Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 15 U 116/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
ZPO § 529
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 344/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine im Verlagswesen tätige Holding. Die ihrem Konzern zugehörige Tochtergesellschaft G Literaturverlag GmbH führt mehrere sogenannte Imprintverlage, darunter beispielsweise die unter den Bezeichnungen "B von H Literaturverlag", "D von H", "H Verlag", "X T" sowie "E Bibliothek der Wissenschaften" handelnden Unternehmen, die ihrerseits keine eigenen Rechtspersönlichkeiten besitzen, und die sich mit dem Verlag von Literatur diverser Genres und Sparten befassen. Bei den erwähnten Verlagsunternehmen handelt es sich um Zuschuss- oder Dienstleistungsverlage, bei denen im Gegensatz zu Publikumsverlagen, welche die in ihre Programme eingestellten Publikationen verlagsseits finanzieren, die jeweiligen Autoren die Veröffentlichung ihrer Bücher aus Eigenmitteln bezahlen.

Die Beklagte zu 1) - nationale Sektion der in I/USA ansässigen Y Foundation, welche wiederum Inhaberin der Domain z.org sowie der dazugehörigen Sub-Domain de.z.org ist - ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben u.a. der Betrieb von Internetsystemen zur Einstellung, Sammlung und Verbreitung "freier Inhalte" ("open contents") gehört. Die Einstellung, Sammlung und Verbreitung dieser Inhalte wird dabei im Wege sogenannter "As" bewerkstelligt, die es unter Verwendung einer bestimmten serverbasierten Software jedem Internetnutzer über dessen Browser ermöglichen, unmittelbar - d. h. ohne vorherige Anmeldung - vorhandene Beiträge zu bearbeiten oder neue Beiträge zu erstellen. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der Domain z.de, als deren administrativer Ansprechpartner der Beklagte zu 2) eingetragen ist. Unter der letztgenannten Domain waren zunächst keine eigenen Inhalte gespeichert, sie leitete vielmehr lediglich auf die Domain de.z.org. der Y Foundation weiter. Auf diese Weise war auch der deutschsprachige Teil der Online Enzyklopädie Z abrufbar. Die vorbezeichnete Weiterleitung ist zwischenzeitlich durch eine Suchmaschine ersetzt worden, durch deren Einsatz Artikel in der deutschsprachigen Z Enzyklopädie ermittelt werden können.

Bei Eingabe der Suchbegriffe "G Verlagsgruppe" oder "B von H Literaturverlag" war auf de.z.org unter der URL "de.z.org/a/G_Verlagsgruppe" der als Anlage ASt 7 zur Klageschrift eingereichte, die Klägerin betreffende Artikel aufrufbar, der sodann durch den Artikel gemäß Anlage ASt 6 ersetzt wurde. Beide Artikel befassen sich u.a. mit der Bezeichnungspraxis der der klägerischen Verlagsgruppe zugehörigen Imprintverlage sowie deren geschäftlichen Auftritten. Es werden ebenfalls bei dem Landgericht München und dem Oberlandesgericht Stuttgart angeblich von "der Verlagsgruppe" - erfolglos - gegen den nicht zum Konzern der Klägerin gehörenden B# Verlag geführte Prozesse angesprochen, die jedoch unstreitig nicht von der Klägerin, sondern von dem Bund E`r Schriftsteller (im folgenden auch: S) initiiert und "verloren" worden waren. Überdies nahmen die Artikel auf eine in der sich mit zweifelhaften Geschäftsgebaren diverser Unternehmen befassenden Reihe "C ermittelt" im F publizierte Sendung Bezug, die bereits zweimal kritisch über die Aktivitäten "der Verlagsgruppe" berichtet habe. Der erwähnte zweite Fall befasste sich mit der J Gesellschaft, die das "E Literaturfernsehen" - eine Internetsendung mit Autorenlesungen - unter der zwischenzeitlich geänderten Bezeichnung "Literatur im K" betrieb. Geschäftsführer der unter derselben Adresse wie die Klägerin residierenden J Gesellschaft ist der alleinige Vorstand und Geschäftsführer der Klägerin; die J Gesellschaft unterhielt überdies die Webseiten www.l.de, www.m-der-n.de und www.O-P.de. In dem Artikel gemäß Anlage ASt 7 ist schließlich ein im G Ratgeberverlag Q R publizierter, kostenlos an E Buchhändler verschickter "Ratgeber für neue Autoren" angesprochen, der Werbecoupons sowohl für die Klägerin als auch für die J Gesellschaft enthielt.

Die Klägerin hat die in dem nachfolgend aufgeführten Klageantrag wiedergegebenen, in den streitbefangenen Artikeln enthaltenen Textpassagen als sie in ihrer geschäftlichen Ehre und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb jeweils verletzende Äußerungen beanstandet und - da beide Beklagte gleichermaßen für diese Beiträge verantwortlich zu machen seien - von diesen als Gesamtschuldnern Unterlassung begehrt.

Die angegriffenen Aussagen seien, so hat die Klägerin ausgeführt, sämtlich unzulässig. Von den geschäftlichen Bezeichnungen der ihrem Konzern zugehörigen Verlage gehe keine Irreführung aus. Der die in den Beiträgen angesprochenen Prozesse seinerzeit führende S sei von ihr unabhängig. Was die Berichterstattung in der C-Sendung angehe, so habe diese einen markenrechtlichen Streit um die Bezeichnung des Literaturfernsehens betroffen, nicht aber ein etwaiges betrügerisches Geschäftsgebaren oder "Bauernfängerei". Die ohnehin nicht ihrer, der Klägerin, Verlagsgruppe zugehörige J Gesellschaft habe die damals gewählte Bezeichnung "Literatur im K" aufgrund eigenständiger Überlegungen freiwillig geändert, um etwaige Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Der an die Buchhandlungen versandte Autoren-Ratgeber sei schließlich nicht als Werbung für sie, die Klägerin, einzuordnen; es entspreche der Üblichkeit, dass derartige Ratgeber auch Coupons für Dienstleistungsangebote Dritter enthielten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise einer - im Fall des Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehenden - Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

unter Bezugnahme auf die Klägerin aufzustellen und zu verbreiten

"...sie wähle bewusst wohlklingende Namen und Bezeichnungen von ähnlich renommierten Verlagen und Vereinigungen, um so potenzielle Autoren zu täuschen. ...";

