlich mitgeteilter Bericht, der von dem Abgeordneten Andres auf S. 11 des Wortprotokolls vom 11.6.1997 erwähnt worden ist, Klarstellungen enthalten habe, wird von dem Beklagten nicht geltend gemacht.

Hieraus wird andererseits auch deutlich, daß die Klägerinnen zu 2) bis 16) keine weitergehenden Ansprüche als die Klägerin zu 1) haben können. Entgegen der von ihnen in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung stehen ihnen nicht in allen Fällen schon deshalb die mit der Klage geltend gemachten Abwehransprüche zu, weil sie mit dem Beklagten nichts zu tun hatten. Da die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten als Repräsentantin des "D." erschien, müssen sich die Klägerinnen zu 2) bis 16) die von dem Beklagten aufgegriffenen Vorkommnisse so zurechnen lassen, als wären sie in ihrem eigenen Hause geschehen.

Die von den Klägerinnen gewünschte generelle Zurückweisung der erstmals in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.7.1998 mit zahlreichen Beweisangeboten versehenen Verteidigung des Beklagten als verspätet kam nicht in Betracht. Der Senat hatte nur zu überprüfen, ob die vom Landgericht vorgenommene Zurückweisung des Verteidigungsvorbringens zu den Klageanträgen zu 1) a) und l) als verspätet zu Recht erfolgt ist, § 528 III ZPO. Hingegen kann das vom Landgericht zugelassene Vorbringen jetzt nicht mehr gemäß den §§ 340 III 3, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, da es sich nicht um "neues Vorbringen in der Berufungsinstanz" handelt, wie es § 528 Abs. 1 und 2 ZPO voraussetzt.

Als "Sachverständiger" des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung genießt der Beklagte keine Indemnität wie ein Abgeordneter. Mit Rücksicht darauf, daß solche "Sachverständigen" für die gesetzgeberische Tätigkeit des Bundestages wichtige Funktionen ausüben, weil sie den Abgeordneten in den Ausschüssen die zur Erfüllung ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit notwendigen tatsächlichen Grundlagen vermitteln, muß aber gewährleistet sein, daß die Erfahrungsberichte unbefangen und frei von der Furcht erstattet werden können, wegen der im Ausschuß gemachten Äußerungen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Daß ein in einem parlamentarischen Ausschuß angehörter "Sachverständiger" für erweislich unwahre Tatsachenbehauptungen und Äußerungen, die sich als reine Schmähkritik darstellen, diesen Schutz nicht für sich beanspruchen kann, liegt auf der Hand, da derartige Äußerungen nicht als Erfüllung seines Auftrags in Betracht kommen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem in NJW 1981, 2117ff veröffentlichten Urteil vom 5.5.1991 - VI ZR 184/79 - die folgenden Grundsätze aufgestellt, an denen die Äußerungen solcher "Sachverständigen" zu messen sind: Ein uneingeschränkter Abwehranspruch besteht gegenüber erwiesenermaßen unwahren Behauptungen; denn an der Wiederholung solcher Äußerungen kann niemals ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Läßt sich die Unwahrheit einer beanstandeten Äußerung nicht feststellen, setzen Abwehransprüche des Betroffenen voraus, daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der "Sachverständige" die Behauptung leichtfertig oder aus einem anderen nicht schützenswerten Anlaß gemacht hat, aus dem heraus die Belastung des Betroffenen mit einem nicht erweislichen Vorwurf auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der unbefangenen Erfüllung des Sachverständigenauftrages nicht zu vertreten wäre (BGH aaO S. 2120).

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Unterlassungsansprüche und der zusätzlich geltend gemachten Ansprüche auf Nichtaufrechterhaltung der jeweiligen Äußerung das Folgende:

a) "Ich durfte nie Rechnungen schreiben" :

Insoweit hat es bei dem mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verbot, diese Behauptung aufzustellen, zu verbreiten und aufrechtzuerhalten, zu verbleiben.

An die Zurückweisung des zur Verteidigung dieser Äußerung vorgebrachten Sachvortrags des Beklagten als verspätet, wie sie vom Landgericht auf S. 22 /23 des Urteils vom 2.9.1998 (Bl. 492/493 d.A.) vorgenommen worden ist, ist der Senat zwar nicht gemäß § 528 Abs. 3 ZPO gebunden. Denn diese Begründung trägt die Zurückweisung nicht, da die Abrechnung zwischen den Parteien im Gutschriftenverfahren vollzogen wurde- was schon erstinstanzlich unstreitig war- und diese Abrechnungsweise allein den Beklagten auch nicht gehindert hätte, der Klägerin zu 1) selbst Rechnungen für von ihm erbrachte Leistungen zu erteilen. Jedoch ist diese Äußerung dem Beklagten bereits deshalb als unwahre Tatsachenbehauptung zu untersagen, weil sie in ihrer Allgemeinheit nicht zutrifft. Darüber hinaus hat der Beklagte auch mit seinem Berufungsvorbringen nicht einen Fall aufzeigen können, in welchem ihm eine Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin konkret verboten oder eine von ihm ausgestellte Rechnung von vornherein ignoriert worden wäre, wie es seine Behauptung vor dem Ausschuß nach dem Verständnis eines unbefangenen Zuhörers nahelegen sollte. Immerhin haben die Klägerinnen auf zwei Rechnungen des Beklagten verweisen können, nämlich vom 14.9.1995 (Bl. 184 d.A.) und vom 4.12.1995 (Bl. 75 d.A.). Auch wenn diese von der Klägerin zu 1) nicht beglichen wurden, besagt dies nichts darüber, daß dem Beklagten das Ausstellen von Rechnungen bezüglich von ihm erbrachter Kurierdienste oder sonstiger Leistungen nicht erlaubt gewesen sei, so daß der Beklagte der Notwendigkeit konkreten Sachvortrags nicht enthoben war.

Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr liegt - wie auch bei den später noch zu erörternden Ansprüchen- vor. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.

b) "Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind"

Diese Äußerung ist nach der von dem Beklagten erklärten teilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

c) "Es wurde mir persönlich vorgeschrieben, Arbeitskleidung zu tragen"

Die Berufung des Beklagten hat in diesem Punkt Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptung, welche dem Beklagten naturgemäß nicht untersagt werden kann. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Subunternehmer der Klägerinnen wie auch die von ihnen eingesetzten Fahrer die vorgeschriebene Kleidung mit dem "D."- Logo zu tragen hatten, wenn sie für die Klägerinnen im Einsatz waren. Eine entsprechende Verpflichtung ist bereits in § 3 Ziff. 3.6 des "Unternehmervertrages" vom 24.5.1995 (Bl. 51 d.A.) niedergelegt. Zudem belegen unter anderem die Rundschreiben Bl. 200 und 201 d.A., daß die Klägerin zu 1) wie schon ihre Rechtsvorgängerin mit Nachdruck um die Einhaltung der Kleiderordnung bemüht waren. Nach Auffassung des Senats kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte mit dieser Äußerung ausschließlich gemeint hat, daß er die vorgeschriebene Kleidung nur tragen mußte, wenn er in Kurierdiensten für die Klägerin zu 1) unterwegs war. Selbstverständlich traf diese Verpflichtung den Beklagten bei solcher Gelegenheit persönlich. Unerheblich ist, daß der Beklagte von "Arbeitskleidung" gesprochen hat. Sofern man hierin eine rechtliche Bewertung der zugrundeliegenden Verpflichtung sehen wollte- was dem Senat angesichts des allgemeinen Sprachgebrauches eher fernliegend erscheint- würde es sich hierbei um eine erlaubte Meinungsäußerung des Beklagten handeln.

d) Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben"

Auch hinsichtlich dieser Äußerung bedarf das angefochtene Urteil der Abänderung mit der Folge der Klageabweisung.

Nach Auffassung des Senats enthielt bereits § 3 Ziff. 3.3. des "Unternehmervertrages" vom 24.5.1995 eine entsprechende Anweisung, indem darin bestimmt war, daß der Unternehmer - also der Beklagte- ein Fahrzeug "mit ausreichender Kapazität" bereitzustellen habe, Bl. 50. Ob darüber hinaus noch konkrete Anweisungen von Seiten der Klägerin zu 1) ergangen sind, daß sich der Beklagte ein Transportfahrzeug von bestimmter Größe beschaffen müsse, bedurfte keiner abschließenden Vertiefung; immerhin soll aber nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P. beim Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen worden sein, welche Fahrzeuge angeschafft werden müßten. Allein bereits die vertragliche Bestimmung erlaubte dem Beklagten die in Rede stehende Aussage vor dem Ausschuß; dafür genügte es, daß diese jedenfalls in ihrem Kern den Tatsachen entsprach. Eine subjektive Bewertung bei der Wiedergabe des Sachverhalts ist zum einen jeder Sachverhaltsschilderung immanent (vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdn. 4.69); vorliegend kommt hinzu, daß die Ausschußmitglieder von dem Beklagten nicht den Bericht eines neutralen Beobachters erwarteten, sondern von ihm ein Erfahrungsbericht verlangt war, in den subjektive Betrachtungsweisen naturgemäß mit einflossen.

e) "Die Touren wurden vom D. festgelegt"

