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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 15 U 172/01
Rechtsgebiete: StGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

StGB § 187
ZPO § 286
ZPO § 448
ZPO § 141 Abs. 1
ZPO § 926 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 709 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 1004
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 172/01

Anlage zum Protokoll vom 05.02.2002

Verkündet am 05.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig, die Richterin am Oberlandesgericht Scheffler und den Richter am Amtsgericht Metz-Zaroffe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.07.2001 - 28 O 417/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat im einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Köln 28 O 213/00; im Folgenden: BA) gegen den Beklagten ein Urteil (Bl. 41 - 48 BA) erwirkt, durch das diesem verboten worden ist, die geheime Telefonnummer, die Anschrift und das Funkrufzeichen des Klägers innerhalb des CB(= City-Band)-Funkverkehrs zu verbreiten und zu behaupten, der Kläger sei vorbestraft. In diesem Hauptsacherechtsstreit verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter, nachdem der Beklagte Antrag gem. § 926 Abs. 1 ZPO gestellt hat.

Vorrausgegangen war ein Verfahren vor dem Landgericht Köln (28 O 437/99), in welchem der Zeuge H. K. den hiesigen Beklagten mit dem Ziel verklagt hatte, verschiedene, angeblich vom Beklagten über Funk getätigte diskriminierende Äußerungen zu unterlassen und zu widerrufen. In diesem Verfahren, das am 02.02.2000 durch Vergleich beendet wurde, hatte der Zeuge K. unter anderem den hiesigen Kläger und den Zeugen dieses Verfahrens Sch. als Zeugen benannt.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das von dem Zeugen K. gegen ihn geführte Verfahren zum Anlass genommen, über CB-Funk ihn - den Kläger - und den Zeugen Sch. im Rahmen stundenlanger Attacken als vorbestraft zu bezeichnen sowie seine geheime Telefonnummer, sein Funkrufzeichen ("Pegel 21") und seine Adresse zu verbreiten.

Er hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft,

a) zu verbieten, die geheime Telefonnummer, die Anschrift und das Funkrufzeichen des Klägers innerhalb des CB-Funkverkehrs zu verbreiten und

b) ihn zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei vorbestraft.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, seit Jahren den Kontakt zu dem Kläger abgebrochen und sich auch in keiner Weise über Funk über den Kläger geäußert zu haben; die Klage sei Teil eines Komplotts mit dem Ziel, ihn aufgrund seiner - unstreitig - überlegenen Sendeleistung aus dem CB-Funk zu verdrängen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 13.12.2000, auf den Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugen Ka., Sch., Dr. B. (Ehefrau des Beklagten), O., A. sowie B. K. und H. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04.05.2001 und vom 29.06.2001 verwiesen.

Durch Urteil vom 20.07.2001, das wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hat das Landgericht den klägerischen Anträgen entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne sich mit seinem Verlangen auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog stützen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass der Beklagte sich in der vom Kläger behaupteten Weise geäußert habe. Deswegen könne der Kläger nicht nur die Unterlassung der unstreitig unwahren Äußerung über seine Vorstrafen, sondern auch die Verbreitung der geheimen Telefonnummer, der Anschrift und des Funkrufzeichens verlangen, da darin ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers zu sehen sei. Seine Überzeugung hat das Landgericht auf die den klägerischen Vortrag stützenden Aussagen der Zeugen B. und H. K., Sch. und Ka. gestützt, die als glaubhaft bzw. glaubwürdig anzusehen seien; dabei hätten die Zeugen Sch. und K. ihre Aussagen aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren ausdrücklich bestätigt. Die Aussagen der Zeugen O. und A. hat das Landgericht als völlig unergiebig angesehen und auch der Aussage der Ehefrau des Beklagten keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen, weil diese selbst habe einräumen müssen, nicht alles, was der Beklagte am Funkgerät gesagt habe, mitbekommen zu haben, und trotz ihrer Aussage nicht auszuschließen sei, dass dem Beklagten die Telefonnummer des Klägers noch bekannt gewesen sei.

