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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: 15 U 159/98
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG
Vorschriften:
BGB § 138 | |
VerbrKrG § 4 |
BGB § 138, VerbrKrG § 4
Legt eine Teilzahlungsbank einen hypothekarisch abgesicherten Ratenkredit heraus, so ist für den Vergleich zwischen Vertragszins und marktüblichem Zins im Rahmen von § 138 BGB das Geschäftssegment der Hypothekarkredite maßgeblich, nicht das der üblichen, nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Ratenkredite.
- 15 U 159/98 - Urteil vom 08.06.1999 - nicht rechtskräftig.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
15 U 159/98 29 O 62 /98 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 08.06.1999
Verkündet am 08.06.1999
Wendt, JHS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1999 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs, Wahle und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. November 1998 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 29 O 62/98- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung auf die in Abteilung III unter der laufenden Nummer 12 eingetragene Grundschuld bezieht.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Prozeßbürgschaft der Stadtsparkasse Köln oder eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.gasse in G., welches beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Gotha im Grundbuch von G. unter Band 2, Nummer 272 eingetragen ist.
Am 23.9.1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, den Eheleuten F. ein Darlehen in Höhe von "324.000,- DM" zu einer Verzinsung von 12% jährlich zu gewähren, wobei dieser Zinssatz variabel sein sollte. In Ziffer 3.2 des formularmäßig vorgedruckten Vertrages war bestimmt, daß das Darlehen zu 100% ausgezahlt werden solle. Gemäß Ziffer 3.3. des Vertrages hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% von DM 300.000,-, mithin 12.000,- DM zu entrichten. Nach Abzug dieses Betrages war der in Ziffer 3.4 als "Nettokreditbetrag" angegebene Betrag von 312.000,- DM an die Klägerin und ihren Ehemann auszuzahlen. In Ziffer 4 des Darlehensvertrages war der anfängliche effektive Jahreszins mit "15,32%" angegeben; nach der in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Erläuterung war bei dessen Berechnung eine Auszahlung zum Ersten des auf den Abschluß des Darlehensvertrages folgenden Monats zugrunde gelegt worden.
Nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Oktober 1994 betrug der durchschnittliche Zinssatz für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke bei einer Laufzeit von 2 Jahren 7,63 % auf der Basis einer Bandbreite von 7,08% bis 8,31%.
Die Darlehensrückzahlung war gemäß Ziffer 5.1 des Darlehensvertrages in voller Höhe am 30.Juni 1996 vorgesehen. Gemäß Ziffer 5.4. waren von den Eheleuten F. gleichbleibende Raten "für Zins und Tilgung" in Höhe von monatlich 3.600,-DM, jeweils fällig am 30. eines jeden Monats und beginnend am 30.10.1994, sowie "eine Schlußrate in Höhe von 315.633,88 DM" am 30.6.1996 zu leisten. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann zu zahlende Gesamtbetrag war in der Vertragsurkunde mit "391.989,88 DM" angegeben. Zur Besicherung des Darlehens sowie "aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank" verpflichteten sich die Klägerin und ihr Ehemann gemäß Ziffer 7 des Darlehensvertrages, eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 300.000,- DM auf dem Objekt H.gasse sowie eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 30.000,- DM auf dem Objekt M.straße in L. zu bestellen. Als weitere Sicherheiten waren eine Mietabtretung sowie die Abtretung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung bei der N. Lebensversicherung AG vereinbart. Für letztere zahlte die Klägerin aus dem ihr gewährten Darlehen 10.400, 32 DM über die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH auf ein Prämiendepot. Die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft, eine Maklerfirma, die unstreitig zumindest gelegentlich für die Beklagte tätig wird, erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 12.000,- DM von der Klägerin. An diese Maklerfirma hatten sich die Eheleute F. auf der Suche nach einem Kredit gewandt.
Ebenfalls am 23. September 1994 bestellte die Klägerin auf ihrem Grundstück in G. eine Grundschuld in Höhe von 300.000,- DM zugunsten der Beklagten nebst 18 % Jahreszinsen und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wegen der Einzelheiten der Grundschuldbestellung wird auf die notarielle Urkunde der Notarin Dr. K.-F. vom 23.9.1994 Bezug genommen (Bl. 83- 88 d.A.). Zugunsten der am 29.9.1994 unter der laufenden Nummer 12 in Abteilung III des Grundbuchs für die Beklagte eingetragenen Grundschuld wurde ein Rangrücktritt der unter den laufenden Nummern 8,9, 10 und 11 jeweils für die Klägerin eingetragenen Grundschulden vermerkt (Grundbuchauszug vom 14.3.1995, Bl. 9- 14 d.A.).