Auch diese Äußerung kann dem Beklagten nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht untersagt werden. Vom Grundsatz her gelten für sie die gleichen Erwägungen wie für die Äußerung zu d): Sind sie in ihrem Kern zutreffend, schadet eine über den objektiven Wahrheitsgehalt hinausgehende subjektive Färbung oder auch Übertreibung durch den Beklagten nicht. Die Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen Sch. haben nun aber deutlich gemacht, daß von Seiten der Dispositionsabteilung bzw. Tourenbetreuung im Depot der Klägerin zu 1) keineswegs nur vereinzelt auf die Routengestaltung des Beklagten und seiner Fahrer Einfluß genommen wurde, indem diese während der täglichen Kurierfahrten durch Anweisungen aus dem Depot der Klägerin zu 1) veranlaßt wurden, zusätzlich zu den bei Schichtbeginn mitgeteilten Kunden weitere Kunden aufzusuchen. Dies soll nach übereinstimmender Darstellung beider Zeugen immerhin zwei- bis dreimal wöchentlich geschehen sein. Dem Senat sind diese Bekundungen ungeachtet der persönlichen Nähe beider Zeugen zu dem Beklagten - der Zeuge Sch. war bis zu dem Zusammenbruch des Fuhrunternehmens des Beklagten Anfang 1996 als dessen Fahrer eingestellt, bei der Zeugin H. handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten- glaubhaft erschienen. Hinsichtlich beider Zeugen fällt positiv ins Gewicht, daß sie durchaus nicht alle Behauptungen des Beklagten bestätigt und damit gezeigt haben, daß sie sich nicht blindlings für die Interessen des Beklagten haben einspannen lassen. Gerade auch die Zeugin H. hat den Senat mit ihrer sachlichen und detailreichen Schilderung zu überzeugen gewußt. Es kommt entscheidend hinzu, daß der Zeuge V., der seinerzeit Vorgesetzter der Abteilung Disposition und Tourenbetreuung im Depot der Klägerin zu 1) war, eingeräumt hat, daß ungefähr 25% der im Kurierdienst eingesetzten Fahrzeuge unterwegs angerufen wurden, wobei nach seiner insoweit ohne weiteres glaubhaften Schilderung jedenfalls ein Teil der Anrufe den Zweck hatte, die Fahrer zur Entgegennahme zusätzlicher Aufträge zu veranlassen. Die Tatsache, daß nach der Aussage des zur fraglichen Zeit als Tourenbetreuer im Depot der Klägerin zu 1) tätigen Zeugen N. Anrufe bei den Fahrern zur Ausnahme gehört haben sollen, stellt dies nicht ernstlich in Frage, da der Zeuge N. nach eigenem Bekunden für die Abholung von Sendungen nicht zuständig war und damit bezüglich eines wesentlichen Teils der von dem Zeugen V. eingeräumten Umdisponierungen nicht über eigene Beobachtungen verfügt.

Ein solches "Hineinfunken" von Seiten der Tourenbetreuung der Klägerin zu 1) in die tägliche Tourengestaltung ihrer Subunternehmer beinhaltet zwar im Wortsinne keine "Festlegung" der Touren, wie es der Beklagte bei seiner Anhörung als "Sachverständiger" in der Ausschußsitzung vom 11.6.1997 bezeichnet hat. Immerhin läßt sich aber nicht leugnen, daß die Klägerin zu 1) Einfluß auf die Tourenplanung ihrer Transportunternehmer genommen hat, und zwar dies nach der Überzeugung des Senats auch in nachdrücklicher Form. Diesen Eindruck entnimmt der Senat nicht nur den Bekundungen des Zeugen Sch., der diesbezüglich von "Anweisungen" und "Umdirigieren" gesprochen hat, und der Schilderung der Zeugin H., wonach in Fällen der Weigerung sog. "Springer" auf Kosten der Transportunternehmer eingesetzt wurden, sondern auch der Aussage des Zeugen V.. Zwar hat dieser zunächst nur gemeint, daß es über solche Umdisponierungen "Diskussionen" mit dem jeweiligen Transportunternehmer gegeben habe, jedoch letztlich nicht ausschließen mögen, daß der eine oder andere Mitarbeiter schon einmal über das Ziel hinausgeschossen sei. Unter diesen Umständen ist die Übertreibung, die der Beklagte dem im Kern den Tatsachen entsprechend geschilderten Sachverhalt bei seiner Anhörung am 11.6.1997 angedeihen ließ, nicht geeignet, einen Abwehranspruch der Klägerinnen zu begründen.

f) "Arbeitszeit wurde auch vom D. vorgeschrieben, das heißt, jeden Tag kamen andere Zeiten: "Morgen hast du um vier Uhr dazusein, übermorgen um halb sechs etc."

Soweit diese Äußerung in ihrem zweiten Teil - betreffend die täglich wechselnden Zeiten- unwahr ist- was sich anhand der Anlagen Bl. 213 -217 ohne weiteres nachvollziehen läßt- greift der Beklagte seine erstinstanzliche Verurteilung nicht mehr an.

Hinsichtlich des ersten Teils der Äußerung, also der Aussage, daß die "Arbeitszeit auch vom D. vorgeschrieben" worden sei, hat die weiterhin durchgeführte Berufung des Beklagten hingegen Erfolg. Denn es handelt sich hierbei um eine wahre Tatsachenbehauptung jedenfalls insoweit, als der Schichtbeginn für die Transportunternehmer durch die Klägerin zu 1) allgemein festgelegt wurde. Ob und inwieweit die einzelnen Fahrer die Beendigung ihrer jeweiligen Schicht selbst in der Hand hatten, bedurfte keiner Klärung. Da dies vom Arbeitsanfall, darüber hinaus gegebenenfalls auch vom Zufall und Geschick der einzelnen Fahrer abhängig war, kommt es für die Beurteilung der vorliegenden Äußerung entscheidend auf die Festlegung des Schichtbeginns an.

g) "Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden, man fragt mich erst gar nicht"

Die Äußerung entspricht in ihrer Pauschalität nicht den Tatsachen und ist deshalb als unwahre Tatsachenbehauptung zu unterlassen, so daß der Berufung des Beklagten der Erfolg zu versagen war.