"...Die Verlagsgruppe ging 2005 und 2006 in mehreren Fällen erfolglos gerichtlich gegen kritische Berichterstattung vor. So klagte sie gegen einen Artikel des B# Verlags, der Verflechtungen der Verlagsgruppe unter anderem mit dem Bund E`r Schriftsteller, der V W Association (VWA) und der J Gesellschaft G mbH nahe legte, unterlag jedoch 2005 vor dem OLG Stuttgart und 2006 vor dem Landgericht München. ...";

"...Auch das F berichtete in seiner Sendung C in der Reihe "C ermittelt", in der reale Fälle von Betrug und Bauernfängerei mit einem Schauspieler nachgestellt werden, bereits zweimal kritisch über die Aktivitäten der Verlagsgruppe. Zuletzt ging es um das E Literaturfernsehen", das ebenfalls von der Verlagsgruppe im Internet betrieben wird...."

so wie geschehen in dem als Anlage ASt 6 veröffentlichten Internetauftritt unter dem Internetpfad http://de.z.org/a/B von H Literaturverlag auf der Internetseite der freien Enzyklopädie "Z" eingestellten Artikel unter dem Schlagwort "G Verlagsgruppe",

sowie unter Bezugnahme auf die Klägerin aufzustellen und zu verbreiten,

"...Da man hierbei nicht von einem Verlag im eigentlichen Sinne sprechen kann, bezeichnen sich die Unternehmen der Gruppe selbst als Dienstleistungsverlage...";

"...Laut F verlangt man von einem Autor bis zu 5.000,00 € für einen Auftritt in diesem reinen Internet-Medium. Auf Betreiben des F musste zudem die G Verlagsgruppe den Namen des Literaturfernsehens, das zuvor "Literatur im K" hieß, ändern. ...";

"...Bei dem Ratgeber handelt es sich offensichtlich um nicht gekennzeichnete Werbung für die Verlage der G Verlagsgruppe: In mehreren Essays wird der Verband E`r Schriftsteller (VS) scharf angegriffen, Selbstverlage sowie Book-on-Demand-Anbieter werden verteufelt. Dagegen werden das Modell Zuschussverlag (dort: "Dienstleistungsverlag") sowie der "Bund E`r Schriftsteller" (S) immer wieder deutlich beworben. ..."

so wie geschehen in dem als Anlage ASt 7 zuvor veröffentlichten Internetauftritt unter dem Internetpfad http://de.z.org/a/B_von_H_Literaturverlag auf der Internetseite der freien Enzyklopädie "Z" eingestellten Artikel unter dem Schlagwort "G Verlagsgruppe".

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sich u.a. mangels ihnen zuzuweisender Störereigenschaft nicht für passivlegitimiert gehalten. Keiner der Beklagten habe Zugriff auf die Server der Y Foundation oder sonst eine Möglichkeit, die Inhalte der Publikationen zu beeinflussen; es finde weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion statt. Die beanstandeten Äußerungen rechtfertigten aber auch in der Sache selbst das begehrte Verbot nicht. Die unter dem Dach der klägerischen Holding tätigen Verlage suggerierten mit ihren sich an die Namen berühmter Personen und Bezeichnungen renommierter Verlage anlehnenden Firmierungen, dass sie ihrerseits bedeutend und renommiert seien. Der S, dessen Aktivitäten in den streitbefangenen Beiträgen u.a. angesprochen seien, gehöre zur klägerischen Verlagsgruppe; das offenbare nicht nur der Umstand, dass der S aus Bezeichnungen von Verlagen der Klägerin gebildeten Domains innegehabt habe, sondern es finde überdies ein auffälliges Cross-Marketing zwischen Verlagen der Klägerin oder mit ihr verbundenen Unternehmen und dem S statt. Was den zweiten C-Bericht angehe, so habe dieser den unstreitig der Klägerin zugehörigen H-Verlag und damit die Klägerin betroffen. Als der klägerischen Verlagsgruppe zugehörig zu qualifizieren sei ebenfalls der J Gesellschaft, was u.a. daraus folge, dass Autoren, um ins E Literaturfernsehen der J Gesellschaft zu gelangen, zuvor einen Verlagsvertrag bei der Klägerin unterschrieben müssten. Die den Autoren-Ratgeber als Werbung bezeichnende angegriffene Äußerung sei zutreffend; in der Adressenliste des Ratgebers seien neben Publikumsverlagen tatsächlich nur Verlage der G Verlagsgruppe, nicht aber deren Konkurrenz aufgeführt.

Das Landgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der zugrundliegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagten, die sich die beanstandeten Aussagen nicht zu eigen gemacht hätten, so dass ihre täterschaftliche Verantwortung als (selbst) Behauptende ausscheide, unter dem Aspekt der Störerhaftung für die Äußerungen verantwortlich zu machen seien. Die angegriffenen Äußerungen seien selbst bei Unterstellung der Passivlegitimation der Beklagten nicht zu untersagen, weil die Klägerin durch die Aussagen aus den in dem nachfolgendem Abschnitt näher dargestellten Erwägungen jedenfalls weder in ihrem Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten oder ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig verletzt werde.

Ihre hiergegen gerichtete, das erstinstanzliche Unterlassungspetitum weiterverfolgende Berufung stützt die Klägerin zum einen darauf, dass das angefochtene Urteil bei der Beurteilung des jeweiligen inhaltlichen Aussagegehalts der angegriffenen Textpassagen und deren rechtlicher Einordnung einen rechtwidrigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht als Unternehmen sowie in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus von ihr näher ausgeführten, im Rahmen des nachfolgenden Abschnitts im einzelnen aufgezeigten Gründen rechtsfehlerhaft verneint habe. Das Landgericht habe zum anderen aber auch die Voraussetzungen einer beide Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Störerhaftung treffenden Verantwortlichkeit für die streitbefangenen Publikationen verkannt.