In der Zeit zwischen dem 27. September 1994 und dem 21. Februar 1995 nahm die Beklagte entsprechend der ebenfalls am 23.9.1994 von der Klägerin und ihrem Ehemann erteilten Anweisung (Bl. 171 d.A.) die Auszahlungen des Darlehensbetrages vor. Von dem nach Umschuldungen und Ablösung sonstiger Verbindlichkeiten verbleibenden Darlehensbetrag zahlte die Beklagte am 17.10.1994 130.0000,- und am 21.2.1995 restliche 69.900,- an die Klägerin und ihren Ehemann aus. Eine entsprechende Auszahlungsübersicht erteilte die Beklagte den Eheleuten F. mit Schreiben vom 7.3.1995 (Bl. 172).
Im Februar 1996 beantragte die Beklagte die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 29.5.1996 im Grundbuch von G. eingetragen.
Mit ihrer Zwangsvollstreckungsgegenklage macht die Klägerin geltend, daß das Darlehen wegen Wuchers nichtig sei und von der Nichtigkeit auch die Grundschuldbestellung erfaßt werde. Sie hat gemeint, daß der effektive Jahreszins tatsächlich noch mehr als die in dem Vertrag angegebenen 15,32 % betrage, weil in ihn zusätzlich die Bearbeitungsgebühr und die an die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH gezahlte Vermittlungsgebühr einbezogen werden müßten. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Darlehensvertrag unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande gekommen sei, in der sie und ihr Ehemann sich befunden hätten. Sie hätten für den Umbau des Hauses in G. in sechs Wohnungen hohe Investitionen getätigt, um für die Familie eine finanzielle Grundlage zu schaffen, und das Darlehen benötigt, um die in diesem Zusammenhang anfallenden Schulden weiter begleichen zu können und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen. Im September 1994, nachdem sie bereits seit März 1993 mit Herrn D. in Verhandlungen gestanden hätten, habe ihnen "das Wasser bis zum Hals gestanden"; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien kurz vor der Einleitung gewesen. Offen sei zunächst die exakte Höhe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinses gewesen; die Beklagte habe lediglich erklärt, daß der Nominalzins zwischen 10% und 12 % betragen werde. Als dann aus dem ihr, der Klägerin, zugesandten Vertrag ein Nominalzins von 12 % hervorgegangen sei, hätten sie und ihr Mann dies mit Rücksicht auf ihre finanzielle Lage akzeptiert. Auch der Beklagten habe dies bewußt sein müssen; sie habe sich die bedrängte Situation der Eheleute F. zunutze gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Höhe von 300.000,- DM, die für das Grundstück in G. beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Gotha im Grundbuch von G. unter Band 2, Nummer 272, eingetragen ist, für unzulässig zu erklären,
sowie
festzustellen, daß der am 23.9.1994 geschlossene Darlehensvertrag nichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Darlehenskonditionen verteidigt und gemeint, daß der vereinbarte effektive Jahreszins für Teilzahlungsbanken nicht überhöht sei. Sie, die Beklagte, habe auch nicht die Zwangslage der Klägerin und ihres Ehemannes ausgebeutet. Die finanzielle Lage der Klägerin sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt gewesen. Die entsprechenden Kenntnisse habe allenfalls der Vermittler gehabt. Diese könnten ihr aber, so hat die Beklagte gemeint, nicht zugerechnet werden, da es sich bei der Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH um eine eigenständige Firma gehandelt habe. Deren Vermittlungstätigkeit habe auch nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers gelegen. Im übrigen hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß sich die Grundschuld nicht darin erschöpfe, eine wegen vermeintlichen Wuchers nichtige Forderung zu sichern; vielmehr erstrecke sie sich entsprechend ihrer Zweckerklärung auf die Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank, also auch auf einen etwaigen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals für den Fall, daß der Darlehensvertrag tatsächlich unwirksam sein sollte.