Mit dieser Äußerung zielte der Beklagte ersichtlich nicht allein auf die Anweisungen ab, die seine Fahrer nach den Bekundungen des Zeugen Sch. während der Kurierfahrten aus dem Depot der Klägerin zu 1) erhielten. Zu sehen ist diese Äußerung vielmehr in erster Linie im Licht des Anliegens des Beklagten, sich bei seiner Anhörung durch den Ausschuß als Scheinselbständiger darzustellen, wie auch die Äußerungen zu u) und v) verdeutlichen. Der Beklagte hat indessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für seine Darstellung benennen können, daß die Klägerin zu 1) die eigentlich ihm obliegenden Personalentscheidungen bezüglich seiner Fahrer getroffen habe. Aus den von dem Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen bezüglich des Falles E. - dieser Fahrer hatte diverse Pakete unterschlagen und war vom Sicherheitsdienst der Klägerin zu 1) gestellt und angezeigt worden, Bl. 219ff- ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin zu 1) durchaus die Kompetenzen des Beklagten respektierte: Die fristlose Kündigung dieses Fahrers hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt der von der Klägerin zu 1) erstatteten Strafanzeige der Beklagte ausgesprochen (Bl. 220 d.A.).

h) "Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu fahren. Da wird ganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und sonst nichts"

Diese Äußerung kann dem Beklagten nicht untersagt werden, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls in ihrem entscheidenden Kern den Tatsachen entspricht. Entgegen der Darstellung der Klägerinnen ist der Beklagte von Seiten der Klägerin zu 1) nicht lediglich zur Einhaltung des in § 5 des "Unternehmervertrages" enthaltenen Wettbewerbsverbots (Bl. 52 d.A.) verpflichtet gewesen; vielmehr ist von Seiten der Klägerin zu 1) Einfluß darauf genommen worden, daß der Beklagte auch keine sonstigen Transportaufträge annahm. Der Senat stützt sich mit dieser Überzeugung auf die einander ergänzenden Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen N.. Die Bekundung der Zeugin H., der Zeuge V. habe ihrem Mann erklärt, er solle "sich ja nicht erwischen lassen", hat zwar weder durch den Zeugen V. noch durch den Zeugen N. eine Bestätigung gefunden, wobei dieser Umstand dem Senat deshalb nicht als bedeutsam erscheint, weil insoweit unter anderem auch eine Personenverwechslung bei der Zeugin H. nicht völlig auszuschließen ist. Zumindest die weitere Bekundung der Zeugin H. erscheint dem Senat absolut glaubhaft, wonach nämlich (auch) der Zeuge N. entsprechende Warnungen ausgesprochen haben soll, die sie wegen des "permanent ausgeübten Drucks" als Verbot und auch als Drohung verstanden habe. Denn zumindest hat der Zeuge N. einräumen müssen, daß "dergleichen" - also eine "Zweitbeschäftigung"- "an höherer Stelle nicht besonders gern gesehen" worden sei, was den Unternehmern allerdings "auf eine etwas subtilere Art" bedeutet worden sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge N. schließlich auch nicht ausschließen wollen, daß er die ihm zugeschriebene Äußerung gemacht haben könnte. Diese vorsichtigen Zugeständnisse bestätigen den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin H. nach Meinung des Senats zweifelsfrei, wobei aus der Aussage des Zeugen N. auch hinreichend deutlich wird, daß die Zeugin H. nicht falsch lag, indem sie die entsprechenden Äußerungen als Verbot auffaßte. Soweit der von dem Beklagten übermittelte Text des mündlich ausgesprochenen Verbots nicht wortwörtlich mit dem von der Zeugin H. bekundeten Zitat übereinstimmt, ist dies ohne Belang, da der Sinngehalt der gleiche ist.

Dem nach der Beweisaufnahme gestellten Antrag der Klägerinnen, zu dem vorliegenden Beweisthema den Zeugen V. zu vernehmen, war bereits deshalb nicht nachzugehen, weil angesichts der als unschädlich in Betracht gezogenen Personenverwechslung durch die Zeugin H. als wahr unterstellt werden kann, daß es nicht der Zeuge V. war, der die von der Zeugin geschilderte Erklärung abgab.

i) "Ich mußte morgens um 5.30 Uhr das hauseigene Personal ablösen, das heißt, Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten betragen zumeist zwischen vier und sechs Stunden, das ist fast eine ganze Schicht"