Die Klägerin, die ihre Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, beantragt,

das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu 1) gemäß den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht aus den Angriffen der Berufung insgesamt standhaltenden Erwägungen die Unterlassungsklage für unbegründet erachtet habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die - zulässige - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die auf Unterlassung der streitbefangenen, in der über die Internetpfade http://de.z.org/a/B von H Literaturverlag erreichbaren Internetseiten der freien Enzyklopädie "Z" veröffentlichten Aussagen in der aus den Anlagen ASt. 6 und Ast. 7 ersichtlichen Verwendungsform gerichtete Klage abgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagten die Publikation der auf den erwähnten Internetseiten enthaltenen Aussagen als haftungsbegründende Handlung - sei es unmittelbar wegen eines "eigenen" Behauptens, sei es mittelbar als Störer - zurechnen lassen müssen. Selbst unterstellt, die Beklagten hätten die inkriminierten Äußerungen als eigene aufgestellt und verbreitet oder müssten sich diese Aussagen zumindest als Störer zurechnen lassen, so scheitert das begehrte Verbot jedenfalls daran, dass die beanstandeten Aussagen weder für sich allein noch in ihrem Zusammenwirken als nach den Maßstäben der §§ 823, 1004 BGB unzulässige Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind.

Bei der nachfolgenden Beurteilung hat der Senat die in der Berufung weiterverfolgten Anträge der Klägerin im Interesse der besseren Übersichtlichkeit dergestalt strukturiert, dass die sich auf die Anlagen ASt 6 und ASt 7 jeweils beziehenden Unterlassungskomplexe als I. und II. bezeichnet und die daraus jeweils angegriffenen und zur Unterlassung verlangten Textpasssagen als Anträge durchnummeriert worden sind (also I. 1., 2. und 3. sowie II. 1., 2. und 3.).

Im Einzelnen:

1. (Antrag I. 1.: "...sie wähle bewusst wohlklingende Namen und Bezeichnungen von ähnlich renommierten Verlagen und Vereinigungen, um so potentielle Autoren zu täuschen. ...")

Das Landgericht hat die mit dem vorbezeichneten Antrag angegriffene, der Anlage ASt. 6 (dort 3. Absatz, Satz 1) entnommene Äußerung als wahre Tatsachenbehauptung eingeordnet, welche die Klägerin hinzunehmen habe. Die Klägerin habe nicht die konkrete Verletzungsform der "Ausgangsäußerung" zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Mit der in der Internetpublikation tatsächlich enthaltenen Vorbemerkung "Der B# Verlag wirft der Verlagsgruppe vor, ..." stelle sich die Äußerung aber als Tatsachenbehauptung dar, nämlich als Hinweis darauf, dass der B#verlag den angeführten Vorwurf gegen die G Verlagsgruppe erhebe. Die Klägerin werde hierdurch nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht oder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die von der Klägerin bzw. den ihr zugehörigen Verlagen gewählten Namen lehnten sich tatsächlich an die Namen berühmter Persönlichkeiten an. Insofern habe die Klägerin selbst durch die entsprechende Namenswahl eine Ursache für die daran anknüpfende Kritik gesetzt; dieser müsse sie sich stellen. Die in der Äußerung weiter zum Ausdruck kommende Meinung, diese Namenswahl erfolge zur Täuschung von Autoren beruhe - nachdem die Namenswahl nicht bestritten sei - nicht auf falscher Tatsachengrundlage.

Hiergegen wendet die Klägerin mit ihrer Berufung ein, das Landgericht habe zu Unrecht "unterstellt", dass es sich bei der angegriffenen Aussage um eine wahre Tatsachenbehauptung handele. Es gehe darum, dass die Beklagte zu 1) sich den eigentlichen Aussagekern zu eigen gemacht habe, dass die Verlagsgruppe bewusst wohlklingende Namen und den Bezeichnungen renommierter Verlage und Vereinigungen ähnliche Firmierungen wähle, um so potentielle Autoren zu täuschen. Die damit unterstellte Täuschungsabsicht sei auch keine bloße Meinungsäußerung. Das Landgericht hätte daher - wie in erster Instanz beantragt - darüber Beweis erheben müssen, dass die Klägerin die Namen nicht bewusst wähle, um Autoren zu täuschen. Vorsorglich unterbreitet die Klägerin erneut das Angebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, auch die Begriffe "X T#-Presse", "H-Literaturverlag", "B von H Literaturverlag" und "E Hochschulschriften" würden nicht zur Täuschung von Autoren führen. Das Landgericht nehme überdies eine falsche Abwägung hinsichtlich des Persönlichkeitsinteresses der Klägerin vor, welches schwerwiegend durch die Aussage beeinträchtigt werde, sie wähle bestimmte Bezeichnungen, um Autoren zu täuschen

Die Klägerin setzt sich mit den aufgezeigten Angriffen nicht durch.