Mit Urteil vom 26.11.1998 hat das Landgericht Köln- 29. Zivilkammer- der Klage vollen Umfanges stattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Darlehensvertrag gemäß § 138 BGB wegen Wuchers nichtig sei, da ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe; der effektive Jahreszins von 15.32 % übersteige den marktüblichen Zinssatz von 7,63 % um mehr als 100 %. Von der Nichtigkeit sei auch die Grundschuldbestellung erfaßt, da diese zur Erfüllung des am 23.9.1994 abgeschlossenen wucherischen Geschäfts gedient habe. Wegen aller Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 98- 102 d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht begründet.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, daß weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes erfüllt seien. Ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend und vertiefend, trägt die Beklagte vor, daß der im Darlehensvertrag angegebene effektive Jahreszins von 15,32% p.a. bereits die Bearbeitungsgebühr von 12.000 DM berücksichtigt habe, wobei eine taggenaue Laufzeit von 21 Monaten und acht Tagen zugrunde gelegt worden sei. Die verhältnismäßig kurze Laufzeit sei dadurch bedingt gewesen, daß der Kredit als Zwischenkredit mit Rücksicht darauf gedacht gewesen sei, daß die Eheleute F. das Objekt nach der Fertigstellung hätten umgehend vermieten und über eine Hypothekenbank umfinanzieren wollen. Die taggenaue Berechnung des Effektivzinses habe das Landgericht nicht beachtet. Wären die Zinsen korrekt auf eine Laufzeit von 24 Monaten hochgerechnet worden, hätte sich ein anfänglicher effektiver Jahreszins von lediglich 15,11% errechnet. Ohnehin könne, so meint die Beklagte, als Vergleichsmaßstab allenfalls der Marktzins für variabel verzinsliche hypothekarisch gesicherte Kredite herangezogen werden, der im Durchschnitt bei 7,86% gelegen habe, so daß eine Überschreitung des Marktzinses um 100% nicht vorgelegen habe. Erst recht gelte dies, wenn man den in dem Darlehensvertrag vereinbarten effektiven Jahreszins mit dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Schwerpunktzins für Ratenkredite vergleiche. Aber auch bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Landgerichts sei das angefochtene Urteil nicht zutreffend. Das Landgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, daß der Kredit in einer Niedrigzinsphase ausgereicht worden sei; in einem solchen Fall trete bei langfristigen Krediten nach der Rechtsprechung des BGH an die Stelle eines Richtwertes von 100% ein solcher von 110%. Darüber hinaus begegnet nach Auffassung der Beklagten die Gleichbehandlung von Teilzahlungsbanken - die ein ganz spezielles Marktsegment betreuten- mit normalen Banken Bedenken, da Teilzahlungsbanken ganz anders strukturiert seien und ein höheres Risiko abdecken müßten. Der Marktzins von Teilzahlungsbanken habe zum entscheidenden Zeitpunkt mindestens 3 Prozent über dem vom Landgericht angenommenen Zins gelegen. Die an den Kreditvermittler gezahlten Beträge müßten, so meint die Beklagte weiter, außer Betracht bleiben, da dessen Tätigkeit nicht in ihre Interessensphäre gefallen sei. Bei der Fa. D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH handele es sich um einen selbständigen Makler, der mit einer Vielzahl von Kreditinstituten zusammenarbeite, von denen die Beklagte nur eines sei. Die Tätigkeit der Vermittlungsfirma habe im vorwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Schließlich sei auch der subjektive Tatbestand des § 138 BGB nicht erfüllt, da die Klägerin hierzu nicht ausreichend vorgetragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.1998 - 29 O 62/98- abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihr nachzulassen, eine ihr auferlegte Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische unwiderrufliche Prozeßbürgschaft der Stadtsparkasse Köln oder eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen zu können.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wobei sie klarstellt, daß die Zwangsvollstreckung aus der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 12 eingetragenen Grundschuld für unzulässig erklärt werden solle.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen trägt die Klägerin unter anderem vor, daß die Beklagte die Vermittlungsgebühr bewußt nicht als Vertragskosten in den Darlehensvertrag aufgenommen habe, um eine geringere Effektivverzinsung angeben zu können. Tatsächlich erhöhe sich der effektive Jahreszins noch unter Berücksichtigung dieser Gebühr. Der Vermittler D. habe sich ihr, der Klägerin, gegenüber so aufgespielt, als bekleide er bei der Beklagten die Funktion eines Entscheidungsträgers.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats ist der mit der Klägerin am 23.9.1994 geschlossene Darlehensvertrag wegen Wuchers nichtig, § 138 Abs. 2 BGB; zumindest ergibt sich die Nichtigkeit des Darlehensvertrages aus § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit des wucherischen bzw. sittenwidrigen Grundgeschäfts erfaßt auch die zur Besicherung des Darlehens erfolgte Grundschuldbestellung, so daß die gemäß den §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800, 767 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrklage begründet ist.
1) Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft wegen Wuchers nichtig, wenn objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und in subjektiver Hinsicht die bewußte Ausnutzung einer bei dem Vertragspartner bestehenden Schwächesituation vorliegt.
a) Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird bei einem verzinslichen Darlehen angenommen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins relativ um 100% übersteigt (BGH NJW- RR 89,1068; weitere Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 57. Auflage § 138 Rdn. 27). Vorliegend ist davon auszugehen, daß die Klägerin nach dem Darlehensvertrag einen Vertragszins von jedenfalls 15,32% und damit mehr als das Doppelte des im September 1994 für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke üblichen Durchschnittszinssatzes von 7,63% zu zahlen hatte. Als Vertragszins ist bei der vergleichenden Betrachtung nicht der in der Vertragsurkunde vom 23.9.1994 mit 12% angegebene Nominalzins zugrundezulegen, sondern der nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG mitzuteilende effektive Jahreszins, der sich aus den Zinsen und allen sonstigen von der Bank erhobenen Kosten des Kredits zusammensetzt. In dem Darlehensvertrag hat die Beklagte den effektiven Jahreszins mit 15,32 % angegeben. Wie sie diesen Prozentsatz errechnet hat, ist in der Vertragsurkunde selbst nicht dargestellt und aus der Urkunde auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten letztlich nicht einsichtig. Rechnerisch annähernd nachvollziehen läßt sich der in der Vertragsurkunde angegebene effektive Jahreszins nur, wenn von einer Nettokreditsumme in Höhe von 300.000,- DM und folglich von Vertragskosten in Höhe von 91.989,88 DM ausgegangen wird, die zusammen den nach Ziffer 6 des Darlehensvertrages mit 391.989,88 DM (Bl. 16 d.A.) angegebenen Gesamtrückzahlungsbetrag ergeben; der effektive Jahreszins beträgt danach für eine Laufzeit von 24 Monaten 15,33%. Bei dieser Berechnungsweise wird vorausgesetzt, daß neben der an die Beklagte zu zahlenden Bearbeitungsgebühr- welche die Beklagte offenbar selbst als zu den Vertragskosten gehörend anerkennt- auch die an die Firm D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH gezahlte Vermittlungsgebühr von 12.000,- DM zu den Vertragskosten zählte. Würde man nämlich die Berechnungen auf der Basis eines Nettokreditbetrages in Höhe von 312.000 DM und entsprechend auf den Betrag von 79.989,88 DM reduzierter Vertragskosten vornehmen, würde sich ein deutlich niedrigerer effektiver Jahreszins ergeben. Dafür, daß die Beklagte seinerzeit selbst die an die Firma D. von der Klägerin zu zahlende Vermittlungsgebühr den Vertragskosten zuordnete, spricht nach Auffassung des Senats der Umstand, daß die Beklagte die von ihr beanspruchte Bearbeitungsgebühr in der Vertragsurkunde vom 23.9.1994 nach einem Betrag von 300.000 DM errechnet hat und nicht, wie es auf der Basis ihres Prozeßvorbringens folgerichtig gewesen wäre, nach dem die Vermittlungsgebühr einschließenden Wert von 312.000,- DM. Von welchen Berechnungsgrößen die Beklagte seinerzeit tatsächlich ausgegangen ist, ergibt sich auch nicht klar aus ihrem Berufungsvorbringen, demzufolge die Beklagte ausgehend von einem Nettokredit von 312.000,- DM eine Berechnung des effektiven Jahreszinses nach der taggenauen Laufzeit des Kredits (21 Monate plus 8 Tage, gerechnet ab dem 23.9.1994) vorgenommen haben will. Abgesehen davon, daß der bereits mit dem Datum des Vertragsschlusses beginnenden Laufzeitberechnung Ziffer 4 des Darlehensvertrages entgegensteht, wonach bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses eine Auszahlung zum Ersten des auf den Abschluß des Darlehensvertrages folgenden Monats maßgebend ist (Bl. 16 d.A.), läßt sich auch bei diesem Berechnungsansatz die in der Vertragsurkunde ausgeworfene Gesamtsumme rechnerisch nicht einwandfrei nachvollziehen.