Hinsichtlich dieser Äußerung hat es bei dem erstinstanzlichen Urteil zu verbleiben, da die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, daß die mit dieser Äußerung erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe gegen die Klägerin zu 1) auch nur annähernd zutreffend sind. Weder der Zeuge Sch. noch die Zeugin H. haben die Darstellung des Beklagten bestätigt. Während der Zeuge Sch. im Hinblick auf den morgendlichen Schichtbeginn lediglich das Sortieren der auf dem Band anrollenden Pakete nach den Straßen seines Zustellbezirks und das anschließende Scannen der Pakete geschildert hat- sämtlich Arbeiten, welche unstreitig von dem jeweiligen Transportunternehmer geschuldet und von seiner Vergütung umfaßt waren-, hat sich die Zeugin H. zwar daran erinnert, daß sie morgens bei Schichtbeginn verschiedentlich für fremde Bezirke bestimmte Pakete vorgefunden und aussortiert habe. Aus ihrer Darstellung, daß dergleichen jeden zweiten Tag vorgekommen sei, ist indessen deutlich geworden, daß es sich dabei jeweils um Irrtümer bzw. Versehen des Bandpersonals der Klägerin zu 1) handelte, die zudem angesichts der großen Zahl der zu befördernden Pakete nur als relativ vereinzelte Vorkommnisse zu gewichten sind. Davon, daß der Beklagte bei jedem Schichtbeginn das hauseigene Personal "ablösen" mußte, um anschließend erst einmal über Stunden die eigentlich der Klägerin obliegenden Vorsortierungsarbeiten durchzuführen, kann keine Rede sein. Diese Äußerung des Beklagten entfernt sich so weit von dem tatsächlichen Geschehen, daß sie auch nicht wegen eines wahrheitsgemäßen Kernsachverhaltes aufrechterhalten werden kann.

j) "Urlaub war in keiner Weise drin, Krankwerden erst gar nicht"

Der Berufung der Klägerinnen muß in Bezug auf die hiergegen gerichteten Abwehransprüche der Erfolg versagt bleiben.

Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, daß es sich hierbei um eine angesichts der enormen Arbeitsbelastung des Beklagten wahre Behauptung handele. Auch lag darin entgegen der nun in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgenommenen Deutung nicht eine bloße Meinungsäußerung. Einer solchen Interpretation steht entgegen, daß die Anwesenden in der Ausschußsitzung die Äußerung des Beklagten offensichtlich als Tatsachenbehauptung verstanden haben, wie sich aus dem Redebeitrag des Sachverständigen G. auf Seite 13 des Wortprotokolls vom 11.6.1997 entnehmen läßt. Danach hat er diese Äußerung des Beklagten dahingehend aufgefaßt, daß es dem Beklagten untersagt gewesen sei, seinen Urlaub selbst zu planen. Dies ist im Sinne eines konkreten Verbots durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Zeuge P., der bei der Anbahnung der Vertragsbeziehungen als seinerzeitiger Kompagnon des Beklagten mitgewirkt hatte, wußte sich an einen solchen Gesprächspunkt nicht zu erinnern, und auch die Zeugin H. hat wahrheitsgemäß in Übereinstimmung mit dem Zeugen P. bekundet, bei dem - wohl mit dem Zeugen V. geführten- Einführungsgespräch nicht anwesend gewesen zu sein. Allerdings hat die Zeugin ausgesagt, daß der Beklagte ihr nach dem Gespräch davon berichtet habe, daß über Urlaub in dem Sinne gesprochen worden sei, daß er dann, "wenn er gut sei", "nach drei Jahren Urlaub machen" dürfe, was durch die Bekundung des Zeugen V., im allgemeinen seien solche Themen nicht Gegenstand von Vorstellungsgesprächen, nicht widerlegt ist. Der Senat hält es für nicht ausgeschlossen, daß eine solche Bemerkung gefallen sein könnte, wenngleich nicht in dem Sinne einer anfänglichen "Urlaubssperre", sondern einer salopp formulierten Prognose bezüglich des zu erwartenden Arbeitsanfalls. Es läßt sich unter diesen Umständen nicht feststellen, daß die beanstandete Behauptung des Beklagten leichtfertig falsch aufgestellt worden sei. Aus den eingangs ausgeführten Gründen, wonach in solchen Fällen bei der Bewertung von Äußerungen eines von einem parlamentarischen Ausschuß angehörten "Sachverständigen" eine Güterabwägung vorzunehmen ist, bei der der Anspruch auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat, wenn eine nicht erweislich unwahre Tatsachenbehauptung eines "Sachverständigen" nicht auf Leichtfertigkeit beruht, kann dem Beklagten deshalb diese Äußerung nicht zum Nachteil gereichen.

k) "Beschädigungen mußten zum großen Teil von mir übernommen werden, obwohl wir laut D. über ihn versichert waren"

Auch diese Äußerung kann dem Beklagten nicht untersagt werden, so daß auf seine Berufung die erstinstanzliche Verurteilung aufzuheben war.