Gegen das ihm am 01.08.2001 zugestellte landgerichtliche Urteil hat der Beklagte mit einem am Montag, den 03.09.2001, bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 05.11.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt vor: Bei zutreffender Würdigung der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass er geheime Telefonnummer, Funkzeichen und Anschrift des Klägers über das CB-Funknetz verbreitet oder den Kläger gar als vorbestraft bezeichnet hätte. Außerdem könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelhaft sein, dass Anschrift, Telefonnummer und Funkrufzeichen des Klägers in Funkerkreisen grundsätzlich und allgemein bekannt seien; dass der Kläger über eine geheime Telefonnummer verfüge, sei zu bestreiten. Schließlich sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Ausdrücklich beantragt der Beklagte, ihn als Partei zu vernehmen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.07.2001 - 28 O 417/00 - die Klage insgesamt und kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt, ein Unterlassungsanspruch sei schon deswegen begründet, weil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, die ihm untersagten Behauptungen und Tätigkeiten in Zukunft unterlassen zu wollen, und außerdem sogar ihre Rechtswidrigkeit bestreite.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie denjenigen der Beiakte Landgericht Köln 28 O 213/00, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur Überzeugung des Senats hat nämlich das Landgericht dem klägerischen Begehren zu Recht entsprochen.

Auch nachdem der Senat beide Parteien gemäß § 141 Abs. 1 ZPO informatorisch befragt hat, bestehen keine Bedenken, der Beweiswürdigung des Landgerichts zu folgen. Der Senat ist vielmehr mit dem Landgericht der Überzeugung, dass der Beklagte den Kläger nachweislich über CB-Funk als vorbestraft bezeichnet und Anschrift, Telefonnummer und Funkrufzeichen des Klägers verbreitet hat. Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen B. und H. K., Sch. und Ka. im einstweiligen Verfügungsverfahren, wie sie in der dortigen Sitzungsniederschrift vom 10.05.2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, festgehalten sind, und im hiesigen erstinstanzlichen Verfahren sind jeweils in sich und untereinander stimmig und lassen nicht erkennen, dass einer der Zeugen der Wahrheit zuwider den Beklagten hätte belasten wollen. Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen begründet, sind nach Auffassung des Senats fundiert.

Zutreffend hat das Landgericht auch die Aussagen der Zeugen O. und A. für unergiebig gehalten, die beide angegeben haben, seit etwa zwei Jahren (O.) bzw. seit etwa Anfang 2000 (A.) von dem Beklagten über Funk nichts mehr gehört zu haben, während der Beklagte selber nicht behauptet, seine aktive Teilnahme am Funkverkehr schon so lange eingestellt zu haben. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Beklagten nicht für geboten erachtet, weil diese Zeugin, ihrer eigenen Aussage zufolge, nicht den gesamten Funkverkehr des Beklagten verfolgen konnte und ihre Aussage hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von der Telefonnummer des Klägers zutreffend als persönliche Einschätzung zu werten ist, die die Möglichkeit nicht auszuschließen vermag, dass der Beklagte die einstmals unstreitig von ihm aufgezeichnete Telefonnummer des Klägers im Gedächtnis behalten hat.

Immerhin ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung eingeräumt hat, dass ihr Mann bezüglich des Zeugen Sch. über Funk verbreitet habe, dass dieser eigentlich kein Zeuge sein könne, weil er vorbestraft sei.

Bei seiner informatorischen Befragung durch den Senat hat der Beklagte die Vorwürfe in Abrede gestellt. Er hat angegeben, mit dem Kläger früher zu tun gehabt zu haben. Allerdings habe er sich im Jahre 1996 im Guten von dem Kläger getrennt, weil ihm dessen Streitigkeiten mit anderen Funkteilnehmern zu primitiv erschienen seien. Der Zeuge K. habe ihn und seine - des Beklagten - Frau, die wie er erblindet sei, in der Vergangenheit verschiedentlich mit dem PKW gefahren. Da er - der Beklagte - sich wegen des Auftretens des Zeugen geschämt habe, habe er bald jedoch die Hilfsdienste eines anderen Funkkameraden in Anspruch genommen. Dieser habe dem Zeugen K. jedoch die Gründe hierfür hintertragen, was den vom Zeugen K. gegen ihn geführten Rechtsstreit zur Folge gehabt habe. Nachdem er sich mit dem Zeugen K. verglichen habe, habe der Kläger Streit mit ihm angefangen und über Funk verbreitet, man werde ihn fertig machen und ins Gefängnis bringen.