Soweit die Klägerin sich im Ausgangspunkt ihrer Kritik gegen die Einordnung der beanstandeten Äußerung als Tatsachenbehauptung wendet, lässt sich dem allerdings die Berechtigung nicht absprechen. Es trifft zwar zu, dass die - durch Einbezug der Anlage ASt 6 in den Antrag auch in der konkreten Verletzungsform angegriffene - Textpassage insofern eine Tatsachenbehauptung enthält, als darin ausgeführt ist, dass der B# Verlag den sodann näher dargestellten Vorwurf gegenüber der klägerischen Verlagsgruppe erhebt. Damit ist indessen der Aussagegehalt der beanstandeten Äußerung nicht erschöpft. Es geht vielmehr darum, dass der "zitierte", von dritter Seite - nämlich dem B# Verlag - gegen die Verlagsgruppe erhobene Vorwurf nach dem Kontext, in den die Äußerung gestellt ist, von dem Verfasser des Beitrags geteilt wird. Das Verbot des Aufstellens und der Verbreitung der Aussage in diesem Verständnissinn ist auch das Ziel des von der Klägerin geführten Angriffs. Sie setzt sich damit jedoch im Ergebnis nicht durch, weil die inkriminierte Aussage, die Wahl von an die Namen berühmter Personen und Firmierungen renommierter Verlage und Vereinigungen angelehnter geschäftlicher Bezeichnungen der G Verlagsgruppe und der ihr zugehörigen Unternehmen sei erfolgt, um potentielle Autoren zu täuschen, als von der Klägerin hinzunehmende Meinungsäußerung einzuordnen ist. Die Kriterien, anhand der die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung zu vollziehen ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (dort S. 13, 2. Absatz), auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt. Bei Anwendung der danach maßgeblichen Gesichtspunkte handelt es sich bei der Aussage, die Wahl der als solche unstreitigen, in dem ersten Absatz des streitbefangenen Beitrags auch beispielhaft angeführten geschäftlichen Bezeichnungen bezwecke die Täuschung potentieller Autoren, um eine Meinungsäußerung. Sie präsentiert sich als das Ergebnis einer Bewertung der zuvor beispielhaft genannten Bezeichnungen von der Verlagsgruppe der Klägerin zugeordneten Unternehmen ebenso wie des Namens der Klägerin selbst, mit welcher deren Auftritte als Unternehmen im geschäftlichen Verkehr sowie ihr Geschäftsgebaren kritisiert wird. Soweit die Klägerin darauf abstellt, mit der Aussage, die Namenswahl sei in einer bestimmten Absicht vorgenommen worden, werde eine (innere) Tatsache behauptet, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Es ist zwar richtig, dass die die Namenswahl tragende Absicht des Benenneden als Tatsache einzuordnen ist. Indessen geht es bei der hier zu beurteilenden Aussage darum, dass die der Verlagsgruppe "unterstellte" Absicht sich als das Ergebnis einer Bewertung des Äußernden darstellt bzw. als aus der als solche unstreitigen Namenswahl gezogene Schlussfolgerung, mit welcher der Auftritt der der Verlagsgruppe zugehörigen Unternehmen im Geschäftsverkehr, dabei vor allem gegenüber den potenziellen Autoren als Adressaten des unter den gewählten Unternehmensbezeichnungen angebotenen Leistungsspektrums kritisiert wird. Diese, als durchaus scharf und pointiert zu bezeichnende Kritik einer mit der Wahl der Unternehmensbezeichnungen nach Ansicht der/des Verfasser/s bezweckten Täuschung potentieller Autoren muss die Klägerin sich gefallen lassen. Es handelt sich dabei nicht um eine die Grenze zur Schmähung überschreitende Herabsetzung der Klägerin. Die sich an die Namen bekannter Persönlichkeiten und Unternehmensbezeichnungen renommierter Verlage und Vereinigungen anlehnende Namenswahl zur Bezeichnung von der Verlagsgruppe der Klägerin zuzuordnenden Verlagen ist als solche unstreitig. Dass hierdurch die Gefahr von Verwechslungen dergestalt begründet wird, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs auf zumindest bestehende geschäftliche Verbindungen zwischen den renommierten Verlagen/Vereinigungen und den ähnlich bezeichneten Unternehmen der Verlagsgruppe der Klägerin schließen könnte, liegt ebenso auf der Hand, wie der Umstand, dass die systematische Wahl von in diesem Sinne gleichliegenden Unternehmensbezeichnungen auf eine entsprechende Absicht hinweist. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn die Zulässigkeit öffentlicher oder öffentlich gemachter Kritik ist nicht davon abhängig, dass sie als solche sachlich nachvollziehbar oder durch Tatsachen belegt ist. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit dient nicht (nur) der Ermittlung der Wahrheit, sondern der Gewährleistung, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfG, NJW 1983, 1415 -"Wahlkampfwerbung"-). Maßgeblich ist allein, ob sich die Äußerung als Beitrag zur Auseinandersetzung der Meinungen um eine Frage von allgemeinem Interesse versteht oder ob er sich in der persönlichen Schmähung erschöpft. Ersteres ist hier der Fall. Denn die Frage, wie ein Unternehmen bzw. hier eine ganze Unternehmensgruppe sich dem Rechtsverkehr und namentlich seinen potenziellen Adressaten gegenüber präsentiert und ob die gewählten Bezeichnungen eine Irreführung bzw. Täuschung des Verkehrs bewirken, ist ebenso von öffentlichem Belang wie die Frage, ob dies bewusst geschieht, um den Verkehr zu täuschen. Die angegriffene Äußerung stellt ihrem Kontext nach auch einen unverkennbaren Bezug zu der Auseinandersetzung um die klägerische Verlagsgruppe und der dieser gegenüber geäußerten Kritik her. Insoweit ist die Aussage, die der Verlagsgruppe zugehörigen Unternehmen lehnten sich mit ihren Bezeichnungen an renommierte Verlage und Vereinigungen an, um potentielle Adressaten zu täuschen, als Beitrag zu einer öffentlichen Auseinandersetzung um die klägerische Verlagsgruppe sachlich veranlasst und von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, dem gegenüber das Persönlichkeitsrecht der auf die beschriebene konkreten Weise kritisierten Klägerin zurücktreten muss.

Soweit die Klägerin den Standpunkt verficht, das Landgericht hätte Beweis sowohl darüber erheben müssen, dass die Bezeichnungen der ihr zugehörigen Verlage nicht zu einer Täuschung potentieller Autoren führten und dass jedenfalls die Wahl der Verlagsbezeichnungen nicht erfolgt sei, um potentielle Autoren zu täuschen, geht das nach alledem fehl. Unabhängig davon, dass der Senat, dessen Mitglieder ebenso wie die der erstinstanzlich entscheidenden Kammer zu dem von den Angeboten der klägerischen Verlagsgruppe angesprochenen Adressatenkreis zählen, die objektive Täuschungseignung aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ist das Fehlen einer Täuschungsabsicht als solches keinem Beweis zugänglich. Die in der Wahl der Unternehmensbezeichnungen zum Ausdruck gebrachte Systematik indiziert ein Täuschungsbewusstein; die Klägerin hat das nicht durch Vortrag äußerer Umstände entkräftet, die indizierten, dass dies alles auf Zufall beruht. Nur über solche Indizien könnte aber Beweis erhoben werden. Indessen kommt es, weil die beanstandete Aussage als Meinungsäußerung einem "Wahrheitsbeweis" entzogen bzw. unabhängig davon zulässig ist, ob sie in einer als solche nachprüfbaren und richtigen Tatsachengrundlage fundiert, hierauf auch nicht an. Man kann den Standpunkt, die Namenswahl sei zur Täuschung erfolgt, entweder teilen oder nicht; als - dem Begriff nach grundsätzlich weit auszulegende - Meinung ist er nicht etwa deshalb unzulässig, weil die damit bewerteten Tatsachen den vertretenen Standpunkt entweder nicht oder (auch) einen anderen Standpunkt tragen.

2. (Antrag I. 2.:"...Die Verlagsgruppe ging 2005 und 2006 in mehreren Fällen erfolglos gerichtlich gegen kritische Berichterstattung vor.

So klagte sie gegen einen Artikel des B# Verlags, der Verflechtungen der Verlagsgruppe unter anderem mit dem Bund E`r Schriftsteller, der V W Association (WWA) und der J-Gesellschaft G mbH nahe legte, unterlag jedoch 2005 vor dem OLG Stuttgart und 2006 vor dem Landgericht München. ...")