Die Äußerung enthält keine unwahren Tatsachenbehauptungen zum Nachteil der Klägerinnen. Eine weitergehende Aussage, als daß der Beklagte von ihm bzw. seinen Fahrern verursachte Transportschäden bezahlen mußte, obwohl eine Versicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen sein sollte, beinhaltet diese Aussage nicht. Daß diese Aussage den Tatsachen nicht entspricht, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Die von den Klägerinnen benannten Zeugen V. und N. haben zu den hiermit zusammenhängenden Fragen über keine konkreten Erinnerungen mehr verfügt, so daß die Behauptung des Beklagten, keine Versicherungsleistungen erhalten zu haben, nicht widerlegt ist. Zudem hat die Zeugin H. glaubhaft geschildert, daß es ihr und ihrem Ehemann nicht gelungen sei, Klarheit in die Angelegenheit zu bringen. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, an dieser Aussage der auch ansonsten glaubwürdig wirkenden Zeugin zu zweifeln; es erscheint gut denkbar, daß die Eheleute H. der Abwicklung solcher Schadensfälle verhältnismäßig hilflos gegenüberstanden und die ihnen im Büro der Klägerin zu 1) von der Zeugin V. erteilten Auskünfte als ausweichend empfanden. Eine Vernehmung der Zeugin V. kommt nicht mehr in Betracht, da hierdurch der jetzt entscheidungsreife Rechtsstreit verzögert würde und das nach der Beweisaufnahme erfolgte Beweisangebot der Klägerinnen verspätet ist, §§ 527, 520 Abs. 2 , 296 Abs. 1 ZPO. Den Klägerinnen war zur Erwiderung auf die Berufung des Beklagten eine Frist bis zum 1.2. 1999 gesetzt, Bl. 539 d.A, welche sie für die Benennung der Zeugin V. ohne weiteres hätten nutzen können und müssen, zumal die mit dem Bestehen einer Transportversicherung zusammenhängenden Fragen in der Berufung des Beklagten und der Berufungserwiderung der Klägerinnen recht breiten Raum einnahmen. Eine Entschuldigung für die verspätete Benennung der Zeugin V. haben die Klägerinnen nicht vorgebracht.

l) "Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und drohender ausgesprochen"

In diesem Punkt kann die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Zwar ist der Senat auch insoweit nicht gemäß § 528 Abs. 3 ZPO an die durch das Landgericht vorgenommene Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten als verspätet gebunden; hierfür lagen die Voraussetzungen nach Meinung des Senats nicht vor, da die in der verspäteten Einspruchsbegründung vorgenommene Verteidigung des Beklagten hinsichtlich des vorliegenden Streitpunktes nicht beweiserheblich war. Die Abwehransprüche der Klägerinnen sind in Bezug auf die vorliegende Äußerung aber bereits deshalb begründet, weil diese pauschale Behauptung des Beklagten nach wie vor unsubstantiiert ist und keinerlei auf ihre Wahrheit hin überprüfbaren Gehalt vorweisen kann. Die von dem Beklagten behauptete Erklärung, wonach ihm gesagt worden sein soll, daß "ihm ein Springer reingedrückt" werde, wenn er ein bestimmtes Paket nicht mitnehme (Bl. 179,. 532 d.A.), steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Rundschreiben der Klägerin zu 1). Die zweite von ihm in diesem Zusammenhang behauptete Äußerung "Du hast pünktlich im Depot zu sein, sonst lassen wir dich demnächst überhaupt nicht mehr ins Depot" ist weder einer bei der Klägerin zu 1) beschäftigten Person konkret zugeordnet noch zeitlich fixiert worden. Weitere Beispiele hat der Beklagte nicht namhaft machen können, so daß er seine pauschale Anschuldigung zu unterlassen hat.

m) "Meine Leute wurden vom D. angewiesen"

Auch diese Äußerung ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem der Beklagte seine - zu diesem Punkt nicht begründete und deshalb unzulässige -Berufung insoweit zurückgenommen hat.

n) "Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein"

Insoweit hat es mit dem Ergebnis, daß die Berufung der Klägerinnen in diesem Punkt unbegründet ist, bei der erstinstanzlichen Klageabweisung zu verbleiben.

Welcher Aussagegehalt dieser Äußerung zukommt, entscheidet sich danach, wie ihr Inhalt in dem Kontext, in welchem sie vor dem Ausschuß gemacht wurde, von den Zuhörern zu verstehen war. Aus den Ausführungen des Beklagten vor dem Ausschuß ging nun aber nicht hervor, daß der Anschaffung von Autotelefonen eine Anweisung der Klägerin zu 1) zugrundelag. Vielmehr stellte sich die Äußerung damals so dar, daß es sich bei der Anschaffung von Autotelefonen um eine durch die tatsächlichen Arbeitsbedingungen geschaffene Notwendigkeit handelte, der sich der Beklagte aus unternehmerischen Gründen nicht verschließen konnte. Insoweit hatte die Äußerung keinen unwahren Aussagegehalt.

o) "Meine Touren durfte ich nicht allein planen, z.B. von A bis Z, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht bei A; das mußte immer geschehen"

Diese Äußerung kann dem Beklagten ebenso wie die Äußerung zu e) nicht untersagt werden, so daß seine Berufung auch in diesem Punkt Erfolg hat.