Diese letztlich nicht aufklärbaren Unstimmigkeiten können nur dazu führen, daß sich die Beklagte an dem von ihr in dem Darlehensvertrag als effektiver Jahreszins angegebenen Zinssatz von 15,32% als Mindestgröße festhalten lassen muß, zumal es nach Auffassung des Senats tatsächlich geboten ist, die an die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellchaft mbH abgeführte Vermittlungsgebühr zu den Vertragskosten zu rechnen. Die Einschaltung eines Vermittlers liegt im allgemeinen im weitaus überwiegenden Interesse der Bank, da ihr die Tätigkeit des Vermittlers eigenen organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Anwerbung und Überprüfung der Kunden oder die Unterhaltung weiterer Zweigstellen erspart, während für die Kunden die Dienste des Vermittlers häufig nicht als gesonderte Leistung in Erscheinung treten (BGHZ 80, 153,167; BGH NJW 1987, 181, 182). Dementsprechend ist es folgerichtig, die Vermittlungsgebühren, seien sie offen oder versteckt in dem von dem Kunden vertraglich zu zahlenden Entgelt für die Überlassung des Darlehens enthalten, zu den Vertragskosten zu zählen. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder diesem besondere Vorteile gebracht hat (BGH NJW 1981, 181, 182). Hierfür genügte es vorliegend nicht, daß die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH angeblich auch für andere Banken Vermittlungsgeschäfte tätigt und sich die Klägerin zunächst selbst an diese Firma auf der Suche nach einem Kredit gewandt hat. Beides schließt ein Tätigwerden der Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH im überwiegenden Interesse der Beklagten nicht aus. Daß die Vermittlerfirma auch nur im geringsten die Anliegen der Klägerin gegenüber der Beklagten verfochten und für die Klägerin günstige Konditionen ausgehandelt habe, wird von der Beklagten nicht behauptet. Sie ist ferner der Darstellung der Klägerin nicht entgegengetreten, das später zugunsten der Beklagten belastete Hausgrundstück sei ausschließlich von Herrn D. besichtigt worden, woraus zu entnehmen ist, daß sich die Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob für den an die Klägerin auszureichenden Kredit eine ausreichende Sicherheitsgrundlage vorhanden sei, mit den von D. getroffenen Feststellungen begnügt hat. Aus all dem wird erkennbar, daß dessen Vermittlungstätigkeit vorrangig im Interesse der Beklagten geschah.
Der von der Beklagten ausgewiesene effektive Jahreszins ist als Mindestgröße anzusehen. Zum einen knüpft nämlich die oben dargestellte Berechnung an eine Laufzeit von 2 Jahren an, während die vertragliche Laufzeit nur 21 Monate betragen sollte. Zum anderen hat bisher der Umstand keine Berücksichtigung gefunden, daß das Darlehen beginnend mit dem 27.9.1994 nur sukzessive zur Auszahlung gebracht worden ist und die Klägerin den Restbetrag von 69.900,- DM ausweislich der von der Beklagten eingereichten Auszahlungsübersicht Bl. 172 d.A. erst am 21.2.1995 erhielt. Daß beides dazu beiträgt, daß sich der effektive Jahreszins noch deutlich erhöht, liegt auf der Hand. Genauerer Feststellungen bedarf es dazu indessen nicht, da der marktübliche Vergleichszins bereits bei Zugrundelegung eines effektiven Jahreszinses von 15,32% um mehr als 100% überschritten war.