Die vorbezeichnete Äußerung hat das Landgericht als wahre Tatsachenbehauptung eingeordnet. Die erwähnten, vor dem Landgericht München und dem Oberlandesgericht Stuttgart geführten Rechtstreitigkeiten seien zwar nicht von der Klägerin, sondern von dem Bund E`r Schriftsteller (S) initiiert worden. Dieser sei jedoch aus den von der Beklagten im einzelnen aufgezeigten Umständen - wie sie in dem angefochtenen Urteil auf den Seiten S. 15 unten/S.16 angeführt sind - als der Verlagsgruppe der Klägerin zugehörig anzusehen. Diese Umstände habe die für die Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht entkräftet. Die Klägerin habe zwar auf den ihr erteilten Hinweis umfangreich zum Tätigkeitsbereich des S vorgetragen, zu den von der Beklagten in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungspflicht vorgetragenen Umständen jedoch keine Stellung genommen. Der pauschale Vortrag der Klägerin, sie und der S seien nicht miteinander verbunden, reiche hierfür nicht, dem entsprechenden Beweisangebot sei nicht nachzugehen gewesen. Stelle sich nach alledem aber der S als der Verlagsgruppe der Klägerin zugehörig dar, so könne die Formulierung, "die Verlagsgruppe" sei erfolglos gegen kritische Berichterstattung vorgegangen, nicht untersagt werden. Denn insoweit stelle sich die Verwendung des Begriffs "Verlagsgruppe" als Meinungsäußerung dar, die auf der zutreffenden Tatsachengrundlage fuße, dass enge Verbindungen zwischen der Klägerin und dem S bestehen.

Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung hiergegen vor, das Landgericht habe rechts- und verfahrensfehlerhaft "unterstellt", dass der S als der klägerischen Verlagsgruppe zugehörig anzusehen sei. Soweit das Landgericht ausführe, es wäre ihre, der Klägerin, Sache gewesen, die von der Beklagten dargelegten Indizien für eine Zugehörigkeit zu widerlegen, habe es seine prozessuale Verpflichtung zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises verletzt, obwohl sie, die Klägerin, einen solchen Hinweis ausdrücklich "eingefordert" habe. Zwar habe das Landgericht im Termin einen Hinweis erteilt. Sie, die Klägerin, habe dazu aber anschließend ergänzend vorgetragen. Wenn das Landgericht dieses ergänzende Vorbringen immer noch nicht als ausreichend erachtet habe, so hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, auf den dann "selbstverständlich" weiterer Vortrag erfolgt wäre. Was die von der Beklagten angeführte Nutzung von durch den S gesicherten Domains durch Unternehmen ihrer Verlagsgruppe angehe, so beruhe das schlicht darauf, dass der S sich diese vorher habe eintragen lassen, weshalb man für die Nutzung auf eine Erlaubnis angewiesen gewesen sei. Es bestünden auch keine Cross-Marketing Aktivitäten zwischen der Klägerin und dem S. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei unsubstantiiert und zudem nicht unter Beweis gestellt. Hinzu komme, dass es sich bei dem S nicht um einen Verlag handele; schon aus diesem Grund könne er nicht zur Verlagsgruppe der Klägerin gehören.

Die dargestellten Einwände sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen:

Die Würdigung des Landgerichts, der S sei der klägerischen Verlagsgruppe zugehörig, ist nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten in Erfüllung der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungspflicht vorgebrachten Umstände weisen klar auf eine solche Zugehörigkeit des S hin. Hierfür kommt es nicht auf im unternehmenstechnischen Sinne bestehende Verbindungen - etwa eine gesellschaftsrechtliche Konzernverflechtung - an, sondern nach dem maßgeblichen Verständnis der Adressaten des streitbefangenen Beitrags darauf, ob der S seiner personellen Struktur oder seinem Unternehmenszweck nach in enger Verbindung mit der klägerischen Verlagsgruppe steht. Das lässt sich nach den in dem angefochtenen Urteil aufgezeigten Indizien, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, bejahen. Ebenfalls zutreffend ist die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Klägerin diese Umstände nicht entkräftet hat, so dass sie der Entscheidung als unstreitige Tatsachen zugrunde zu legen sind. Soweit die Klägerin einwendet, der Vortrag der Beklagten sei nicht substantiiert und nicht unter Beweis gestellt, führt das zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Vortrag ist hinreichend substanttiert; er muss auch nicht unter Beweis gestellt werden, weil die Beklagte ihn lediglich in sekundärer Darlegungspflicht in das Verfahren einzubringen hat. Die Beweislast für die fehlende Zugehörigkeit des S zur klägerischen Verlagsgruppe als Voraussetzung der Unwahrheit der angegriffenen Behauptung trägt die anspruchstellende Klägerin. Sie hat daher die sekundär vorgetragenen, auf die Zugehörigkeit des S zur klägerischen Verlagsgruppe hinweisenden Tatsachen zu entkräften und diesen entkräftenden Vortrag zu beweisen. Das Landgericht hat insoweit auch seine Hinweispflicht nicht verletzt. Ausweislich des im Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2008 dokumentierten Hinweises hat das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Äußerung betreffend das erfolglose Vorgehen vor Gericht ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten vorgetragenen Indizientatsachen nicht ausreiche; die Beklagte sei der ihr obliegenden erweiterten Darlegungslast nachgekommen. Soweit der darauf erfolgte ergänzende Vortrag der Klägerin nicht ausreichte, um die von der Beklagten vorgelegten Indizien zu entkräften, bedurfte es keines erneuten Hinweises mehr. Sinn und Zweck der Hinweispflicht sind es, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden, nicht aber einer Partei so lange die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen einzuräumen, bis sie ihre Klage oder ihre Verteidigung schlüssig gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin mit ihrem nunmehr erstmals in der Berufung zur Entkräftung der beklagtenseits vorgetragenen, auf eine Zugehörigkeit des S zur klägerischen Verlagsgruppe hinweisenden Indizien in das Verfahren eingeführten Vorbringen bereits gem. §§ 529, 531 ZPO präkludiert. Es wäre jedenfalls aber auch in der Sache ungeeignet, die auf die Zugehörigkeit des S zur klägerischen Verlagsgruppe hinweisende indizielle Wirkung der von den Beklagten angeführten objektiven Umstände zu entkräften. Dass es sich bei dem S nicht um einen Verlag handelt, steht der im eingangs dargestellten Sinne zu verstehenden Zugehörigkeit zur Verlagsgruppe der Klägerin nicht entgegen. Auch der die Nutzung der Domains betreffende Vortrag der Klägerin geht fehl: Dass der S sich Domains gesichert hat, die keinerlei Bezug zu seinem eigenen Namen haben, dafür aber einen klar erkennbaren Bezug zu Verlagsbezeichnungen der klägerischen Verlagsgruppe, lässt sich durch Zufall nicht erklären, sondern macht die als Zugehörigkeit im oben dargestellten Sinn zu definierende nahe Verbindung zwischen dem S und den unter dem Dach der klägerischen Holdung agierenden Verlagen augenfällig. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil angeführten "Cross-Marketing"-Aktivitäten.