Der Beklagte hat es nicht vermocht, den Senat zu überzeugen. Er hat den Eindruck erweckt, seine eigene Rolle in den offenbar lebhaften Auseinandersetzungen im CB-Funkverkehr zu beschönigen. Wenn er versucht hat, sich von ihm als primitiv bezeichneten Verhaltensweisen des Klägers abzusetzen, so steht dies in gewissem Widerspruch dazu, wie sich seine Ehefrau, als Zeugin vernommen, über seine Kundgebungen betreffend den Zeugen Sch. geäußert hat und auch zu der Aussage des Zeugen A., der angegeben hat, dass es in der Zeit, als er den Beklagten im Funkverkehr noch wahrgenommen habe, also vor Anfang 2000, manchmal hoch her gegangen sei. Insgesamt ergab sich für den Senat keine Veranlassung, aufgrund der persönlichen Äußerungen des Beklagten im Termin das Ergebnis der Beweisaufnahme anders zu beurteilen als das Landgericht.

Eine förmliche Vernehmung des Beklagten als Partei entsprechend seinem Antrag hielt der Senat auch und gerade im Hinblick auf die vom Beklagten angeführte Entscheidung BGH NJW 1999, 363 f. nicht für geboten. Denn unabhängig von der Frage, ob die vorliegende Konstellation mit der Situation eines Vier-Augen-Gespräches vergleichbar ist, auf die sich diese Entscheidung unmittelbar bezieht, weist der Bundesgerichtshof dort gerade darauf hin, dass ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht gehindert sei, das Ergebnis einer informatorischen Parteibefragung entscheidungserheblich zu verwerten. Dieser Auffassung folgt der Senat und sieht folglich keine Notwendigkeit, einer sonst möglicherweise gegebenen Beweisnot des Beklagten durch Aufweichung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO, insbesondere des Erfordernisses einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit eines Parteivorbringens, Rechnung zu tragen.

Die danach erwiesenen Äußerungen bzw. Verbreitungshandlungen des Beklagten sind auch rechtswidrig. Das versteht sich hinsichtlich der Behauptung, der Kläger sei vorbestraft, die eine Ehrverletzung in Form einer Verleumdung gemäß § 187 StGB darstellt, von selbst. Bei der über CB-Funk, also öffentlich, erfolgten Verbreitung der Adresse, der Telefonnummer und des Funkrufzeichens ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers in Form der Verletzung der Privatsphäre bzw. seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, die aus Art. 1 und 2 GG abzuleiten und jeweils als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch zivilrechtlich geschützt sind, zu sehen. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats hinsichtlich der vom Beklagten verbreiteten Telefonnummer des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob diese "geheim" ist, was - insoweit mögen die Bedenken des Beklagten zutreffen - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglicherweise nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Denn auch die mit unverkennbarem Appellcharakter verbundene öffentliche Verbreitung einer nicht geheimgehaltenen Telefonnummer stellt eine Rechtsverletzung gegenüber ihrem Inhaber dar, weil sie die Gefahr telefonischer Belästigungen provoziert. Wenn der Kläger insofern nur beantragt hat, dem Beklagten die Verbreitung seiner Geheimnummer zu verbieten, so zielt dies lediglich auf ein Weniger gegenüber dem, was er von Rechts wegen hätte verlangen können. Der Begründetheit seines Anspruchs steht dies nicht entgegen.

Das Funkrufzeichen ist zwar auch nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als solches öffentlich und lässt für sich genommen einen Rückschluss auf die Person des Funkteilnehmers, die sich hinter diesem Zeichen verbirgt, nicht zu. Die Zuordnung zur Person des Klägers im Funknetz stellt jedoch einen Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung dar, die mangels Zustimmung rechtswidrig ist und zu unterbleiben hat . Dies spricht das Urteil aus.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nach allem aus entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und § 187 StGB.

Die für einen solchen Anspruch erforderliche Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist gegeben, selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Beklagten angenommen wird, dass er etwa seit Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht mehr aktiv am Funkverkehr teilgenommen hat. Denn abgesehen davon, dass eine solche Zurückhaltung des Beklagten verfahrenstaktisch motiviert sein könnte, besteht keine Gewähr, dass der Beklagte sich nicht wieder aktiv in den Funkverkehr einschaltet, zumal er nach eigenen Angaben als passiver Teilnehmer noch im Besitz der erforderlichen Apparaturen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung - hier anwendbar gem. § 26 Nr. 7 S. EGZPO - nicht gegeben sind, denn weder handelt es sich vorliegend um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erscheint aus Sicht des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 6.135,50 €

Ende der Entscheidung

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