Es ist unstreitig, daß die Streubreite der auf Wohngrundstücke ausgereichten auf die Dauer von zwei Jahren festverzinslichen Hypothekarkredite nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Oktober 1994 (Bl.155 d.A.) im September zwischen 7,08% und 8,31% lag. Der durchschnittliche Zinssatz betrug nach diesem Bericht 7,63% und damit weniger als die Hälfte des von der Beklagten nach dem Kreditvertrag mit der Klägerin verlangten effektiven Jahreszinses von 15,32%. Soweit die Beklagte auf die Besonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses verweist- nämlich den variablen Zinssatz, die Laufzeit von lediglich zwei Jahren sowie den Umstand, daß es sich bei ihr um eine Teilzahlungsbank handele- hilft ihr dies nicht weiter. Die von der Bundesbank für den Vergleichszeitraum ermittelten deutlich höheren Zinssätze für Ratenkredite (Bl. 156 d.A.) können zum Vergleich nicht herangezogen werden, weil die in dem Monatsbericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Hypothekarkrediten" einerseits und "Ratenkrediten" andererseits deutlich macht, daß mit letzteren nicht Kredite erfaßt sind, für die der Kreditnehmer eine im Grundbuch verankerte Sicherheit bereitgestellt hat. Dem weitaus größeren Risiko, das für die kreditgebende Bank mit der Ausgabe solcher Kredite verbunden ist, trägt die im allgemeinen deutlich höhere Verzinsung von Ratenkrediten Rechnung. Vorliegend hat die Beklagte ihr Risiko durch die Absicherung im Grundbuch zu minimieren versucht, so daß der von ihr herausgegebene Kredit sich nicht mehr an den für die sonst üblichen Ratenkredite geltenden Kriterien messen lassen kann. Aus dem gleichen Grunde ist es ohne Belang, daß es sich bei der Beklagten um eine Teilzahlungsbank handelt. Nicht geteilt werden kann auch der Standpunkt der Beklagten, daß ein Vergleich nur mit solchen (Hypothekar-) Krediten angestellt werden könne, die zu Gleitzinsen ausgegeben werden, so daß der hierfür aus der Monatsübersicht der Deutschen Bundesbank hervorgehende Durchschnittszins von 7,86% bzw. die hierfür ermittelte Streubreite von 6,98%- 8,85% herangezogen werden müsse. Der an die Klägerin ausgereichte Kredit kann trotz des ausbedungenen variablen Zinssatzes mit den hier gemeinten Gleitzinsverträgen nicht gleichgestellt werden, weil sich die Beklagte bei richtigem Verständnis der einschlägigen Vertragsbestimmungen auf diese Weise lediglich Zinserhöhungen, nicht aber auch Zinssenkungen vorbehalten hatte. Die Tatsache, daß bei Krediten mit variablen Zinssätzen gegenüber den auf die Dauer von zwei Jahren festverzinslichen Hypothekarkrediten etwas höhere Zinssätze verlangt werden, ist darauf zurückzuführen, daß der zukünftige Ertrag aus einem solchen Kredit mit dem Risiko einer geldmarktbedingten Zinssenkung belastet ist. Ein solches Risiko ist die Beklagte vorliegend indessen nicht eingegangen; bei näherer Betrachtung der in Ziffer 3.1 des Kreditvertrages enthaltenen Bestimmungen über mögliche zukünftige Anpassungen des Zinssatzes (Bl. 15 d.A.) zeigt sich, daß die danach vorgesehene Herabsetzung des Vertragszinses zur Anpassung an Zinssenkungen auf dem Geldmarkt nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung der Beklagten darstellt. Während nämlich dem Kunden für den Fall, daß er mit einer Erhöhung des Vertragszinses durch die Beklagte nicht einverstanden ist, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt ist, sieht dieser Passus für den Fall, daß die Bank trotz einer Verbilligung von Krediten auf dem Geldmarkt keine oder eine aus Sicht des Kunden unzureichende Herabsetzung des Vertragszinses vornimmt, keine Regelungen vor, so daß es also in solchen Fällen bei dem ursprünglichen Zinssatz verbleibt. Die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes verfolgte damit letztlich nur das Ziel, der Beklagten eine Handhabe zur Erhöhung des Vertragszinses zu geben, weshalb der Darlehensvertrag zum Vergleich mit Verträgen zu echten Gleitzinsen nicht taugt.
Ebenso erfolglos muß der Hinweis der Beklagten auf die kürzere Laufzeit des hiesigen Darlehens gegenüber den in der Monatsübersicht der Deutschen Bundesbank dargestellten Hypothekarkrediten mit zweijähriger Festlaufzeit bleiben. Aus der Monatsübersicht der Deutschen Bundesbank läßt sich zwanglos entnehmen, daß längere Kreditlaufzeiten mit entsprechend höheren Zinsen verbunden sind, so daß davon auszugehen ist, daß für hypothekarisch abgesicherte Darlehensverträge mit Laufzeiten unter zwei Jahren jedenfalls keine höheren Zinsen als für vergleichbare Darlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden dürften.