Was die Einordnung der zur Unterlassung begehrten Aussage als wahre Tatsachenbehauptung angeht, nimmt der Senat auch hier Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (dort S. 16) und macht sich diese zu eigen. Soweit darin die konkrete Verwendung des Begriffs der "Verlagsgruppe" als Meinungsäußerung eingeordnet ist, lässt sich dies zwar abweichend würdigen, da der erwähnte Begriff lediglich einer Interpretation dahingehend bedarf, welches Verständnis der von dem Beitrag angesprochene Adressatenkreis damit verbindet, was ihm aber noch nicht den Charakter einer Meinung im äußerungsrechtlichen Sinne verschafft und der angegriffenen Aussage nicht den Charakter als Tatsachenbehauptung nimmt, wonach "die Verlagsgruppe" in den erwähnten Rechtstreitigkeiten unterlegen ist. Im Ergebnis bleibt dies jedoch für die Würdigung der Zulässigkeit der Aussage ohne Auswirkungen, die auf der Grundlage der aufgezeigten Indizien sowohl als - wahre - Tatsachenbehauptung wie auch als Meinungsäußerung zulässig und von der Klägerin hinzunehmen ist.

3. (Antrag I. 3.:"...Auch das F berichtete in seiner Sendung C in der Reihe "C ermittelt", in der reale Fälle von Betrug und Bauernfängerei mit einem Schauspieler nachgestellt werden, bereits zweimal kritisch über die Aktivitäten der Verlagsgruppe. Zuletzt ging es um das "E Literaturfernsehen", das ebenfalls von der Verlagsgruppe im Internet betrieben wird. ...")

Das Landgericht hat diese Aussage für zulässig gehalten, weil es sich bei den in der Sendung C bzw. dort der Rubrik "C ermittelt" generell aufgegriffenen und behandelten Fällen tatsächlich um Bauernfängerei und Betrug handele; das stelle die Klägerin nicht in Abrede. Soweit die Klägerin sich dagegen wende, im Zusammenhang mit dieser Rubrik erwähnt zu werden, habe sie dies als zulässige Kritik hinzunehmen. Es handele sich dabei weder um eine Schmähung noch um eine Formalbeleidigung. Die Bezeichnung als "Betrug" sei nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen; der Begriff sei hier unmittelbar in einen Zusammenhang mit dem Begriff der "Bauernfängerei" gestellt und erkennbar im umgangs- bzw. alltagssprachlichen Sinne, nicht aber als Hinweis auf entsprechende strafrechtliche Vorwürfe verwendet. Was den zweiten Teil der Aussage das "Literaturfernsehen" betreffend angehe, so könne auch dies nicht verboten werden, weil es nicht unwahr sei, dass bereits zweimal über die Aktivitäten der klägerischen Verlagsgruppe, nämlich der Verhaltensweisen des H-Verlags und der J-Gesellschaft, berichtet worden sei. Auch die Aussage, dass das Literaturfernsehen von der Verlagsgruppe betrieben werde, sei nicht falsch. Formale Betreiberin sei zwar die J-Gesellschaft. Die Erwägungen, welche den S als der Verlagsgruppe zugehörig einordnen ließen, führten hier aber dazu, auch die J-Gesellschaft der Klägerin zuzuordnen.

Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung vor, das Landgericht verkenne, dass es sich bei der Äußerung um eine Schmähkritik handele. Sie werde mit Bauernfängerei und Betrug in Zusammenhang gebracht, was sie diskreditiere. Das Landgericht Hamburg habe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ( 312 O 397/05) eine solche Aussage verboten. Ein Wettbewerber der Klägerin habe eine auf eine solche Aussage bezogene Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Es treffe weiter auch nicht zu, dass das "Literaturfernsehen" Aktivitäten des H-Verlags betreffe. Betreiberin des Literaturfernsehens sei die J-Gesellschaft G mbH, was erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden sei.

Den aufgezeigten Beanstandungen hält das landgerichtliche Urteil stand, dessen überzeugende Ausführungen der Senat auch im gegebenen Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen in bezug nimmt und die er sich zu eigen macht. Was die danach getroffene Einordnung der die Klägerin in einen Zusammenhang mit "Betrug" und "Bauernfängerei" stellenden Äußerung als zulässige, die Grenze zur Schmähung nicht überschreitende kritisierende Meinungsäußerung angeht, so bringt die Klägerin hiergegen nichts Stichhaltiges vor. Allein der Umstand, dass die Klägerin diskreditiert wird, macht die Kritik nicht zu einer Schmähung. Die Hinweise darauf, dass das Landgericht Hamburg in einem anderen Fall eine solche Aussage verboten und ein Wettbewerber sich in einem anderen Fall dem Unterlassungsbegehren durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung unterworfen hat, sind aus auf der Hand liegenden Gründen, nämlich den die rechtliche Beurteilung jeweils maßgeblich beeinflussenden in jedem Einzelfall gesondert zu würdigenden konkreten Umständen der Verletzungshandlung, nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung herbeizuführen. Es trifft überdies auch zu, dass in der in Rede stehenden C-Rubrik bereits zweimal über die Verlagsgruppe kritisch berichtet wurde. Der von der Klägerin eingewandte Umstand, dass das "E Literaturfernsehen" nicht von dem H-Verlag, sondern von der J-Gesellschaft betrieben werde, führt zu keiner hiervon abweichenden Würdigung. Aus den in dem angefochtenen Urteil im einzelnen angeführten, nicht ergänzungsbedürftigen indiziellen Umständen ist auch die J-Gesellschaft der klägerischen Verlagsgruppe zuzurechnen; an der durch das Landgericht vorgenommenen überzeugenden, von dem Senat geteilten Wertung ändert sich daher im Ergebnis nichts.