Wie oben unter e) bereits ausgeführt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die Tourenplanung des Beklagten bzw. seiner Fahrer durch nachträgliche Zusatzaufträge der Klägerin zu 1) zwischendurch mehrmals in der Woche umgeworfen wurde. Die vorliegend beanstandete Äußerung stellt eine bloße Erläuterung der unter e) angeführten Äußerung dar, wobei das Wort "denn" offensichtlich auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler beruht; einen Sinn ergibt der von den Klägerinnen beanstandete Satz nämlich nur, wenn statt "denn" das Wort "wenn" eingefügt wird. Eine solche Erläuterung teilt notwendig das Schicksal der Ausgangsäußerung, es sei denn, sie beinhaltet ihrerseits weitere Tatsachenbehauptungen. Da dies hier angesichts des für den durchschnittlich aufmerksamen Zuhörer erkennbar lediglich beispielhaften Charakters der Erläuterung nicht der Fall ist, haben die Klägerinnen auch insoweit keine Abwehransprüche.

p) "Für nicht getragene D.- Kleidung oder nicht geputzte Autos mußten Strafen gezahlt werden"

Die Äußerung entspricht in ihrem tatsächlichen Kern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Tatsachen, weshalb die Berufung des Beklagten in diesem Punkt ebenfalls zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führt.

Es ist unstreitig, daß bereits die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Rundschreiben vom 26.4.1991 den von ihr beauftragten Transportunternehmern Strafen für den Fall angedroht hatte, daß sie selbst bzw. die von ihnen eingesetzten Fahrer während der Kurierfahrten keine vorschriftsmäßige Kleidung trügen. Die Bekundungen der Zeugin H., selbst auch Adressat solcher Strafandrohungen gewesen zu sein, denen man bereits dann ausgesetzt gewesen sei, wenn Teile der vorgeschriebenen Kleidung fehlten oder sich die Fahrzeuge in einem verschmutzten Zustand befanden, begegnen von daher keinerlei Zweifeln. Hinzu kommt die Bekundung des Zeugen N., daß solche Strafandrohungen auch in die Tat umgesetzt worden seien. Nach seiner Aussage sollen von den betroffenen Transportunternehmern allerdings keine Strafzahlungen erhoben, sondern lediglich die für das Tragen der Kleidung und die Beschriftung der Fahrzeuge zugesagte besondere Vergütung gestrichen worden sein. Letzteres mochte die Zeugin H. ebenfalls nicht ausschließen, nachdem ihr der Unterschied zwischen der Zahlung einer Strafe und dem Abzug der Werbeprämie verdeutlicht worden war. Nach Auffassung des Senats ist diese aus der Sicht eines juristischen Laien feinsinnige Unterscheidung nicht geeignet, der Äußerung des Beklagten einen unwahren Gehalt beizulegen. Entscheidend kommt es darauf an, daß die geschilderten Verstöße durch finanzielle Einbußen geahndet wurden, woran nach allem kein Zweifel bestehen kann.

q) "Die monatlich ausgefahrenen Pakete wurden vom D. ausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er ausgerechnet hat, und ich 10000 ausgetragen und ausgeliefert habe, wurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt"

In Bezug auf diese Äußerung konnte der Berufung des Beklagten kein Erfolg beschieden sein.

Es handelt sich bei dieser Äußerung ungeachtet ihrer Einkleidung in einen Beispielsfall um eine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht, wie der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung nun meint, um eine bloße Meinungsäußerung. Der Schwerpunkt dieser Äußerung liegt nicht in einem Meinen oder Dafürhalten- den typischen Merkmalen einer Meinungsäußerung, BVerfG NJW 1983, 1415-, sondern in dem Suggerieren eines Sachverhalts, welcher einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (vgl. dazu Wenzel, aaO Rdn. 4.40 m.w.N.). Die Äußerung ist als unwahr zu erachten, weil der Beklagte dem Vorbringen der Klägerinnen, daß die von dem Beklagten behaupteten Differenzen nie vorgekommen seien und der Beklagte auch nie Derartiges reklamiert habe, nicht in der erforderlichen substantiierten Weise entgegengetreten ist. Nachdem sein erstinstanzliches Vorbringen bereits keine Konkretisierung der hier zur Debatte stehenden Vorwürfe enthielt- die von dem Beklagten als Anlage 13 eingereichten Unterlagen stützen seinen Vortrag nicht-, kann sich der Beklagte nicht, wie in seiner Berufungsbegründung geschehen, lediglich mit der Behauptung begnügen, daß die Klägerin zu 1) "nie bereit" gewesen sei, "mit dem Beklagten über die Stückzahlen der Pakete zu diskutieren", sondern hätte wenigstens einige konkrete Fälle beispielhaft vortragen müssen. Ohne eine solche Substantiierung ermangelt seine pauschale ehrenrührige Behauptung jeglicher Nachprüfbarkeit und ist deshalb zu unterlassen.

r) "Eine Kostenkalkulation meinerseits war mir unmöglich, diese Leute verfügen über ihre eigenen Gelder, sie tätigen Abzüge"