Schließlich verschlägt auch das Argument der Beklagten nicht, zu ihren Gunsten müsse berücksichtigt werden, daß der Kredit in einer Niedrigzinsphase ausgereicht wurde. Der in der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH NJW 1991, 834) hierzu entwickelte Grundsatz, daß in einem solchen Fall ein auffälliges Mißverhältnis erst bei einer Überschreitung des Vergleichszinses um 110 % anzunehmen sei, bezieht sich nur auf langfristige Kredite. Hiervon kann bei einer Laufzeit von 21 Monaten keine Rede sein.
b) Der Senat hält schließlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes für erfüllt. Dafür bedarf es keiner besonderen Ausbeutungsabsicht. Es genügt, wenn der Wucherer von dem auffälligen Leistungsmißverhältnis und der Ausbeutungssituation Kenntnis hat und sich diese vorsätzlich zunutze macht (vgl. dazu statt vieler BGH NJW 1982, 2767, 2768; NJW 1985, 3006, 3007). Daß die Geldmarktsituation der Beklagten bekannt war, kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden, so daß es keinem Zweifel unterliegt, daß die Beklagten um die erhebliche Diskrepanz des von ihr verlangten Zinssatzes im Vergleich zu üblichen hypothekarisch gesicherten Krediten wußte. Es kann nach Auffassung des Senats auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich die Eheleute F. nur deshalb auf die in auffälligem Mißverhältnis zu dem am Hypothekenmarkt üblichen Darlehensbedingungen einließen, weil sie sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befanden. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, daß die Kreditaufnahme bei der Beklagten dazu gedient habe, die durch den Ausbau des Hauses in G.- in welchem die Klägerin mit ihrem Mann und ihren fünf Kindern bei Vertragsabschluß bereits wohnte, wie aus der in dem Darlehensvertrag angegebenen Anschrift hervorgeht- anfallenden Schulden weiter begleichen zu können und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen. Letzteres hat die Beklagte zwar mit Nichtwissen bestritten und ebenso in Abrede gestellt, hiervon etwas gewußt zu haben. Daß tatsächlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet waren, ergibt sich aus der Auszahlungsübersicht der Beklagten vom 7.3.1995 (Bl. 172 d.A.). In ihr sind am 29.12.1995 von der Beklagten beglichene Kosten für die "Löschung von Zwangshypotheken" erwähnt. In Anbetracht der übermäßigen Absicherung, die sich die Beklagte ungeachtet der kurzen Laufzeit des Vertrages in Form der Grundschuldbestellungen an zwei Grundstücken, der persönlichen Unterwerfung der Eheleute F. unter die sofortige Zwangsvollstreckung, der Mietabtretung und der Abtretung einer eigens zur Sicherheit des Darlehensrückzahlungsanspruches abgeschlossenen Lebensversicherung verschafft hat, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß der Beklagten die bedrängte Lage der Eheleute F. unbekannt war, zumal es lebensfremd erscheint, daß die Beklagte nicht das von ihr zu übernehmende Risiko vor Vertragsabschluß geprüft haben sollte.
c) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat auch die Nichtigkeit der Grundschuldbestellung zur Folge. Aus der in § 138 Abs. 2 BGB enthaltenen Formulierung "oder gewähren läßt" folgt, daß das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten ebenso wie die Bestellung von Sicherheiten nichtig ist (BGH NJW 1994, 1275; BGH NJW 1982, 2767). Die in Ziffer 7 des Darlehensvertrages enthaltene Klausel, wonach die "Sicherheiten nicht nur dieses Darlehen, sondern alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank absichern" , Bl. 16d.A., verhilft nicht dazu, daß die Grundschuldbestellung mit Rücksicht auf den gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gerichteten Bereicherungsanspruch der Beklagten Bestand hat. Die auf die Grundschuldbestellung bezogene schuldrechtliche Zweckbestimmung teilt das Schicksal des insgesamt nichtigen Darlehensvertrages, § 139 BGB, da die Grundschuldbestellung primär der Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruches diente und der Bereicherungsanspruch im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehenskapitals lediglich das Spiegelbild des Erfüllungsanspruches darstellt. Eine andere Betrachtungsweise würde nach Auffassung des Senats auch dazu führen, daß Wuchergeschäfte wie hier kaum noch mit einem Risiko behaftet wären, weil sie - abgesehen von dem Verlust des Zinsanspruches- praktisch sanktionslos blieben.
2) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wie auch der Grundschuldbestellung ergibt sich im übrigen auch aus § 138 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung ist die Sittenwidrigkeit und damit die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bereits dann anzunehmen, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus einer verwerflichen Gesinnung heraus gehandelt hat. Dafür ist bei einem Darlehen erforderlich, daß sich der Kreditnehmer nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, seiner Rechtsunkundigkeit oder seiner Geschäftsungewandtheit auf den ihn übermäßig belastenden Vertrag eingelassen hat; die Bank muß dies bei Vertragsschluß erkannt oder sich wenigstens leichtfertig dieser Einsicht verschlossen haben, wofür bei Verträgen mit Teilzahlungsbanken nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen eine Vermutung spricht (BGH NJW 1984, 2292, 2294; NJW- RR 90, 304). Für die Bejahung eines auffälligen Mißverhältnisses kommt es im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB auf eine Gesamtwürdigung an. Selbst wenn man entgegen den gemachten Ausführungen ein auffälliges Mißverhältnis nicht allein der Diskrepanz zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Vergleichszins entnehmen könnte, so wären hier zu Lasten der Beklagten weitere Umstände zu berücksichtigen, die in ihrer Gesamtheit die Sittenwidrigkeit des jedenfalls wucherähnlichen Darlehens begründen würden: Zu nennen sind zunächst die oben bereits erwähnten Unklarheiten in der Vertragsurkunde bezüglich der Darlehenssumme. Die Angabe dreier möglicher Beträge- 324.000,- DM, 312.000,- DM und 300.000,- DM- in dem Vertragsformular war verwirrend und zudem dazu angetan, eine Nachprüfung der Angaben zum effektiven Jahreszins zu erschweren. Daß tatsächlich auch die Eheleute F. keine klaren Vorstellungen darüber hatten, welcher Betrag ihnen denn nun als Nettokredit gewährt würde, ergibt sich aus ihrer offensichtlich aus Anlaß der Vertragsunterzeichnung ausgefüllten Auszahlungsanordnung vom 23.9.1994 (Bl. 171 d.A.), in der sie als "Nettokredit" den Betrag von 324.000,- DM angegeben haben. Hinzu kommen die Bedenken, die sich gegenüber der Berechnung des effektiven Jahreszinses mit Blick auf die sukzessiven, bis in den Monat Februar 1995 andauernden Auszahlungen ergeben, sowie die oben ebenfalls bereits erwähnten Unstimmigkeiten des Vertrages hinsichtlich des variablen Zinssatzes. Zu mißbilligen ist in der gebotenen Gesamtschau ferner die Höhe der Bearbeitungsgebühr - üblicherweise werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2%, maximal 3 % erhoben, vgl. dazu den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Bl. 156 d.A.- sowie die übermäßige Sicherung der Beklagten u.a. durch die Forderung nach einer an sie abzutretenden, eigens abzuschließenden Lebensversicherung und zwei Grundschulden auf verschiedenen Grundstücken. Zudem ist es nicht einsichtig, weshalb für das Grundstück in G. eine neue Grundschuld zugunsten der Beklagten bestellt werden mußte, obwohl drei Eigentümergrundschulden vorhanden waren, die im Rang hinter die neue Grundschuld zurückzutreten hatten. Die mit allen diesen Sicherungsmaßnahmen für die Klägerin verbundenen Kosten stehen schließlich in keinem Verhältnis zu der kurzen Laufzeit des Darlehensvertrages.
Die Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB erfaßt zwar nicht wie beim Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB auch das dingliche Sicherungsgeschäft, weil eine dem Text von Absatz 2 entsprechende Formulierung in § 138 Abs. 1 BGB nicht enthalten ist. Die Grundschuldbestellung ist jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil es vorliegend gerade die Bestellung der dinglichen Sicherheiten war, die letztlich zu dem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt hat. Wäre das Darlehen ohne die dinglichen Sicherungen als Ratenkredit bewilligt worden, wäre jedenfalls ein effektiver Jahreszins von 15.32% nicht zu beanstanden gewesen. Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, daß die Grundschuld nicht nur den vertraglich begründeten Darlehensrückzahlungsanspruch habe sichern sollen, kann auf die oben unter 1) c) gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Die Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.5.1999 hat zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Vehandlung keinen Anlaß gegeben.
Wert des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 300.000 DM
Ende der Entscheidung
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