4. (Antrag II. 1. "...Da man hierbei nicht von einem Verlag im eigentlichen Sinne sprechen kann, bezeichnen sich die Unternehmen der Gruppe selbst als Dienstleistungsverlage...")

Das Landgericht hat diese, in dem Beitrag gemäß Anlage ASt 7 enthaltene Äußerung als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet, mit welcher der Äußernde Stellung zu dem Geschäftsmodell der Klägerin nehme und es in eine Relation zum Geschäftsmodell der Publikumsverlage stelle.

Die Klägerin bringt hiergegen mit ihrer Berufung vor, dass die Einordnung der Aussage als Meinungsäußerung nicht haltbar sei. Die angegriffene Aussage sei auf einer Internetseite enthalten, bei der es sich um ein Lexikon bzw. eine Enzyklopädie handele. Ein Lexikon sei aber ein "Tatsachennachschlagewerk", in dem keine Meinungen, sondern bloße Tatsachen dargestellt werden.

Der aufgezeigte Berufungsangriff verfehlt sein Ziel. Die Frage, ob eine Äußerung als Meinungskundgabe oder aber als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist, hängt von der konkreten Art ihrer Verlautbarung einschließlich des Kontexts, in den sie gestellt ist, ab. Danach handelt es sich hier aber um eine Meinungsäußerung, nämlich die erkennbar als Bewertung zum Ausdruck gebrachte typisierende Einordnung des klägerischen Verlagswesens. Letztlich kann die Charakterisierung der hier zu beurteilenden Aussage als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung aber dahinstehen. Selbst die Einordnung der Aussage insgesamt als Tatsachenbehauptung hätte keine Relevanz für ihre äußerungsrechtliche Zulässigkeit. Denn dass die Aussage, es handele sich bei den unter dem Dach der Klägerin zusammengefassten Verlagen (Druckkostenverlagen) nicht um Verlage "im eigentlichen Sinne", die Klägerin in ihrer Geschäftsehre oder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen könnte, erschließt sich nicht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt; die zur klägerischen Verlagsgruppe zählenden Verlage sind auch nach der eigenen Einordnung der Klägerin nicht als den "herkömmlichen" bzw. in diesem Sinne "eigentlichen" Publikumsverlagen entsprechende Verlage zu kennzeichnen, die den Druck und die Veröffentlichung der Werke ihrer Autoren verlagsseitig finanzieren, sondern als solche, bei denen die Autoren die Publikation ihrer Werke selbst bezahlen.

5. (Antrag II.2 " ...Laut F verlangt man von einem Autor bis zu 5.000,00 € für einen Auftritt in diesem reinen Internet-Medium. Auf Betreiben des F musste zudem die G Verlagsgruppe den Namen des Literaturfernsehens, das zuvor "Literatur im K" hieß, ändern. ..."

Die vorstehende Äußerung stellt sich nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils als zulässig dar, weil zum einen die J-Gesellschaft als Betreiberin des Literaturfernsehens zur Verlagsgruppe der Klägerin zähle und es zum anderen zutreffe, dass die Änderung des zuvor unter der Bezeichnung "Literatur im K" auftretenden "Literaturfernsehens" auf Betreiben des F geschehen sei. Bei letzterer Aussage handele es sich um eine von der Klägerin hinzunehmende Meinungsäußerung. Zwar wohne ihr ein tatsächliches Element insoweit inne, als die innere Tatsache angesprochen werde, dass die Klägerin bzw. die J-Gesellschaft bei der Namensänderung bestimmte Ziele verfolgt habe, nämlich die Vermeidung eines Rechtstreits mit dem F wegen möglicher Irreführungsgefahr. Dieser zudem völlig substanzarm bleibende Tatsachengehalt trete indessen vollständig hinten die Bewertung der tatsächlichen Vorgänge zurück. Was den sich mit dem für einen Auftritt der Autoren in dem "Literaturfernsehen" geforderten Betrag befassenden Teil der Äußerung angehe, so habe die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern dies nicht der Wahrheit entspreche.

Auch gegen diese Beurteilung bringt die Klägerin vor, dass das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe. Soweit das Landgericht weiteren Vortrag hinsichtlich des "Autorenhonorars" für erforderlich gehalten habe, hätte es einen Hinweis erteilen müssen. Die Autoren würden von ihr ein "entsprechendes Autorenhonorar" erhalten. Was die Änderung des Namens des E`n Literaturfernsehens ("Literatur im K") angehe, so habe das Landgericht fehlerhaft zugrunde gelegt, dass der Aussage ein hinter der Wertung zurückbleibender substanzarmer Tatsachenkern innewohne.

Die Klägerin dringt auch mit diesen Berufungsangriffen nicht durch.

Die hinsichtlich des Vortrags zu dem für einen Auftritt in dem Literaturfernsehen geforderten Betrag von der Klägerin gesehene vermeintliche Verletzung der Hinweispflicht hat - selbst unterstellt, sie sei dem Landgericht unterlaufen - keinerlei Auswirkungen. Denn die Klägerin hat in der Berufung nichts vorgetragen, was - bei entsprechendem Hinweis in I. Instanz - eine von der des angefochtenen Urteils abweichende Bewertung rechtfertigte. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Autoren bis zu 5.000,00 € für einen Auftritt im Literaturfernsehen zahlen müssen; ihr alleiniger Vortrag, die Autoren wurden von ihr ein "entsprechendes Autorenhonorar" erhalten, entkräftet diese Aussage, nach welcher die Autoren ihren Auftritt jedenfalls zunächst bezahlen müssen, nicht.

Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Landgericht den die Namensänderung des Literaturfernsehens betreffenden 2. Teil der Textpassage als Meinungsäußerung eingeordnet hat, führt auch das nicht zum Erfolg. Selbst wenn man die Äußerung als Tatsachenbehauptung mit dem Aussagegehalt einordnet, der Verlag habe sich erst auf aktive Einflussnahme des F, mithin insoweit auf dessen "Betreiben" von der früheren Bezeichnung "Literatur im K" getrennt, ist sie nicht unwahr. Die Klägerin hat - worauf das Landgericht zutreffend abstellt - selbst eingeräumt, dass die Namensänderung der Vermeidung von Streitigkeiten mit dem F dienen sollte; andere Gründe für eine erkennbar in Konflikt mit dem F und dessen im Sinne von § 291 ZPO offenkundiger Werbung ("Mit dem K sieht man besser") stehende Änderung der Bezeichnung sind auch weder vorgetragen noch plausibel gemacht. Die Klägerin hat ferner die Behauptung der Beklagten nicht entkräftet, dass die Namensänderung unmittelbar nach der Ausstrahlung der die Firmierung als wettbewerbswidrig bezeichnenden C-Sendung vorgenommen wurde. Letzterem lässt sich aber der Hinweis darauf entnehmen, dass der Sender die Bezeichnung nicht tolerieren und eine Änderung fordern wird. Dies würdigend ist aber eine "aktive" Einflussnahme des F vorangegangen und die Namensänderung (erst) "auf Betreiben" des F erfolgt. Die Klägerin hätte demgegenüber über das bloße Behaupten einer "freiwilligen", ohne einen solchen äußeren Einfluss aus eigenem Antrieb vorgenommenen Namensänderung hinaus genauere Umstände vortragen müssen, mit denen der vorbezeichnete Kausalzusammenhang entkräftet wird. Das hat sie indessen nicht getan, obwohl sie von dem Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass (u.a.) ihr Vortrag betreffend die Frage der Änderung des Namens des Literaturfernsehens auf Betreiben des F die von der Beklagten insoweit dargelegten Indiztatsachen nicht entkräftet bzw. nicht substantiiert bestritten hat.

6. (Antrag II.3. " ...Bei dem Ratgeber handelt es sich offensichtlich um nicht gekennzeichnete Werbung für die Verlage der G Verlagsgruppe:

In mehreren Essays wird der Verband Er Schriftsteller (VS) scharf angegriffen, Selbstverlage sowie Book-on-Demand-Anbieter werden verteufelt. Dagegen werden das Modell Zuschussverlag (dort: "Dienstleistungsvertrag) sowie der "Bund Er Schriftsteller" (S) immer wieder deutlich beworben. ...")

Die vorstehende Textpassage bzw. die damit zum Ausdruck gebrachte Einordnung des "Ratgebers" als nicht gekennzeichnete Werbung für die unter dem Dach der Klägerin zusammengefassten Verlage hat das Landgericht als auf der Basis zutreffender Tatsachengrundlagen gewonnene Meinungsäußerung eingeordnet, welche als solche zulässig und von der Klägerin hinzunehmen sei.

Die Klägerin bringt hiergegen mit ihrer Berufung vor, dass die Aussage entgegen dieser Einordnung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sei, weil sie in einem "Online-Lexikon" gemacht werde. Die tatsächlichen Grundlagen der Behauptung, dass es sich bei dem Ratgeber offensichtlich um nicht gekennzeichnete Werbung für die Verlage der klägerischen Verlagsgruppe handele, seien auch sämtlich unwahr. Sie bestreitet, dass der Inhalt des Ratgebers durchweg werbende Inhalte für die Verlage enthalte und stellt das unter Sachverständigenbeweis (Bl. 537 d.A.). Das Landgericht hätte überdies auf das Erfordernis weiteren Vortrags hinweisen müssen.

Die Klägerin setzt sich mit den aufgezeigten Einwänden nicht durch.

Das Landgericht hat die maßgebliche Einordnung des Ratgebers als nicht gekennzeichnete Werbung für die Verlage der klägerischen Verlagsgruppe zutreffend als kritisierende Meinungsäußerung eingeordnet. Der Aspekt der Wertung und Stellungnahme steht bei dieser Aussage klar im Vordergrund, selbst wenn sie im übrigen auf die tatsächliche inhaltliche Gestaltung des Ratgebers Bezug nimmt, die weitgehend - mit Ausnahme der im Kontext enthaltenen Hinweise betreffend die Adressliste und die Angaben auf der Rückseite des Buches -substanzarm geschildert und nicht näher spezifiziert wird. Die damit in der Sache zum Ausdruck gebrachte Kritik, dass die Verlagsgruppe an einer als solche nicht gekennzeichneten und den angesprochenen Verkehr über den wahren Charakter einer vorgeblich informierenden Publikation in die Irre führenden Werbemaßnahme mitwirkt, muss die Klägerin hinnehmen. Es handelt sich nicht um eine Schmähung, sondern um einen in den Sachbezug zur öffentlichen Auseinandersetzung über das geschäftliche Verhalten der Verlage gestellten Diskussionsbeitrag. Ob die inhaltliche Gestaltung des Ratgebers tatsächlich diese Wertung trägt, ist aus den unter Abschnitt II. 1. dargestellten Erwägungen, die hier ebenfalls greifen, unbeachtlich. Schon aus diesem Grund ist daher dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisangebot der Klägerin nicht nachzukommen, das im übrigen - da der werbliche Charakter einer Maßnahme eine Frage der rechtlichen Wertung ist - untauglich und überdies präkludiert ist (§§ 529, 531 ZPO).

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Subsumtionen, ohne dass kontrovers diskutierte oder unklare Rechtsfragen betroffen sind.

Wert: Bis 18.11.2008 (Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung): 60.000,00 €; danach: 30.000,00 €.

Der Senat hat sich bei der Wertbestimmung an der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Beeinträchtigung orientiert, die von dem beanstandeten Verhalten ausgeht und beseitigt werden soll. Pro angegriffenem Passus der streitbefangenen Publikationen hält der Senat den Betrag von 5.000,00 € für angemessen, so dass sich - da die beanstandeten Aussagen auch jeweils selbständig (alternativ) verboten werden sollten - der Gesamtwert pro Unterlassungsschuldner bei insgesamt 6 angegriffenen Textpassagen durch Zusammenrechnung auf 30.000,00 € ermittelt. Da die Klägerin die Unterlassung weiter von jedem der Beklagten gefordert hat und eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsverpflichtungen nur unter hier indessen nicht vorliegenden Ausnahmevoraussetzungen in Betracht kommt (vgl. Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., Überbl. v § 420 Rdn. 11), ist dieser Wert gemäß § 5 ZPO zu verdoppeln (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26 Auflage, § 5 Rdn. 7 m. w. Nachw.). Entsprechend bemisst sich die für den Berufungsstreitwert maßgebliche, durch das angefochtene klageabweisende Urteil bewirkte Beschwer, welche die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel zu beseitigen gesucht hat.

Ende der Entscheidung

Zurück