Bei dieser Äußerung handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine erlaubte Meinungsäußerung, so daß der Berufung des Beklagten in diesem Punkt stattzugeben ist. Der Schwerpunkt dieser Äußerung liegt in einer von dem Beklagten vollzogenen Bewertung. Daß sie sich durch den Zuhörer mangels konkreter Angaben zu den Anknüpfungstatsachen nicht nachvollziehen läßt, spielt dabei keine Rolle. Die der bewertenden Äußerung angefügte Erläuterung, daß "diese Leute über ihre eigenen Gelder verfügen" und "Abzüge tätigen", ist sowohl von ihrer persönlichen Zielrichtung her als auch den beschriebenen Vorgängen nach so substanzarm, daß sie sich nicht als Tatsachenbehauptung eignet. Da die Äußerung auch keine ehrenrührigen Angriffe auf die Klägerinnen enthält, unterliegt sie als erlaubte Meinungsäußerung nicht den Abwehransprüchen der Klägerinnen.

s) "Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt wurde"

Hinsichtlich dieser Äußerung hat es bei der Verurteilung durch das Landgericht zu verbleiben, da diese Äußerung - deren Aussagegehalt sich aus der Äußerung zu i) erschließt- unwahr ist. Wegen der Begründung kann auf die oben zu i) gemachten Ausführungen verwiesen werden.

t) "Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden einzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte, wo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren"

In diesem Punkt ist die Berufung des Beklagten wiederum begründet, da diese Äußerung zum einen Teil aus einer wahren Tatsachenbehauptung und zu dem anderen Teil aus einer erlaubten Meinungsäußerung besteht.

Die Anordnung, daß bei jedem Kunden die Uhrzeit der Ablieferung der jeweiligen Paketsendung in die dafür vorgesehenen Unterlagen einzutragen gewesen sei, ist zwischen den Parteien unstreitig, so daß der diesbezügliche Teil der Äußerung nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte darf aber auch die daran anknüpfende Vermutung- als welche sich der zweite Teil der Äußerung darstellt- weiterhin äußern, auch wenn diese mit der Erläuterung der Klägerinnen für die von ihnen angeordnete Maßnahme, daß nämlich auf diese Weise die Bearbeitung von Reklamationen erleichtert werden solle, nicht übereinstimmt. Es handelt sich bei diesem zweiten Teil der Äußerung nämlich um eine Schlußfolgerung des Beklagten, die schwerpunktmäßig von Wertungen geprägt ist. Da auch nicht die Grenzen zur Schmähkritik überschritten sind, kann sie als erlaubte Meinungsäußerung dem Beklagten nicht untersagt werden.

u)... "weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen worden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz"

Auch diese Äußerung ist nach der teilweisen Berufungsrücknahme des Beklagten nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

v) " Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein Scheinselbständiger bin"

Die mit der Klage geltend gemachten Abwehransprüche stehen den Klägerinnen in Bezug auf diese Äußerung nicht zu, da es sich hierbei nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte.

In ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 2.8.1996 (Bl. 104 d.A.) hat die Kaufmännische Krankenkasse Hannover ausgeführt, daß sie die Entscheidung in dieser Angelegenheit- gemeint ist die Frage, ob der Beklagte als Scheinselbständiger beschäftigt worden war- bis zur gerichtlichen Klärung zurückstelle, und das Schreiben mit dem Satz abgeschlossen " Allerdings tendieren wir nach den bisher vorgelegten Unterlagen zu einem unabhängigen Beschäftigungsverhältnis". Als juristischer Laie durfte der Beklagte diesen Passus in dem seiner Erwartungshaltung entsprechenden günstigen Sinne auffassen und die vorläufige Meinungsbildung der KKH bei seiner Anhörung durch den Ausschuß deshalb als "Feststellung" weitergeben. Die Berufung des Beklagten ist somit auch in diesem Punkt begründet.

w) "Wie diese Firmen wie der D. arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge"

Hierbei handelt es sich auch nach Auffassung des Senats um ein von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedecktes Werturteil, so daß der Berufung der Klägerinnen schließlich auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen war. Wenngleich die Wortwahl des Beklagten als scharf, schonungslos und ausfallend zu bezeichnen ist und der Beklagte bei ruhiger Überlegung seine Kritik besser in gemäßigterer Form geäußert hätte, ist doch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, daß die Anwürfe auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr haben und aus der Äußerung deutlich wird, daß es dem Kritiker statt um die Sache um eine vorsätzliche Kränkung des Betroffenen geht (BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 987,1082/1083). Dafür bietet die von den Klägerin beanstandet Äußerung des Beklagten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Trotz aller vordergründigen Schärfe wird aus der Äußerung vielmehr deutlich, daß es das Anliegen des Beklagten war, mit wenigen Worten zusammenfassend zu charakterisieren, was er "dem D." aufgrund seiner Erfahrungen bei der Klägerin zu 1) vorzuwerfen habe, wobei die in den Begriffen "Volks"- und "Wirtschaftsschädlinge" enthaltenen Verallgemeinerungen ersichtlich den Bezug zu dem Anlaß seiner Anhörung, nämlich der Schaffung einer sozialen Absicherung für Scheinselbständige, herstellen sollten.

De Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 94, 97, 344 und 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wert der verbundenen Berufungsverfahren:

bis zum 20.04.1999:

Insgesamt 225.000 DM

Ab Beginn der mündlichen Verhandlung am 20.04.1999: 200.000,00 DM

Beschwer der Klägerinnen und des Beklagten: Jeweils über 60.0000 DM

Ende der Entscheidung

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