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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: 15 U 138/97
Rechtsgebiete: KO, ZPO, GesO


Vorschriften:

KO § 146 Abs. 6
KO § 146 Abs. 3
ZPO § 301
ZPO § 318
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
GesO § 11 Abs. 3 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES 2. TEIL-URTEIL

15 U 138/97 29 O 45/96 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 28.03.2000

Verkündet am 28.03.2000

Wendt, J.H.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig, die Richterin am Oberlandesgericht Scheffler und den Richter am Landgericht Reinhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klägerin zu 2) hat von den bis zum 21.9.1998 entstandenen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im Berufungsrechtszug bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Hälfte zu tragen. Die nach diesem Zeitpunkt im Berufungsverfahren bisher entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 2) vollen Umfanges auferlegt. Ihre eigenen zweitinstanzlichen Kosten hat die Klägerin zu 2) selbst zu tragen. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) bei der in dem Urteil des Landgerichts vom 26.6.1997 getroffenen Kostenentscheidung.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Mit der vor dem Landgericht Köln- 29. Zivilkammer- erhobenen Klage haben die Klägerinnen die Unzulässigkeit der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars W.Z. in B. vom 24.2.1994 - Urkundenrolle Nr. 167/1994- geltend gemacht. Durch Urteil vom 26.6.1997 (Bl. 203- 214 d.A.) hat das Landgericht Köln die Klage beider Klägerinnen abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerinnen form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Über das Vermögen der Klägerin zu 1) ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 21.9.1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Das hierdurch hinsichtlich der Klägerin zu 1) unterbrochene Berufungsverfahren ist bislang nicht aufgenommen worden. Die Berufung der Klägerin zu 2) hat der Senat durch Teilurteil vom 24.11.1998 (Bl. 433ff d.A.), auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten hat der Senat dabei einer Schlussentscheidung vorbehalten. Das Teilurteil ist rechtskräftig; die von der Klägerin zu 2) hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.1999 - V ZR 462/98- nicht angenommen.

Mit Schriftsatz vom 26.1.2000 hat die Beklagte darum gebeten, den in dem Teilurteil des Senats vertretenen Standpunkt zu überprüfen, dass über die Kosten des Rechtsstreits eine einheitliche Schlußentscheidung zu treffen sei. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende restliche Kaufpreisforderung von 331.000,- DM aus der notariellen Urkunde vom 24.2.1994 sei, so trägt die Beklagte unwidersprochen vor, in dieser Höhe zur Tabelle festgestellt worden; ein teilweiser Widerspruch des Konkursverwalters gegen den angemeldeten Betrag beziehe sich allein auf die Zinsen und Kosten. Der unterbrochene Rechtsstreit könne nach § 146 Abs. 6 KO nur von dem Widersprechenden aufgenommen werden, was hier aber mangels Widerspruches nicht in Betracht komme. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr bei Aufrechterhaltung des vom Senat in seinem Teilurteil vom 24.11.1998 eingenommenen Standpunkts auf Dauer ein Kostentitel gegenüber der Klägerin zu 2) vorenthalten werde; sie bittet um eine Teilkostenentscheidung gegenüber der Klägerin zu 2).

Die Beklagte beantragt,

der Klägerin zu 2) die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Sie vertritt den Standpunkt, dass der in dem Teilurteil des Senats vom 24.11.1998 enthaltene Ausspruch, dass über die Kosten einheitlich im Rahmen einer Schlussentscheidung zu entscheiden sei, Bindungswirkung habe und der Senat folglich an einer Teilkostenentscheidung gehindert sei.

Entscheidungsgründe:

Auf den Antrag der Beklagten war im Wege eines weiteren Teilurteils, § 301 ZPO, über die Kostenlast in dem zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten bestehenden Prozessrechtsverhältnis zu entscheiden. Der Senat ist hieran entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) durch den in seinem Teilurteil vom 24.11.1998 ausgesprochenen Vorbehalt, dass eine einheitliche Kostenentscheidung im Schlußurteil zu treffen sei, nicht gehindert, da dieses Teilurteil insoweit weder materielle Rechtskraft - was keiner näheren Begründung bedarf- noch innerprozessuale Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO entfaltet. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht an die Entscheidungen, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, mit der Maßgabe gebunden, dass es diese Entscheidungen weder aufheben noch abändern -sog. Widerrufsverbot- noch im weiteren Verfahren von ihnen abweichen darf- sog. Widerspruchsverbot (vgl. dazu Götz, Die innerprozessuale Bindungswirkung von Urteilen im Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsprozess, JZ 1959, 681, 682). Eine solche Bindungswirkung hat der in dem Teilurteil des Senats vom 24.11.1998 enthaltene Ausspruch, dass über die Kosten einheitlich im Rahmen einer endgültigen Schlussentscheidung zu befinden sei, jedoch nicht. Es ist bereits streitig, ob ein Teilurteil überhaupt geeignet ist, das erkennende Gericht in Bezug auf spätere Teilurteile bzw. das Schlußurteil gemäß § 318 ZPO zu binden; die herrschende Meinung bejaht dies mit Rücksicht auf den Charakter des Teilurteils als Endurteil (vgl. statt vieler Münchener Kommentar/Musielak, ZPO, § 318 Rdn. 5; Götz aaO, S. 681 m.w.N.; a.A. Wieczorek, ZPO- Kommentar, 2. Auflage § 318 Anm. A II a unter Berufung auf RGZ 122, 156). Der Senat braucht hierzu keine abschließende Stellungnahme zu beziehen, da dem umstrittenen Passus des Teilurteils vom 24.11.1998 auch auf der Basis der herrschenden Meinung keine Bindungswirkung zukommt. Ein End- oder Zwischenurteil im Sinne von § 318 ZPO enthält das Teilurteil des Senats vom 24.11.1998 nämlich hinsichtlich der Kosten nicht. Es ist Endurteil, soweit die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.6.1997 zurückgewiesen worden ist. Demgegenüber beinhaltet der in dem Teilurteil ausgesprochene Vorbehalt einer später im Zuge eines Schlussurteils zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung gerade keine Entscheidung, sondern das Unterlassen einer solchen. Dies hat nur vorläufigen Charakter, indem der Erlass einer Kostenentscheidung aus prozessualen Gründen auf einen späteren, noch ungewissen Zeitpunkt verschoben wird. Auch hinsichtlich der Form der offen gelassenen Kostenentscheidung hat sich der Senat mit seinem Teilurteil vom 24.11.1998 nicht festgelegt, indem er diese einer Schlußentscheidung vorbehalten hat, sondern dem danach noch ganz offenen weiteren Prozessverlauf Rechnung getragen. Möglich wäre gewesen, dass der Konkursverwalter das hinsichtlich der Klägerin zu 1) unterbrochene Verfahren aufgenommen hätte, § 11 Abs. 3 S. 2 GesO i.V. mit § 146 Abs. 3 KO analog, und hierdurch ein kontradiktorisches Schlußurteil einschließlich einer einheitlichen Kostenentscheidung veranlasst worden wäre. Hierzu ist es nicht gekommen, weil der Konkursverwalter gegen die restliche Kaufpreisforderung keinen Widerspruch erhoben hat und diese Forderung zur Tabelle festgestellt worden ist. Damit hat sich eine Prozeßsituation eingestellt, in der die Beklagte mit Recht um eine Teilkostenentscheidung gegenüber der Klägerin zu 2) bittet. Zwar sind der Beklagten entgegen ihrer Auffassung nicht die Hände gebunden, da sie gemäß §§ 10 Abs. 1 S. 2, 146 Abs. 3 KO analog (vgl. dazu Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Auflage, Einl. zur GesO Anm. 3 sowie § 146 KO Anm. 3a) den Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Kosten zur Konkurstabelle aufnehmen könnte; §§ 11 Abs. 3 S. 2 GesO, 146 Abs. 6 KO entziehen dem Gläubiger nicht die Beitreibungsbefugnis (Kilger/K. Schmidt, aaO ). Die in § 146 Abs. 2 KO, 11 Abs. 3 S. 3 GesO enthaltene Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit gilt für diesen Fall nicht, vgl. dazu Kuhn/ Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 146 Rdn. 17 sowie Hess, Konkursordnung, 5. Auflage § 146 Rdn. 22. Indessen ist ein solches Vorgehen angesichts der Vermögenslosigkeit der Klägerin zu 1) unwirtschaftlich und wenig sinnvoll, so dass die Beklagte nicht gezwungen werden kann, den ihr gegenüber der Klägerin zu 2) unzweifelhaft zustehenden Kostentitel auf diesem Umwege zu erstreiten. Bei einer solchen Sachlage ist in Abkehr von dem grundsätzlichen Gebot einer einheitlichen Kostenentscheidung Raum für eine Teilkostenentscheidung (vgl. dazu Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage S. 217; Zöller/Herget, ZPO- Kommentar, 20. Auflage § 100 Rdn.2 m.w.N.).

Allerdings können der Klägerin zu 2) nicht, wie von der Beklagten gewünscht, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden, und zwar auch nicht in der Weise, dass die Klägerin zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Klägerin zu 1)- sofern diese in die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt werden sollte- für die bisher in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten aufzukommen habe. Die in § 100 Abs. 4 ZPO bestimmten Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Verurteilung in die Kosten liegen nicht vor; eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für die Niederlage mehrerer Kläger kommt nicht in Betracht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 100 Rdn. 47; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage § 100 Rdn. 9; OLG Koblenz MDR 1991, 257; OLG Schleswig SchlHA 1979, 54). An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerinnen aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag, in welchem sie sich der Zwangsvollstreckung unterworfen haben, für die Kaufpreisforderung gesamtschuldnerisch haften; denn auf die materielle Rechtslage kommt es nicht an (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, Rdn. 42). Die Kostenentscheidung konnte deshalb nur gemäß § 100 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang ergehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Wert des Teilurteils: Die bisher entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens.

Beschwer beider Parteien unter 60.000,- DM



Ende der Entscheidung

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